32006R0204•Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission vom 6. Februar 2006 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2007
32006R0204Regulation28.02.2006
vom 6. Februar 2006
zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2007
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 1 , insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Merkmalskatalog in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 muss angepasst werden, damit die Entwicklung des Agrarsektors und der Gemeinsamen Agrarpolitik beobachtet werden kann.
(2) In einigen Mitgliedstaaten haben die Ergebnisse der 2003 durchgeführten Erhebung der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe gezeigt, dass einige Merkmale unbedeutend sind, andere dagegen an Bedeutung gewonnen haben.
(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 2 wird die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand als eine landwirtschaftliche Tätigkeit eingeführt, wodurch die Überarbeitung mehrerer Definitionen erforderlich wird.
(4) Sowohl die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 selbst als auch die Entscheidung 2000/115/EG der Kommission 3 , die Definitionen und Erläuterungen zu der genannten Verordnung enthält, sollten daher entsprechend geändert werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates 4 eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Anhang I der Entscheidung 2000/115/EG wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Februar 2006 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Mitglied der Kommission
1 ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission ( ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 26 ).
2 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 der Kommission ( ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 56 ).
3 ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1 . Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2139/2004.
4 ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1 .
„ANHANG I MERKMALSKATALOG FÜR 2007 Erläuterungen: — Merkmale, die mit ‚NE‘ gekennzeichnet sind, werden in den entsprechenden Mitgliedstaaten als nicht vorhanden oder annähernd null eingestuft. — Merkmale, die mit ‚NS‘ gekennzeichnet sind, werden in den entsprechenden Mitgliedstaaten als unbedeutend eingestuft. BE CZ DK DE EE EL ES FR IE IT CY LV LT LU HU MT NL AT PL PT SI SK FI SE UK A. Geografische Lage des Betriebs 1. Erhebungsbezirk Code a) Gemeinde oder Gebietseinheit unterhalb des Erhebungsbezirks 1 Code 2. Benachteiligtes Gebiet 1 ja/nein NE a) Berggebiet 1 ja/nein NE NE NE NE NE 3. Landwirtschaftliche Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen ja/nein NE NE NE NE B. Rechtspersönlichkeit und Verwaltung des Betriebs (am Tag der Erhebung) 1. Liegt die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb bei: a) einer natürlichen Person, die alleiniger Inhaber eines unabhängigen Betriebs ist? ja/nein b) einer oder mehreren natürlichen Personen, die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft) sind? 2 ja/nein NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NE NS NS c) einer juristischen Person? ja/nein 2. Lautet die Antwort auf Frage B/1a ‚ja‘, ist diese Person (der Betriebsinhaber) zugleich Betriebsleiter? ja/nein a) Lautet die Antwort auf Frage B/2 ‚nein‘, gehört der Betriebsleiter zur Familie des Betriebsinhabers? ja/nein b) Lautet die Antwort auf Frage B/2a ‚ja‘, ist der Betriebsleiter der Ehepartner des Betriebsinhabers? ja/nein NS NS C. Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Bewirtschaftungssystem Landwirtschaftlich genutzte Fläche: 1. im Eigentum ha/a 2. in Pacht ha/a 3. in Teilpacht oder in anderen Besitzformen ha/a NE NS NS NS NE NE NE NS 5. Bewirtschaftungssystem und -methoden a) Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, auf der gemäß den Regelungen der Europäischen Gemeinschaft ökologische Produktionsmethoden angewandt werden ha/a NS NE d) Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, die auf ökologischen Landbau umgestellt wird ha/a NS NE e) Werden auch in der tierischen Erzeugung ökologische Produktionsmethoden angewandt? völlig, teilweise, überhaupt nicht NS NE 6. Bestimmung der Produktion des Betriebs: a) Verbraucht der Haushalt des Betriebsinhabers mehr als 50 % der (wertmäßigen) Endproduktion des Betriebs? ja/nein NS NS NE NS NS NS NE NS NS NS NE b) Entfallen auf Direktverkäufe an die Verbraucher mehr als 50 % der Gesamtverkäufe? ja/nein NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS D. Ackerland Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut): 1. Weichweizen und Spelz ha/a NE 2. Hartweizen ha/a NE NS NE NE NE NE NE NE NE NE NE NS NE NE NS 3. Roggen ha/a NS NS NE 4. Gerste ha/a NE 5. Hafer ha/a NE 6. Körnermais ha/a NE NE NE NS NE NE NE NE NS 7. Reis ha/a NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE 8. Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung ha/a NE 9. Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide) ha/a NE darunter: e) Erbsen, Feldbohnen und Süßlupinen ha/a NE f) Linsen, Kichererbsen und Wicken ha/a NS NS NS NS NS NS NE NS NS NS NE NS g) andere trocken geerntete Eiweißpflanzen ha/a NS NS NS NS NS NS NS NE NS NS NS NS NE 10. Kartoffeln (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln) ha/a 11. Zuckerrüben (ohne Saatgut) ha/a NE NE NE 12. Futterhackfrüchte (ohne Saatgut) ha/a NE NS NS Handelsgewächse 23. Tabak ha/a NE NE NE NE NE NE NE NE NS NE NE NE NE 24. Hopfen ha/a NE NE NS NE NE NS NE NS NE NE NS NS NE NE 25. Baumwolle ha/a NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NS NE NE NE NE NE 26. Raps und Rübsen ha/a NE NE NE NS 27. Sonnenblumen ha/a NS NS NE NE NS NE NE NE NE NS NS NE NS 28. Soja ha/a NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NS NS NE NE NS 29. Lein ha/a NS NS NS NS NE NE NS NE NS NS NS 30. Andere Ölfrüchte ha/a NS NS NE NS NE NE NE NS NS NS NS 31. Flachs ha/a NS NE NS NE NS NS NE NS NS NS NS 32. Hanf ha/a NS NS NS NE NS NE NE NS NE NS NE NS NS NS NS NS 33. Andere Textilpflanzen ha/a NE NE NE NE NE NE NE NS NE NE NE NE NS NE NE NS NE NS 34. Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen ha/a NS NE NE NS NS NS 35. Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt ha/a NS NS NS NS NE NS NS NS Gemüse, Melonen, Erdbeeren: 14. Im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen ha/a darunter: a) Feldanbau ha/a NE NS b) Gartenbaukulturen ha/a NE 15. Unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen ha/a Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen): 16. Im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen ha/a NS NS 17. Unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen ha/a 18. Futterpflanzen: a) Ackerwiesen und -weiden ha/a NE b) sonstige Grünfutterpflanzen ha/a darunter: i) Grünmais (Mais zur Silage) ha/a NE NS NS iii) sonstige Futterpflanzen ha/a NS 19. Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland (ohne Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln und Ölsaaten) ha/a NS NE NE 20. Sonstige Kulturen auf dem Ackerland ha/a NS NS NE 21. Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird ha/a NE 22. Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die Beihilfe gewährt wird und die nicht wirtschaftlich genutzt wird. ha/a E. Haus- und Nutzgärten ha/a NS NS NS NS NS NS NS F. Dauergrünland ha/a NE 1. Wiesen und Weiden ohne ertragsarme Weiden ha/a NE 2. Ertragsarme Weiden ha/a NE NE NE NE NE NE 3. Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist ha/a G. Dauerkulturen 1. Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen) ha/a a) Obst- (Frischobst-) und Beerenarten der gemäßigten Klimazonen 3 ha/a b) Obst- und Beerenarten der subtropischen Klimazonen ha/a NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE c) Schalenobst ha/a NS NS NE NS NE NE NE NE NE NE NS NS NS NE NE NS 2. Zitrusanlagen ha/a NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NS NE NE NE NE 3. Olivenanlagen ha/a NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE a) normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt ha/a NE NE NE NE NE NS NE NE NE NE NE NE NE NE NS NE NE NE NE b) normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt ha/a NE NE NE NE NE NS NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE NE 4. Rebanlagen ha/a NS NE NE NE NE NE NS NS NE NE davon Erträge normalerweise bestimmt für: a) Qualitätswein ha/a NS NE NE NE NE NE NE NS NS NE NE NE b) anderen Wein ha/a NS NE NE NS NE NE NE NE NE NS NE NS NE NE c) Tafeltrauben ha/a NS NE NS NE NE NE NE NE NS NS NS NS NE NE NE d) Rosinen ha/a NS NE NE NE NE NE NE NS NE NE NE NE NE NE NE NS NS NE NE NE NE NE 5. Reb- und Baumschulen ha/a 6. Sonstige Dauerkulturen ha/a NE NE NS NS NS NS NE NE NS NE NS NE NE NS 7. Dauerkulturen unter Glas ha/a NS NE NE NS NS NS NE NE NS NS NE NS NS NE NE NE NE NE H. Sonstige Flächen 1. Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen) ha/a 2. Forstfläche ha/a NE 3. Sonstige Flächen (Gebäude und Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.) ha/a I. Pilze, Bewässerung und Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die Beihilfen gewährt werden, sowie Flächen, die einer Beihilferegelung zur Stilllegung unterliegen 2. Pilze ha/a NS NS NE NS NS NS 3. Bewässerte Fläche a) bewässerbare Flächen, insgesamt ha/a NS NS NS NS NS NE b) Fläche der bewässerten Kulturen ha/a NS NS NS NS NS NE NS 8. Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die Beihilfen gewährt werden, sowie Flächen, die einer Beihilferegelung zur Stilllegung unterliegen, unterteilt in: ha/a a) Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die Beihilfen gewährt werden (bereits erfasst unter D/22 und F/3) ha/a b) Flächen, die zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Rohstoffen dienen, die nicht für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind (z. B. Raps, Bäume, Sträucher usw., einschließlich Linsen, Kichererbsen und Wicken; bereits erfasst unter D und G) ha/a NE NE c) in Dauergrünland umgewandelte Flächen (bereits erfasst unter F/1 und F/2) 4 ha/a NS NE NE NE NE d) ehemals landwirtschaftliche Flächen, die in Forstflächen umgewandelt wurden oder sich in Vorbereitung zur Aufforstung befinden (bereits erfasst unter H/2) 4 ha/a NS NE NS e) sonstige Flächen (bereits erfasst unter H/1 und H/3) 4 ha/a NS NE J. Viehbestand (am Tag der Erhebung) 1. Einhufer Zahl der Tiere Rinder: 2. Rinder unter einem Jahr, männliche und weibliche Zahl der Tiere 3. Männliche Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren Zahl der Tiere 4. Weibliche Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren Zahl der Tiere 5. Männliche Rinder von zwei Jahren und älter Zahl der Tiere 6. Färsen von zwei Jahren und älter Zahl der Tiere 7. Milchkühe Zahl der Tiere 8. Sonstige Kühe Zahl der Tiere Schafe und Ziegen: 9. Schafe (jeden Alters) Zahl der Tiere a) Schafe, weibliche Zuchttiere Zahl der Tiere b) sonstige Schafe Zahl der Tiere 10. Ziegen (jeden Alters) Zahl der Tiere NS NS NS a) Ziegen, weibliche Zuchttiere Zahl der Tiere NS NS NS b) sonstige Ziegen Zahl der Tiere NS NS NS Schweine 11. Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg Zahl der Tiere 12. Zuchtsauen von 50 kg und mehr Zahl der Tiere 13. Sonstige Schweine Zahl der Tiere Geflügel: 14. Masthähnchen und -hühnchen Zahl der Tiere 15. Legehennen Zahl der Tiere 16. Sonstiges Geflügel Zahl der Tiere darunter: a) Truthähne Zahl der Tiere NS b) Enten Zahl der Tiere NS NS NS c) Gänse Zahl der Tiere NS NS NS NE NS d) Sonstiges Geflügel, anderweitig nicht genannt Zahl der Tiere NS NS NS NS 17. Mutterkaninchen Zahl der Tiere NS NS NS NS NS NE NE NS 18. Bienen Zahl der Tiere NS NS NS NS NS NS NS NS NS 19. Anderweitig nicht genannte Tiere ja/nein NS NS NS NS NS NS L. Landwirtschaftliche Arbeitskräfte (in den 12 Monaten vor dem Tag der Erhebung) Statistische Informationen werden für jede Person, welche auf dem erhobenen Betrieb arbeitet und zu den folgenden Arbeitskräftekategorien gehört, so erfasst, dass sie untereinander und/oder mit anderen Erhebungsmerkmalen beliebig gekreuzt werden können. 1. Betriebsinhaber In diese Kategorie fallen: — natürliche Personen, nämlich — alleinige Betriebsinhaber unabhängiger Betriebe (alle Personen, welche die Frage B/1a mit ‚ja‘ beantwortet haben), — die Gesellschafter von Gruppenbetrieben/Personengesellschaften, die als Betriebsinhaber identifiziert wurden; — juristische Personen. Für jede der oben genannten natürlichen Personen werden folgende Daten erfasst: — Geschlecht — Alter nach folgenden Altersklassen: ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet bis < 25 Jahre, 25—34, 35—44, 45—54, 55—64, 65 und darüber, — landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung: 0 %, > 0—< 25 %, 25—< 50 %, 50—< 75 %, 75—< 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft. 1. a) Betriebsleiter In diese Kategorie fallen: — die Betriebsleiter unabhängiger Betriebe, einschließlich Ehepartner und anderer Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers, wenn sie Betriebsleiter sind, d. h. wenn die Antwort auf die Frage B/2a oder auf die Frage B/2b ‚ja‘ ist, — die Gesellschafter von Gruppenbetrieben/Personengesellschaften, die als Betriebsleiter identifiziert wurden, — die Leiter von Betrieben, deren Betriebsinhaber eine juristische Person ist. (Die Betriebsleiter, die zugleich alleiniger Betriebsinhaber sind oder die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft), die als Betriebsinhaber identifiziert wurden, werden nur einmal erfasst, nämlich als Betriebsinhaber unter Kategorie L/1) Für jede der oben genannten Personen werden folgende Informationen erfasst: — Geschlecht — Alter gemäß folgenden Altersklassen ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet bis < 25 Jahre, 25—34, 35—44, 45—54, 55—64, 65 und darüber, — die landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung: > 0—< 25 %, 25—< 50 %, 50—< 75 %, 75—< 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft. 2. Ehegatten von Betriebsinhabern In diese Kategorie fallen Ehegatten von ‚alleinigen‘ Betriebsinhabern (die Antwort auf Frage B/1a lautet ‚ja‘), die weder unter L/1, noch unter L/1a erfasst werden (sie sind keine Betriebsleiter: die Antwort auf Frage B/2b lautet ‚nein‘) Für jede der oben genannten Personen werden folgende Informationen erfasst: — Geschlecht — Alter gemäß folgenden Altersklassen: ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet bis < 25 Jahre, 25—34, 35—44, 45—54, 55—64, 65 und darüber, — die landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung: 0 %, > 0—< 25 %, 25—< 50 %, 50—< 75 %, 75—< 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft. 3. a) Andere im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des Betriebsinhabers: männlich (außer Personen in Kategorie L/1, L/1a und L/2) 3. b) Andere im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des Betriebsinhabers: weiblich (außer Personen in Kategorie L/1, L/1a und L/2) Informationen über die Zahl der Personen im Betrieb entsprechend den folgenden Klassen sind für jede der oben genannten Kategorien zu erfassen: — landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung: > 0—< 25 %, 25—< 50 %, 50—< 75 %, 75—< 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft. 4. a) Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich (außer Personen in Kategorien L/1, L/1a, L/2 und L/3). 4. b) Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: weiblich (außer Personen in Kategorien L/1, L/1a, L/2 und L/3) Die folgenden Informationen über die Zahl der Personen im Betrieb entsprechend den folgenden Klassen sind für jede der oben genannten Kategorien zu erfassen: — landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung: > 0—< 25 %, 25—< 50 %, 50—< 75 %, 75—< 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft. 5. + 6. Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich und weiblich Anzahl der Arbeitstage 7. Übt der Alleininhaber des Betriebes, der zugleich auch Leiter des Betriebes ist, eine außerbetriebliche Erwerbstätigkeit aus? — hauptberuflich? ja/nein — nebenberuflich? ja/nein 8. Übt der Ehegatte des alleinigen Betriebsinhabers eine außerbetriebliche Erwerbstätigkeit aus: — hauptberuflich? ja/nein — nebenberuflich? ja/nein 9. Üben die sonstigen im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen des alleinigen Betriebsinhabers eine außerbetriebliche Erwerbstätigkeit aus? Falls ‚ja‘, wie viele dieser Personen üben eine außerbetriebliche Tätigkeit aus, und zwar: — hauptberuflich? Anzahl der Personen — nebenberuflich? Anzahl der Personen 10. Gesamtzahl der unter L/1 bis L/6 nicht aufgeführten äquivalent vollzeitlichen Arbeitstage in den 12 Monaten vor dem Tag der Erhebung (landwirtschaftliche Tätigkeit), die von nicht unmittelbar vom Betrieb beschäftigten Personen geleistet wurden (z. B. Beschäftigte von Lohnunternehmen) 5 Anzahl der Tage NE NS NS M. Ländliche Entwicklung 1. Andere Erwerbstätigkeiten (außer Landwirtschaft), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen a) Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten ja/nein NS NE b) Handwerk ja/nein NS NE NS c) Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ja/nein d) Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk usw.) ja/nein NS NE NE NS e) Aquakultur ja/nein NS NE f) Erzeugung von erneuerbarer Energie (Windenergie, Strohverbrennung usw.) ja/nein NS NS NE g) Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Geräten des Betriebs) ja/nein h) Sonstige ja/nein NE
Anmerkung für den Leser: Die Codierung der Merkmale ist in der langen Geschichte der Betriebsstrukturerhebungen begründet und kann nicht ohne Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit der Erhebungen untereinander geändert werden.
1 Die Übermittlung von Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) ist fakultativ, wenn für jeden einzelnen Betrieb der Code für die Gemeinde (A1a) angegeben wird. Wird der Gemeindecode (A1a) für den Betrieb nicht angegeben, sind die Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) obligatorisch.
2 Angabe fakultativ.
3 Belgien, die Niederlande und Österreich beziehen die Position G/1c ‚Schalenobst‘ unter dieser Rubrik ein.
4 Deutschland kann die Positionen 8c, 8d und 8e zusammenfassen.
5 Fakultativ für Mitgliedstaaten, die eine Gesamtschätzung für dieses Merkmal auf regionaler Ebene vorlegen können.“
1. Die Definition des landwirtschaftlichen Betriebs wird ersetzt durch: „Landwirtschaftlicher Betrieb I. Technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die landwirtschaftliche Produkte erzeugt oder ihre nicht mehr zu Produktionszwecken genutzten Flächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhält. Der Betrieb kann zusätzlich auch andere (nichtlandwirtschaftliche) Erzeugnisse und Dienstleistungen hervorbringen. ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 .“ "
2. Die Erläuterung zum landwirtschaftlichen Betrieb wird um Ziffer 1.4 ergänzt: „1.4. Mit der GAP-Reform 2003 wurde die „Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ als eine landwirtschaftliche Tätigkeit eingeführt (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Neben dieser Tätigkeit brauchen die Betriebsinhaber keine weitere landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, um die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen zu können.“
3. Die Erläuterung zu Unterabschnitt C/6a wird ersetzt durch: „Unentgeltliche Schenkungen an Familienangehörige und Verwandte sollten als Haushaltsverbrauch betrachtet werden. Für die unter diesem Merkmal genannte Endproduktion gilt die in der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung verwendete Definition der Endproduktion (d. h. die als Vorleistungen in andere Erzeugungen eingehende landwirtschaftliche Produktion, z. B. Futterpflanzen für die tierische Erzeugung, sollte in der Endproduktion nicht berücksichtigt werden). Die 50 % sollten natürlich nicht als genauer Grenzwert betrachtet werden, sondern stellen lediglich eine Größenordnung dar.“
4. Abschnitt D wird wie folgt geändert: 4.1. Der dritte Absatz der Erläuterungen zu Abschnitt D wird ersetzt durch: „Das Ackerland umfasst die Anbauarten D/1 bis D/20, D/23 bis D/35, Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird (D/21), und Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die Beihilfe gewährt wird und die nicht wirtschaftlich genutzt wird (D/22).“, 4.2. Der Titel von Unterabschnitt D/22 wird ersetzt durch: „D/22 Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die Beihilfe gewährt wird und die nicht wirtschaftlich genutzt wird“. 4.3. Die Definition von Unterabschnitt D/22 wird ersetzt durch: „I. Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die der Betrieb Anspruch auf eine Beihilfe hat. Dies schließt Flächen ein, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften) nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt und in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden und die für Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder aufgrund eines Zahlungsanspruchs bei Flächenstilllegung in Frage kommen. Sofern es entsprechende einzelstaatliche Vorschriften gibt, werden die jeweiligen Flächen gleichfalls unter diesem Merkmal erfasst. Flächen, die für mehr als fünf Jahre nicht zu Produktionszwecken genutzt werden und für die die Regelung nicht gilt, dass sie in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten sind, sind unter H/1 + H/3 zu erfassen.“
5. Folgender Unterabschnitt F/3 wird angefügt: „F/3 Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist. I. Dauergrünlandflächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und die nach Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften) in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden und die für Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung in Frage kommen.“
6. Abschnitt I wird wie folgt geändert: 6.1. Der Titel von Abschnitt I wird ersetzt durch: „I. Pilze, Bewässerung und Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die Beihilfen gewährt werden, sowie Flächen, die einer Beihilferegelung zur Stilllegung unterliegen“ 6.2. Der Titel von Unterabschnitt I/8 wird ersetzt durch: „I/8 Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die Beihilfen gewährt werden, sowie Flächen, die einer Beihilferegelung zur Stilllegung unterliegen, unterteilt in:“ 6.3. In Unterabschnitt I/8 werden die Buchstaben a und b ersetzt durch: „a) Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die Beihilfen gewährt werden (bereits erfasst unter D/22 und F/3), b) Flächen, die zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Rohstoffen dienen, die nicht für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind (z. B. Raps, Bäume, Sträucher usw., einschließlich Linsen, Kichererbsen und Wicken; bereits erfasst unter D und G). “ 6.4. Die Definition von Unterabschnitt I/8 wird ersetzt durch: „I. Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die der Betrieb Anspruch auf eine Beihilfe hat. Dies schließt Flächen ein, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften) nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt und in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden und die für Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder aufgrund eines Zahlungsanspruchs bei Flächenstilllegung in Frage kommen. Sofern es entsprechende einzelstaatliche Vorschriften gibt, werden die jeweiligen Flächen gleichfalls unter diesem Merkmal erfasst.“
ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 .“ “
Die Übermittlung von Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) ist fakultativ, wenn für jeden einzelnen Betrieb der Code für die Gemeinde (A1a) angegeben wird. Wird der Gemeindecode (A1a) für den Betrieb nicht angegeben, sind die Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) obligatorisch. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6
Belgien, die Niederlande und Österreich beziehen die Position G/1c ‚Schalenobst‘ unter dieser Rubrik ein. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
Deutschland kann die Positionen 8c, 8d und 8e zusammenfassen. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6
Fakultativ für Mitgliedstaaten, die eine Gesamtschätzung für dieses Merkmal auf regionaler Ebene vorlegen können.“ ↩ ↩2
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"title": "Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission vom 6. Februar 2006 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2007",
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