32006R0227•Verordnung (EG) Nr. 227/2006 der Kommission vom 9. Februar 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
32006R0227Regulation02.03.2006
vom 9. Februar 2006
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.
(4) Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 2 , weiterverwendet werden können.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. Februar 2006 Für die Kommission László KOVÁCS Mitglied der Kommission
1 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2175/2005 ( ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 9 ).
2 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13 ).
| Warenbezeichnung | Einreihung KN-Code | Begründung |
|---|---|---|
| (1) | (2) | (3) |
| 1.: Ware bestehend aus (in GHT) Saccharose 99,05 Zitronensäure 0,95 — Saccharose — 99,05 — Zitronensäure — 0,95 Saccharose: 99,05 Zitronensäure: 0,95 | 1701 99 90 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701 , 1701 99 und 1701 99 90 . Die Ware kann nicht als Rohzucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 17 der KN betrachtet werden. Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 1701 99 90 einzureihen. |
| 2.: Ware bestehend aus (in GHT) Saccharose 99,5 Zitronensäure 0,5 — Saccharose — 99,5 — Zitronensäure — 0,5 Saccharose: 99,5 Zitronensäure: 0,5 | 1701 99 90 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701 , 1701 99 und 1701 99 90 . Die Ware kann nicht als Weißzucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 17 der KN betrachtet werden. Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 1701 99 90 einzureihen. |
| 3.: Ware bestehend aus (in GHT) Saccharose 99,5 Zitronensäure 0,4 Ascorbinsäure 0,1 — Saccharose — 99,5 — Zitronensäure — 0,4 — Ascorbinsäure — 0,1 Saccharose: 99,5 Zitronensäure: 0,4 Ascorbinsäure: 0,1 | 1701 99 90 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701 , 1701 99 und 1701 99 90 . Die Ware kann nicht als Weißzucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 17 der KN betrachtet werden. Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 1701 99 90 einzureihen. |
| 4.: Ware bestehend aus (in GHT) Saccharose 99,7 Zitronensäure 0,2 Ascorbinsäure 0,1 — Saccharose — 99,7 — Zitronensäure — 0,2 — Ascorbinsäure — 0,1 Saccharose: 99,7 Zitronensäure: 0,2 Ascorbinsäure: 0,1 | 1701 99 90 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701 , 1701 99 und 1701 99 90 . Die Ware kann nicht als Weißzucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 17 der KN betrachtet werden. Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 1701 99 90 einzureihen. |
| 5.: Zubereitung bestehend aus (in GHT) Saccharose 90 Kakaobutter 10 Bei dieser Zubereitung handelt es sich um ein helles, gelbstichiges, sehr süßes, grobes Pulver mit Kakaobuttergeschmack. — Saccharose — 90 — Kakaobutter — 10 Saccharose: 90 Kakaobutter: 10 | 2106 90 98 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106 , 2106 90 und 2106 90 98 . Diese Lebensmittelzubereitung für den menschlichen Verzehr liegt in Form eines klebrigen Pulvers vor (HS-Erläuterung zu Position 2106 , Buchstabe B). |
| 6.: Zubereitung bestehend aus (in GHT) Saccharose 95 Kakaobutter 5 Diese Zubereitung besteht aus weißen, süßen, klebrigen Kristallen mit einem leichten Kakaogeschmack. — Saccharose — 95 — Kakaobutter — 5 Saccharose: 95 Kakaobutter: 5 | 2106 90 98 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106 , 2106 90 und 2106 90 98 . Diese Lebensmittelzubereitung für den menschlichen Verzehr liegt in Form klebriger Kristalle vor (HS-Erläuterung zu Position 2106 , Buchstabe B). |
| 7.: Ware bestehend aus (in GHT) Saccharose 97,5 Kakaobutter 2,5 Diese Ware besteht aus einem weißen, süßen, kristallinen Pulver, das aussieht wie handelsüblicher Weißzucker. — Saccharose — 97,5 — Kakaobutter — 2,5 Saccharose: 97,5 Kakaobutter: 2,5 | 1701 99 90 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701 , 1701 99 und 1701 99 90 . Die Ware kann nicht als Rohzucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 17 der KN betrachtet werden. Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 1701 99 90 einzureihen, da die Menge an Kakaobutter nicht ausreicht, um ihre Eigenschaften eines Zuckers zu ändern. |
| 8.: Ware bestehend aus (in GHT) Saccharose 97,7 Natriumchlorid (Salz) 2,3 Die Ware ist aufgemacht als weißes, kristallines, süßes und leicht salzig schmeckendes Pulver. Sie besteht hauptsächlich aus Saccharose-Kristallen. Sehr sporadisch sind würfelförmige Natriumchlorid-Kristalle zu erkennen. — Saccharose — 97,7 — Natriumchlorid (Salz) — 2,3 Saccharose: 97,7 Natriumchlorid (Salz): 2,3 | 1701 99 90 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701 , 1701 99 und 1701 99 90 . Die Ware stellt eine Mischung aus Saccharose in Kristallform und Natriumchlorid dar. Sie kann nicht als Rohzucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 17 der KN betrachtet werden. Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 1701 99 90 einzureihen. Das Vorliegen einer geringen Menge (2,3 GHT) Natriumchlorid ändert nicht die Eigenschaften der Ware als Zucker des Kapitels 17 der KN. |
| 9.: Zubereitung bestehend aus (in GHT) Weißzucker 90 Weizenmehl 10 — Weißzucker — 90 — Weizenmehl — 10 Weißzucker: 90 Weizenmehl: 10 | 2106 90 98 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106 , 2106 90 und 2106 90 98 . Die Ware ist als Lebensmittelzubereitung des KN-Codes 2106 90 98 einzureihen. |
| 10.: Ware bestehend aus (in GHT) Saccharose 95 Lactose 5 — Saccharose — 95 — Lactose — 5 Saccharose: 95 Lactose: 5 | 1701 99 90 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701 , 1701 99 und 1701 99 90 . Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 1701 99 90 einzureihen, weil der Gehalt an Lactose nicht die Eigenschaften der Ware als Zucker des Kapitels 17 der KN ändert. |
| 11.: Ware bestehend aus (in GHT) Weißzucker 97 Lakritzextrakt 3 Diese Ware liegt in Form von granuliertem Zucker vor und ist für den Einzelverkauf aufgemacht. — Weißzucker — 97 — Lakritzextrakt — 3 Weißzucker: 97 Lakritzextrakt: 3 | 1701 91 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701 , 1701 91 und 1701 91 00 . Die Ware ist als aromatisierter Zucker in die KN-Unterposition 1701 91 00 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Kapitel 17, Allgemeines, erster Absatz, zweiter Satz, und zu Position 1701 , fünfter Absatz). Das Vorliegen einer geringen Menge an Lakritzextrakt ändert nicht die Eigenschaften der Ware als Zucker des Kapitels 17 der KN. |
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