32006R0315•Verordnung (EG) Nr. 315/2006 der Kommission vom 22. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen für Wohnbedingungen
32006R0315Regulation15.03.2006
vom 22. Februar 2006
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen für Wohnbedingungen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) 1 , insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 entstand ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC), die vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene umfassen.
(2) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sind Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung des Verzeichnisses der jährlich in die Querschnittkomponente von EU-SILC aufzunehmenden sekundären Zielgebiete und -variablen erforderlich. Für das Jahr 2007 ist das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen für das Modul „Wohnbedingungen“ zusammen mit den Variablencodes und den Definitionen festzulegen.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen, die Variablencodes und die Definitionen für das in die Querschnittkomponente der Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) aufzunehmende Modul 2007 „Wohnbedingungen“ sind im Anhang aufgeführt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Februar 2006 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Mitglied der Kommission
1 ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1553/2005 ( ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 6 ).
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Einheiten, Datenerhebungsverfahren, Bezugszeiträume und Definitionen.
1. Einheiten
Die Zielvariablen beziehen sich auf zwei Arten von Einheiten:
— Haushalt ( Alle Variablen mit Ausnahme von Wohnungswechsel )
— Auskunftsperson für den Haushalt ( Wohnungswechsel )
2. Datenerhebungsverfahren
Das Datenerhebungsverfahren für alle Zielvariablen ist die persönliche Befragung der Auskunftsperson im Haushalt oder die Verwendung von Registern.
3. Bezugszeiträume
Die Zielvariablen beziehen sich auf drei Arten von Bezugszeiträumen:
— Gewöhnlich: ein gewöhnlicher Winter/Sommer in dem Gebiet, in dem sich die Wohnung befindet ( Wohnung angenehm warm im Winter. Wohnung angenehm kühl im Sommer )
— Letzte zwei Jahre ( Wohnungswechsel )
— Derzeit ( Alle anderen Variablen )
4. Definitionen
1. Beengte Wohnverhältnisse
a) Beengte Wohnverhältnisse: Die Variable bezieht sich auf die Beengtheit der Wohnverhältnisse nach Meinung/Einschätzung der Auskunftsperson.
2. Wohnungsausstattung
a) Elektroinstallationen: Leitungen, Schalter, Steckdosen und andere dauerhafte Elektroinstallationen in der Wohnung.
b) Sanitäre Anlagen: Rohre, Wasserhähne und Abwasserleitungen.
c) Zentralheizung oder dergleichen: Eine Wohneinheit gilt als zentral beheizt, wenn die Heizwärme entweder von einem kommunalen Heizwerk (Fernwärme) oder einer zu Heizzwecken in dem Gebäude oder der Wohneinheit eingebauten Anlage geliefert wird, ungeachtet der Energiequelle. Fest installierte elektrische Heizkörper, fest installierte Gasheizgeräte und dergleichen sind eingeschlossen. Die Heizung muss in den meisten Räumen vorhanden sein.
d) Sonstige fest installierte Heizung: Eine Wohneinheit gilt als durch eine „sonstige fest installierte Heizung“ beheizt, wenn die Heizung nicht als „Zentralheizung oder dergleichen“ einzuordnen ist. Hierzu zählen Öfen, Heizgeräte, Kamine und dergleichen.
e) Keine fest installierte Heizung: kein fest installiertes Heizsystem oder Heizgerät. Tragbare Heizgeräte.
f) Klimaanlage: Vorrichtungen zur Regelung, insbesondere zur Senkung von Temperatur und Feuchtigkeit in einem geschlossenen Raum; Vorrichtung, die die Raumluft kühl und trocken hält. Einfache Ventilatoren gelten nicht als Klimaanlage.
g) Angemessen: reicht aus, um die allgemeinen Ansprüche/Bedürfnisse des Haushalts zu befriedigen. Eine Anlage, die ständig außer Betrieb ist, gilt als „keine Anlage“. Unzureichende Anlagen können sein: Anlagen in schlechtem Zustand, gefährliche Anlagen, Anlagen, die regelmäßig außer Betrieb sind, wenn nicht genug Strom/nicht genügend Wasserdruck, Wasser ist kein Trinkwasser, begrenzte Verfügbarkeit. Vorübergehende leichte Störungen wie ein verstopfter Abfluss bedeuten nicht, dass die Anlage unzureichend ist.
3. Erreichbarkeit von Einrichtungen der Grundversorgung
a) Erreichbarkeit: bezieht sich auf die Leistungen, die der Haushalt im Hinblick auf die finanzielle, physische, technische und gesundheitliche Versorgung in Anspruch nimmt. Die Erreichbarkeit ist unter physischen und in technischen Gesichtspunkten zu bewerten (Öffnungszeiten), aber nicht unter den Gesichtspunkten von Qualität, Preis und dergleichen.
b) Versorgung mit Lebensmitteln: Möglichkeit zur Deckung eines Großteils des täglichen Bedarfs.
c) Bankdienstleistungen: Bargeld abheben, Geld überweisen und Rechnungen bezahlen.
d) Postdienstleistungen: Briefe und Pakete verschicken und empfangen.
e) Öffentlicher Verkehr: Bus, U-Bahn, Straßenbahn und dergleichen.
f) Leistungen der medizinischen Grundversorgung: Praktischer Arzt, Gesundheitszentrum für die medizinische Grundversorgung oder dergleichen.
g) Pflichtschulen: Besuchen mehrere Kinder im Haushalt eine Pflichtschule, sollte sich die Auskunftsperson auf die am schwersten zugängliche Schule beziehen.
4. Allgemeine Zufriedenheit mit der Wohnung
a) Allgemeine Zufriedenheit mit der Wohnung: Die Variable bezieht sich auf den Grad der Zufriedenheit mit der Wohnung, was die Bedürfnisse/Meinung des Haushalts hinsichtlich des Preises, der Größe, der Nachbarschaft, der Entfernung zur Arbeit, der Qualität und anderer Aspekte anbelangt, nach Meinung/Einschätzung der Auskunftsperson.
5. Wohnungswechsel
a) Familiäre Gründe: Änderung in Familienstand/Partnerschaft. Gründung eines eigenen Haushalts. Umzug zusammen mit Partner/Eltern. Bessere Schulbesuchs- oder Betreuungsmöglichkeiten für Kinder oder sonstige Familien-/Haushaltsangehörige.
b) Beschäftigungsbezogene Gründe: Neuer Arbeitsplatz oder Umzug des Arbeitgebers. Suche nach Arbeit oder Verlust des Arbeitsplatzes, größere Nähe zum Arbeitsplatz/bessere Verkehrsanbindungen. Ruhestand.
c) Wohnungsbezogene Gründe: Wunsch nach Wechsel der Wohnung oder des Besitzverhältnisses. Wunsch nach neuem oder besserem Haus/neuer oder besserer Wohnung. Wunsch nach besserer Wohngegend/weniger Kriminalität.
d) Räumung/Pfändung: muss aus juristischen Gründen umziehen.
e) Vermieter hat den Mietvertrag nicht verlängert: keine Vertragsverlängerung, befristeter Mietvertrag.
f) Finanzielle Gründe: Probleme mit den Mietzahlungen bzw. den Zahlungen für Hypothekarkredite.
g) Andere Gründe: Besuch oder Abschluss einer Universität/Hochschule, gesundheitliche und sonstige Gründe.
h) Bezugszeitraum sind die „letzten zwei Jahre“. Ist es zu mehreren Wohnungswechseln gekommen, sollte der Hauptgrund für den jüngsten Wechsel angegeben werden.
5. Übermittlung der Daten an Eurostat
Die sekundären Zielvariablen für „Wohnbedingungen“ werden Eurostat in der Haushaltsdatendatei (H) im Anschluss an die primären Zielvariablen übermittelt.
GEBIETE UND VERZEICHNIS DER ZIELVARIABLEN
Modul 2007 Wohnbedingungen
| Wohnungswechsel | ||
|---|---|---|
| MH150 | Wohnungswechsel | |
| 1 | Ja | |
| 2 | Nein | |
| MH150_F | 1 | Variable ist eingetragen |
| -1 | Fehlt | |
| MH160 | Hauptgrund für Wohnungswechsel | |
| 1 | Familiäre Gründe | |
| 2 | Beschäftigungsbezogene Gründe | |
| 3 | Wohnungsbezogene Gründe | |
| 4 | Räumung/Pfändung | |
| 5 | Keine Verlängerung des Mietvertrags durch den Vermieter | |
| 6 | Finanzielle Gründe | |
| 7 | Andere Gründe | |
| MH160_F | 1 | Variable ist eingetragen |
| -1 | Fehlt | |
| -2 | Entfällt (MH150 nicht = 1) |
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"title": "Règlement (CE) n o 315/2006 de la Commission du 22 février 2006 mettant en œuvre le règlement (CE) n o 1177/2003 du Parlement européen et du Conseil relatif aux statistiques communautaires sur le revenu et les conditions de vie (EU-SILC) en ce qui concerne la liste des variables cibles secondaires relatives aux conditions de logement",
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"title": "Commission Regulation (EC) No 315/2006 of 22 February 2006 implementing Regulation (EC) No 1177/2003 of the European Parliament and of the Council concerning Community statistics on income and living conditions (EU-SILC) as regards the list of target secondary variables relating to housing conditions",
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"title": "Regolamento (CE) n. 315/2006 della Commissione, del 22 febbraio 2006 , recante applicazione del regolamento (CE) n. 1177/2003 del Parlamento europeo e del Consiglio relativo alle statistiche comunitarie sul reddito e sulle condizioni di vita (EU-SILC) per quanto riguarda l’elenco delle variabili target secondarie relative alle condizioni abitative",
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