32006R0338•Verordnung (EG) Nr. 338/2006 der Kommission vom 24. Februar 2006 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
32006R0338Regulation27.03.2006
vom 24. Februar 2006
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurden allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften ist die in Spalte 1 der im Anhang aufgeführten Tabelle beschriebene Ware dem in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen, und zwar nach Maßgabe der in Spalte 3 genannten Begründung.
(4) Es ist angemessen, dass vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 2 weiter verwendet werden können.
(5) Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang aufgeführte Ware wird in den in Spalte 2 dieser Tabelle angegebenen Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht.
Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiter verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Februar 2006 Für die Kommission László KOVÁCS Mitglied der Kommission
1 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2175/2005 ( ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 9 ).
2 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13 ).
| (1) | (2) | (3) |
|---|---|---|
| Konfektionierte Ware aus einem ungebleichten Gewebe aus Spinnstoff (100 % Baumwolle), rechteckig, mit Abmessungen von ungefähr 180 × 90 cm, mit gesäumten Rändern an den Schmalseiten und Webkanten an den Längsseiten. (Bettwäsche) (Siehe Foto Nr. 638) | 6302 31 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 c zu Abschnitt XI, der Anmerkung 1 zu Kapitel 63 und dem Wortlaut der KN-Codes 6302 und 6302 31 00 . Die Ware ist „konfektioniert“ im Sinne der Anmerkung 7 c zu Abschnitt XI, da zwei der Ränder gesäumt sind. Angesichts der Tatsache, dass die Ware gewaschen werden kann, und angesichts der Abmessungen und des Materials, aus dem sie hergestellt ist, hat sie die Eigenschaften von Bettwäsche, da sie die Matratze vor normaler Abnutzung schützt, wenn sie quer über die Matratze gezogen wird. Die Ware wird aus diesen Gründen als Bettwäsche im Sinne des KN-Codes 6302 31 00 betrachtet. Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6302 , erster Abschnitt, und (1). |
Das Foto dient ausschließlich Informationszwecken.
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