32006R0400•Verordnung (EG) Nr. 400/2006 der Kommission vom 8. März 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
32006R0400Regulation29.03.2006
vom 8. März 2006
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.
(4) Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 2 weiterverwendet werden können.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. März 2006 Für die Kommission László KOVÁCS Mitglied der Kommission
1 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 267/2006 ( ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 1 ).
2 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13 ).
| Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
|---|---|---|
| (1) | (2) | (3) |
| 1.: Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus: — einem tragbaren batteriebetriebenen digitalen Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät, das in einem Gehäuse folgende Komponenten umfasst: Signalelektronik mit Digital-/Analogwandler, einen Flash-Speicher, Bedienelemente, Batteriefach, USB-Stecker und Kopfhöreranschlussbuchse; — einem batteriebetriebenen Rundfunkempfangsgerät mit Ohrhörern mit Anschlusskabel; — einem USB-Kabel; — einer CD-ROM und — einem Handbuch. Das digitale Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät ist zur Tonaufzeichnung im MP3-Format bestimmt und kann durch eine USB-Schnittstelle an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine zum Herunterladen oder Übertragen von MP3- oder anderen Datenformaten angeschlossen werden. Zusätzlich kann Sprache aufgezeichnet werden. Die Speicherkapazität beträgt 128 MB. Das Rundfunkempfangsgerät kann unabhängig verwendet werden. — — — einem tragbaren batteriebetriebenen digitalen Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät, das in einem Gehäuse folgende Komponenten umfasst: Signalelektronik mit Digital-/Analogwandler, einen Flash-Speicher, Bedienelemente, Batteriefach, USB-Stecker und Kopfhöreranschlussbuchse; — — — einem batteriebetriebenen Rundfunkempfangsgerät mit Ohrhörern mit Anschlusskabel; — — — einem USB-Kabel; — — — einer CD-ROM und — — — einem Handbuch. —: einem tragbaren batteriebetriebenen digitalen Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät, das in einem Gehäuse folgende Komponenten umfasst: Signalelektronik mit Digital-/Analogwandler, einen Flash-Speicher, Bedienelemente, Batteriefach, USB-Stecker und Kopfhöreranschlussbuchse; —: einem batteriebetriebenen Rundfunkempfangsgerät mit Ohrhörern mit Anschlusskabel; —: einem USB-Kabel; —: einer CD-ROM und —: einem Handbuch. | 8520 90 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8520 und 8520 90 00 . Das digitale Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät verleiht der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter. |
| 2.: Tragbares batteriebetriebenes Rundfunkempfangsgerät, das in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät kombiniert ist. Es enthält folgende Elemente: — einen Flash-Speicher; — einen Mikroprozessor in Form einer integrierten Schaltung („Chips“); — ein elektronisches System mit Tonfrequenzverstärker; — eine Flüssigkristallanzeige (LCD); — einen Rundfunkkanalwähler (Tuner) und — Bedienelemente. Der Mikroprozessor ist für die Benutzung des MP3-Dateiformats programmiert. Das Gerät hat Anschlüsse für Stereo-, Kopf- oder Ohrhörer und für eine Fernbedienung. Es kann mittels einer USB-Schnittstelle an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine zum Herunterladen oder Übertragen von MP3- oder anderen Dateiformaten angeschlossen werden. Zusätzlich kann Sprache aufgezeichnet werden. Die Speicherkapazität beträgt 128 MB. — — — einen Flash-Speicher; — — — einen Mikroprozessor in Form einer integrierten Schaltung („Chips“); — — — ein elektronisches System mit Tonfrequenzverstärker; — — — eine Flüssigkristallanzeige (LCD); — — — einen Rundfunkkanalwähler (Tuner) und — — — Bedienelemente. —: einen Flash-Speicher; —: einen Mikroprozessor in Form einer integrierten Schaltung („Chips“); —: ein elektronisches System mit Tonfrequenzverstärker; —: eine Flüssigkristallanzeige (LCD); —: einen Rundfunkkanalwähler (Tuner) und —: Bedienelemente. | 8527 13 99 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8527 , 8527 13 und 8527 13 99 . Der Wortlaut der Position 8527 , Empfangsgeräte für den Rundfunk, in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät, ist für die Einreihung maßgebend. |
| 3.: Eine motorisierte, von einer zu Fuß gehenden Person gelenkte Golfkarre, mit einem Rahmen aus Aluminiumrohr, auf Rädern, mit einem Sitz, der nur bei Stillstand der Golfkarre benutzt werden kann, und einer Griffstange. Die Bedienungselemente für die Golfkarre befinden sich auf der Griffstange. Die Karre hat eine Höchstgeschwindigkeit von 6,5 km/h und ist mit einem Elektromotor mit einer 24-Volt-Batterie ausgerüstet. Die Golfkarre ist zum Transport einer Tasche mit Golfschlägern bestimmt. (Siehe Abbildung) | 8704 90 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN und dem Wortlaut der KN-Codes KN 8704 und 8704 90 00 . Die Golfkarre kann nicht in die Position 8703 eingereiht werden, da sie keine Person transportieren kann. Die Golfkarre kann nicht in Position 8709 eingereiht werden, weil sie nicht von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art ist. Ihr einziger Verwendungszweck ist derjenige eines Fahrzeugs, das auf Golfplätzen zum Transport von Golftaschen verwendet wird. |
| 4.: Multifunktionsgerät, das folgende Tätigkeiten ausführen kann: — Scannen, — Laserdrucken, — Laserkopieren (indirektes Verfahren). Das Gerät besitzt mehrere Papierfächer und kann bis zu 40 A4- Seiten pro Minute reproduzieren. Das Gerät arbeitet entweder unabhängig (als Kopierer) oder zusammen mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder in einem Netzwerk (als Drucker, Scanner und Kopierer). — — — Scannen, — — — Laserdrucken, — — — Laserkopieren (indirektes Verfahren). —: Scannen, —: Laserdrucken, —: Laserkopieren (indirektes Verfahren). | 9009 12 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 und dem Wortlaut der KN-Codes 9009 und 9009 12 00 . Das Gerät hat verschiedene Funktionen, von denen ihm keine den wesentlichen Charakter verleiht. |
Die Abbildung dient lediglich der Illustration.
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