32006R0408•Verordnung (EG) Nr. 408/2006 der Kommission vom 9. März 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 936/97 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch
32006R0408Regulation13.03.2006
vom 9. März 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 936/97 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 2006/106/EG des Rates vom 30. Januar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union 1 , insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission 2 ist die Eröffnung und Verwaltung einer Reihe von Zollkontingenten für hochwertiges Rindfleisch auf einer mehrjährigen Grundlage vorgesehen.
(2) Im Anschluss an die Verhandlungen, die zu dem durch den Beschluss 2006/106/EG genehmigten Abkommen führten, hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, in ihrer Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet aller Mitgliedstaaten das jährliche Einfuhrzollkontingent für hochwertiges Rindfleisch um 150 Tonnen zu erhöhen.
(3) Die Australien zugeteilte Kontingentsmenge für hochwertiges Rindfleisch darf nur Fleisch umfassen, das die in der Verordnung (EG) Nr. 936/97 festgelegten Bedingungen erfüllt. Damit kontrollier- und nachprüfbare Parameter verwendet werden, sollte die Definition hochwertigen Rindfleischs in Artikel 2 Buchstabe b der genannten Verordnung geändert werden und auf amtliche Kategorien Bezug nehmen, die am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung von den zuständigen australischen Behörden festgelegt werden.
(4) Es sollte auch festgehalten werden, dass die Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 , mit der ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingeführt wurde und Vorschriften für die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen erlassen wurden, auf die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 936/97 anwendbar sind.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 ist entsprechend zu ändern.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird wie folgt geändert:
| 1. | a): In Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich wird die Menge „60 100 Tonnen“ durch „60 250 Tonnen“ ersetzt. | a) | In Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich wird die Menge „60 100 Tonnen“ durch „60 250 Tonnen“ ersetzt. | b) | Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Im Einfuhrjahr 2005/06 beträgt die Gesamtmenge der Zollkontingente jedoch 59 675 Tonnen.“ |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | In Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich wird die Menge „60 100 Tonnen“ durch „60 250 Tonnen“ ersetzt. | ||||
| b) | Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Im Einfuhrjahr 2005/06 beträgt die Gesamtmenge der Zollkontingente jedoch 59 675 Tonnen.“ |
| 2. | a): In Unterabsatz 1 wird die Menge „7 000 Tonnen“ durch „7 150 Tonnen“ ersetzt. | a) | In Unterabsatz 1 wird die Menge „7 000 Tonnen“ durch „7 150 Tonnen“ ersetzt. | b) | Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Ausgewählte Teilstücke von Jungochsen- oder Färsenschlachtkörpern, die in eine der folgenden amtlichen Kategorien eingestuft wurden: ‚Y‘, ‚YS‘, ‚YG‘, ‚YGS‘, ‚YP‘ und ‚YPS‘ entsprechend den Definitionen von AUS-MEAT Australien. Die Farbe des Rindfleischs muss den AUS-MEAT-Fleischfarbenreferenznormen 1 B bis 4 entsprechen, die Farbe des Fetts den AUS-MEAT-Fettfarbenreferenznormen 0 bis 4 und die (an der P8-Stelle gemessene) Fettdicke den AUS-MEAT-Fettklassen 2 bis 5. Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Das Etikett kann mit der Angabe ‚Fleisch hochwertiger Qualität‘ versehen werden. Im Einfuhrjahr 2005/06 beträgt die Kontingentsmenge jedoch 7 075 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch, das den in Unterabsatz 1 genannten KN-Codes entspricht und den in den Unterabsätzen 2, 3 und 4 enthaltenen Anforderungen genügt. ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1 .“ " |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | In Unterabsatz 1 wird die Menge „7 000 Tonnen“ durch „7 150 Tonnen“ ersetzt. | ||||
| b) | Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Ausgewählte Teilstücke von Jungochsen- oder Färsenschlachtkörpern, die in eine der folgenden amtlichen Kategorien eingestuft wurden: ‚Y‘, ‚YS‘, ‚YG‘, ‚YGS‘, ‚YP‘ und ‚YPS‘ entsprechend den Definitionen von AUS-MEAT Australien. Die Farbe des Rindfleischs muss den AUS-MEAT-Fleischfarbenreferenznormen 1 B bis 4 entsprechen, die Farbe des Fetts den AUS-MEAT-Fettfarbenreferenznormen 0 bis 4 und die (an der P8-Stelle gemessene) Fettdicke den AUS-MEAT-Fettklassen 2 bis 5. Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Das Etikett kann mit der Angabe ‚Fleisch hochwertiger Qualität‘ versehen werden. Im Einfuhrjahr 2005/06 beträgt die Kontingentsmenge jedoch 7 075 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch, das den in Unterabsatz 1 genannten KN-Codes entspricht und den in den Unterabsätzen 2, 3 und 4 enthaltenen Anforderungen genügt. ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1 .“ " |
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. März 2006 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 52 .
2 ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2186/2005 ( ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 74 ).
3 ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
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