32006R0439•Verordnung (EG) Nr. 439/2006 der Kommission vom 16. März 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China
32006R0439Regulation18.03.2006
vom 16. März 2006
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Einleitung
(1) Am 25. Juni 2005 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union 2 eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt).
(2) Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der im Mai 2005 von „The British Leather Confederation“ (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall über 70 %, der gesamten Sämischlederproduktion in der Gemeinschaft entfiel. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.
2. Von dem Verfahren betroffene Parteien
(3) Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die im Antrag genannten Gemeinschaftshersteller, andere ihr bekannte Gemeinschaftshersteller, die Behörden der VR China, die ausführenden Hersteller, die Einführer und die bekanntermaßen betroffenen Verbände offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Ein Ausführer in der VR China sowie Hersteller und Einführer in der Gemeinschaft nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.
(4) Da voraussichtlich eine Vielzahl ausführender Hersteller und Einführer von der Untersuchung betroffen sein würde, waren in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.
(5) Damit die Kommission über die Notwendigkeit von Stichprobenverfahren entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller und Einführer aufgefordert, sich selbst zu melden und die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Angaben zu übermitteln. Von den ausführenden Herstellern ging keinerlei Stellungnahme zu dem etwaigen Stichprobenverfahren ein.
(6) Sieben Einführer meldeten sich und übermittelten fristgerecht Angaben, aber nur drei waren zu einer Mitarbeit an der Untersuchung bereit. Angesichts der geringen Zahl an Einführern, die den Stichprobenfragebogen beantworteten und sich zur Mitarbeit bereit erklärten, wurde entschieden, dass ein Stichprobenverfahren nicht notwendig war. Allen drei Einführern wurden Fragebogen zugesandt. Es arbeitete dann aber kein Einführer an der Untersuchung mit und sie lehnten es alle ab, den Fragebogen vollständig zu beantworten. Zwei dieser Einführer erklärten, auf die betroffene Ware entfiele ein nur unwesentlicher Teil ihrer Tätigkeit, so dass weder ihre personellen noch ihre finanziellen Ressourcen eine Mitarbeit an der Untersuchung erlaubten.
(7) Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, so sie dies wünschten, einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung oder auf individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung stellen konnten, sandte die Kommission den bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen die entsprechenden Antragsformulare zu. Kein ausführender Hersteller beantragte eine MWB oder eine IB.
(8) Da von den ausführenden Herstellern in der VR China keine Reaktion erfolgte, war die Bildung einer Stichprobe unter den ausführenden Herstellern nicht notwendig. Angesichts der Tatsache, dass kein ausführender Hersteller in der VR China innerhalb der gemäß der Grundverordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Informationen übermittelte oder eine MWB oder eine IB beantragte, wurde entschieden, die Feststellungen im Rahmen der Dumpinguntersuchung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung zu treffen. Die Behörden der VR China wurden hiervon in Kenntnis gesetzt und erhoben keine Einwände.
(9) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen von sich aus meldeten, Fragebogen zu. Antworten gingen ein von drei im Antrag genannten Gemeinschaftsherstellern.
(10) Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, daraus resultierender Schädigung und Interesse der Gemeinschaft als erforderlich erachteten Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
Gemeinschaftshersteller
— Marocchinerie e Scamoscerie Italiane (MESI), Italien,
— Hutchings & Harding Ltd, UK,
— Beaven Ltd, UK.
(11) Da keine Anträge auf MWB oder IB gestellt wurden und der Normalwert für ausführende Hersteller der VR China anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:
— Acme Sponge & Chamois Co., Inc., USA.
(12) Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).
B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1. Allgemein
(13) Sämischleder und Neusämischleder wird in der Regel aus den Fellen von Schafen und Lämmern hergestellt, kann aber auch von anderen Tieren stammen. Sämischleder oder auch Chamoisleder wird durch Gerben von Schaf- oder Lammfellen, deren Narben abgespalten oder abgestoßen wurden, unter ausschließlicher Verwendung von Tran oder anderen Tierölen hergestellt, während bei Neusämischleder zunächst eine Vorgerbung mit Aldehyden oder anderen Gerbstoffen und dann eine Nachgerbung mit Tran oder anderen Tierölen erfolgt. Das Ergebnis ist unzugerichtetes Sämischleder, das normalerweise noch weiter verarbeitet wird, damit die fertige Ware einen weichen, samtartigen Schliff aufweist. Dank ihrer primären Eigenschaften, nämlich ihrer Fähigkeit zur Wasseraufnahme und ihrer Weichheit, was aus dem Gerben oder Vorgerben mit Tran oder anderen Tierölen resultiert, ist die Ware ideal für ihren Hauptverwendungszweck Reinigen und Polieren geeignet.
2. Ware
(14) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sämischleder und Neusämischleder, auch zugeschnitten, einschließlich Sämischleder und Neusämischleder in getrocknetem Zustand (crust), (nachstehend „Sämischleder“ oder „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China, das normalerweise den KN-Codes 4114 10 10 und 4114 10 90 zugewiesen wird. Alle diese Aufmachungen sind den Untersuchungsergebnissen zufolge hinreichend ähnlich, um für die Zwecke des Verfahrens als eine einzige Ware angesehen werden zu können, da sie dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen.
3. Gleichartige Ware
(15) Auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers ergab die Untersuchung keine Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und dem in den USA, die zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China als Vergleichsland herangezogen wurden, hergestellten und verkauften Sämischleder.
(16) Auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers ergab die Untersuchung keine Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und dem in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Sämischleder.
(17) Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass das in der VR China hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte, das in den USA hergestellte und verkaufte und das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Sämischleder dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen, so dass diese Waren und die betroffene Ware für die Zwecke dieser Untersuchung als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.
C. DUMPING
1. Stichprobenverfahren
(18) Wie unter Randnummer 6 dargelegt, war es in Ermangelung jeglicher Reaktion seitens der ausführenden Hersteller in der VR China nicht notwendig, unter den ausführenden Herstellern in der VR China eine Stichprobe zu bilden.
2. Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung
(19) Wie unter Randnummer 7 erläutert, wurde in Ermangelung von Stellungnahmen bzw. Anträgen auf MWB oder IB keinem ausführenden Hersteller in der VR China eine MWB oder IB gewährt.
3. Normalwert
3.1 Vergleichsland
(20) Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung anhand der Preise oder rechnerisch ermittelten Werte in einem Vergleichsland ermittelt. In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission die USA als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgeschlagen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. Hierzu gingen von keiner Partei Anmerkungen oder Einwände ein.
(21) Dennoch wurde durch Kontakte mit Verbänden oder Handelskammern, die in Drittländern ausfindig gemacht werden konnten, die Eignung anderer Länder, in denen allem Anschein nach Sämischleder hergestellt wird, geprüft. Im Falle Brasiliens und Indiens wurde festgestellt, dass es entweder keine Sämischlederhersteller gab oder aber die Hersteller keine Verkäufe auf den Inlandsmärkten jener Länder tätigten. Im Falle der Türkei ist der Inlandsmarkt nach Aussagen eines türkischen Herstellers sehr klein. Aus diesen Gründen wurde entschieden, die Wahl der USA als Vergleichsland aufrechtzuerhalten. Die Kommission bat daher einen Hersteller in den USA um uneingeschränkte Mitarbeit, die dieser auch zusagte.
(22) Der US-amerikanische Inlandsmarkt für Sämischleder ist mit einer Vielzahl von Anbietern und bedeutenden Einfuhrmengen relativ groß und offen (Zollschutz von 3,2 %). Außerdem sind die Herstellungsverfahren mit jenen der betroffenen Ware in der VR China vergleichbar.
3.2 Ermittlung des Normalwerts
(23) Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung anhand der verifizierten Angaben eines Herstellers in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt, und zwar anhand der Preise, die auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt für Warentypen gezahlt wurden oder zu zahlen waren, die den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr verkauft wurden.
(24) So wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises ermittelt, die der kooperierende Hersteller in den USA unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte.
4. Ausfuhrpreis
(25) Da kein ausführender Hersteller in der VR China an der Untersuchung mitarbeitete, wurde der Ausfuhrpreis anhand von Eurostat-Daten über Menge und Wert der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft ermittelt, da diese Daten die besten verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung darstellten. Die zugrunde gelegten Daten wurden mit den Angaben einer Vertriebsgesellschaft in der VR China abgeglichen. Die Angaben der Vertriebsgesellschaft waren mit den zur Ermittlung des Ausfuhrpreises herangezogenen statistischen Daten vereinbar.
5. Vergleich
(26) Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Sofern angemessen und durch verifizierte Beweise untermauert, wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede in den materiellen Eigenschaften, Preisnachlässe, Fracht und Versicherung, Verpackung, Kredit- und Kundendienstkosten vorgenommen.
6. Dumpingspanne
(27) Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen. Die landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 73,5 %.
D. SCHÄDIGUNG
1. Gemeinschaftsproduktion
(28) Den Untersuchungsergebnissen zufolge wird die gleichartige Ware derzeit im Wesentlichen von acht Herstellern in der Gemeinschaft hergestellt, auf die rund 95 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfallen, und die restlichen 5 % auf eine ganze Reihe sehr kleiner, überall in der Gemeinschaft ansässiger Gerbereien.
2. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(29) Der Antrag wurde im Namen von sechs Gemeinschaftsherstellern gestellt und von zwei weiteren Unternehmen unterstützt, und von den sechs antragstellenden Unternehmen arbeiteten drei uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Ein antragstellendes Unternehmen übermittelte keine vollständige Antwort auf den Fragebogen und wurde deshalb als nicht kooperierend angesehen, obgleich es seine Unterstützung für den Antrag bekräftigte. Ein weiterer Antragsteller und ein den Antrag unterstützendes Unternehmen machten in nur begrenztem Umfang Angaben zu ihrer Produktion. Beide Unternehmen wurden als nicht an dem Verfahren mitarbeitend angesehen. Die verbleibenden beiden Unternehmen arbeiteten nicht an der Untersuchung mit.
(30) Auf die drei kooperierenden Unternehmen entfallen mehr als 56 % der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware. Sie werden daher als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.
3. Gemeinschaftsverbrauch
(31) Zur Ermittlung des Verbrauchs wurden zu den Verkäufen der kooperierenden Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft die geschätzten Verkäufe der nicht kooperierenden Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft und die von Eurostat ausgewiesenen und bei nachweislich inkorrekten Einfuhrstatistiken für bestimmte Länder gebührend berichtigten Gesamteinfuhren hinzugerechnet. Die Verkäufe der nicht kooperierenden Hersteller wurden in Ermangelung sonstiger Informationsquellen anhand der Angaben von drei nicht kooperierenden Herstellern und von im Antrag enthaltenen Informationen bestimmt. Was die Einfuhren betrifft, so wurden die von Eurostat in Tonnen ausgewiesenen Mengen in Quadratfuß umgerechnet. Diese Zahlen zeigen, dass die Nachfrage nach der betroffenen Ware in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum leicht stieg (+ 5 %), was einer jährlichen Zunahme von rund 1 % entspricht.
| Sichtbarer Verbrauch in der Gemeinschaft | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 000 Quadratfuß | 19 872 | 20 424 | 21 565 | 20 582 | 20 873 |
| Index 2001 = 100 | 100 | 103 | 109 | 104 | 105 |
| Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, Antrag, Eurostat, Angaben nicht kooperierender Hersteller. |
4. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(32) Die von Eurostat ausgewiesenen und in Quadratfuß umgerechneten (vgl. Randnummer 31) Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China stiegen von rund 2,1 Mio. Quadratfuß im Jahr 2001 auf 6,6 Mio. Quadratfuß im UZ.
| Index 2001 = 100 | 100 | 76 | 236 | 295 | 310 |
|---|
(33) Im Bezugszeitraum stieg der Anteil der Einfuhren aus der VR China am Gemeinschaftsmarkt von 10,7 % im Jahr 2001 auf 31,7 % im UZ. Dieser rasche Anstieg des Marktanteils erfolgte, während der Verbrauch nur relativ schwach zunahm.
| Marktanteil | 10,7 % | 8,0 % | 23,4 % | 30,5 % | 31,7 % |
|---|
i) Einfuhrpreise
(34) Für die betroffenen Einfuhren wurden die Preise anhand der von Eurostat ausgewiesenen Daten ermittelt und analog zu den Mengen umgerechnet (vgl. Randnummer 31). Demnach schwankten die durchschnittlichen cif-Preise der Einfuhren mit Ursprung in der VR China im Bezugszeitraum. 2002 stiegen sie zunächst um 25 %, bevor sie 2003 wieder um 20 % (im Vergleich zu 2001) zurückgingen. 2004 stiegen sie erneut, und zwar um 9 % (ebenfalls im Vergleich zu 2001), bevor sie im UZ wieder fielen.
| Index | 100 | 125 | 80 | 109 | 104 |
|---|---|---|---|---|---|
| Quelle: Eurostat. |
ii) Preisunterbietung und Preisdruck
(35) Zur Berechnung der Höhe der Preisunterbietung im UZ wurde für alle Sämischledertypen der gewogene Durchschnitt der Preise der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Waren mit jenem der von Eurostat ausgewiesenen Preise der Einfuhren in die Gemeinschaft im UZ verglichen. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden auf die Stufe ab Werk gebracht. Für die betroffenen Einfuhren wurden die cif-Preise nach gebührender Berichtigung für etwaige Qualitätsunterschiede, Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten zugrunde gelegt.
(36) Dieser Vergleich ergab, dass die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die (ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft) 30 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.
5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(37) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum beeinflussten.
i) Produktionskapazität, Produktion, Kapazitätsauslastung
(38) Im Bezugszeitraum blieb die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft konstant. Im selben Zeitraum drosselte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion schrittweise um insgesamt 20 %, und seine Kapazitätsauslastung ging von 71,2 % im Jahr 2001 auf 57 % im UZ zurück.
| Kapazitätsauslastung | 71,2 % | 69,1 % | 67,2 % | 62,5 % | 57,0 % |
|---|---|---|---|---|---|
| Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |
ii) Absatzvolumen und Marktanteil
(39) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft gingen trotz steigenden Verbrauchs im Bezugszeitraum drastisch zurück, und zwar um 17 Prozentpunkte von 8,1 Mio. Quadratfuß im Jahr 2001 auf rund 6,7 Mio. Quadratfuß im UZ. Die Entwicklung seines Marktanteils spiegelt dies deutlich wider, da er kontinuierlich sank, und zwar von 41,1 % im Jahr 2001 auf 32,2 % im UZ.
| Marktanteil | 41,1 % | 40,0 % | 34,7 % | 31,2 % | 32,3 % |
|---|
iii) Lagerbestände
(40) In der nachstehenden Tabelle sind die Lagerbestände zum Jahresende ausgewiesen.
| Index 2001 = 100 | 100 | 74 | 70 | 95 | 94 |
|---|
(41) 2002 gingen die Bestände um 26 Prozentpunkte zurück und stiegen danach stetig bis zum UZ. Diese Entwicklung ist auf die Ausfuhrtätigkeit der kooperierenden Gemeinschaftshersteller zurückzuführen, die nach einem bedeutenden Anstieg im Jahr 2002, der auf Großaufträge aus den USA zurückzuführen war, 2004 und im UZ nachließ, wie aus den vorstehenden Zahlen hervorgeht.
| Index 2001 = 100 | 100 | 172 | 157 | 125 | 107 |
|---|
(42) Nach Aussagen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war das Nachlassen seiner Ausfuhrtätigkeit zum Teil auf die Konkurrenz der chinesischen Ausfuhren auf dem US-amerikanischen Markt zurückzuführen. Hierzu ist zu bemerken, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China in die USA erheblich zunahmen, denn sie stiegen von 780 000 Quadratfuß im Jahr 2002 auf 1 209 000 Quadratfuß im Jahr 2004.
iv) Wachstum
(43) Als die Produktion der kooperierenden Gemeinschaftshersteller im Bezugszeitraum um 20 Prozentpunkte zurückging, stiegen gleichzeitig der Gemeinschaftsverbrauch um 5 % und das Volumen der betroffenen Einfuhren um mehr als das Dreifache. Somit büßte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Teil seines Marktanteils ein, während die Einfuhren ihren Anteil erhöhen konnten.
v) Beschäftigung und Produktivität
(44) Im Bezugszeitraum ging die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft um 6 % zurück. Im selben Zeitraum sank seine Produktivität, gemessen am Output je Beschäftigten pro Jahr, um 15 %.
| Index 2001 = 100 | 100 | 96 | 95 | 91 | 85 |
|---|---|---|---|---|---|
| Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |
vi) Verkaufspreise und die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt beeinflussende Faktoren
(45) Die durchschnittlichen Nettoverkaufspreise der Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fielen von 2001 bis 2003 um 8 Prozentpunkte, bevor sie 2004 mit 1 Prozentpunkt wieder leicht anstiegen. Im UZ sanken die Preise erneut um weitere 3 Prozentpunkte. Diese Entwicklung zeigt die ungünstige Marktlage, mit der der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum konfrontiert war.
| Index 2001 = 100 | 100 | 98 | 92 | 93 | 90 |
|---|---|---|---|---|---|
| Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |
vii) Rentabilität
(46) Die Bruttoumsatzrentabilität (d i. vor Steuern) des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verschlechterte sich, wie die nachstehende Tabelle zeigt, im Bezugszeitraum ganz erheblich.
| Rentabilität | 4,2 % | 5,5 % | 1,3 % | –7,6 % | –6,1 % |
|---|---|---|---|---|---|
| Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |
(47) In den Jahren 2001 und 2002 erzielte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gewinne. Ab 2003 brach die Rentabilität jedoch ein, und 2004 und im UZ wurden große Verluste verzeichnet.
viii) Investitionen und RoI
(48) Die Investitionen der kooperierenden Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die Produktion der betroffenen Ware stiegen im Bezugszeitraum von rund 354 000 EUR auf rund 407 000 EUR. Diese Investitionen konzentrierten sich hauptsächlich auf den Austausch vorhandener Sachanlagen und den Erwerb zusätzlicher und/oder neuer Ausrüstung mit dem Ziel einer Rationalisierung der Produktion.
(49) Die RoI der kooperierenden Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, d. h. ihr Ergebnis vor Steuern, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettobuchwerts der bei der Produktion der betroffenen Ware eingesetzten Aktiva zu Beginn bzw. zu Ende des Geschäftsjahres, war von 2001 bis 2003 positiv und reflektierte ihre Gewinnsituation. 2004 und im UZ war die RoI negativ und spiegelte somit ihre Verlustsituation wider.
| RoI | 40 % | 32 % | 10 % | –28 % | –37 % |
|---|---|---|---|---|---|
| Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |
ix) Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(50) Es gab weder Hinweise seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch andere Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital für seine Tätigkeit hatte. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass sich die 2004 und im UZ verzeichneten Verluste diesbezüglich relativ ungünstig auswirkten. Außerdem verfügen kleine Familienunternehmen wie die kooperierenden Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur über externe Finanzquellen. Daher sind sie im Allgemeinen nicht bereit, Risiken einzugehen, die Muttergesellschaften großer Unternehmensgruppen eher akzeptieren, da sie aufgrund ihrer längerfristigen Geschäftsperspektive davon ausgehen, dass sich ein Unternehmen von der schwierigen Lage, in der es sich zu einem gegebenen Zeitpunkt befindet, erholen kann.
x) Cashflow
(51) Die kooperierenden Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verzeichneten von 2001 bis 2003 Nettozahlungseingänge aus betrieblicher Tätigkeit. 2004 und im UZ rutschte der Cashflow jedoch ins Minus und spiegelte damit die erheblichen Verluste in diesen Jahren wider. Dies zeigt sich auch, wenn der Cashflow als Prozentsatz des Umsatzes ausgedrückt wird. Im Bezugszeitraum kam es zu erheblichen kurzfristigen Schwankungen beim Cashflow, die auf die Schwankungen bei den Lagerbeständen zurückzuführen waren (siehe Randnummer 41).
| Index 2001 = 100 | 100 | 264 | 85 | – 167 | – 159 |
|---|---|---|---|---|---|
| Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten der kooperierenden Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |
xi) Löhne
(52) Die Gesamtlohnkosten der kooperierenden Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieben im Bezugszeitraum relativ konstant. Nur 2003 war ein Rückgang um 7 Prozentpunkte zu verzeichnen. Die Entwicklung der Löhne blieb hinter jener der Lebenshaltungskosten zurück.
| Index 2001 = 100 | 100 | 101 | 93 | 101 | 101 |
|---|---|---|---|---|---|
| Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |
xii) Höhe der Dumpingspanne
(53) Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sind angesichts des Volumens und der Preise der Einfuhren aus der VR China erheblich.
xiii) Erholung von früherem Dumping
(54) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befand sich nicht in einer Lage, in der er sich von den schädigenden Auswirkungen früheren Dumpings hätte erholen müssen.
6. Schlussfolgerung zur Schädigung
(55) Die Untersuchung der vorgenannten Faktoren ergab, dass die Menge und der Marktanteil der gedumpten Einfuhren von 2001 bis zum UZ drastisch stiegen. Ihr Volumen verdreifachte sich im Bezugszeitraum nahezu, und sie erreichten im UZ einen Marktanteil von rund 31,7 %. Hierzu ist zu bemerken, dass im UZ auf die gedumpten Einfuhren rund 72,7 % der gesamten Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entfielen. Zudem lagen die Verkaufspreise der gedumpten Einfuhren im UZ erheblich (30 %) unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
(56) Im Bezugszeitraum entwickelten sich fast alle Schadensindikatoren negativ. Die Produktion und die Kapazitätsauslastung gingen zurück (– 20 % bzw. – 14 Prozentpunkte), obwohl angesichts des steigenden Gemeinschaftsverbrauchs (+ 5 %) im selben Zeitraum eigentlich eine positive Entwicklung hätte erwartet werden können. Die Verkaufsmengen und -preise sanken ebenfalls erheblich (– 17 % bzw. – 10 %).
(57) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft büßte im Bezugszeitraum bedeutende Marktanteile ein, während gleichzeitig der Gemeinschaftsverbrauch insgesamt von rund 19,8 Mio. Quadratfuß auf fast 20,9 Mio. Quadratfuß stieg. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft musste einen drastischen Rückgang seiner Rentabilität (– 10 Prozentpunkte), seines Cashflows (– 20,6 % des Umsatzes) und seiner RoI (– 37 Prozentpunkte) hinnehmen.
(58) Angesichts des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung verursacht wurde, die sich in starkem Preisdruck, rückläufiger Rentabilität und sinkender RoI manifestierte.
E. SCHADENSURSACHE
1. Einleitung
(59) Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht haben, die als bedeutend angesehen werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.
2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(60) Die Einfuhren aus der VR China nahmen im Bezugszeitraum erheblich zu (+ 4,5 Mio. Quadratfuß) und ihr Marktanteil stieg um 21 Prozentpunkte. Die Preise der Einfuhren mit Ursprung in der VR China waren 30 % und somit deutlich niedriger als jene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
(61) Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren lassen sich durch die Tatsache veranschaulichen, dass die Hersteller im Bezugszeitraum Marktanteile vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eroberten.
(62) Der Marktanteil von 8,8 Prozentpunkten, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von 2001 bis zum UZ verlor, wurde in voller Höhe von den gedumpten Einfuhren aus der VR China übernommen.
(63) Ferner fielen die Marktanteileinbußen und das nicht ausreichende Niveau der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeitlich mit seiner aufgrund der bedeutenden Verluste, des Einbruchs von Cashflow und RoI sowie der ungünstigen Beschäftigungsentwicklung prekären Lage zusammen.
(64) Aufgrund dieser Faktoren und der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund der gedrückten Preise nicht von dem leichten Wachstum des Gemeinschaftsmarkts profitieren konnte, wurde er trotz Investitionen zur Rationalisierung der Produktionsanlagen in diesem Zeitraum bedeutend geschädigt. Der Anstieg des Marktanteils der gedumpten Einfuhren und der Rückgang der Einfuhrpreise fielen zeitlich mit der drastischen Veränderung der Bedingungen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zusammen.
3. Auswirkungen anderer Faktoren
3.1 Einfuhren aus anderen Ländern
(65) Der nachstehenden Tabelle sind die Mengen und Preise der Einfuhren aus den wichtigsten anderen Ländern zu entnehmen.
| Einfuhren aus den wichtigsten Drittländern | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |
|---|---|---|---|---|---|
| Türkei (in 1 000 Quadratfuß) | 353 | 380 | 237 | 893 | 1 677 |
| Durchschnittspreise (in EUR/Quadratfuß) | 1,01 | 0,73 | 0,33 | 0,81 | 0,52 |
| Einfuhren aus anderen als dem vorgenannten Land | 1 732 | 2 078 | 1 933 | 1 825 | 2 485 |
| Durchschnittspreise (in EUR/Quadratfuß) | 1,14 | 0,93 | 0,79 | 0,91 | 0,60 |
(66) Die Einfuhren aus der Türkei nahmen im Bezugszeitraum erheblich zu, und ihr Marktanteil stieg um 6,2 Prozentpunkte. Den Untersuchungsergebnissen zufolge entfiel ein bedeutender Teil dieser Einfuhren 2003, 2004 und im UZ auf einen kooperierenden Gemeinschaftshersteller. Ein kleiner Teil davon diente der Vervollständigung der Warenpalette jenes Herstellers und der Rest wurde zugeschnitten, neu verpackt und dann in Drittländer wieder ausgeführt. Daher können diese Einfuhren nicht Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sein. Der relativ geringe Marktanteil der übrigen Einfuhren aus der Türkei lag im Bezugszeitraum konstant bei rund 2 % und erreichte nur im UZ 6 %. Die Preise dieser Einfuhren lagen 2002, 2003 und im UZ unter jenen der Einfuhren aus der VR China, 2001 und 2004 aber darüber. Im Lichte des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren zwar zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können, aber nur in unwesentlichem Maße.
(67) Die Preise der Einfuhren aus anderen Ländern als der Türkei waren im Bezugszeitraum zwar niedriger als jene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, aber außer im UZ bedeutend höher als jene der Einfuhren aus der VR China. Die Einfuhren stiegen von 1,7 Mio. Quadratfuß im Jahr 2001 auf 2,5 Mio. Quadratfuß im UZ, so dass ihr Marktanteil im Bezugszeitraum um 3,2 Prozentpunkte stieg, während jener der Einfuhren aus der VR China um 21 Prozentpunkte zunahm. Im Lichte des Vorstehenden wird daher vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht maßgeblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können.
3.2 Geschäftsergebnis der anderen Gemeinschaftshersteller
(68) Der Marktanteil der nicht kooperierenden Gemeinschaftshersteller der betroffenen Ware fiel von fast 40 % im Jahr 2001 auf rund 24 % im UZ. Im Bezugszeitraum ging die Verkaufsmenge um 36 % und damit beträchtlich zurück. Außerdem entsprachen die durchschnittlichen Preise der nicht kooperierenden Gemeinschaftshersteller in etwa den durchschnittlichen Preisen der antragstellenden Hersteller. Daraus lässt sich schließen, dass sie sich in einer ähnlichen Lage befinden wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, d. h. dass auch sie durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurden. Daher kann nicht der Schluss gezogen werden, dass andere Gemeinschaftshersteller dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachten.
3.3 Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(69) Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen im Bezugszeitraum um 7 % (vgl. Tabelle unter Randnummer 41), während die Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt im selben Zeitraum um 17 % zurückgingen. Die Ausfuhrverkaufspreise waren im Bezugszeitraum im Durchschnitt gewinnbringend oder zumindest kostendeckend. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht zu dessen Schädigung beitrug.
(70) Es wurden keine anderen Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben konnten, von den betroffenen Parteien aufgezeigt oder im Laufe der Untersuchung festgestellt.
4. Schlussfolgerung zur Schadensursache
(71) Im vorliegenden Fall manifestierte sich die Schädigung vor allem in Form von Preisdruck und Absatzeinbußen, die zu bedeutenden Verlusten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führten. Diese Entwicklung erfolgte in einer Zeit rapide zunehmender gedumpter Einfuhren aus der VR China, deren Preise weit unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die vorgenannten anderen Faktoren eine wesentliche Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen sein könnten.
(72) Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
F. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
(73) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer und der Händler der betroffenen Ware.
(74) Zur Beurteilung des Interesses der Gemeinschaft prüfte die Kommission die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen bzw. des Verzichts auf solche Maßnahmen auf die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten.
1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(75) Dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehören hauptsächlich kleine Unternehmen an. Die Kapazitätsauslastung liegt derzeit bei nur 57 %.
(76) Die Einführung von Maßnahmen dürfte ein Anhalten der Marktverzerrung und einen weiteren Preisverfall verhindern. Maßnahmen würden es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen, seine Verkäufe zu erhöhen und dadurch Marktanteile zurückzuerobern und dies zu kostendeckenden oder sogar gewinnbringenden Preisen. Unter dem Strich wird davon ausgegangen, dass vor allem der Rückgang der Stückkosten (infolge einer höheren Kapazitätsauslastung und dadurch bedingten höheren Produktivität) und weniger eine geringe Preiserhöhung es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen würde, seine finanzielle Lage zu verbessern.
(77) Sollte hingegen auf Antidumpingmaßnahmen verzichtet werden, wird die negative Entwicklung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich anhalten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft leidet insbesondere unter Ertragseinbußen infolge der gedrückten Preise, rückläufigem Marktanteil und bedeutenden Verlusten. Angesichts der rückläufigen Einnahmen und der bedeutenden Schädigung im UZ ist es äußerst wahrscheinlich, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne Maßnahmen weiter verschlechtern wird. Dies würde letztendlich zu weiteren Kürzungen seiner Produktion und der Schließung von Produktionsstandorten führen, so dass Arbeitsplätze und Investitionen in der Gemeinschaft gefährdet würden.
(78) Dementsprechend wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen würde, sich von den Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu erholen, und somit im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge.
2. Interesse der unabhängigen Einführer/Händler in der Gemeinschaft
(79) Wie unter Randnummer 6 erwähnt, meldeten sich drei Einführer nach der Einleitung der Untersuchung selbst, weigerten sich aber anschließend, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Keiner von ihnen nahm zu der etwaigen Einführung von Maßnahmen Stellung. Unter diesen Umständen war eine vollständige Bewertung der etwaigen Auswirkungen einer Einführung von bzw. eines Verzichts auf Maßnahmen nicht möglich. Aber es sei daran erinnert, dass Antidumpingmaßnahmen nicht darauf abzielen, Einfuhren in die Gemeinschaft zu verhindern, sondern vielmehr sicherstellen sollen, dass diese Einfuhren nicht zu schädigenden gedumpten Preisen erfolgen. Da weiterhin Einfuhren zu fairen Preisen und auch aus Drittländern auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können, dürfte die traditionelle Geschäftstätigkeit der Einführer nicht wesentlich beeinträchtigt werden, selbst wenn Antidumpingmaßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren eingeführt werden. Hierzu ist ferner zu bemerken, dass Einwände von Einführern gegen die Einführung von Maßnahmen nicht mit Beweisen belegt waren und deshalb zurückgewiesen wurden.
(80) Somit kann vorläufig der Schluss gezogen werden, dass die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf unabhängige Einführer/Händler nicht von Bedeutung wären.
3. Interesse von Verwendern und Verbrauchern
(81) Innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist meldeten sich keine Verwender- oder Verbraucherverbände. Angesichts der Nichtmitarbeit dieser Parteien kann vorläufig der Schluss gezogen werden, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sich nicht über Gebühr auf deren Lage auswirken würde. Da die Zahl der Hersteller in der Gemeinschaft groß ist und die betroffene Ware auch aus anderen Drittländern eingeführt wird, ist sichergestellt, dass Verwender und Einzelhändler weiterhin unter ganz verschiedenen Bezugsquellen der betroffenen Ware zu vertretbaren Preisen wählen können. Die Maßnahmen dürften ein Anziehen der Preise zum Vorteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bewirken, so dass er wieder angemessene Gewinne erzielen kann. Die Preise werden aber wahrscheinlich nicht sehr stark anziehen, weil die bedeutenden Einfuhren aus anderen Ländern zu Konkurrenzpreisen verhindern werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise übermäßig anhebt.
4. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft
(82) Angesichts des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen sprechen und dass die Anwendung von Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde.
G. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
1. Schadensbeseitigungsschwelle
(83) In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(84) Die vorläufigen Maßnahmen sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne die festgestellten Dumpingspannen zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und insgesamt den angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte.
(85) Es wird davon ausgegangen, dass von 2001 bis 2002 normale Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt herrschten, auf dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping eine normale Gewinnspanne erzielte, die im Schnitt 5 % betrug. Folglich wurde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen vorläufig festgestellt, dass eine Umsatzrentabilität von 5 % als der angemessene Mindestgewinn angesehen werden konnte, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping vermutlich erzielen könnte.
(86) Die erforderliche Preiserhöhung wurde dann durch einen Vergleich des bei der Berechnung der Preisunterbietungsspannen zugrunde gelegten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren auf derselben Handelsstufe ermittelt. Zur Ermittlung des nicht schädigenden Preises wurde der Verkaufspreis jedes Herstellers des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Break-even-Punkt berichtigt und die vorgenannte Gewinnspanne hinzugerechnet. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.
(87) dieser Grundlage wurde eine Schadensbeseitigungsspanne von 62 % festgestellt.
2. Vorläufige Maßnahmen
(88) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung sollten daher gegenüber den Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der VR China vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der festgestellten Schadensbeseitigungsspanne eingeführt werden, da Letztere niedriger ist als die festgestellte Dumpingspanne.
H. SCHLUSSBESTIMMUNG
(89) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung getroffenen Feststellungen zur Einführung der Zölle vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle möglicherweise zu überprüfen sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Auf die Einfuhren von Sämischleder und Neusämischleder, auch zugeschnitten, einschließlich Sämischleder und Neusämischleder in getrocknetem Zustand (crust), mit Ursprung in der Volksrepublik China der KN-Codes 4114 10 10 and 4114 10 90 wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die von allen Unternehmen in der Volksrepublik China hergestellten Waren gilt ein vorläufiger Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von 62 %.
(3) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können betroffene Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. März 2006 Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17 ).
2 ABl. C 154 vom 25.6.2005, S. 12 .
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