32006R0493•Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002
32006R0493Regulation01.07.2006
vom 27. März 2006
mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker 1 , insbesondere auf Artikel 44,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker 2 , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 8 und Artikel 16 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Zuckersektor sind die notwendigen Maßnahmen für den Übergang von der mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegten Regelung auf die neue Regelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vorzusehen.
(2) Nach der Streichung der in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vorgesehenen Ausfuhrverpflichtung sind Maßnahmen festzulegen, die es ermöglichen, ab 1. Juli 2006 die Zuckermengen zu verwalten, die infolge der Abschaffung dieser Verpflichtung und der C-Zuckerregelung vorhanden sind. Diese Maßnahmen müssen mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft im Einklang stehen.
(3) Um die unter Anrechnung auf das Wirtschaftsjahr 2005/06 außerhalb der Quoten erzeugten Zuckermengen besser verwalten zu können, ist den Unternehmen die Übertragung eines Teils dieser Mengen auf das Wirtschaftsjahr 2006/07 zu gestatten. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, dass für die Übertragung die Verordnung (EWG) Nr. 65/82 der Kommission vom 13. Januar 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr 3 gilt, wobei bei der Entscheidung zur Übertragung eine gewisse Flexibilität zuzulassen ist, damit der Übergang von der bestehenden auf die neue Regelung erleichtert wird.
(4) Die nicht quotengebundenen Zuckermengen des Wirtschaftsjahrs 2005/06, die weder übertragen noch ausgeführt werden dürfen, sind als nicht quotengebundener Zucker des Wirtschaftsjahrs 2006/07 zu betrachten, damit sie für die in der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vorgesehenen Verwendungszwecke sowie, in Anbetracht der besonderen Bedingungen des Übergangs von diesem auf das nächste Wirtschaftsjahr, zur Verwendung als Tierfutter abgesetzt werden können.
(5) Zu Kontrollzwecken und gegebenenfalls zur Anwendung von Sanktionen muss für den Teil der C-Zucker-Erzeugung des Wirtschaftsjahrs 2005/06, der nicht übertragen und nicht als nicht quotengebundene Menge des Wirtschaftsjahrs 2006/07 betrachtet wird, weiterhin die Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor 4 gelten.
(6) Um das Marktgleichgewicht in der Gemeinschaft zu verbessern, ohne dass im Wirtschaftsjahr 2006/07 neue Zuckerbestände entstehen, ist eine Übergangsmaßnahme zur Verringerung der im Rahmen der Quoten für das genannte Wirtschaftsjahr beihilfefähigen Erzeugung vorzusehen. Es ist eine Schwelle festzusetzen, ab der die Quotenerzeugung jedes Unternehmens als aus dem Markt genommen im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 oder — auf Antrag des Unternehmens — als Nichtquotenerzeugung im Sinne von Artikel 12 der genannten Verordnung betrachtet wird. Wegen des Übergangs von der bisherigen auf die neue Regelung sind für die Festsetzung dieser Schwelle die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und die in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vorgesehenen Methoden zu gleichen Teilen zu kombinieren; außerdem ist den besonderen Anstrengungen Rechnung zu tragen, die von mehreren Mitgliedstaaten im Rahmen des Umstrukturierungsfonds unternommen wurden, der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik 5 eingerichtet wurde.
(7) Damit die Vermarktungsbedingungen für das Wirtschaftsjahr 2005/06 eingehalten werden, ist vorzusehen, dass die Absatzförderungsbeihilfe und die zusätzliche Beihilfe für in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugten Zucker sowie — im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 180/2006 der Kommission 6 festgesetzten Höchstmengen — die Raffinationsbeihilfe für bestimmten eingeführten und im Lieferzeitraum 2005/06 raffinierten Präferenzzucker weiterhin über den 30. Juni 2006 hinaus gezahlt werden können. Zu diesem Zweck müssen die Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 der Kommission vom 30. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zum Absatz von Zucker aus den französischen Überseedepartements und zur Schaffung gleicher Preisbedingungen wie für Präferenzrohzucker 7 und die Verordnung (EG) Nr. 1646/2001 der Kommission vom 13. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Anpassungsbeihilfe an die Präferenzrohzucker raffinierende Industrie sowie zur Angleichung der Anpassungsbeihilfe und der zusätzlichen Beihilfe für die Raffination von Zucker 8 auch künftig für die Gewährung dieser Beihilfen gelten. Außerdem ist die Raffination des Präferenzzuckers weiterhin auf bestimmte Raffinerien zu beschränken, die Kontrolle des veranschlagten Höchstversorgungsbedarfs ist beizubehalten und es ist vorzusehen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1460/2003 der Kommission vom 18. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates hinsichtlich des veranschlagten Höchstbedarfs der Raffinationsindustrie an Rohzucker — für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 9 weiterhin gilt.
(8) Für die Berechnung, die Festsetzung und die Erhebung der Produktionsabgaben des Wirtschaftsjahrs 2005/06 müssen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor 10 und der Verordnung (EG) Nr. 779/96 der Kommission vom 29. April 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen im Zuckersektor 11 über den 30. Juni 2006 hinaus weiter gelten. Die Abgaben werden auf der Grundlage regelmäßig aktualisierter statistischer Daten berechnet. Da es sich um die letzte Festsetzung von Abgaben für den gesamten Zeitraum vom Wirtschaftsjahr 2001/02 bis zum Wirtschaftsjahr 2005/06 handelt und die Berechnung anders als in den Vorjahren nicht mithilfe aktualisierter Daten später angepasst werden kann, empfiehlt es sich, die Abgaben erst am 15. Februar 2007 zu berechnen und festzusetzen, damit die Richtigkeit der Berechnungen und die Verwendung zutreffender statistischer Daten sichergestellt sind.
(9) Damit beim Übergang von der bisherigen auf die ab 1. Juli 2006 geltende neue Regelung die Versorgung der chemischen Industrie sichergestellt ist, müssen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie 12 über den 30. Juni 2006 hinaus für die vor diesem Zeitpunkt erteilten Erstattungsbescheide weiter gelten. Da die chemische Industrie nach der neuen Regelung nicht quotengebundenen Zucker verwenden darf, muss die Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheide verkürzt und die Gewährung der Erstattung auf die quotengebundene Erzeugung des Wirtschaftsjahrs 2005/06 beschränkt werden.
(10) Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 läuft das Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 endet das Wirtschaftsjahr 2005/06 jedoch am 30. Juni 2006. Daher wurde festgelegt, dass das Wirtschaftsjahr 2006/07 am 1. Juli 2006 beginnt und am 30. September 2007 endet. Es dauert somit 15 Monate. Für dieses Wirtschaftsjahr müssen die Quoten und der traditionelle Versorgungsbedarf für die Raffination erhöht werden, die bislang für zwölf Monate galten und nach diesem Wirtschaftsjahr wieder für zwölf Monate gelten werden. Dabei sind die drei zusätzlichen Monate zu berücksichtigen, damit eine den vorangegangenen und den folgenden Wirtschaftsjahren entsprechende Zuteilung sichergestellt ist. Diese Übergangsquoten müssen die Zuckererzeugung vom Beginn des Wirtschaftsjahres 2006/07 aus Zuckerrüben abdecken, die vor dem 1. Januar 2006 ausgesät wurden.
(11) Die Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 sind entsprechend zu ändern.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I ÜBERGANGSMASSNAHMEN Artikel 1 Übertragung von Quoten (1) Abweichend von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann jedes Unternehmen bis 31. Oktober 2006 und bis zu der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 vorgesehenen Höchstmenge beschließen, welche Menge C-Zucker, der unter Anrechnung auf das Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugt wurde, es auf das Wirtschaftsjahr 2006/07 überträgt, oder es kann seinen vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gefassten Beschluss zur Übertragung ändern. (2) Die Unternehmen, die die Übertragung gemäß Absatz 1 beschließen oder ihren Beschluss ändern, sind gehalten, a) dem betreffenden Mitgliedstaat vor dem 31. Oktober 2006 die übertragene Menge Zucker mitzuteilen, b) sich zur Einlagerung der übertragenen Menge bis 31. Oktober 2006 zu verpflichten. (3) Die Verordnung (EWG) Nr. 65/82 gilt für den B- und C-Zucker des Wirtschaftsjahrs 2005/06, der auf das Wirtschaftsjahr 2006/07 übertragen wird. (4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 30. November 2006 mit, welche Menge B- und C-Zucker jedes Unternehmen vom Wirtschaftsjahr 2005/06 auf das Wirtschaftsjahr 2006/07 übertragen hat. Artikel 2 C-Zucker (1) Unbeschadet der Beschlüsse zur Übertragung gemäß Artikel 1 dieser Verordnung und unbeschadet der Ausfuhren mit gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission 13 erteilten Lizenzen gilt C-Zucker des Wirtschaftsjahrs 2005/06 als nicht quotengebundener Zucker im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, der im Wirtschaftsjahr 2006/07 erzeugt wurde. (2) Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird kein Überschussbetrag auf die Mengen C-Zucker gemäß Absatz 1 erhoben, die unter den gleichen Kontrollbedingungen wie die Kommission sie für Industriezucker gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegt hat, für die Tierernährung verwendet werden. (3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 gilt für die C-Zucker-Erzeugung des Wirtschaftsjahrs 2005/06 mit Ausnahme des übertragenen oder als nicht quotengebunden betrachteten Zuckers des Wirtschaftsjahrs 2006/07 gemäß Absatz 1. Der Mindestpreis A des Wirtschaftsjahrs 2005/06 gilt für die Zuckerrüben, die der Zuckermenge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 entsprechen. Artikel 3 Präventive Marktrücknahme (1) Bei jedem Unternehmen gilt der Teil der Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsiruperzeugung des Wirtschaftsjahrs 2006/07, der im Rahmen der Quoten gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erzeugt wird und die nach Absatz 2 festgesetzte Schwelle übersteigt, als im Sinne von Artikel 19 der genannten Verordnung aus dem Markt genommen, oder er wird, auf vor dem 31. Januar 2007 zu stellenden Antrag des betreffenden Unternehmens, ganz oder teilweise als nicht quotengebundene Erzeugung im Sinne von Artikel 12 der genannten Verordnung betrachtet. (2) Die in Absatz 1 genannte Schwelle wird für jedes Unternehmen festgesetzt durch Multiplikation der dem Unternehmen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugeteilten Quote mit der Summe der folgenden Koeffizienten: a) dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Koeffizienten; b) dem Koeffizienten, der bestimmt wird durch Division der Summe aller Quoten, auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verzichtet wird, durch die Summe der Quoten, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für diesen Mitgliedstaat festgesetzt sind. Die Kommission setzt diesen Koeffizienten spätestens am 15. Oktober 2006 fest. Übersteigt die Summe der Koeffizienten jedoch 1,0000, so entspricht die Schwelle der in Absatz 1 genannten Quote. (3) Für die Menge Zuckerrüben, die der gemäß Absatz 1 aus dem Markt genommenen Zuckererzeugung entspricht, gilt der Mindestpreis des Wirtschaftsjahrs 2007/08. (4) Die Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 betrifft die Menge Zuckerrüben, die der in Absatz 1 genannten Schwelle entspricht. (5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Juli 2006 eine Schätzung der Mengen Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die in Anwendung des vorliegenden Artikels als aus dem Markt genommen zu betrachten sind. Artikel 4 Beihilfe für in den französischen überseeischen Departements erzeugten Zucker (1) Für den im Wirtschaftsjahr 2005/06 zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 31. Oktober 2006 in den französischen überseeischen Departments erzeugten, raffinierten und/oder transportierten Quotenzucker werden eine Absatzförderungsbeihilfe und eine zusätzliche Beihilfe gewährt. Sie gelten für die Mengen des betreffenden Zuckers und ersetzen die in Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 38 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vorgesehenen Beihilfen. Die Absatzförderungsbeihilfe wird gewährt für — die Raffination des in den französischen überseeischen Departements erzeugten Zuckers in den Raffinerien der europäischen Gebiete der Gemeinschaft, je nach Rendement, — den Transport des in den französischen überseeischen Departements erzeugten Zuckers in die europäischen Gebiete der Gemeinschaft sowie gegebenenfalls seine Lagerung in den genannten Departements. (2) Für die in Absatz 1 genannte Absatzförderungsbeihilfe und die zusätzliche Beihilfe für im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugten Quotenzucker gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1554/2001 und (EG) Nr. 1646/2001. (3) Im Sinne dieses Artikels ist eine Raffinerie eine Produktionseinheit, deren einzige Tätigkeit darin besteht, Rohzucker oder Sirupe als Vorstufe für Zucker in fester Form zu raffinieren. Artikel 5 Raffinationsbeihilfe (1) Der Raffinationsindustrie wird eine Anpassungsbeihilfe für rohen Präferenzrohrzucker gewährt, der im Rahmen des Protokolls 3 über „AKP“-Zucker in Anhang IV des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens 14 eingeführt und im Lieferzeitraum 2005/06 zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 30. September 2006 raffiniert wird. Diese Beihilfe wird an die Raffinerien gezahlt. Sie gilt für die in der Verordnung (EG) Nr. 180/2006 genannten und am 1. Juli 2006 noch nicht raffinierten Mengen und ersetzt die Beihilfe gemäß Artikel 38 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001. (2) Für den im Lieferzeitraum 2005/06 raffinierten Präferenzzucker gilt die Verordnung (EG) Nr. 1646/2001. (3) Wird der für einen Mitgliedstaat veranschlagte und in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzte Höchstversorgungsbedarf im Wirtschaftsjahr 2005/06 überschritten, so wird — außer im Fall höherer Gewalt — für eine der Überschreitung entsprechende Menge ein Betrag in Höhe des im betreffenden Wirtschaftsjahr geltenden vollen Einfuhrzolls, erhöht um 115,40 EUR je Tonne Weißzuckeräquivalent, erhoben. (4) Für die Kontrolle und etwaige Folgen bei Überschreitung des veranschlagten Höchstversorgungsbedarfs der Raffinationsindustrie gemäß Absatz 3 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1460/2003. (5) Im Sinne dieses Artikels ist eine Raffinerie eine Produktionseinheit, deren einzige Tätigkeit darin besteht, Rohzucker oder Sirupe als Vorstufe für Zucker in fester Form zu raffinieren. Artikel 6 Produktionsabgaben Für die Festsetzung und Erhebung der Produktionsabgaben des Wirtschaftsjahrs 2005/06, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vorgesehenen Berichtigungen der Berechnung der Abgaben für die Wirtschaftsjahre 2001/02 bis 2004/05, gilt die Verordnung (EG) Nr. 314/2002 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung. Artikel 7 Produktionserstattungen Die Artikel 1, 2, 3, 11, 14, 15 und 17 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung gelten für die bis 30. Juni 2006 erteilten Erstattungsbescheide. Artikel 8 Mitteilungen Die Verordnung (EG) Nr. 779/96 gilt bis 30. September 2006. Artikel 9 Übergangsquoten (1) Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird den Mitgliedstaaten eine Übergangsquote Zucker von 497 780 Tonnen zugeteilt, die nach der Tabelle in Anhang II Teil A aufgeteilt wird. Die Quote gemäß Unterabsatz 1 gilt nur für Zucker aus vor dem 1. Januar 2006 ausgesäten Zuckerrüben. Der Mindestpreis dieser Zuckerrüben im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird auf 47,67 EUR/t festgesetzt. (2) Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird den Mitgliedstaaten eine Übergangsquote Isoglucose von 126 921 Tonnen Trockenstoff zugeteilt, die nach der Tabelle in Anhang II Teil B aufgeteilt wird. (3) Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird den Mitgliedstaaten eine Übergangsquote Inulinsirup von 80 180 Tonnen Trockenstoff, ausgedrückt in Weißzucker/Isoglucose-Äquivalent, zugeteilt, die nach der Tabelle in Anhang II Teil C aufgeteilt wird. (4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Übergangsquoten a) sind vom befristeten Umstrukturierungsbetrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 befreit, b) kommen nicht für die in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehenen Beihilfen in Betracht. (5) Die Mitgliedstaaten teilen die Übergangsquoten nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Erzeuger und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen und gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassenen Zucker, Isoglucose und Inulinsirup erzeugenden Unternehmen zu. (6) Die Mitgliedstaaten führen eine Kontrollregelung ein und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Erzeugung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Erzeugnisse insbesondere hinsichtlich der Übereinstimmung des Zuckers mit den vor dem 1. Januar 2006 ausgesäten Zuckerrüben zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. Juli 2006 die Aufschlüsselung der mit diesem Artikel zugeteilten Übergangsquoten auf die Unternehmen mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31. Dezember 2006 ihre Kontrollmaßnahmen und die Ergebnisse mit. Artikel 10 Traditioneller Versorgungsbedarf für die Raffination Der traditionelle Versorgungsbedarf für die Raffination gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird für das Wirtschaftsjahr 2006/07 auf die in Anhang III angegebenen Mengen festgesetzt.
KAPITEL II ÄNDERUNG DER VERORDNUNGEN (EG) NR. 1265/2001 UND (EG) NR. 314/2002 Artikel 11 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 Die Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats annulliert auf Antrag des Betroffenen die nicht vollständig verwendeten Erstattungsbescheide, deren Gültigkeitsdauer nicht abgelaufen ist. Die Sicherheit für den nicht verwendeten Teil wird freigegeben. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission am Ende jedes Monats die Menge der im Vormonat annullierten Erstattungsbescheide, aufgeschlüsselt nach Monat der Erteilung des Bescheids, mit.“ 2. Dem Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Der Erstattungsbescheid ist nur gültig für die Grunderzeugnisse gemäß Artikel 1 aus der quotengebundenen Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2005/06 oder vorangegangenen Wirtschaftsjahren.“ 3. Dem Artikel 15 wird folgender Satz angefügt: „Die Erstattungsbescheide gelten jedoch nicht mehr nach dem 31. August 2006.“ 4. Dem Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen, um insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 3 sicherzustellen.“ Artikel 12 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 Die Verordnung (EG) Nr. 314/2002 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4a Absatz 5 wird gestrichen. 2. Dem Artikel 4c Absatz 1 Unterabsatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Mitteilung zum Wirtschaftsjahr 2005/06 erfolgt vor dem 1. Dezember 2006.“ 3. Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 werden die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge und Koeffizienten vor dem 15. Februar 2007 festgesetzt.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Dem Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 werden die Abrechnungen vor dem 28. Februar 2007 aufgestellt.“ ii) Dem Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 erfolgt diese Zahlung vor dem 15. April 2007.“
KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNG Artikel 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 2006. Die Artikel 1, 3, 11 Nummer 3 und 12 Nummer 1 gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. März 2006 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1 .
2 ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission ( ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16 ).
3 ABl. L 9 vom 14.1.1982, S. 14 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2000 ( ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 15 ).
4 ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 95/2002 ( ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 37 ).
5 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42 .
6 ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 28 .
7 ABl. L 205 vom 31.7.2001, S. 18 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1442/2002 ( ABl. L 212 vom 8.8.2002, S. 5 ).
8 ABl. L 219 vom 14.8.2001, S. 14 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1164/2002 ( ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 48 ).
9 ABl. L 208 vom 19.8.2003, S. 12 .
10 ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1665/2005 ( ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 3 ).
11 ABl. L 106 vom 30.4.1996, S. 9 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 ( ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25 ).
12 ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63 .
13 ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 14 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2004 ( ABl. L 15 vom 22.1.2004, S. 3 ).
14 ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3 .
Koeffizienten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a
| Mitgliedstaat | Koeffizienten |
|---|---|
| Belgien | 0,8558 |
| Tschechische Republik | 0,9043 |
| Dänemark | 0,8395 |
| Deutschland | 0,8370 |
| Griechenland | 0,8829 |
| Spanien | 0,8993 |
| Frankreich (Mutterland) | 0,8393 |
| Frankreich (überseeische) | 0,8827 |
| Irland | 0,8845 |
| Italie | 0,8621 |
| Lettland | 0,9136 |
| Litauen | 0,9141 |
| Ungarn | 0,9061 |
| Niederlande | 0,8475 |
| Österreich | 0,8522 |
| Polen | 0,8960 |
| Portugal (Festland) | 0,8852 |
| Portugal (Azoren) | 0,8845 |
| Slowenien | 0,8844 |
| Slowakei | 0,8833 |
| Finnland | 0,8841 |
| Schweden | 0,8845 |
| Vereinigtes Königreich | 0,8834 |
Teil A: Übergangsquoten Zucker gemäß Artikel 9 Absatz 1
| Mitgliedstaat | Übergangsquote Zucker 2006/07 (in Tonnen Weißzucker) |
|---|---|
| Spanien | 324 000 |
| Italien | 121 187 |
| Portugal | 52 593 |
| Insgesamt | 497 780 |
Teil B: Übergangsquoten Isoglucose gemäß Artikel 9 Absatz 2
| Mitgliedstaat | Übergangsquote Isoglucose 2006/07 (in Tonnen Trockenstoff) |
|---|---|
| Belgien | 17 898 |
| Deutschland | 8 847 |
| Griechenland | 3 223 |
| Spanien | 20 645 |
| Frankreich | 4 962 |
| Italien | 5 076 |
| Ungarn | 34 407 |
| Niederlande | 2 275 |
| Polen | 6 695 |
| Portugal | 2 479 |
| Slowakei | 10 637 |
| Finnland | 2 968 |
| Vereinigtes Königreich | 6 809 |
| Insgesamt | 126 921 |
Teil C: Übergangsquoten Inulinsirup gemäß Artikel 9 Absatz 3
| Mitgliedstaat | Übergangsquote Inulinsirup 2006/07 (in Tonnen Trockenstoff, ausgedrückt in Weißzucker/Isoglucose-Äquivalent) |
|---|---|
| Belgien | 53 812 |
| Frankreich | 6 130 |
| Niederlande | 20 238 |
| Insgesamt | 80 180 |
Traditioneller Versorgungsbedarf für die Raffination gemäß Artikel 10
| Mitgliedstaat | Traditioneller Versorgungsbedarf für die Raffination 2006/07 (in Tonnen Weißzucker) |
|---|---|
| Frankreich | 74 157 |
| Portugal | 72 908 |
| Slowenien | 4 896 |
| Finnland | 14 981 |
| Vereinigtes Königreich | 282 145 |
| Insgesamt | 479 087 |
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2000 (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 95/2002 (). ↩ ↩2
. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1442/2002 (). ↩ ↩2
. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1164/2002 (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1665/2005 (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2004 (). ↩ ↩2
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"title": "Règlement (CE) n o 493/2006 de la Commission du 27 mars 2006 portant mesures transitoires dans le cadre de la réforme de l’organisation commune des marchés dans le secteur du sucre, et modifiant les règlements (CE) n o 1265/2001 et (CE) n o 314/2002",
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"title": "Commission Regulation (EC) No 493/2006 of 27 March 2006 laying down transitional measures within the framework of the reform of the common organisation of the markets in the sugar sector, and amending Regulations (EC) No 1265/2001 and (EC) No 314/2002",
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"title": "Regolamento (CE) n. 493/2006 della Commissione, del 27 marzo 2006 , recante misure transitorie nell’ambito della riforma dell’organizzazione comune dei mercati nel settore dello zucchero e recante modifica dei regolamenti (CE) n. 1265/2001 e (CE) n. 314/2002",
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"title": "Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002",
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"effectiveDate": "2006-07-01",
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