32006R0566•Verordnung (EG) Nr. 566/2006 der Kommission vom 6. April 2006 zur Änderung und Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 über die Lizenzen im Rahmen der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführte Bananen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 08030019 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006
32006R0566Regulation10.04.2006
vom 6. April 2006
zur Änderung und Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 über die Lizenzen im Rahmen der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführte Bananen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen 1 , insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Überwachung der Einfuhren in die Gemeinschaft schreibt Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 der Kommission 2 vor, dass bei der Überführung von Bananen in den freien Verkehr zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist. In Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 ist die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen auf drei Monate festgesetzt.
(2) Um frühzeitiger über die Angaben zu den in den freien Verkehr überführten Mengen verfügen zu können, ist die Gültigkeitsdauer der Lizenzen zu verkürzen. Ferner ist die Gültigkeitsdauer jeweils bis zum 31. Dezember zu begrenzen, damit die Informationen auf Basis des Kalenderjahres vorliegen.
(3) Aus den gleichen Gründen und abweichend von Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse 3 ist die Frist, während der die Marktbeteiligten bei der zuständigen Behörde den Nachweis über die Verwendung der Lizenzen erbringen müssen, zu verkürzen.
(4) Um über vollständige Informationen seit Anwendung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 eingeführten Regelung verfügen zu können, sollte die Verkürzung der Frist zur Vorlage des Einfuhrnachweises für alle Lizenzen gelten, die seit 1. Januar 2006, dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 gültig sind.
(5) Die Angabe des Ursprungs der zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigten Bananen ist besonders wichtig bei der Überwachung der Einfuhren im Rahmen der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005. Um über diese Angaben verfügen zu können, ist vorzusehen, dass die Lizenz für die Einfuhr von Bananen aus bestimmten Ursprungsländern erteilt wird. Dabei ist zwischen Bananen mit Ursprung in AKP-Ländern und solchen mit Ursprung in anderen Drittländern zu unterscheiden.
(6) Außerdem sind die Informationen über Preise und vermarktete Mengen festzulegen, die die Mitgliedstaaten der Kommission zur Marktüberwachung übermitteln müssen.
(7) Um missbräuchliche Erklärungen der Marktbeteiligten feststellen bzw. verhindern zu können, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Marktbeteiligten mitteilen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 der Kommission 4 und der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates über die Zollsätze für Bananen eröffneten Zollkontingents für die Monate Januar und Februar 2006 5 tätig sind.
(8) Durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2006 wurde die Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission 6 aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 21, 26 und 27 und des Anhangs, die für die Einfuhren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 gültig bleiben. Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sind diese Bestimmungen in die Verordnung (EG) Nr. 219/2006 aufzunehmen.
(9) Die Verordnungen (EG) Nr. 2014/2005 und Nr. 219/2006 sind entsprechend zu ändern.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 wird wie folgt geändert:
| 1. | a): In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „In Feld 8 des Lizenzantrags wird die Gruppe der Ursprungsländer ‚AKP‘ oder ‚nicht AKP‘ eingetragen und die Angabe ‚Ja‘ angekreuzt.“ | a) | In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „In Feld 8 des Lizenzantrags wird die Gruppe der Ursprungsländer ‚AKP‘ oder ‚nicht AKP‘ eingetragen und die Angabe ‚Ja‘ angekreuzt.“ | b) | In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „In Feld 8 der Lizenz wird die Gruppe der Ursprungsländer ‚AKP‘ oder ‚nicht AKP‘ eingetragen und die Angabe ‚Ja‘ angekreuzt.“ | c) | Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Lizenzen sind vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende des Kalendermonats nach ihrer Erteilung gültig. Die Gültigkeitsdauer endet jedoch spätestens am 31. Dezember des Jahres, in dem die Lizenz erteilt wurde. Die Lizenzen sind nur für Einfuhren mit Ursprung in der angegebenen Ländergruppe gültig.“ | d) | Folgender Absatz wird angefügt: „(6) Abweichend von Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird der Nachweis über die Verwendung der Einfuhrlizenz nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung — außer im Falle höherer Gewalt — innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz erbracht.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „In Feld 8 des Lizenzantrags wird die Gruppe der Ursprungsländer ‚AKP‘ oder ‚nicht AKP‘ eingetragen und die Angabe ‚Ja‘ angekreuzt.“ | ||||||||
| b) | In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „In Feld 8 der Lizenz wird die Gruppe der Ursprungsländer ‚AKP‘ oder ‚nicht AKP‘ eingetragen und die Angabe ‚Ja‘ angekreuzt.“ | ||||||||
| c) | Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Lizenzen sind vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende des Kalendermonats nach ihrer Erteilung gültig. Die Gültigkeitsdauer endet jedoch spätestens am 31. Dezember des Jahres, in dem die Lizenz erteilt wurde. Die Lizenzen sind nur für Einfuhren mit Ursprung in der angegebenen Ländergruppe gültig.“ | ||||||||
| d) | Folgender Absatz wird angefügt: „(6) Abweichend von Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird der Nachweis über die Verwendung der Einfuhrlizenz nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung — außer im Falle höherer Gewalt — innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz erbracht.“ |
| 2. | Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgende Angaben mit: a) jeweils mittwochs die Großhandelspreise für reife Bananen, die in der Vorwoche auf den repräsentativen Märkten nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission festgestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern bzw. Gruppen von Ursprungsländern; b) spätestens am 15. jedes Monats die Mengen, für die im Vormonat Einfuhrlizenzen erteilt wurden; c) spätestens am 15. jedes Monats die Mengen, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern, für die im Vormonat Einfuhrlizenzen verwendet und an die erteilende Stelle zurückgereicht wurden; d) auf schriftliche Anfrage der Kommission die voraussichtliche Erzeugung und Vermarktung von Bananen. (2) Die Angaben nach Absatz 1 werden durch das von der Kommission vorgegebene EDV-System übermittelt. ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66 .“ " | a) | jeweils mittwochs die Großhandelspreise für reife Bananen, die in der Vorwoche auf den repräsentativen Märkten nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission festgestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern bzw. Gruppen von Ursprungsländern; | b) | spätestens am 15. jedes Monats die Mengen, für die im Vormonat Einfuhrlizenzen erteilt wurden; | c) | spätestens am 15. jedes Monats die Mengen, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern, für die im Vormonat Einfuhrlizenzen verwendet und an die erteilende Stelle zurückgereicht wurden; | d) | auf schriftliche Anfrage der Kommission die voraussichtliche Erzeugung und Vermarktung von Bananen. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | jeweils mittwochs die Großhandelspreise für reife Bananen, die in der Vorwoche auf den repräsentativen Märkten nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission festgestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern bzw. Gruppen von Ursprungsländern; | ||||||||
| b) | spätestens am 15. jedes Monats die Mengen, für die im Vormonat Einfuhrlizenzen erteilt wurden; | ||||||||
| c) | spätestens am 15. jedes Monats die Mengen, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern, für die im Vormonat Einfuhrlizenzen verwendet und an die erteilende Stelle zurückgereicht wurden; | ||||||||
| d) | auf schriftliche Anfrage der Kommission die voraussichtliche Erzeugung und Vermarktung von Bananen. |
Die Verordnung (EG) Nr. 219/2006 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sind im Anhang aufgeführt. Die Angaben werden von der Kommission auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten geändert.“
| 2. | a): Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgende Angaben mit: a) von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 spätestens am 15. jedes Monats die Mengen der im Vormonat zum freien Verkehr abgefertigten Bananen auf Basis der nach Artikel 5 Absatz 3 erteilten Lizenzen; b) unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2006, die im Januar und Februar 2006 zum freien Verkehr abgefertigten Bananen auf Basis der nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 erteilten Lizenzen. Die Angaben nach Unterabsatz 1 werden durch das von der Kommission vorgegebene EDV-System übermittelt.“ — a) — von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 spätestens am 15. jedes Monats die Mengen der im Vormonat zum freien Verkehr abgefertigten Bananen auf Basis der nach Artikel 5 Absatz 3 erteilten Lizenzen; — b) — unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2006, die im Januar und Februar 2006 zum freien Verkehr abgefertigten Bananen auf Basis der nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 erteilten Lizenzen. a): von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 spätestens am 15. jedes Monats die Mengen der im Vormonat zum freien Verkehr abgefertigten Bananen auf Basis der nach Artikel 5 Absatz 3 erteilten Lizenzen; b): unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2006, die im Januar und Februar 2006 zum freien Verkehr abgefertigten Bananen auf Basis der nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 erteilten Lizenzen. | a) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgende Angaben mit: a) von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 spätestens am 15. jedes Monats die Mengen der im Vormonat zum freien Verkehr abgefertigten Bananen auf Basis der nach Artikel 5 Absatz 3 erteilten Lizenzen; b) unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2006, die im Januar und Februar 2006 zum freien Verkehr abgefertigten Bananen auf Basis der nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 erteilten Lizenzen. Die Angaben nach Unterabsatz 1 werden durch das von der Kommission vorgegebene EDV-System übermittelt.“ | a) | von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 spätestens am 15. jedes Monats die Mengen der im Vormonat zum freien Verkehr abgefertigten Bananen auf Basis der nach Artikel 5 Absatz 3 erteilten Lizenzen; | b) | unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2006, die im Januar und Februar 2006 zum freien Verkehr abgefertigten Bananen auf Basis der nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 erteilten Lizenzen. | b) | Folgender Absatz wird angefügt: „(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 28 April 2006 die Marktbeteiligten mit, die im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 tätig sind. Die Kommission kann diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgende Angaben mit: a) von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 spätestens am 15. jedes Monats die Mengen der im Vormonat zum freien Verkehr abgefertigten Bananen auf Basis der nach Artikel 5 Absatz 3 erteilten Lizenzen; b) unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2006, die im Januar und Februar 2006 zum freien Verkehr abgefertigten Bananen auf Basis der nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 erteilten Lizenzen. Die Angaben nach Unterabsatz 1 werden durch das von der Kommission vorgegebene EDV-System übermittelt.“ | a) | von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 spätestens am 15. jedes Monats die Mengen der im Vormonat zum freien Verkehr abgefertigten Bananen auf Basis der nach Artikel 5 Absatz 3 erteilten Lizenzen; | b) | unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2006, die im Januar und Februar 2006 zum freien Verkehr abgefertigten Bananen auf Basis der nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 erteilten Lizenzen. | ||||
| a) | von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 spätestens am 15. jedes Monats die Mengen der im Vormonat zum freien Verkehr abgefertigten Bananen auf Basis der nach Artikel 5 Absatz 3 erteilten Lizenzen; | ||||||||
| b) | unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2006, die im Januar und Februar 2006 zum freien Verkehr abgefertigten Bananen auf Basis der nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 erteilten Lizenzen. | ||||||||
| b) | Folgender Absatz wird angefügt: „(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 28 April 2006 die Marktbeteiligten mit, die im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 tätig sind. Die Kommission kann diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.“ |
| 3. | Nach Artikel 6 wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 6 a Förmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr (1) Die Zollstellen, bei denen die Einfuhranmeldungen für die Abfertigung von Bananen zum freien Verkehr hinterlegt werden, a) bewahren eine Kopie jeder Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz auf, die bei der Annahme einer Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr abgeschrieben wurde, und b) übermitteln jeweils zur Monatsmitte und zum Monatsende eine weitere Kopie jeder abgeschriebenen Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz an die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Stellen ihres Mitgliedstaats. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Stellen übermitteln den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die diese Dokumente ausgestellt haben, jeweils zur Monatsmitte und zum Monatsende eine Kopie der eingegangenen Lizenzen und Teillizenzen. (3) Bestehen Zweifel an der Echtheit der Lizenz, der Teillizenz, der Eintragungen oder der Sichtvermerke auf den vorgelegten Dokumenten bzw. an der Eigenschaft der Marktbeteiligten, die die Förmlichkeiten zur Abfertigung zum freien Verkehr erledigen oder für deren Rechnung diese Förmlichkeiten erledigt werden, oder besteht der Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit, so unterrichten die Zollstellen, bei denen die Dokumente vorgelegt wurden, unverzüglich die zuständigen Stellen ihres Mitgliedstaats. Letztere leiten diese Informationen zur eingehenden Überprüfung unverzüglich an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die die Dokumente ausgestellt haben, und an die Kommission weiter. (4) Auf Grundlage der nach den Absätzen 1, 2 und 3 eingegangenen Mitteilungen führen die im Anhang aufgeführten zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die zusätzlichen Kontrollen durch, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Zollkontingents und insbesondere die Überprüfung der im Rahmen dieser Regelung eingeführten Mengen zu gewährleisten, in erster Linie durch einen genauen Abgleich zwischen den erteilten und den verwendeten Lizenzen und Teillizenzen. Dabei überprüfen sie insbesondere die Echtheit und Konformität der Dokumente und deren Verwendung durch die Marktbeteiligten.“ | a) | bewahren eine Kopie jeder Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz auf, die bei der Annahme einer Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr abgeschrieben wurde, und | b) | übermitteln jeweils zur Monatsmitte und zum Monatsende eine weitere Kopie jeder abgeschriebenen Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz an die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Stellen ihres Mitgliedstaats. |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | bewahren eine Kopie jeder Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz auf, die bei der Annahme einer Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr abgeschrieben wurde, und | ||||
| b) | übermitteln jeweils zur Monatsmitte und zum Monatsende eine weitere Kopie jeder abgeschriebenen Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz an die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Stellen ihres Mitgliedstaats. |
4. In Artikel 8 wird der zweite Satz gestrichen.
5. Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 in der Fassung der vorliegenden Verordnung werden die Mengen der im Januar und Februar 2006 verwendeten und an die erteilende Stelle zurückgereichten Lizenzen der Kommission innerhalb von sieben Tagen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mitgeteilt.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d findet Anwendung auf alle Lizenzen, die seit 1. Januar 2006 gültig sind.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. April 2006 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1 .
2 ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 3 .
3 ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 ( ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7 ).
4 ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 22 .
5 ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 5 .
6 ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6 .
„ANHANG Zuständige Stellen der Mitgliedstaaten: Belgien Bureau d'intervention et de restitution belge/Belgisch Interventie- en Restitutiebureau Rue de Trèves 82/Trierstraat 82 B-1040 Bruxelles/Brussel Tschechische Republik Státní zemědělský intervenční fond Ve Smečkách 33 CZ-110 00 Praha 1 Dänemark Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri Direktoratet for FødevareErhverv; Eksportstøttekontoret Nyropsgade 30 DK-1780 København V Deutschland Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Referat 322 Deichmanns Aue 29 D-53179 Bonn Estland Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet Toetuste osakond, kaubandustoetuste büroo Narva mnt 3 EE-51009 Tartu Griechenland OΡEΚEΡE (ex-GEDIDAGEP) Directorate Fruits and Vegetables, Wine and Industrial Products 241, Acharnon Street GR-104 46 Athens ΟΠΕΚΕΠΕ Διεύθυνση Οπωροκηπευτικών, Αμπελοοινικών και Βιομηχανικών Προϊόντων Αχαρνών 241 Τ.Κ. 104 46 Αθήνα Spanien Ministerio de Industria, Turismo y Comercio Secretaría General de Comercio Exterior Paseo de la Castellana, 162 E-28046 Madrid Frankreich Office de développement de l'économie agricole des départements d'outre-mer (ODEADOM) 46-48, rue de Lagny F-93104 Montreuil Cedex Irland Department of Agriculture & Food Crops Policy & State Bodies Division Agriculture House (3W) Kildare Street Dublin 2 Ireland Italien Ministero delle Attività produttive Direzione generale per la Politica commerciale — Div. II Viale Boston, 25 I-00144 Roma Zypern Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού Μονάδα Αδειών Εισαγωγών — Εξαγωγών CY 1421 Κύπρος Ministry of Commerce, Industry and Tourism Import & Export Licensing Unit CY 1421 Cyprus Lettland Zemkopības ministrijas Lauku atbalsta dienests Tirdzniecības mehānismu departaments Licenču daļa Republikas laukums 2 Rīga, LV-1981 Litauen Nacionalinė mokėjimo agentūra Užsienio prekybos departamentas Blindžių g. 17 LT-08111 Vilnius Luxemburg Ministère de l'agriculture Administration des services techniques de l'agriculture Service de l'horticulture 16, route d'Esch Boîte postale 1904 L-1014 Luxembourg Ungarn Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal Margit krt. 85. H-1024 Budapest Malta Ministeru ghall-Affarijiet Rurali u l-Ambjent Divizjoni tas-Servizzi Agrikoli u Zvilupp Rurali Agenzija tal-Pagamenti Trade Mechanisims Centru Nazzjonali tas Servizzi Agrikoli u Zvilupp Rurali Ghammieri Marsa CMR 02 Malta Niederlande Productschap Tuinbouw Louis Pasteurlaan 6 Postbus 280 2700 AG Zoetermeer Nederland Österreich Agrarmarkt Austria Dresdner Straße 70 A-1200 Wien Polen Agencja Rynku Rolnego Biuro Administrowania Obrotem Towarowym z Zagranicą ul. Nowy Świat 6/12 PL-00-400 Warszawa Polska Portugal Ministério das Finanças Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo Direcção de Serviços de Licenciamento Rua do Terreiro do Trigo — Edifício da Alfândega P-1149-060 Lisboa Slowenien Agencija RS za kmetijske trge in razvoj podeželja Oddelek za zunanjo trgovino Dunajska cesta 160 SI-1000 Ljubljana Slowakei Pôdohospodárska platobná agentúra Dobrovičova 12 SK-815 26 Bratislava Finnland Maa- ja Metsätalousministeriö PL 30 FIN-00023 Valtioneuvosto Schweden Jordbruksverket Interventionsenheten S-551 82 Jönköping Vereinigtes Königreich Rural Payment Agency External Trade Division Lancaster House Hampshire Court Newcastle Upon Tyne NE4 7YH United Kingdom“
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