32006R0607•Verordnung (EG) Nr. 607/2006 der Kommission vom 19. April 2006 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren
32006R0607Regulation21.04.2006
vom 19. April 2006
zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. ANTRAG
(1) Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China.
(2) Der Antrag wurde am 6. März 2006 von Euro Alliages im Namen von Herstellern gestellt, auf die mit 100 % ein erheblicher Teil der Siliciumproduktion in der Gemeinschaft entfällt.
B. WARE
(3) Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, das gemeinhin dem KN-Code ex 2804 69 00 zugewiesen wird (nachstehend „betroffene Ware“ genannt). Dieser Code wird nur informationshalber angegeben.
(4) Die Untersuchung betrifft aus der Republik Korea versandtes Silicium (nachstehend „untersuchte Ware“ genannt), das normalerweise demselben KN-Code zugewiesen wird wie die betroffene Ware.
C. GELTENDE MASSNAHMEN
(5) Bei den derzeit geltenden und möglicherweise umgangenen Maßnahmen handelt es sich um Antidumpingmaßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates 2 eingeführt wurden.
D. BEGRÜNDUNG
(6) Der Antrag enthält ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingmaßnahmen durch den Versand von Silicium über die Republik Korea umgangen werden.
(7) Es wurden folgende Beweise übermittelt:
Aus dem Antrag geht hervor, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China und der Republik Korea in die Gemeinschaft erheblich verändert hat und dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gibt.
Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint auf den Versand von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China über die Republik Korea zurückzuführen zu sein.
Ferner enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware in Bezug auf sowohl die Menge als auch den Preis untergraben wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware bedeutende Mengen von Silicium aus der Republik Korea eingeführt. Außerdem liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise dieser steigenden Einfuhren deutlich unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.
Schließlich enthält der Antrag genügend Anscheinsbeweise dafür, dass die Siliciumpreise im Vergleich zu den Normalwerten, die zuvor für die betroffene Ware ermittelt wurden, gedumpt sind.
Sollten im Verlauf der Untersuchung neben dem Versand über die Republik Korea noch andere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.
E. VERFAHREN
(8) Im Lichte des Vorstehenden kam die Kommission zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen und um die Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht, gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.
a) Fragebogen
(9) Um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission den Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden in der Republik Korea, den Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden in der Volksrepublik China und den Einführern und ihren Verbänden in der Gemeinschaft, die an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu den geltenden Maßnahmen führte, sowie den Behörden der Volksrepublik China und der Republik Korea Fragebogen zusenden. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingeholt.
(10) Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, umgehend und innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist bei der Kommission nachzufragen, ob sie im Antrag genannt sind. Ist dies nicht der Fall, sollten sie innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die in Artikel 3 Absatz 2 gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.
(11) Die Behörden der Volksrepublik China und der Republik Korea werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.
b) Einholung von Informationen und Anhörungen
(12) Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien ferner anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
c) Befreiung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen
(13) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der untersuchten Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.
(14) Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Gemeinschaft stattfindet, können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung Hersteller der betroffenen Ware, die nachweisen können, dass sie nicht mit einem Hersteller verbunden sind, der den geltenden Maßnahmen unterliegt, und für die festgestellt wurde, dass sie nicht an den Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen befreit werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen.
F. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(15) Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich erfasst werden, damit in dem Fall, in dem bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird, rückwirkend vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren Antidumpingzölle in entsprechender Höhe erhoben werden können.
G. FRISTEN
(16) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb derer
— interessierte Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Antworten auf den Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;
— Hersteller in der Republik Korea eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können;
— interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.
(17) Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist selbst meldet.
H. NICHTMITARBEIT
(18) Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
(19) Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Es wird eine Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet, um festzustellen, ob mit den Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht, des KN-Codes ex 2804 69 00 (TARIC-Code 2804 69 00 10) in die Gemeinschaft die mit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.
Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Gemeinschaft einzustellen, die von Ausführern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Antidumpingzölle nicht umgehen.
(1) Die Fragebogen sind bei der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union anzufordern.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
(3) Hersteller in der Republik Korea, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, sollten innerhalb derselben Frist von 40 Tagen einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen.
(4) Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
(5) Alle sachdienlichen Informationen, Anträge auf Anhörung oder Anforderungen eines Fragebogens sowie alle Anträge auf Befreiung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen sind von den interessierten Parteien schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe von Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummern zu übermitteln. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, der Antworten auf den Fragebogen und aller Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „ Zur eingeschränkten Verwendung “ 3 tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „ Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien “ trägt. Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion B Office: J-79 5/16 B-1049 Brüssel Fax: (32-2) 295 65 05
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. April 2006 Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 .Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17 ).
2 ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 15 .
3 Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ( ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43 ) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.
.Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (). ↩ ↩2
Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission () geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt. ↩ ↩2
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