32006R0767•Verordnung (EG) Nr. 767/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen
32006R0767Regulation23.05.2006
vom 19. Mai 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch 1 , insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 der Kommission 2 sieht die Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für bestimmte lebende Rinder auf mehrjähriger Basis vor.
(2) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 und des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 3 , angenommen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates 4 , sieht ab dem 1. Juli 2006 eine Anpassung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 festgelegten Einfuhrzollkontingentes vor.
(3) Darüber hinaus ist es angesichts der im Rahmen dieses Kontingents für die Einfuhr verfügbaren Mengen sowie zur Vereinfachung seiner Verwaltung angezeigt, die zweite Zuteilungsrunde gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 abzuschaffen.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 ist daher entsprechend zu ändern.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 wird wie folgt geändert:
| 1. | a): für die laufende Nummer 09.0001 „5 000“ durch „710“ ersetzt; | a) | für die laufende Nummer 09.0001 „5 000“ durch „710“ ersetzt; | b) | für die laufende Nummer 09.0003 „5 000“ durch „711“ ersetzt. |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | für die laufende Nummer 09.0001 „5 000“ durch „710“ ersetzt; | ||||
| b) | für die laufende Nummer 09.0003 „5 000“ durch „711“ ersetzt. |
| 2. | Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die beiden Kontingentsmengen nach Artikel 1 Absatz 1 werden in zwei Teile zu jeweils 500 und 210 Tieren für die laufende Nummer 09.0001 und in zwei Teile zu jeweils 500 und 211 Tieren für die laufende Nummer 09.0003 unterteilt. a) Der erste Teil einer jeden Kontingentsmenge wird aufgeteilt auf Einführer aus der Gemeinschaft, die nachweisen können, dass sie während der 36 Monate vor dem betreffenden Einfuhrjahr Tiere eingeführt haben, die unter die Kontingente mit der laufenden Nummer 09.0001 und/oder 09.0003 fallen. Die Mitgliedstaaten können jedoch als Referenzmenge für das vorangegangene Einfuhrjahr auch die Einfuhrrechte anerkennen, die infolge eines Verwaltungsfehlers der zuständigen nationalen Stelle nicht zugeteilt wurden. b) Der zweite Teil einer jeden Kontingentsmenge ist den Einführern vorbehalten, die nachweisen können, dass sie während der zwölf Monate vor dem betreffenden Einfuhrjahr mindestens 75 lebende Rinder des KN-Codes 0102 aus Drittländern eingeführt haben.“ | a) | Der erste Teil einer jeden Kontingentsmenge wird aufgeteilt auf Einführer aus der Gemeinschaft, die nachweisen können, dass sie während der 36 Monate vor dem betreffenden Einfuhrjahr Tiere eingeführt haben, die unter die Kontingente mit der laufenden Nummer 09.0001 und/oder 09.0003 fallen. Die Mitgliedstaaten können jedoch als Referenzmenge für das vorangegangene Einfuhrjahr auch die Einfuhrrechte anerkennen, die infolge eines Verwaltungsfehlers der zuständigen nationalen Stelle nicht zugeteilt wurden. | b) | Der zweite Teil einer jeden Kontingentsmenge ist den Einführern vorbehalten, die nachweisen können, dass sie während der zwölf Monate vor dem betreffenden Einfuhrjahr mindestens 75 lebende Rinder des KN-Codes 0102 aus Drittländern eingeführt haben.“ |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Der erste Teil einer jeden Kontingentsmenge wird aufgeteilt auf Einführer aus der Gemeinschaft, die nachweisen können, dass sie während der 36 Monate vor dem betreffenden Einfuhrjahr Tiere eingeführt haben, die unter die Kontingente mit der laufenden Nummer 09.0001 und/oder 09.0003 fallen. Die Mitgliedstaaten können jedoch als Referenzmenge für das vorangegangene Einfuhrjahr auch die Einfuhrrechte anerkennen, die infolge eines Verwaltungsfehlers der zuständigen nationalen Stelle nicht zugeteilt wurden. | ||||
| b) | Der zweite Teil einer jeden Kontingentsmenge ist den Einführern vorbehalten, die nachweisen können, dass sie während der zwölf Monate vor dem betreffenden Einfuhrjahr mindestens 75 lebende Rinder des KN-Codes 0102 aus Drittländern eingeführt haben.“ |
3. Artikel 9 entfällt.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Juli 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Mai 2006 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ( ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2 ).
2 ABl. L 131 vom 27.5.1999, S. 15 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1096/2001 ( ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 33 ).
3 ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15 .
4 ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13 .
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