32006R0805•Verordnung (EG) Nr. 805/2006 des Rates vom 25. April 2006 über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien
32006R0805Regulation13.06.2006
vom 25. April 2006
über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Gemeinschaft und die Föderierten Staaten von Mikronesien (FM) haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Gemeinschaftsfischern in den Gewässern, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Föderierten Staaten von Mikronesien unterstehen, Fangmöglichkeiten einräumt.
(2) Das Abkommen sieht die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei mit dem Ziel der Bestandserhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen sowie die Errichtung von Partnerschaften zwischen Betrieben vor, deren Ziel es ist, die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche im beiderseitigen Interesse zu fördern.
(3) Dieses Abkommen ist zu genehmigen.
(4) Der Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist festzulegen.
(5) Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See 1 vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der Fischereizone der Föderierten Staaten von Mikronesien gefangen wurden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien (nachstehend „Abkommen“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.
Die im Protokoll zu dem Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
| — | Thunfischwadenfänger/Froster: | Spanien: | 75 % der verfügbaren Fangmöglichkeiten |
|---|---|---|---|
| Frankreich: | 25 % der verfügbaren Fangmöglichkeiten | ||
| — | Oberflächen-Langleinenfischer: | Spanien: | 8 Schiffe |
| Frankreich: | 4 Schiffe |
Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission Lizenzanträge jedes anderen Mitgliedstaats berücksichtigen.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2006. Im Namen des Rates Der Präsident J. PRÖLL
1 ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8 .
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und
DIE REGIERUNG DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN,
nachstehend „Mikronesien“ genannt,
beide zusammen nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,
IM GEISTE der engen Zusammenarbeit und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Mikronesien, insbesondere im Rahmen der Abkommen von Lomé und Cotonou, und eingedenk des gemeinsamen Wunsches, diese Beziehungen aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln,
IN ANBETRACHT des Strebens Mikronesiens, die rationelle Bewirtschaftung seiner Fischereiressourcen durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern, und des Wunsches der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nach Zugang zur Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Mikronesiens,
EINGEDENK der Tatsache, dass Mikronesien in Bezug auf die Erhaltung, das Management und die rationelle Bewirtschaftung seiner weit wandernden Fischbestände seine Hoheitsgewalt bzw. Gerichtsbarkeit in einem Streifen von 200 Seemeilen von den Basislinien seiner Küsten ausübt,
GESTÜTZT AUF das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 und das UN-Übereinkommen über gebietsübergreifende Fischbestände,
IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde,
IN DER ERKENNTNIS, dass sich die Küstenstaaten bei der Ausübung ihrer Hoheitsgewalt in den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern zum Zweck der Forschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze an die Grundsätze und Gepflogenheiten des Völkerrechts zu halten und die auf regionaler Ebene entwickelten Praktiken zu respektieren haben,
IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung sowie auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit in Form von Initiativen und Maßnahmen stattfinden muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,
ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog einzurichten, der darauf abzielt, fischereipolitische Maßnahmen für Mikronesien festzulegen und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,
IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in der AWZ Mikronesiens und für die Förderung der verantwortungsvollen Fischerei in jener AWZ festzulegen,
IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Förderung von Direktinvestitionen im Fischereisektor einschließlich der Errichtung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Geltungsbereich
Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für
a) die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in der AWZ Mikronesiens eine verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die mikronesische Fischwirtschaft zu fördern;
b) die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zur AWZ Mikronesiens haben;
c) die Maßnahmen zur Fischereiüberwachung in der AWZ Mikronesiens, mit deren Hilfe die Einhaltung der genannten Regeln und Bedingungen gewährleistet werden soll;
d) die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände;
e) die Verhinderung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) und
f) die Förderung der Zusammenarbeit der Wirtschaftsbeteiligten einschließlich der Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche weiterzuentwickeln.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe
a) „mikronesische Behörden“: die FSM National Oceanic Resource Management Authority (Nationale Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen, NORMA);
b) „Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission;
c) „Ausschließliche Wirtschaftszone Mikronesiens“: die Gewässer, die der Fischereihoheit oder ‐gerichtsbarkeit Mikronesiens unterstehen, gemäß Titel 18 und 24 der nationalen Gesetzgebung („Code“) Mikronesiens;
d) „Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Gemeinschaft registriert ist;
e) „gemischte Gesellschaft“: ein in Mikronesien von Reedern oder nationalen Unternehmen der Vertragsparteien errichtetes gewerbliches Unternehmen für die Ausübung des Fischfangs oder von Tätigkeiten in vor- und nachgelagerten Bereichen;
f) „Gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Mikronesiens zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens beschrieben sind;
| g) | i): die Suche nach, der Fang, die Entnahme oder Ernte von Fisch; | i) | die Suche nach, der Fang, die Entnahme oder Ernte von Fisch; | ii) | der Versuch, nach Fisch zu suchen, ihn zu fangen, zu entnehmen oder zu ernten; | iii) | jede andere Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fisch führt; | iv) | das Aussetzen, die Suche nach oder das Einholen von Fischsammelvorrichtungen oder elektronischen Einrichtungen wie Funkbaken; | v) | jeder Einsatz auf See, der zur direkten Unterstützung oder in Vorbereitung der unter den Ziffern i bis iv beschriebenen Tätigkeiten erfolgt; und | vi) | Einsatz jedes anderen Fahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Schiffes für die unter den Ziffern i bis v beschriebenen Tätigkeiten, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder Schiffen; |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| i) | die Suche nach, der Fang, die Entnahme oder Ernte von Fisch; | ||||||||||||
| ii) | der Versuch, nach Fisch zu suchen, ihn zu fangen, zu entnehmen oder zu ernten; | ||||||||||||
| iii) | jede andere Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fisch führt; | ||||||||||||
| iv) | das Aussetzen, die Suche nach oder das Einholen von Fischsammelvorrichtungen oder elektronischen Einrichtungen wie Funkbaken; | ||||||||||||
| v) | jeder Einsatz auf See, der zur direkten Unterstützung oder in Vorbereitung der unter den Ziffern i bis iv beschriebenen Tätigkeiten erfolgt; und | ||||||||||||
| vi) | Einsatz jedes anderen Fahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Schiffes für die unter den Ziffern i bis v beschriebenen Tätigkeiten, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder Schiffen; |
h) „Fischereifahrzeug“: jedes Schiff, das für Fischereizwecke eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Transportschiffe und alle anderen unmittelbar an Fangeinsätzen beteiligten Schiffe;
i) „Betreiber“: eine Person, die für ein Fischereifahrzeug oder dessen Betrieb verantwortlich ist, es führt oder leitet, einschließlich des Eigners, Charterers oder Kapitäns;
j) „Umladung“: das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug in einem bezeichneten Hafen.
Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit, die verantwortungsvolle Fischerei in der AWZ Mikronesiens nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in dieser Zone tätigen Fangflotten und unbeschadet etwaiger Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Mikronesien bei der Festlegung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen für die AWZ Mikronesiens zu unterstützen. Zu diesem Zweck richten sie einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie verpflichten sich hiermit, einander in Bezug auf jede Änderung der fischereipolitischen Maßnahmen zu informieren und zu konsultieren.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um gemeinsam oder einseitig Ex-ante-, begleitende und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird.
(5) Die Beschäftigung mikronesischer Seeleute auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
Wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die Gemeinschaft und Mikronesien tauschen während der Laufzeit des Abkommens Informationen zur aktuellen Bestandslage in der AWZ Mikronesiens aus. Nach Bedarf werden gemeinsame wissenschaftliche Sitzungen abgehalten, um Empfehlungen für den in Artikel 9 Buchstabe b vorgesehenen Gemischten Ausschuss zu erarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im westlichen und mittleren Pazifik sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.
Zugang von Gemeinschaftsschiffen zur AWZ Mikronesiens
(1) Mikronesien verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner AWZ die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.
(2) Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und Verordnungen Mikronesiens. Mikronesien teilt der Kommission jede Änderung der genannten Gesetze und Verordnungen baldmöglichst und wenigstens drei Monate vor dem Inkrafttreten mit.
(3) Mikronesien übernimmt die Verantwortung für die wirksame Umsetzung der Überwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft müssen diese Überwachungsbestimmungen einhalten. Die von Mikronesien zum Zweck der Bestandserhaltung getroffenen Maßnahmen zur Regelung der Fischerei stützen sich auf objektive und wissenschaftliche Kriterien. Sie gewährleisten unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen eine Gleichbehandlung von Gemeinschaftsschiffen, mikronesischen Schiffen und Schiffen von Drittländern.
(4) Die Gemeinschaft trifft alle geeigneten Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in der AWZ Mikronesiens geltenden Rechtsvorschriften halten.
Lizenzen
Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.
Finanzielle Gegenleistung
(1) Die Gemeinschaft gewährt Mikronesien unbeschadet der Finanzierung, welche Mikronesien im Rahmen des Abkommens von Cotonou erhält, eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die Berechnung des Finanzbetrags erfolgt anhand von zwei Faktoren, die miteinander verbunden sind: a) Zugang von Gemeinschaftsschiffen zur AWZ Mikronesiens und b) Fördermittel der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der AWZ Mikronesiens.
(2) Die Festlegung der Höhe sowie die Verwaltung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der mikronesischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.
(3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Protokolls über mögliche Anpassungen dieser Gegenleistung aus folgenden Gründen: a) Schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ Mikronesiens (Artikel 14 des Abkommens). b) Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wo dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Bestandserhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen als erforderlich angesehen wird (Artikel 4 des Protokolls). c) Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt (Artikel 1 und 4 des Protokolls). d) Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Mikronesien werden gemäß Artikel 5 des Protokolls neu festgelegt, insoweit die von beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen. e) Das Abkommen wird gemäß Artikel 12 gekündigt. f) Die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt.
Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und in der Bürgergesellschaft
(1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.
(2) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen Direktinvestitionen, insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse. Die Errichtung gemischter Gesellschaften in Mikronesien und die Übertragung von Gemeinschaftsschiffen auf solche Gesellschaften erfolgen unter strikter Einhaltung der mikronesischen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.
Gemischter Ausschuss
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens wacht. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls einschließlich Bewertung der Programmplanungsumsetzung; b) Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei insbesondere in Bezug auf Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen; c) gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte; d) gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung. Die Konsultationen werden nach den in den Artikeln 1, 2 und 3 des Protokolls festgelegten Grundsätzen durchgeführt; e) sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.
(2) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Mikronesien zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.
Geografischer Geltungsbereich des Abkommens
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Mikronesiens.
Laufzeit
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von neun Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich automatisch um jeweils drei Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird.
Kündigung
(1) Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.
(2) Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Dreijahreszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.
(3) Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.
(4) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.
(5) Bevor das jeweils gültige Protokoll zu diesem Abkommen abläuft, nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf, um einvernehmlich die künftigen Änderungen oder Zusätze zum Anhang oder Protokoll festzulegen.
Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung
(1) Die Durchführung des Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Umsetzung von Bestimmungen des Abkommens, des Protokolls oder des Anhangs auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine freundschaftliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.
(2) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Aussetzung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen höherer Gewalt
(1) Verhindern schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ Mikronesiens, so kann die Europäische Gemeinschaft, möglichst nach Konsultationen zwischen beiden Vertragsparteien, die Zahlung der in Artikel 2 des Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung unter der Voraussetzung aussetzen, dass sie bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.
(2) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die schwerwiegenden Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann. Die Wiederaufnahme muss innerhalb von zwei Monaten nach Bestätigung durch beide Vertragsparteien erfolgen.
(3) Die Geltungsdauer der gemäß Artikel 6 des Abkommens und Artikel 1 des Protokolls gewährten Lizenzen der Gemeinschaftsschiffe wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.
Protokoll und Anhang
Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil des Abkommens.
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
(2) Es gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien
Artikel 1
Laufzeit und Fangmöglichkeiten
(1) Gemäß Artikel 6 des Abkommens erteilt Mikronesien den Thunfischfängern der Gemeinschaft im Einklang mit Titel 24 der nationalen Gesetzgebung („Code“) Mikronesiens und innerhalb der Grenzen nach dem Palau-Abkommen über das Management der Ringwadenfischerei im westlichen Pazifik, nachstehend „Palau-Abkommen“ genannt, jährliche Fanglizenzen.
(2) Über einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Protokolls sind die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten wie folgt festgesetzt: Jahreslizenzen für den gleichzeitigen Fischfang in der AWZ Mikronesiens werden für 6 Ringwadenfänger und 12 Langleiner erteilt.
(3) Ab dem zweiten Jahr der Anwendung dieses Protokolls und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 Buchstabe d des Abkommens und des Artikels 4 dieses Protokolls kann die Zahl der Ringwadenfängern gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls erteilten Fanglizenzen auf Antrag der Gemeinschaft angehoben werden. Dies setzt voraus, dass die Bestandslage, die nach dem Palau-Abkommen festgesetzten jährlichen Grenzen sowie eine entsprechende Einschätzung der Thunfischbestände anhand objektiver und wissenschaftlicher Kriterien, einschließlich der jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichten „Erhebung des Thunfischfangs und Lage der Bestände im westlichen und mittleren Pazifik“, dies erlauben.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 6 und 7 dieses Protokolls.
Artikel 2
Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise
(1) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird auf jährlich 559 000 EUR festgesetzt.
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 dieses Protokolls und der Artikel 13 und 14 des Abkommens.
(3) Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der AWZ Mikronesiens getätigten Fänge 8 600 Tonnen jährlich, so wird der Gesamtbetrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Allerdings darf der von der Gemeinschaft zu zahlende Jahresgesamtbetrag den dreifachen Betrag der in Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung nicht übersteigen.
(4) Für jede von Mikronesien gemäß Artikel 1 Absatz 3 zusätzlich erteilte Ringwadenlizenz erhöht die Gemeinschaft die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls um 65 000 EUR jährlich.
(5) Die Zahlung erfolgt im ersten Jahr bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens und in den folgenden Jahren spätestens zum Jahrestag dieses Protokolls.
(6) Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 der ausschließlichen Zuständigkeit Mikronesiens.
(7) Die finanzielle Gegenleistung wird auf folgendes Konto gezahlt: General Fund Account of the Federated States of Micronesia bei der Bank of FSM, Zweigstelle Pohnpei. Die finanzielle Gegenleistung, die die Gemeinschaft jährlich für die zusätzlich erteilten Jahreslizenzen gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 4 zahlt, wird auf dasselbe Konto überwiesen. Genaue Angaben zur Bankverbindung wird die Nationale Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen (NORMA) der Europäischen Kommission vor dem Inkrafttreten übermitteln.
(8) Die Zahlungsbelege oder Nachweise für telegrafische Zahlungen sind der NORMA als Zahlungsnachweise in Kopie zu übermitteln.
Artikel 3
Zusammenarbeit zur Förderung der verantwortungsvollen Fischerei
(1) Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in der AWZ Mikronesiens eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.
(2) Die Gemeinschaft und Mikronesien überwachen während der Laufzeit dieses Protokolls den Zustand in Bezug auf die Nachhaltigkeit der Bestände in der AWZ Mikronesiens.
(3) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Jahressitzung der Vertragsparteien des Palau-Abkommens und der jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichten Erhebung der Bestandslage konsultieren die beiden Parteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.
Artikel 4
Anpassung der Fangmöglichkeiten
(1) Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, sofern die Schlussfolgerungen der Jahressitzung der Vertragsparteien des Palau-Abkommens und die jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichte Erhebung der Bestandslage bestätigen, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Mikronesiens durch diese Erweiterung nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht.
(2) Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf Maßnahmen, mit denen die in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten verringert werden, oder ist eine Reduzierung infolge einer Entscheidung der Vertragsparteien des Palau-Abkommens erforderlich, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt.
(3) Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.
Artikel 5
Unterstützung der verantwortungsvollen Fischerei in Mikronesien
(1) Es obliegt Mikronesien, fischereipolitische Maßnahmen zur Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei festzulegen und durchzuführen. Ein Anteil von achtzehn Prozent (18 %) der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls wird für diesen Zweck verwendet. Für die Verwaltung dieser Mittel legen die beiden Vertragsparteien einvernehmlich die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung fest.
(2) Zur Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 1 vereinbaren die Gemeinschaft und Mikronesien in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen: a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung; b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Mikronesiens auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist; c) die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.
(3) Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.
(4) Mikronesien beschließt jedes Jahr über die Verwendung der in Absatz 1 genannten Mittel für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit dieses Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilt Mikronesien der Gemeinschaft diese Verwendung spätestens 45 Tage vor dem Jahrestag des Inkrafttretens dieses Protokolls mit.
(5) Der Anteil von achtzehn Prozent (18 %) der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 wird von der NORMA verwaltet.
(6) Wenn die jährliche Fortschrittsbewertung zur Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms dies rechtfertigt, kann die Europäische Kommission eine Reduzierung des in Absatz 1 genannten Anteils der finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an die Ergebnisse angepasst wird.
Artikel 6
Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 kann die Anwendung dieses Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.
(3) Die Anwendung dieses Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.
(4) Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung dieses Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des finanziellen Ausgleichs wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 7
Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 9 des Abkommens kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 dieses Protokolls vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:
a) Die NORMA teilt der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 45 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung.
b) Geht innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, ist Mikronesien berechtigt, die Anwendung dieses Protokolls auszusetzen. Mikronesien setzt die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.
c) Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet wurde.
Artikel 8
Nationale Gesetze und sonstige Vorschriften
Die Tätigkeiten von Schiffen im Rahmen dieses Protokolls und seinem Anhang, insbesondere Umladungen, die Nutzung von Hafeneinrichtungen und der Kauf von Vorräten, unterliegen den geltenden nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften Mikronesiens.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Protokoll mit Anhang tritt am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft.
ANHANG
Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten durch Gemeinschaftsschiffe in Mikronesien
KAPITEL I
BEANTRAGUNG UND AUSSTELLUNG DER LIZENZEN
ABSCHNITT 1
Lizenzerteilung
1. Eine Fanglizenz für die Ausschließliche Wirtschaftszone der Föderierten Staaten von Mikronesien (AWZ Mikronesiens) können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.
2. Zugelassen wird ein Schiff nur, wenn dessen Reeder und dessen Kapitän allen früheren in den Föderierten Staaten von Mikronesien aus Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens erwachsenen Verpflichtungen nachgekommen sind. Das Schiff muss ordnungsgemäß im Regionalregister und im Register für das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) eingetragen sein.
3. Jedes Gemeinschaftsschiff, das eine Fanglizenz beantragt, muss durch einen Schiffsagenten mit Wohnsitz in Mikronesien vertreten sein. Name, Anschrift und Kontaktnummern dieses Vertreters sind im Lizenzantrag anzugeben.
4. Die Europäische Kommission reicht mindestens 30 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer beim geschäftsführenden Direktor der National Oceanic Resource Management Authority (nachstehend „geschäftsführender Direktor“ genannt) über die für Mikronesien zuständige Delegation der Europäischen Kommission (nachstehend „Delegation“ genannt) einen Antrag für jedes Schiff ein, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben möchte.
5. Für die beim geschäftsführenden Direktor zu stellenden Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage 1a (bei Erstanträgen) bzw. gemäß dem Muster in Anlage 1b (bei Verlängerungsanträgen) zu verwenden.
| 6. | a): die Zahlung oder ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz; | a) | die Zahlung oder ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz; | b) | eine vom Flaggenstaat beglaubigte Kopie des Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in Bruttoregistertonnen (BRT) oder durch eine Bruttoraumzahl (BRZ) festgesetzt ist; | c) | eine neueres und beglaubigtes Farbfoto von wenigstens 15 cm × 10 cm, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt; | d) | alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind; | e) | eine Bescheinigung, dass das Schiff ordnungsgemäß im Regionalregister und im Register für das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) eingetragen ist; | f) | eine Kopie eines für die gesamte Geltungsdauer der Lizenz gültigen Versicherungsnachweises in englischer Sprache; | g) | die Zahlung oder ein Beleg über die Zahlung der Bearbeitungsgebühr von 250 EUR pro Schiff; | h) | eine Gebühr von 500 EUR als Beitrag zum Beobachterprogramm. |
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| a) | die Zahlung oder ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz; | ||||||||||||||||
| b) | eine vom Flaggenstaat beglaubigte Kopie des Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in Bruttoregistertonnen (BRT) oder durch eine Bruttoraumzahl (BRZ) festgesetzt ist; | ||||||||||||||||
| c) | eine neueres und beglaubigtes Farbfoto von wenigstens 15 cm × 10 cm, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt; | ||||||||||||||||
| d) | alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind; | ||||||||||||||||
| e) | eine Bescheinigung, dass das Schiff ordnungsgemäß im Regionalregister und im Register für das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) eingetragen ist; | ||||||||||||||||
| f) | eine Kopie eines für die gesamte Geltungsdauer der Lizenz gültigen Versicherungsnachweises in englischer Sprache; | ||||||||||||||||
| g) | die Zahlung oder ein Beleg über die Zahlung der Bearbeitungsgebühr von 250 EUR pro Schiff; | ||||||||||||||||
| h) | eine Gebühr von 500 EUR als Beitrag zum Beobachterprogramm. |
7. Die Zahlung aller Gebühren erfolgt auf das in Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls angegebene Konto.
8. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren, der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen und der Umladegebühren.
9. Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation durch den geschäftsführenden Direktor binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen zugestellt.
10. Sollten die Büros der Delegation zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Lizenz geschlossen sein, so wird die Lizenz direkt dem Schiffsagenten zugestellt und die Delegation erhält eine Kopie.
11. Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.
12. Auf Antrag der Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff durch eine Lizenz für ein anderes Schiff mit ähnlichen Merkmalen ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. Bei der Ermittlung der Gesamtfangmengen der Gemeinschaftsschiffe zwecks Feststellung, ob die Gemeinschaft Nachzahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Protokolls zu leisten hat, werden die Gesamtfangmengen beider Schiffe berücksichtigt.
13. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation an den geschäftsführenden Direktor zurück.
14. Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der geschäftsführende Direktor sie ausstellt. Die Delegation für Mikronesien wird von der Ausstellung der neuen Lizenz unterrichtet.
15. Die Lizenz ist unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel IX Nummer 1 dieses Anhangs jederzeit an Bord mitzuführen und deutlich sichtbar im Ruderhaus anzubringen. Während eines angemessenen Zeitraums nach Ausstellung der Lizenz, der nicht länger als 45 Tage dauern darf, und in Erwartung des Erhalts der Originallizenz durch das Schiff, gilt für Überwachungszwecke und in Bezug auf die Durchführung dieses Abkommens eine Kopie der gültigen Lizenz oder ein anderes vom geschäftsführenden Direktor zugelassenes Dokument als hinreichender Nachweis des Vorhandenseins einer gültigen Lizenz.
ABSCHNITT 2
Lizenzbedingungen — Gebühren und Vorauszahlungen
1. Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden. Die Verlängerungsmöglichkeit besteht vorbehaltlich der verfügbaren Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des Protokolls.
2. Die Gebühren sind auf 35 EUR je in der AWZ Mikronesiens gefangene Tonne festgesetzt.
| 3. | a): 15 000 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für 428 Tonnen gefangenen Thunfisch und verwandte Arten im Jahr; | a) | 15 000 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für 428 Tonnen gefangenen Thunfisch und verwandte Arten im Jahr; | b) | 4 200 EUR je Oberflächen-Langleiner als Gebühr für 120 Tonnen gefangenen Thunfisch und verwandte Arten im Jahr. |
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| a) | 15 000 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für 428 Tonnen gefangenen Thunfisch und verwandte Arten im Jahr; | ||||
| b) | 4 200 EUR je Oberflächen-Langleiner als Gebühr für 120 Tonnen gefangenen Thunfisch und verwandte Arten im Jahr. |
4. Die endgültige Abrechnung der für ein Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres für die Fangmengen des Vorjahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von allen Reedern abgegeben wurden. Die Daten müssen von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten der Gemeinschaft, etwa dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanografisches Institut) oder dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung) sowie vom SPC (Secretariat of the Pacific Community — Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft) bestätigt werden. Die Kommission erstellt auf der Grundlage der bestätigten Fangmeldungen und ausgehend von einer Gebühr von 35 EUR je Tonne gefangenen Fisch die Abrechnung für die jeweilige Lizenzgeltungsdauer.
5. Die von der Kommission erstellte Abrechnung wird dem geschäftsführenden Direktor zur Überprüfung und Genehmigung übermittelt. Die National Oceanic Resource Management Authority (Nationale Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen, NORMA) kann die Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt anfechten und bei Unstimmigkeiten die Einberufung des Gemischten Ausschusses beantragen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Abrechnung kein Einspruch erhoben, gilt die Abrechnung als von Mikronesien angenommen.
6. Die endgültige Abrechnung wird unverzüglich und gleichzeitig dem geschäftsführenden Direktor, der Delegation, dem Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft (SPC) sowie den Reedern — über ihre nationalen Behörden — zugestellt.
7. Die Reeder überweisen den Föderierten Staaten von Mikronesien etwaige offen stehende Beträge innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach Notifizierung der bestätigten Endabrechnung auf das in Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls angegebene Konto.
8. Fällt die endgültige Abrechnung hingegen niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.
KAPITEL II
FISCHEREIZONEN UND FANGTÄTIGKEITEN
1. Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Schiffe sind berechtigt, in der AWZ Mikronesiens mit Ausnahme der Hoheitsgewässer und der auf den folgenden Karten ausdrücklich gekennzeichneten Gebiete Fischfang zu betreiben: DMAHTC NO 81019 (2. Auflage, März 1945; überarbeitet 7/17/72, berichtigt durch NM 3/78 vom 21. Juni 1978, DMAHTC NO. 81023 (3. Auflage, 7. Aug. 1976) und DMAHATC NO. 81002 (4. Auflage vom 26. Jan. 1980, berichtigt durch NM 4/48). Der geschäftsführende Direktor teilt der Kommission mindestens zwei Monate im Voraus jede Änderung besagter gesperrter Gebiete mit.
2. Die Fischerei innerhalb von 2 Seemeilen um jedes verankerte Fischsammelgerät des mikronesischen Staates bzw. einer natürlichen oder juristischen Person, dessen Standort mit geografischen Koordinaten mitgeteilt wird, sowie die Fischerei innerhalb von einer Seemeile um jedes der auf den Karten gemäß Absatz 1 ausgewiesenen Unterwasserriffe ist auf jeden Fall untersagt.
3. Die Ringwadenschiffe und Langleiner dürfen nur Thunfisch und thunfischähnliche Arten befischen. Alle Beifänge anderer Fischarten (außer Thunfisch) sind der NORMA zu melden.
4. Die Schleppnetzfischerei auf dem Meeresboden und die Korallenfischerei sind in der AWZ Mikronesiens verboten.
5. Die Fischereifahrzeuge sind verpflichtet, ihr gesamtes Fanggerät zu verstauen, wenn sie sich in den inneren Gewässern eines Staates, in den Territorialgewässern oder innerhalb von einer Meile von einem Unterwasserriff befinden.
6. Die Gemeinschaftsschiffe führen ihre Fischereitätigkeiten in einer Weise durch, die die traditionelle, lokale Fischerei nicht behindert, und setzen alle Schildkröten, Meeressäuger und Rifffische in einer Weise frei, die diesen Beifängen größtmögliche Überlebenschancen sichert.
7. Die Gemeinschaftsschiffe, ihre Kapitäne und Betreiber führen alle Fischereitätigkeiten in einer Weise durch, die gewährleistet, dass die Fischereitätigkeiten anderer Fischereifahrzeuge nicht gestört werden und Interferenzen mit dem Fanggerät anderer Fischereifahrzeuge ausgeschlossen sind.
8. In der AWZ Mikronesiens fischende Gemeinschaftsschiffe laden ihre Fänge unter keinen Umständen auf See um.
KAPITEL III
FANGMELDUNGEN
| 1. | a): die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Mikronesiens und der Ausfahrt aus der AWZ Mikronesiens oder | a) | die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Mikronesiens und der Ausfahrt aus der AWZ Mikronesiens oder | b) | die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Mikronesiens und einer Umladung oder | c) | die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Mikronesiens und dem Einlaufen in einen mikronesischen Hafen. |
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| a) | die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Mikronesiens und der Ausfahrt aus der AWZ Mikronesiens oder | ||||||
| b) | die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Mikronesiens und einer Umladung oder | ||||||
| c) | die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Mikronesiens und dem Einlaufen in einen mikronesischen Hafen. |
| 2. | a): Die Fangmeldungen betreffen die Fänge des Fischereifahrzeugs während einer Fangreise. Sie werden dem geschäftsführenden Direktor — mit Kopie an die Delegation — am Ende der Fangreise, aber auf jeden Fall vor Verlassen der AWZ Mikronesiens elektronisch übermittelt. Beide Empfänger senden dem Fischereifahrzeug — mit Kopie an den jeweils anderen Empfänger — unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung. | a) | Die Fangmeldungen betreffen die Fänge des Fischereifahrzeugs während einer Fangreise. Sie werden dem geschäftsführenden Direktor — mit Kopie an die Delegation — am Ende der Fangreise, aber auf jeden Fall vor Verlassen der AWZ Mikronesiens elektronisch übermittelt. Beide Empfänger senden dem Fischereifahrzeug — mit Kopie an den jeweils anderen Empfänger — unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung. | b) | Die Originale der Meldungen, die während des Gültigkeitsjahres der Lizenz im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a elektronisch übermittelt wurden, werden dem geschäftsführenden Direktor auf materiellem Träger binnen fünfundvierzig (45) Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in besagtem Gültigkeitsjahr übermittelt. Der Europäischen Kommission werden zur selben Zeit Papierfassungen hiervon übermittelt. | c) | Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft melden ihre Fänge mithilfe des Fangmeldungsformblattes nach dem Muster in Anlage 2a bzw. Anlage 2b. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den mikronesischen Gewässern aufgehalten hat, ist im Fangmeldebericht „Außerhalb der AWZ der Föderierten Staaten von Mikronesien“ einzutragen. | d) | Auf dem Fangmeldungsformblatt müssen die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für jeden Hol das Datum, die Uhrzeit und die Position des Schiffes eintragen. Hinzu kommen vollständige Angaben zur Fangmenge für den betreffenden Hol. Hat das Fischereifahrzeug an einem bestimmten Tag auf einen Hol verzichtet oder wurde bei einem Hol kein Fisch gefangen, ist auch dies auf dem Fangmeldungsformblatt für den betreffenden Tag anzugeben. Kommt es an bestimmten Tagen nicht zu Fangeinsätzen, muss das Fischereifahrzeug vor Mitternacht des betreffenden Tages auf dem Fangmeldungsformblatt vermerken, dass keine Fangeinsätze stattgefunden haben. | e) | Die Gemeinschaftsschiffe stellen die täglichen Fangberichte sofort für Kontrollen durch amtliche Kontrolleure und andere von der NORMA zugelassene Personen und Einrichtungen zur Verfügung. | f) | Bei Beifängen anderer Arten (außer Thunfisch) melden die Gemeinschaftsschiffe gemäß den einschlägigen Rubriken des Fangmeldungsformblattes, um welche Arten es sich handelt (einschließlich Angaben zu Menge und Größe bei den einzelnen Arten — anzugeben nach Gewicht oder Stückzahl), und ob die Beifänge an Bord behalten oder ins Meer zurückgeworfen wurden. | g) | Die Fangmeldungsformblätter werden Tag für Tag leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs unterzeichnet. |
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| a) | Die Fangmeldungen betreffen die Fänge des Fischereifahrzeugs während einer Fangreise. Sie werden dem geschäftsführenden Direktor — mit Kopie an die Delegation — am Ende der Fangreise, aber auf jeden Fall vor Verlassen der AWZ Mikronesiens elektronisch übermittelt. Beide Empfänger senden dem Fischereifahrzeug — mit Kopie an den jeweils anderen Empfänger — unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung. | ||||||||||||||
| b) | Die Originale der Meldungen, die während des Gültigkeitsjahres der Lizenz im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a elektronisch übermittelt wurden, werden dem geschäftsführenden Direktor auf materiellem Träger binnen fünfundvierzig (45) Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in besagtem Gültigkeitsjahr übermittelt. Der Europäischen Kommission werden zur selben Zeit Papierfassungen hiervon übermittelt. | ||||||||||||||
| c) | Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft melden ihre Fänge mithilfe des Fangmeldungsformblattes nach dem Muster in Anlage 2a bzw. Anlage 2b. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den mikronesischen Gewässern aufgehalten hat, ist im Fangmeldebericht „Außerhalb der AWZ der Föderierten Staaten von Mikronesien“ einzutragen. | ||||||||||||||
| d) | Auf dem Fangmeldungsformblatt müssen die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für jeden Hol das Datum, die Uhrzeit und die Position des Schiffes eintragen. Hinzu kommen vollständige Angaben zur Fangmenge für den betreffenden Hol. Hat das Fischereifahrzeug an einem bestimmten Tag auf einen Hol verzichtet oder wurde bei einem Hol kein Fisch gefangen, ist auch dies auf dem Fangmeldungsformblatt für den betreffenden Tag anzugeben. Kommt es an bestimmten Tagen nicht zu Fangeinsätzen, muss das Fischereifahrzeug vor Mitternacht des betreffenden Tages auf dem Fangmeldungsformblatt vermerken, dass keine Fangeinsätze stattgefunden haben. | ||||||||||||||
| e) | Die Gemeinschaftsschiffe stellen die täglichen Fangberichte sofort für Kontrollen durch amtliche Kontrolleure und andere von der NORMA zugelassene Personen und Einrichtungen zur Verfügung. | ||||||||||||||
| f) | Bei Beifängen anderer Arten (außer Thunfisch) melden die Gemeinschaftsschiffe gemäß den einschlägigen Rubriken des Fangmeldungsformblattes, um welche Arten es sich handelt (einschließlich Angaben zu Menge und Größe bei den einzelnen Arten — anzugeben nach Gewicht oder Stückzahl), und ob die Beifänge an Bord behalten oder ins Meer zurückgeworfen wurden. | ||||||||||||||
| g) | Die Fangmeldungsformblätter werden Tag für Tag leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs unterzeichnet. |
3. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich Mikronesien vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Schiffes die in den geltenden Gesetzen und Vorschriften Mikronesiens vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission wird hiervon unterrichtet.
KAPITEL IV
ANHEUERUNG VON SEELEUTEN
1. Jedes Gemeinschaftsschiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreibt, verpflichtet sich, wenigstens einen (1) Staatsangehörigen Mikronesiens als Besatzungsmitglied anzuheuern. Für die Beschäftigung von mikronesischen Staatsangehörigen gelten die in Mikronesien üblichen Bedingungen.
2. Sieht sich ein Gemeinschaftsschiff aus anderen als den unter Nummer 8 genannten Gründen außer Stande, einen (1) mikronesischen Staatsangehörigen als Besatzungsmitglied anzuheuern, so muss der Reeder eine Pauschalsumme in Höhe der Heuer von zwei Besatzungsmitgliedern für die Dauer der Fangsaison in der AWZ Mikronesiens zahlen. Dieser Betrag wird für die Ausbildung von Seeleuten/Fischern in Mikronesien verwendet. Er ist auf das in Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls angegebene Konto zu zahlen.
3. Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute unter denjenigen, die auf einer vom geschäftsführenden Direktor übermittelten Liste stehen, frei auswählen.
4. Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem geschäftsführenden Direktor die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten mikronesischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.
5. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
6. Die Heuerverträge der mikronesischen Seeleute, von denen alle Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen den Vertretern der Reedereien und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Direktor ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).
7. Die Heuer der mikronesischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und dem geschäftsführenden Direktor einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der mikronesischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der mikronesischen Besatzung, und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.
8. Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. Der geschäftsführende Direktor wird unverzüglich von der Zahlung benachrichtigt.
KAPITEL V
TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN
Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft müssen in Bezug auf Fanggeräte, deren technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Vorschriften die Maßnahmen Mikronesiens und der Vertragsparteien des Palau-Abkommens einhalten.
KAPITEL VI
BEOBACHTER
1. Zum Zeitpunkt der Lizenzbeantragung leistet jedes Gemeinschaftsschiff einen Beitrag gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 6 Buchstabe h, der speziell für das Beobachterprogramm bestimmt ist. Der Beitrag ist auf das in Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls angegebene Konto zu zahlen.
| 2. | a): Der geschäftsführende Direktor setzt jedes Jahr ausgehend von der Anzahl der in den mikronesischen Gewässern fangberechtigten Schiffe und der Bestandslage bei den Zielbeständen dieser Schiffe den Anwendungsbereich des Programms zur Beobachtung an Bord fest. Er bestimmt entsprechend, wie viele Schiffe aus den einzelnen Fangkategorien verpflichtet werden, einen Beobachter an Bord zu nehmen. | a) | Der geschäftsführende Direktor setzt jedes Jahr ausgehend von der Anzahl der in den mikronesischen Gewässern fangberechtigten Schiffe und der Bestandslage bei den Zielbeständen dieser Schiffe den Anwendungsbereich des Programms zur Beobachtung an Bord fest. Er bestimmt entsprechend, wie viele Schiffe aus den einzelnen Fangkategorien verpflichtet werden, einen Beobachter an Bord zu nehmen. | b) | Der geschäftsführende Direktor erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Kommission weitergeleitet. | c) | Der geschäftsführende Direktor teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern bei der Lizenzerteilung oder spätestens fünfzehn (15) Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin seine Absicht mit, einen von ihm bestellten Beobachter an Bord zu schicken, sowie baldmöglichst den Namen dieses Beobachters. |
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| a) | Der geschäftsführende Direktor setzt jedes Jahr ausgehend von der Anzahl der in den mikronesischen Gewässern fangberechtigten Schiffe und der Bestandslage bei den Zielbeständen dieser Schiffe den Anwendungsbereich des Programms zur Beobachtung an Bord fest. Er bestimmt entsprechend, wie viele Schiffe aus den einzelnen Fangkategorien verpflichtet werden, einen Beobachter an Bord zu nehmen. | ||||||
| b) | Der geschäftsführende Direktor erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Kommission weitergeleitet. | ||||||
| c) | Der geschäftsführende Direktor teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern bei der Lizenzerteilung oder spätestens fünfzehn (15) Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin seine Absicht mit, einen von ihm bestellten Beobachter an Bord zu schicken, sowie baldmöglichst den Namen dieses Beobachters. |
3. Die Dauer der Anwesenheit von Beobachtern an Bord wird vom geschäftsführenden Direktor festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit. Der geschäftsführende Direktor informiert die Reeder oder ihre Vertreter entsprechend, wenn er ihnen den Namen des für das betreffende Schiff bestellten Beobachters mitteilt.
4. Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und mikronesischen Häfen mit.
5. Werden Beobachter im Ausland an Bord genommen, so übernimmt der Reeder ihre Reisekosten. Verlässt ein Schiff mit einem Beobachter Mikronesiens an Bord die AWZ Mikronesiens, so sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit der Beobachter möglichst unverzüglich nach Mikronesien zurückkehren kann; die Kosten hierfür gehen zulasten des Reeders.
6. Findet sich der Beobachter nicht binnen sechs (6) Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.
| 7. | a): Sie beobachten die Fangtätigkeiten der Schiffe; | a) | Sie beobachten die Fangtätigkeiten der Schiffe; | b) | sie überprüfen die Position der Schiffe beim Fischfang; | c) | sie entnehmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Proben; | d) | sie erstellen eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte; | e) | sie überprüfen die Angaben zu den in der AWZ Mikronesiens getätigten Fängen im Fangbericht; | f) | sie überprüfen den Anteil der Beifänge und nehmen eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen, Krebstieren, Kopffüßern und Meeressäugern vor; | g) | sie übermitteln einmal wöchentlich per Funk die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen. |
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| a) | Sie beobachten die Fangtätigkeiten der Schiffe; | ||||||||||||||
| b) | sie überprüfen die Position der Schiffe beim Fischfang; | ||||||||||||||
| c) | sie entnehmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Proben; | ||||||||||||||
| d) | sie erstellen eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte; | ||||||||||||||
| e) | sie überprüfen die Angaben zu den in der AWZ Mikronesiens getätigten Fängen im Fangbericht; | ||||||||||||||
| f) | sie überprüfen den Anteil der Beifänge und nehmen eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen, Krebstieren, Kopffüßern und Meeressäugern vor; | ||||||||||||||
| g) | sie übermitteln einmal wöchentlich per Funk die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen. |
| 8. | a): Der Kapitän erlaubt dem befugten Beobachter, zu wissenschaftlichen, Überwachungs- und sonstigen Zwecken an Bord zu kommen, und unterstützt ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit. | a) | Der Kapitän erlaubt dem befugten Beobachter, zu wissenschaftlichen, Überwachungs- und sonstigen Zwecken an Bord zu kommen, und unterstützt ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit. | b) | Der Kapitän sorgt dafür, dass der befugte Beobachter uneingeschränkt alle Einrichtungen an Bord, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt, nutzen kann. | c) | Die Beobachter haben Zugang zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen und aufbewahrt wird. | d) | Die Beobachter dürfen in angemessenen Mengen Proben nehmen und erhalten uneingeschränkt Einsicht in die Bücher des Schiffs, einschließlich des Logbuchs, der Fangberichte sowie anderer Unterlagen, die kontrolliert und kopiert werden dürfen; und | e) | die Beobachter erhalten Zugang zu sonstigen Informationen über die Fischerei in der AWZ. |
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| a) | Der Kapitän erlaubt dem befugten Beobachter, zu wissenschaftlichen, Überwachungs- und sonstigen Zwecken an Bord zu kommen, und unterstützt ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit. | ||||||||||
| b) | Der Kapitän sorgt dafür, dass der befugte Beobachter uneingeschränkt alle Einrichtungen an Bord, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt, nutzen kann. | ||||||||||
| c) | Die Beobachter haben Zugang zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen und aufbewahrt wird. | ||||||||||
| d) | Die Beobachter dürfen in angemessenen Mengen Proben nehmen und erhalten uneingeschränkt Einsicht in die Bücher des Schiffs, einschließlich des Logbuchs, der Fangberichte sowie anderer Unterlagen, die kontrolliert und kopiert werden dürfen; und | ||||||||||
| e) | die Beobachter erhalten Zugang zu sonstigen Informationen über die Fischerei in der AWZ. |
| 9. | a): sorgen die Beobachter durch geeignete Maßnahmen dafür, dass ihre Anwesenheit an Bord den normalen Schiffsbetrieb nicht behindert; | a) | sorgen die Beobachter durch geeignete Maßnahmen dafür, dass ihre Anwesenheit an Bord den normalen Schiffsbetrieb nicht behindert; | b) | gehen die Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die Vertraulichkeit sämtlicher Schiffsdokumente. |
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| a) | sorgen die Beobachter durch geeignete Maßnahmen dafür, dass ihre Anwesenheit an Bord den normalen Schiffsbetrieb nicht behindert; | ||||
| b) | gehen die Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die Vertraulichkeit sämtlicher Schiffsdokumente. |
10. Zu Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen kann und den Bericht anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht. Die Delegation erhält ebenfalls eine Kopie.
11. Der Reeder sorgt auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter unter denselben Bedingungen, wie sie den Schiffsoffizieren zuteil werden.
12. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der mikronesischen Regierung.
KAPITEL VII
SCHIFFSKENNZEICHEN UND DURCHSETZUNG
1. Aus Gründen der Fischerei- und der Schiffssicherheit muss jedes Fischereifahrzeug gemäß den Standardspezifikationen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) für die Kennzeichnung und Identifikation von Fischereifahrzeugen gekennzeichnet sein.
2. Der Name des Schiffes ist auf dem Bug und am Heck deutlich lesbar in lateinischen Druckbuchstaben anzugeben.
3. Jedes Schiff, dessen Name und Rufzeichen oder Signalbuchstaben nicht in der vorgeschriebenen Weise angegeben sind, kann zwecks weiterer Untersuchungen in einen mikronesischen Hafen begleitet werden.
4. Der Betreiber gewährleistet die laufende Überwachung der internationalen Not- und Anruffrequenz 2 182 khz (HF) und/oder der internationalen Sicherheits- und Anruffrequenz 156,8 Mhz (Kanal 16, VHF-FM) zur Erleichterung der Kommunikation mit den Fischereimanagement- sowie den Kontroll- und Überwachungsbehörden Mikronesiens.
5. Der Betreiber trägt dafür Sorge, dass sich eine neuere und aktuelle Ausgabe des Internationalen Signalbuchs (INTERCO) an Bord befindet und jederzeit zugänglich ist.
KAPITEL VIII
KOMMUNIKATION MIT PATROUILLENSCHIFFEN DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN
Die Kommunikation zwischen den zugelassenen Fischereifahrzeugen und den mikronesischen Patrouillenschiffen erfolgt nach dem internationalen Signalbuch:
Internationales Signalbuch — Bedeutung:
| L … | Bringen Sie Ihr Fahrzeug sofort zum Stehen |
|---|---|
| SQ3 … | Stoppen Sie oder drehen Sie bei; ich werde an Bord kommen |
| QN … | Kommen Sie an Steuerbord längsseits |
| QN1 … | Kommen Sie an Backbord längsseits |
| TD2 … | Sind Sie ein Fischereifahrzeug? |
| C … | Ja |
| N … | Nein |
| QR … | Ich kann nicht längsseits kommen |
| QP … | Ich will längsseits kommen |
KAPITEL IX
ÜBERWACHUNG
1. Die Europäische Kommission führt eine Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen mikronesischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt. Der Reeder kann dann eine beglaubigte Kopie dieser Liste erhalten, die bis zur Aushändigung der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist.
2. Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt
a) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen dem geschäftsführenden Direktor mindestens 24 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die AWZ Mikronesiens einzufahren oder sie zu verlassen. Sowie die Schiffe in die AWZ Mikronesiens einfahren, benachrichtigen sie den geschäftsführenden Direktor per Fax oder E-Mail unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 3 oder über Funk.
b) Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 3 seine Position sowie Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise über Fax, bei Schiffen ohne Faxgerät hingegen per E-Mail oder über Funk.
c) Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne den geschäftsführenden Direktor entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Fischereifahrzeug ohne Lizenz angesehen.
d) Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse der NORMA werden auch bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt.
3. Kontrollverfahren
a) Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in der AWZ Mikronesiens Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten Mikronesiens zu jedem Zeitpunkt, während sich das Schiff in der AWZ Mikronesiens oder den Hoheitsgewässern oder den inneren Gewässern eines Staates der Föderierten Staaten von Mikronesien befindet, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
b) Die Kontrolleure erhalten uneingeschränkt Einsicht in die Bücher des Schiffes, einschließlich des Logbuchs, der Fangberichte sowie anderer Unterlagen und Datenträger. Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe erlauben den amtlichen Kontrolleuren, von der NORMA ausgestellte Genehmigungen oder andere gemäß dem Abkommen erforderliche Unterlagen mit Anmerkungen zu versehen.
c) Der Kapitän befolgt unverzüglich alle angemessenen Weisungen der Kontrolleure einschließlich der Anordnung zur Erleichterung der Aufbringung und der Inspektion des Fischereifahrzeugs, der Fanggeräte, Ausrüstung, Bücher, Fische und Fischereierzeugnisse.
d) Der Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes unterlassen jede Art von Aggression, Behinderung, Widerstand, Verzögerung, Verweigerung des Anbordkommens, Einschüchterung oder Beeinträchtigung der amtlichen Kontrolleure bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
e) Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.
f) Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.
4. Aufbringung von Fischereifahrzeugen
a) Der geschäftsführende Direktor informiert die Delegation innerhalb von 48 Stunden über alle Aufbringungen von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der AWZ Mikronesiens und alle über diese Fischereifahrzeuge verhängten Strafen.
b) Gleichzeitig ist der Delegation ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln.
5. Aufbringungsprotokoll
a) Nach Aufnahme des Tatbestands in das Protokoll, das vom zuständigen Inspektor erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.
b) Diese Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.
c) Der Kapitän muss sein Schiff in einen vom Inspektor bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigeren Verstoß kann der geschäftsführende Direktor dem aufgebrachten Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten.
6. Konzertierungssitzung im Fall einer Aufbringung
a) Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Delegation und dem geschäftsführenden Direktor eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann.
b) Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert.
7. Abschluss des Aufbringungsverfahrens
a) Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von vier (4) Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen.
b) Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den mikronesischen Rechtsvorschriften festgesetzt.
c) Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so überweist der Reeder auf das in Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls angegebene Konto eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen, die von den Verantwortlichen zu leisten sind, festgesetzt wird.
d) Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag von der für das Verfahren zuständigen gerichtlichen Instanz freigegeben.
| e) | 1.: den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder | 1. | den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder | 2. | bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens eine Bankkaution gemäß Nummer 7 Buchstabe c hinterlegt und von der zuständigen gerichtlichen Instanz akzeptiert wurde. |
|---|---|---|---|---|---|
| 1. | den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder | ||||
| 2. | bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens eine Bankkaution gemäß Nummer 7 Buchstabe c hinterlegt und von der zuständigen gerichtlichen Instanz akzeptiert wurde. |
8. Umladung
a) Alle Schiffe der Gemeinschaft, die Fänge in den mikronesischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen in den dafür bezeichneten mikronesischen Häfen durch.
b) Die Reeder dieser Schiffe müssen dem geschäftsführenden Direktor mindestens 48 Stunden im Voraus die folgenden Angaben unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 3 Ziffer 4 übermitteln.
c) Das Umladen gilt als Verlassen der AWZ Mikronesiens. Die Schiffe müssen dem geschäftsführenden Direktor folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die AWZ Mikronesiens zu verlassen.
d) Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der AWZ Mikronesiens verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden mikronesischen Rechtsvorschriften geahndet.
9. Betankung
Werden die Gemeinschaftsschiffe während des Aufenthalts in Mikronesien auf See betankt, müssen sie dies unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 3 Ziffer 6 melden.
10. Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem mikronesischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die mikronesischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.
KAPITEL X
SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM
1. Alle Gemeinschaftsschiffe müssen für die Überwachung mithilfe des regionalen Schiffsüberwachungssystems (VMS), das derzeit in der AWZ Mikronesiens angewandt wird, ausgerüstet sein. Jedes Gemeinschaftsschiff muss stets einen ordnungsgemäß installierten und gewarteten automatischen Positionsmelder („automatic location communicator“ — ALC) an Bord haben. Das Schiff und der Betreiber verpflichten sich, außer für notwendige Wartungs- und Reparaturarbeiten keinen installierten ALC zu manipulieren, zu entfernen oder entfernen zu lassen. Der Betreiber und das Schiff übernehmen die Erwerbs-, Wartungs- und Betriebskosten des ALC und arbeiten bei dessen Betrieb in vollem Umfang mit der NORMA zusammen.
2. Die Parteien können unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 1 alternative Schiffsüberwachungssysteme in Erwägung ziehen.
KAPITEL XI
VERANTWORTUNG FÜR DIE UMWELT
1. Die Gemeinschaftsschiffe erkennen an, dass die empfindliche Meeresumwelt der Lagunen und Atolle Mikronesiens erhalten werden muss, und verpflichten sich, keine Stoffe abzulassen, die die Qualität der Meeresressourcen beeinträchtigen könnten.
2. Die Gemeinschaftsschiffe entladen keinen Fisch und keine Beifänge in einem Hafen und geben auch keinen Fisch und keine Beifänge an natürliche oder juristische Personen weiter, es sei denn, dass sie zuvor eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Staates Mikronesiens und eine schriftliche Genehmigung der NORMA eingeholt haben.
KAPITEL XII
HAFTUNG DES BETREIBERS
1. Der Betreiber sorgt dafür, dass seine Schiffe seetüchtig sind und für alle Passagiere und Besatzungsmitglieder ausreichende Lebensrettungs- und Überlebensausrüstungen an Bord haben.
2. Zum Schutz der Föderierten Staaten von Mikronesien, der einzelnen Staaten, ihrer Bürger und ihrer Einwohner sorgt der Betreiber dafür, dass sein Schiff für das gesamte Hoheitsgebiet Mikronesiens einschließlich der Gebiete in den Lagunen und Atollen, der Hoheitsgewässer, der Unterwasserriffe und der AWZ über einen angemessenen, vollständigen Versicherungsschutz bei einer von der NORMA akzeptierten Versicherungsgesellschaft verfügt, was durch den Versicherungsnachweis gemäß Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 6 Buchstabe f dieses Anhangs nachzuweisen ist.
3. Ist ein Gemeinschaftsschiff in den mikronesischen Gewässern (einschließlich der inneren Gewässer, der Hoheitsgewässer und der AWZ) an einem Unfall oder Zwischenfall auf See beteiligt, der Schäden jeglicher Art für die Umwelt, Eigentum oder Personen nach sich zieht, informieren das Schiff und der Betreiber unverzüglich die NORMA und den mikronesischen Minister für Verkehr, Kommunikation und Infrastruktur.
KAPITEL XIII
GELTENDE GESETZE, VORSCHRIFTEN UND VERORDNUNGEN
Die Schiffe und ihre Betreiber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Anhangs und die Gesetze, Vorschriften und Verordnungen der Föderierten Staaten von Mikronesien sowie der einzelnen Staaten Mikronesiens, ebenso wie die internationalen Verträge, Konventionen und Fischereiabkommen, zu deren Parteien Mikronesien gehört, streng einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs und/oder der Gesetze, Vorschriften und Verordnungen der Föderierten Staaten von Mikronesien sowie der einzelnen Staaten Mikronesiens wird mit Geldstrafen in beträchtlicher Höhe und anderen zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen geahndet.
Anlagen
| 1. | a): Antrag auf Fanggenehmigung und Registrierung | a) | Antrag auf Fanggenehmigung und Registrierung | b) | Antrag auf Verlängerung der Genehmigung |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Antrag auf Fanggenehmigung und Registrierung | ||||
| b) | Antrag auf Verlängerung der Genehmigung |
| 2. | a): Ringwaden-Logbuchformular | a) | Ringwaden-Logbuchformular | b) | Langleiner-Logbuchformular |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Ringwaden-Logbuchformular | ||||
| b) | Langleiner-Logbuchformular |
3. Meldevorschriften
Anlage 1a Text von Bild ANTRAG AUF REGISTRIERUNG UND FANGERLAUBNIS FÜR AUSLÄNDISCHE FISCHEREIFAHRZEUGE National Oceanic Resource Management Authority P.O. Box PS122 Palikir, Pohnpei FM 96941 Federated States of Micronesia Telefon: (691) 320-2700/5181 Fax: (691) 320-2838 E-Mail: norma@mail.fm HINWEISE FÜR DIE BENUTZER DES VORDRUCKES: Der Antrag MUSS unterschrieben und mit Datum versehen werden; anderenfalls ist er nicht gültig. Adresse bedeutet vollständige Postadresse. Zutreffendes deutlich mit markieren. Es sind metrische Maßangaben zu verwenden. Andere Maßangaben sind zu präzisieren. Diesem Antrag ist ein neueres 15 × 20 cm großes Farbfoto des Schiffes in Seitenansicht beizufügen, auf dem der Name des Schiffes und die Registriernummer deutlich zu erkennen sind. Kopien des Auszugs aus dem Regionalregister der Forum Fisheries Agency (FFA) sowie der Bescheinigung des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems VMS sind beizufügen. Wenn dieses Schiff schon einmal registriert wurde, bitte angeben: Alter Schiffsname ____________________ Alte Registriernummer ____________________ Altes internationales Rufzeichen ____________________ Regionale Anforderungen: FFA-Registriernummer ____________________ FFA-VMS-Registriernummer ____________________ Positionsmeldertyp (ALC) ____________________ Schiffsidentifizierung: Schiffsname ___________________ Schiffstyp (bitte ankreuzen): Einfache Ringwade Transportschiff/Kühlschiff Suchschiff Langleiner Bunkerschiff Sonstige _________________________ Angel/Leiner Gruppen-Ringwadenfänger Bitte angeben Registrierland Registrierland — Nummer ___________________ Internationales Rufzeichen __________________________ Schiffseigner: Name _____________________ Adresse __________________ Schiffsbetreiber/Charterer: Name __________________ Adresse __________________ Schiffskapitän: Name __________________ Adresse __________________ Fischereikapitän: Name __________________ Adresse __________________ Operationelle Basis: Angaben zur Fangerlaubnis: (Geben Sie die gewünschte Laufzeit und das gewünschte Datum des Inkrafttretens an.) Hafen 1/Land __________________ Hafen 2/Land __________________ Hafen 3/Land __________________ Flagge/Staat des zugelassenen Fischereigebietes __________________ 1 Jahr __________________ 6 Monate __________________ 3 Monate __________________ Sonstige (bitte angeben) __________________ Angaben zum Schiff: Rumpfmaterial Stahl Holz GFK Falls sonstige, bitte angeben __________________ Baujahr __________________ Bauort __________________ Besatzungszahl __________________ Bruttoraumzahl __________________ Länge über alles __________________ Hauptmaschinenleistung (Maßeinheit angeben) __________________ Treibstofftankkapazität (Kiloliter) __________________ Text von Bild Gefrierkapazität/Tag (gegebenenfalls mehrere Optionen ankreuzen): Methode Kapazität (t/Tag) Temperatur ( o C) Lake (NaCl) BR ____________________________ ________________ Lake (CaCl) CB ____________________________ ________________ Luft (Gebläse) BF ____________________________ ________________ Luft (Spiralsystem) RC ____________________________ ________________ Falls sonstige, bitte angeben _______________ ____________________________ ________________ Lagerkapazität (gegebenenfalls mehrere): Methode Kapazität (Kubikmeter) Temperatur ( o C) Eis IC ____________________________ ________________ Gekühltes Meerwasser RW ____________________________ ________________ Lake (NaCl) BR ____________________________ ________________ Lake (CaCl) CB ____________________________ ________________ Luft (Spiralsystem) RC ________________ ________________ Falls sonstige, bitte angeben _______________ ____________________________ ________________ Nachstehend A, B, C oder D ausfüllen: A. Ringwadenfänger: Helikopter Reg. Nr. __________________________________ Netzlänge (Meter)________________ Helikopter Modell ___________________________________ Netztiefe (Meter) ________________ Hilfsschiffe: Name 1 ___________________________________________ Typ 1 _________________________ Name 2 ___________________________________________ Typ 2 _________________________ Name 3 ___________________________________________ Typ 3 _________________________ B. Angelfänger: Anzahl der mechanisierten Angelruten (gegebenenfalls 0 angeben) __________ Lagerung der Köder (gegebenenfalls mehrere angeben) Umlaufverfahren (Zutreffendes ankreuzen) Kapazität (Kubikmeter) Natürliches Verfahren NN ____________________________ Umlauf CR ____________________________ Gekühlt RC ____________________________ C. Langleiner: Durchschnittliche Anzahl Einzelleinen („baskets“) ____________________ Länge der Hauptleine in km ______________ Durchschnittliche Anzahl Haken zwischen Schwimmern _______________ Material Hauptleine ____________________________________________ D. Hilfsschiffe: Tätigkeiten (gegebenenfalls mehrere ankreuzen) Gefrierschiff Erkundungsschiff Ankerschiff Versorgungs-/Mutterschiff Falls sonstige, bitte angeben _________________________________________________________________________ Unterstützte(s) Fischereifahrzeug(e) __________________________________________________________________ __________________________________________________________________ Ich erkläre, dass die obigen Angaben richtig und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass ich jede Änderung obiger Angaben sofort melden muss und dass anderenfalls meine Position im FFA-Regionalregister gefährdet ist. Dieser Antrag stützt sich auf _________________________________________________ Name des Abkommens __________________________________________________ Datum des Inkrafttretens des Abkommens Antragsteller: Bitte angeben, ob Eigner, Charterer oder bevollmächtigter Vertreter: _________________________________ Name des Antragstellers: _________________________________ Telefon: _________________________________ Adresse: _________________________________ _________________________________ Fax: _________________________________ E-Mail: _________________________________ Unterschrift: _________________________________ Datum: _________________________________
Anlage 1b Text von Bild ANTRAG AUF VERLÄNGERUNG DER GENEHMIGUNG FÜR AUSLÄNDISCHE FISCHEREIFAHRZEUGE National Oceanic Resource Management Authority P.O. Box PS122 Telefon: (691) 320-2700/5181 Palikir, Pohnpei FM 96941 Fax: (691) 320-2838 Federated States of Micronesia E-Mail: norma@mail.fm HINWEISE FÜR DIE BENUTZER DES VORDRUCKES: Dieses Antragsformular ist NUR für Schiffe zu verwenden, die ihre Fangerlaubnis gemäß demselben Fischereiabkommen, dem zufolge die Ersterlaubnis (bzw. bisherige Erlaubnis) ausgestellt wurde, verlängern wollen. Der Antrag MUSS unterschrieben und mit Datum versehen werden; anderenfalls ist er nicht gültig. Adresse bedeutet vollständige Postadresse. Zutreffendes in den entsprechenden Feldern deutlich mit markieren. Regionale Anforderungen: FFA-Registriernummer ________________________ FFA-VMS-Registriernummer ________________________ Schiffsidentifizierung: Schiffsname ______________________ Bisherige Genehmigung Nr. __________________________ Registrierland (Flagge) __________________ Flaggenstaat-Registriernummer _____________________ Internationales Rufzeichen ______________________ Schiffstyp (Fanggerät): Einfache Ringwade Transportschiff/Kühlschiff Suchschiff Langleiner Bunkerschiff Sonstige (bitte angeben) Angel/Leiner Gruppen-Ringwadenfänger Angaben zur Fangerlaubnis (Geben Sie die gewünschte Laufzeit und das gewünschte Datum des Inkrafttretens an.): 1 Jahr 6 Monate 3 Monate Datum des Inkrafttretens der Fangerlaubnis Hiermit beantrage ich bei der National Oceanic Resource Management Authority (NORMA) in den Föderierten Staaten von Mikronesien die Verlängerung der Fangerlaubnis für das genannte Fischereifahrzeug. Ich erkläre, dass die obigen Angaben richtig und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass ich jede Änderung obiger Angaben sofort melden muss und dass anderenfalls die Gültigkeit meiner Fangerlaubnis und meine Position im FFA-Regionalregister gefährdet sind. Dieser Antrag stützt sich auf _______________________________ _______________________________ Name des Abkommens Datum des Inkrafttretens des Abkommens Antragsteller: Bitte angeben, ob Eigner, Charterer oder bevollmächtigter Vertreter: _____________________ Name des Antragstellers: ________________________ Telefon: ______________________ Adresse: ___________________________ _______________________________ Fax: ______________________ E-Mail: _____________________ Unterschrift: _________________ Datum: ____________________
Anlage 2a Text von Bild REV: SPC/FFA DEC 1996 RINGWADEN-LOGBUCHFORMULAR REGION SÜDPAZIFIK Seite _____von ________ Schiffsname: Nummer(n) Fangerlaubnis oder Lizenz: Jahr: Fischereiunternehmen Name: FFA-regionale Registriernummer: Name des Maklers im Entladehafen: Ausgangshafen: Entladehafen: Registrierland: FFA-anerkannter ALC (Automatischer Positionsmelder) (J/N)? Alle Daten und Uhrzeiten in UTC/GMT Alle Gewichtsangaben in metrischen Tonnen Auslaufdatum und -zeit: Hafenankunft — Datum und Zeit: Registriernummer im Registrierland: Internationales Rufzeichen: Fangmenge an Bord zu Beginn der Reise: Fangmenge an Bord nach dem Entladen: Monat Tag Tätigkeitscode 01.00 UTC oder Position Vergesellschaftungscode Beginn Aussetzen Uhrzeit An Bord behaltene Fänge Rückwürfe Breitengrad Grad Minuten Sekunden NS Längengrad Grad Minuten Sekunden EW Echter Bonito Gewicht Gelbflossenthun Gewicht Großaugenthun Gewicht Andere Arten Anzahl Wells Thunfischarten Andere Arten Name Gewicht Name Gewicht Code Name Anzahl Gewicht Tätigkeitscode Sämtliche Hols aufzeichnen Wenn an einem Tag keine Hols getätigt werden, Haupttätigkeit des Tages aufzeichnen. 1. Hol 2. Suche 3. Durchfahrt 4. Kein Fischfang — Panne 5. Kein Fischfang — Schlechtwetter 6. Im Hafen — bitte näher ausführen 7. Reinigen der Netze Vergesellschaftungscode 1. Nicht vergesellschaftet 2. Beim Fressen von Beutefischen 3. Treibholz, Trümmer oder tote Tiere 4. Treibendes Floß oder Fad 5. Verankertes Floß oder Fad 6. Lebender Wal 7. Lebender Walhai 8. Sonstige Codes Thunfischrückwürfe 1. Fisch zu klein 2. Fisch beschädigt 3. Laderäume voll 4. Andere Gründe Seite insgesamt Fangreise insgesamt Entladung an Konservenfabrik, Kühllager, Transport- oder anderes Schiff Datum Beginn Datum Ende Konservenfabrik oder Schiff und Bestimmungsort Internationales Rufzeichen Echter Bonito Gelbflossenthun Großaugenthun Gemischt Name des Kapitäns: Unterschrift des Kapitäns: Datum:
Anlage 2b Text von Bild LANGLEINER-LOGBUCHFORMULAR REGION SÜDPAZIFIK REV: SPC/FFA DEC 1996 Seite _____von ________ Schiffsname: Nummer(n) Fangerlaubnis oder Lizenz: Jahr: Fischereiunternehmen Name: FFA-regionale Registriernummer: Name des Maklers im Entladehafen: Ausgangshafen: Auslaufdatum und -zeit: Registrierland: FFA-anerkannter ALC (Automatischer Positionsmelder) (J/N)? Alle Daten und Uhrzeiten in UTC/GMT Alle Gewichtsangaben in Kilogramm Entladehafen: Hafenankunft — Datum und Zeit: Registriernummer im Registrierland: Internationales Rufzeichen: Hauptzielart: Anzahl HakeN zwischen Schwimmern: Monat Tag Tätigkeitscode 01.00 UTC oder Position Beginn Aussetzen Uhrzeit Anzahl Haken Weißer Thun Großaugenthun Gelbflossenthun Glatthaie Gestreifter Marlin Blauer Marlin Schwarzer Marlin Schwertfisch Andere Arten Breitengrad Grad Minuten N S Längengrad Grad Minuten E W Anzahl behalten kg Behalten Anzahl Rückwürfe Anzahl behalten kg behalten Anzahl Rückwürfe Anzahl behalten kg behalten Anzahl Rückwürfe Anzahl behalten Anzahl Rückwürfe Anzahl behalten kg behalten Anzahl behalten kg behalten Anzahl behalten kg behalten Anzahl behalten kg behalten Name Anzahl behalten kg behalten Tätigkeitscode 1. Aussetzen/Einholen 2. Tag auf See, aber kein Fischfang und keine Durchfahrt 3. Durchfahrt 4. Im Hafen — bitte näher ausführen Seite insgesamt Fangreise insgesamt Name des kapitäns: Unterschrift des Kapitäns: Datum:
Anlage 3 Meldevorschriften Bericht an die NORMA Fax: (691) 320-2383, E-Mail: norma@mail.fm 1. Meldung der Einfahrt in die AWZ Mikronesiens 24 Stunden vor der Einfahrt in die AWZ Mikronesiens: a) Meldecode ZENT b) Schiffsname c) Lizenznummer d) Datum der Einfahrt (TT.MM.JJ) e) Uhrzeit der Einfahrt (GMT) f) Position bei Einfahrt g) Gesamtfang an Bord i) Ringwadenfänger: Fänge nach Gewicht und nach Arten: Echter Bonito (SKJ)____.____(mt) Gelbflossenthun (YFT)____.____(mt) Sonstige (OTH)____.____(mt) ii) Langleiner: Fänge nach Stückzahl nach Arten: Gelbflossenthun (YFT)____.____(mt) Großaugenthun (BET)____.____(mt) Weißer Thun (ALB)____.____(mt) Glatthaie (SHK)____.____(mt) Sonstige (OTH)____.____(mt) Beispiel: ZENT/COSMOS/F031-EUCPS-00000-01/10-5-04/0635Z/1230N; 150E/SKJ: 200; YFT: 90; OTH: 50 2. Meldung der Ausfahrt aus der AWZ Mikronesiens Sofort bei Verlassen der Fischereizone: a) Meldecode ZDEP b) Schiffsname c) Lizenznummer d) Datum der Ausfahrt (TT.MM.JJ) e) Uhrzeit der Ausfahrt (GMT) f) Position bei Ausfahrt g) Gesamtfang an Bord i) Ringwadenfänger: Fänge nach Gewicht und nach Arten: Echter Bonito (SKJ)____.____(mt) Gelbflossenthun (YFT)____.____(mt) Sonstige (OTH)____.____(mt) ii) Langleiner: Fänge nach Stückzahl nach Arten: Gelbflossenthun (YFT)____.____(mt) Großaugenthun (BET)____.____(mt) Weißer Thun (ALB)____.____(mt) Glatthaie (SHK)____.____(mt) h) Gesamtfangergebnis in der AWZ Mikronesiens nach Gewicht bzw. nach Arten (wie oben, unter „Fänge an Bord“) i) Fangtage insgesamt Beispiel: ZDEP/COSMOS/F031-EUCPS-00000-01/20-5-04/0635Z/1300N; 145E/SKJ: 300; YFT: 130; OTH: 80/FSMEEZ; SKJ: 100; YFT: 40; OTH: 30/10 3. Wöchentliche Positions- und Fangmeldung während des Aufenthalts in der AWZ Mikronesiens Jeden Mittwoch, 12.00 Uhr mittags, während der Dauer des Aufenthalts in der AWZ Mikronesiens, nach der Einfahrtsmeldung oder der letzten wöchentlichen Meldung: a) Meldecode WPCR b) Schiffsname c) Lizenznummer d) Datum der wöchentlichen Positionsmeldung (TT.MM.JJ) e) Position zum Zeitpunkt der wöchentlichen Positionsmeldung f) Fänge seit der letzten Meldung i) Ringwadenfänger: Fänge nach Gewicht und nach Arten: Echter Bonito (SKJ)____.____(mt) Gelbflossenthun (YFT)____.____(mt) Sonstige (OTH)____.____(mt) ii) Langleiner: Fänge nach Stückzahl nach Arten: Gelbflossenthun (YFT)____.____(mt) Großaugenthun (BET)____.____(mt) Weißer Thun (ALB)____.____(mt) Glatthaie (SHK)____.____(mt) Sonstige (OTH)____.____(mt) g) Anzahl der Fangtage während der Woche Beispiel: WPCR/COSMOC/F031-EUCPS-00000-01/12-5-04/0530N; 14819E/SKJ: 200; YFT: 90; OTH: 50/10 4. Auslaufen aus dem Hafen Sofort bei Auslaufen aus dem Hafen: a) Meldecode PDEP b) Schiffsname c) Lizenznummer d) Datum der Ausfahrt (TT.MM.JJ) e) Uhrzeit der Ausfahrt (GMT) f) Ausgangshafen g) Gesamtfang an Bord i) Ringwadenfänger: Fänge nach Gewicht und nach Arten: Echter Bonito (SKJ)____.____(mt) Gelbflossenthun (YFT)____.____(mt) Sonstige (OTH)____.____(mt) ii) Langleiner: Fänge nach Stückzahl nach Arten: Gelbflossenthun (YFT)____.____(mt) Großaugenthun (BET)____.____(mt) Weißer Thun (ALB)____.____(mt) Glatthaie (SHK)____.____(mt) Sonstige (OTH)____.____(mt) h) Nächstes Bestimmungsziel Pohnpei Beispiel: PDEP/COSMOS/F031-EUCPS-00000-01/23-5-04/0635Z/Pohnpei/SKJ: 0; YFT: 0; OTH: 0 5. Bunkermeldung Sofort nach Betankung durch einen lizenzierten Tanker: a) Meldecode BUNK b) Schiffsname COSMOS c) Lizenznummer F031-EUCPS-0000-01 d) Datum und Uhrzeit Bunkerbeginn (GMT) Tag-Monat-Jahr: hhmm e) Position bei Bunkerbeginn f) Aufgenommener Treibstoff in Kilolitern g) Datum und Uhrzeit Bunkerende (GMT) h) Position bei Bunkerende i) Name des Tankers KIM Beispiel: BUNK/COSMOS/F031-EUCPS-00000-01/10-5-04/0635Z/1230N; 150E/160/10-5-04/1130N; 145E/KIM 6. Umlademeldung Sofort nach der Umladung in einem zugelassenen Hafen Mikronesiens auf ein lizenziertes Transportschiff: a) Meldecode PNOT b) Schiffsname COSMOS c) Lizenznummer F031-EUCPS-0000-01 d) Datum des Löschens (Tag-Monat-Jahr) e) Löschhafen f) Umgeladene Fänge i) Ringwadenfänger: Fänge nach Gewicht und nach Arten: Echter Bonito (SKJ)____.____(mt) Gelbflossenthun (YFT)____.____(mt) Sonstige (OTH)____.____(mt) ii) Langleiner: Fänge nach Stückzahl nach Arten: Gelbflossenthun (YFT)____.____(mt) Großaugenthun (BET)____.____(mt) Weißer Thun (ALB)____.____(mt) Glatthaie (SHK)____.____(mt) Sonstige (OTH)____.____(mt) g) Name des Transportschiffes KIN h) Bestimmung des Fangs Japan Beispiel: PNOT/COSMOS/F031-EUCPS-00000-01/10-5-04/PAGO PAGO/SKJ: 200; YFT: 90; OTH: 50/KIN/JP
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"title": "Regolamento (CE) n. 805/2006 del Consiglio, del 25 aprile 2006 , relativo alla conclusione di un accordo di partenariato tra la Comunità europea e gli Stati federati di Micronesia sulla pesca negli Stati federati di Micronesia",
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