32006R0909•Verordnung (EG) Nr. 909/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)
32006R0909Regulation11.07.2006
vom 20. Juni 2006
zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft 1 , insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 werden die Methodik und das Datenübermittlungsprogramm für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (LGR) in der Gemeinschaft festgelegt. Nach den Änderungen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) hinsichtlich der Verbuchung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) sollte die LGR-Methodik angepasst werden, damit ihre Übereinstimmung mit dem ESVG, dem zentralen Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, weiterhin gewährleistet ist.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates 2 eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird entsprechend dem Anhang I dieser Verordnung geändert.
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird entsprechend dem Anhang II dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Juni 2006 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Mitglied der Kommission
1 ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 306/2005 der Kommission ( ABl. L 52 vom 25.2.2005, S. 9 ).
2 ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1 .
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert:
1. Ziffer 2.096 wird gestrichen.
| 2. | 2.107.1: Nach der Übereinkunft im ESVG 95 sollte der Wert der vom landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich verwendeten, gegen unterstellte Gebühren erbrachten Bankdienstleistungen (FISIM) als Vorleistungen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs gebucht werden (vgl. ESVG 95 Anhang I).“ | 2.107.1 | Nach der Übereinkunft im ESVG 95 sollte der Wert der vom landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich verwendeten, gegen unterstellte Gebühren erbrachten Bankdienstleistungen (FISIM) als Vorleistungen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs gebucht werden (vgl. ESVG 95 Anhang I).“ |
|---|---|---|---|
| 2.107.1 | Nach der Übereinkunft im ESVG 95 sollte der Wert der vom landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich verwendeten, gegen unterstellte Gebühren erbrachten Bankdienstleistungen (FISIM) als Vorleistungen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs gebucht werden (vgl. ESVG 95 Anhang I).“ |
3. Die Überschrift von Ziffer 2.108 erhält folgende Fassung: „k) Sonstige Güter und Dienstleistungen“.
| 4. | „i): In Rechnung gestellte Bankgebühren (jedoch nicht Zinsen für Bankkredite)“. | „i) | In Rechnung gestellte Bankgebühren (jedoch nicht Zinsen für Bankkredite)“. |
|---|---|---|---|
| „i) | In Rechnung gestellte Bankgebühren (jedoch nicht Zinsen für Bankkredite)“. |
| 5. | „3.079: Da der Wert der von Kreditinstituten erbrachten Dienstleistungen, die mit der unterstellten Bankgebühr gemessen werden, den verschiedenen Kunden zugerechnet wird, müssen die von Kreditinstituten tatsächlich geleisteten oder empfangenen Zinszahlungen um die Spanne bereinigt werden, bei der es sich um das implizite Entgelt der finanziellen Mittler handelt. Der Betrag der von Kreditnehmern an finanzielle Mittler gezahlten Zinsen muss um den geschätzten Wert des gezahlten Entgelts verringert werden, während der Betrag der von Einlegern empfangenen Zinsen um diesen Wert erhöht werden muss. Dieses Entgelt wird als Zahlungen für die von finanziellen Mittlern für ihre Kunden erbrachten Dienstleistungen behandelt und nicht als Zinszahlungen (vgl. Ziffer 2.107.1 und 2.108 Buchstabe i; ESVG 95, Anhang I, 4.51).“ | „3.079 | Da der Wert der von Kreditinstituten erbrachten Dienstleistungen, die mit der unterstellten Bankgebühr gemessen werden, den verschiedenen Kunden zugerechnet wird, müssen die von Kreditinstituten tatsächlich geleisteten oder empfangenen Zinszahlungen um die Spanne bereinigt werden, bei der es sich um das implizite Entgelt der finanziellen Mittler handelt. Der Betrag der von Kreditnehmern an finanzielle Mittler gezahlten Zinsen muss um den geschätzten Wert des gezahlten Entgelts verringert werden, während der Betrag der von Einlegern empfangenen Zinsen um diesen Wert erhöht werden muss. Dieses Entgelt wird als Zahlungen für die von finanziellen Mittlern für ihre Kunden erbrachten Dienstleistungen behandelt und nicht als Zinszahlungen (vgl. Ziffer 2.107.1 und 2.108 Buchstabe i; ESVG 95, Anhang I, 4.51).“ |
|---|---|---|---|
| „3.079 | Da der Wert der von Kreditinstituten erbrachten Dienstleistungen, die mit der unterstellten Bankgebühr gemessen werden, den verschiedenen Kunden zugerechnet wird, müssen die von Kreditinstituten tatsächlich geleisteten oder empfangenen Zinszahlungen um die Spanne bereinigt werden, bei der es sich um das implizite Entgelt der finanziellen Mittler handelt. Der Betrag der von Kreditnehmern an finanzielle Mittler gezahlten Zinsen muss um den geschätzten Wert des gezahlten Entgelts verringert werden, während der Betrag der von Einlegern empfangenen Zinsen um diesen Wert erhöht werden muss. Dieses Entgelt wird als Zahlungen für die von finanziellen Mittlern für ihre Kunden erbrachten Dienstleistungen behandelt und nicht als Zinszahlungen (vgl. Ziffer 2.107.1 und 2.108 Buchstabe i; ESVG 95, Anhang I, 4.51).“ |
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird die Position 19.10 „Sonstige Güter und Dienstleistungen“ durch die beiden folgenden Positionen ersetzt:
Position Liste der Variablen Übermittlung für das Referenzjahr n November Jahr n (geschätzt) Januar Jahr n + 1 (geschätzt) September Jahr n + 1 „19.10 Unterstellte Bankgebühr (FISIM) X X X 19.11 Sonstige Güter und Dienstleistungen X X X“
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