32006R0991•Verordnung (EG) Nr. 991/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch
32006R0991Regulation04.07.2006
vom 30. Juni 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse 1 , insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 2 , genehmigt mit dem Beschluss 2006/398/EG des Rates 3 , soll die China im Rahmen des Zollkontingents für Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00 zugewiesene Menge um 20 500 Tonnen aufgestockt werden.
(2) Diese Aufstockung sollte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 der Kommission 4 zum Ausdruck kommen.
(3) Die Erfahrung hat gezeigt, dass einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 in Bezug auf die Referenzmenge, die Definitionen für Einführer, die Einfuhrlizenzanträge und die Mitteilungen der Kommission im Interesse der Klarheit verbessert werden sollten.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 ist daher entsprechend zu ändern.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 wird wie folgt geändert:
| 1. | „c): für traditionelle Einführer, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen, die Höchstmenge der Knoblaucheinfuhren während eines der ersten drei abgeschlossenen Einfuhrzeiträume, in denen sie Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben.“ | „c) | für traditionelle Einführer, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen, die Höchstmenge der Knoblaucheinfuhren während eines der ersten drei abgeschlossenen Einfuhrzeiträume, in denen sie Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben.“ |
|---|---|---|---|
| „c) | für traditionelle Einführer, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen, die Höchstmenge der Knoblaucheinfuhren während eines der ersten drei abgeschlossenen Einfuhrzeiträume, in denen sie Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben.“ |
| 2. | a): Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) ‚Traditionelle Einführer‘ sind Einführer, ob nun natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder gemäß nationalen Rechtsvorschriften gebildete Gruppierungen, von denen ein Mitgliedstaat meint, dass sie a) in jedem der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben, b) in mindestens zwei der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Knoblauch in die Gemeinschaft eingeführt haben und c) in dem ihrem Antrag vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeitraum mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in die Gemeinschaft eingeführt haben.“ — a) — in jedem der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben, — b) — in mindestens zwei der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Knoblauch in die Gemeinschaft eingeführt haben und — c) — in dem ihrem Antrag vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeitraum mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in die Gemeinschaft eingeführt haben.“ a): in jedem der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben, b): in mindestens zwei der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Knoblauch in die Gemeinschaft eingeführt haben und c): in dem ihrem Antrag vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeitraum mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in die Gemeinschaft eingeführt haben.“ | a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) ‚Traditionelle Einführer‘ sind Einführer, ob nun natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder gemäß nationalen Rechtsvorschriften gebildete Gruppierungen, von denen ein Mitgliedstaat meint, dass sie a) in jedem der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben, b) in mindestens zwei der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Knoblauch in die Gemeinschaft eingeführt haben und c) in dem ihrem Antrag vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeitraum mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in die Gemeinschaft eingeführt haben.“ | a) | in jedem der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben, | b) | in mindestens zwei der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Knoblauch in die Gemeinschaft eingeführt haben und | c) | in dem ihrem Antrag vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeitraum mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in die Gemeinschaft eingeführt haben.“ | b) | „i): sie in mindestens zwei der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Knoblauch aus anderen Ursprungsländern als den neuen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 eingeführt haben;“ | „i) | sie in mindestens zwei der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Knoblauch aus anderen Ursprungsländern als den neuen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 eingeführt haben;“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) ‚Traditionelle Einführer‘ sind Einführer, ob nun natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder gemäß nationalen Rechtsvorschriften gebildete Gruppierungen, von denen ein Mitgliedstaat meint, dass sie a) in jedem der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben, b) in mindestens zwei der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Knoblauch in die Gemeinschaft eingeführt haben und c) in dem ihrem Antrag vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeitraum mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in die Gemeinschaft eingeführt haben.“ | a) | in jedem der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben, | b) | in mindestens zwei der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Knoblauch in die Gemeinschaft eingeführt haben und | c) | in dem ihrem Antrag vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeitraum mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in die Gemeinschaft eingeführt haben.“ | ||||||
| a) | in jedem der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben, | ||||||||||||
| b) | in mindestens zwei der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Knoblauch in die Gemeinschaft eingeführt haben und | ||||||||||||
| c) | in dem ihrem Antrag vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeitraum mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in die Gemeinschaft eingeführt haben.“ | ||||||||||||
| b) | „i): sie in mindestens zwei der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Knoblauch aus anderen Ursprungsländern als den neuen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 eingeführt haben;“ | „i) | sie in mindestens zwei der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Knoblauch aus anderen Ursprungsländern als den neuen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 eingeführt haben;“ | ||||||||||
| „i) | sie in mindestens zwei der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Knoblauch aus anderen Ursprungsländern als den neuen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 eingeführt haben;“ |
3. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Gesamtmenge, für die ein neuer Einführer in einem Quartal ‚A-Lizenzen‘ beantragt, darf 10 % der in Anhang I für dieses Quartal und diesen Ursprung genannten Gesamtmenge nicht überschreiten. Anträge, die unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellt werden, werden von den zuständigen Behörden zurückgewiesen.“
4. Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Hat ein neuer Einführer bereits im vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeitraum Einfuhrlizenzen gemäß der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 erhalten, so erbringt er den Nachweis, dass er mindestens 90 % der ihm zugeteilten Menge tatsächlich in den Verkehr gebracht hat.“
| 5. | a): Absatz 2 wird gestrichen; | a) | Absatz 2 wird gestrichen; | b) | Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmäßig, rechtzeitig und auf geeignete Weise über den Stand der Ausschöpfung der Kontingente sowie etwaige gemäß Artikel 12 und Artikel 16 Absatz 2 eingegangene Informationen.“ |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Absatz 2 wird gestrichen; | ||||
| b) | Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmäßig, rechtzeitig und auf geeignete Weise über den Stand der Ausschöpfung der Kontingente sowie etwaige gemäß Artikel 12 und Artikel 16 Absatz 2 eingegangene Informationen.“ |
6. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 2006 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission ( ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64 ).
2 ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 24 .
3 ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 22 .
4 ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 19 .
„ANHANG I Für den Einfuhrzeitraum 2006/2007 Ursprung Laufende Nummer Kontingent (Tonnen) Erstes Quartal (Juni—August) Zweites Quartal (September—November) Drittes Quartal (Dezember—Februar) Viertes Quartal (März—Mai) Gesamt Argentinien 19 147 Traditionelle Einführer 09.4104 — — 9 590 3 813 Neue Einführer 09.4099 — — 4 110 1 634 Gesamt 13 700 5 447 China 33 700 Traditionelle Einführer 09.4105 2 520 2 520 9 275 9 275 Neue Einführer 09.4100 1 080 1 080 3 975 3 975 Gesamt 3 600 3 600 13 250 13 250 Andere Länder 6 023 Traditionelle Einführer 09.4106 941 1 960 929 386 Neue Einführer 09.4102 403 840 398 166 Gesamt 1 344 2 800 1 327 552 Gesamt — 4 944 6 400 28 277 19 249 58 870 Für die folgenden Einfuhrzeiträume Ursprung Laufende Nummer Kontingent (Tonnen) Erstes Quartal (Juni—August) Zweites Quartal (September—November) Drittes Quartal (Dezember—Februar) Viertes Quartal (März—Mai) Gesamt Argentinien 19 147 Traditionelle Einführer 09.4104 — — 9 590 3 813 Neue Einführer 09.4099 — — 4 110 1 634 Gesamt 13 700 5 447 China 33 700 Traditionelle Einführer 09.4105 6 108 6 108 5 688 5 688 Neue Einführer 09.4100 2 617 2 617 2 437 2 437 Gesamt 8 725 8 725 8 125 8 125 Andere Länder 6 023 Traditionelle Einführer 09.4106 941 1 960 929 386 Neue Einführer 09.4102 403 840 398 166 Gesamt 1 344 2 800 1 327 552 Gesamt — 10 069 11 525 23 152 14 124 58 870 “
{
"legislation": {
"id": "32006r0991",
"hash": "d52532df21769479452de3fc168320a256baef28e461527b7a3d71e2a344f127",
"celex": "32006R0991",
"source": "eu-legislation",
"inForce": null,
"citation": null,
"languages": [
{
"title": "Règlement (CE) n o 991/2006 de la Commission du 30 juin 2006 modifiant le règlement (CE) n o 1870/2005 portant ouverture et mode de gestion de contingents tarifaires et instaurant un régime de certificats d'importation et de certificats d'origine pour l'ail importé des pays tiers",
"summary": null,
"language": "fr",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/098da1c8-400d-48c8-bac1-69bd90977d11.0009.03/DOC_1"
},
{
"title": "Commission Regulation (EC) No 991/2006 of 30 June 2006 amending Regulation (EC) No 1870/2005 opening and providing for the administration of tariff quotas and introducing a system of import licences and certificates of origin for garlic imported from third countries",
"summary": null,
"language": "en",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/098da1c8-400d-48c8-bac1-69bd90977d11.0005.03/DOC_1"
},
{
"title": "Regolamento (CE) n. 991/2006 della Commissione, del 30 giugno 2006 , che modifica il regolamento (CE) n. 1870/2005 recante apertura e modalità di gestione di contingenti tariffari e istituzione di un regime di titoli di importazione e certificati d’origine per l’aglio importato da paesi terzi",
"summary": null,
"language": "it",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/098da1c8-400d-48c8-bac1-69bd90977d11.0011.03/DOC_1"
},
{
"title": "Verordnung (EG) Nr. 991/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch",
"summary": null,
"language": "de",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/098da1c8-400d-48c8-bac1-69bd90977d11.0003.03/DOC_1"
}
],
"scrapedAt": "2026-06-17T16:11:47.989Z",
"sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32006R0991",
"adoptionDate": "2006-06-30",
"effectiveDate": "2006-07-04",
"expirationDate": "2007-05-31",
"lastAmendmentDate": null
},
"content": {
"celex": "32006R0991",
"contentUrl": "http://publications.europa.eu/resource/cellar/098da1c8-400d-48c8-bac1-69bd90977d11.0003.03/DOC_1",
"ojCitation": null
}
}