32006R1010•Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 der Kommission vom 3. Juli 2006 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten
32006R1010Regulation04.07.2006
vom 3. Juli 2006
mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier 1 , insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch 2 , insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aufgrund des Auftretens der hoch pathogenen aviären Influenza (H5N1) in Gebieten in der Nachbarschaft der Gemeinschaft seit Herbst 2005 sowie in mehreren Mitgliedstaaten seit Februar 2006 ist der Verbrauch von Geflügelfleisch und — in geringerem Maße — von Eiern in bestimmten Mitgliedstaaten merklich zurückgegangen.
(2) Der rasche und erhebliche Rückgang des Geflügelfleischverbrauchs hat einen Preisrückgang nach sich gezogen. Hierdurch ist eine schwerwiegende Störung des Geflügelfleischmarktes entstanden.
(3) Da diese schwerwiegende Marktstörung direkt mit einem durch Risiken für die tierische Gesundheit bedingten Verlust an Verbrauchervertrauen zusammenhängt, ist es gerechtfertigt, auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 zu treffen und Beihilfen zum Ausgleich eines Teils der wirtschaftlichen Verluste zu gewähren, die durch die Vernichtung von Bruteiern oder Küken, die vorgezogene Schlachtung eines Teils der Zuchtherde, die vorübergehende Verringerung der Erzeugung oder die Schlachtung von legereifen Junghennen aufgrund der von einigen Mitgliedstaaten präventiv getroffenen Biosicherheitsmaßnahmen entstanden sind.
(4) Für Bruteier, die zu Eiprodukten verarbeitet wurden, ist ein niedrigerer Ausgleich zu gewähren als für vernichtete Bruteier.
(5) Die Höchstmengen, für die bei den einzelnen Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes ein finanzieller Ausgleich gewährt werden kann, werden von der Kommission nach Prüfung der Anträge der Mitgliedstaaten festgesetzt.
(6) Die Bestimmungen von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75, die den Erlass der fraglichen Maßnahmen vorsehen, sind seit dem 11. Mai 2006 in Kraft. Die vorliegende Verordnung sollte daher ebenfalls mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt gelten.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Die Vernichtung von Bruteiern der KN-Codes 0407 00 11 und 0407 00 19 gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75.
(2) Für die Vernichtung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang I aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt. Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf: a) 0,15 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 19 — Standardhühner; b) 0,23 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 19 — Freilandhühner; c) 0,23 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 19 — Perlhühner; d) 0,35 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 19 — Enten; e) 0,66 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 11 — Truthühner; f) 1,20 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 11 — Gänse.
(1) Die Verarbeitung von Bruteiern des KN-Codes 0407 00 19 gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75.
(2) Für die Verarbeitung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang II aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt. Der Höchstbetrag des Ausgleichs ist der Betrag gemäß Artikel 1 Absatz 2, verringert in jedem Fall um 0,03 EUR je Brutei bzw. um den Verkaufspreis, wenn dieser höher ist als 0,03 EUR.
(1) Die Vernichtung von Küken der KN-Codes 0105 11 , 0105 12 und 0105 19 gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75.
(2) Für die Vernichtung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang III aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt. Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf: a) 0,24 EUR je Küken von Hühnern; b) 0,40 EUR je Küken von Perlhühnern; c) 0,54 EUR je Küken von Enten; d) 0,85 EUR je Küken von Truthühnern; e) 1,50 EUR je Küken von Gänsen.
(1) Die um mindestens sechs Wochen vorgezogene Schlachtung eines Teils der Zuchtherde, die der Verringerung der Erzeugung von Bruteiern der KN-Codes 0105 92 00 , 0105 93 00 , 0105 99 10 , 0105 99 20 , 0105 99 30 und 0105 99 50 dient, gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75, sofern während dieses Zeitraums an den betreffenden Standorten keine Tiere in die Produktion genommen werden.
(2) Für die vorgezogene Schlachtung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang IV aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt. Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf: a) 3,2 EUR je Zuchthenne der KN-Codes 0105 92 00 und 0105 93 00 ; b) 3,2 EUR je Zuchtente des KN-Codes 0105 99 10 ; c) 30 EUR je Zuchtgans des KN-Codes 0105 99 20 ; d) 15 EUR je Zuchtpute des KN-Codes 0105 99 30 ; e) 5 EUR je Zuchtperlhuhn des KN-Codes 0105 99 50 .
(1) Die freiwillige Verlängerung der nach einer Räumung einzuhaltenden Wartefrist auf über drei Wochen gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75, sofern während dieses Zeitraums keine Tiere in die Produktion genommen werden.
(2) Für die Verlängerung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang V aufgeführten Höchstfläche und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich je m 2 und Woche gewährt, die über die für Geflügelhaltungen geltende Wartefrist von drei Wochen hinausgeht. Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf: a) 0,46 EUR/m 2 je Woche für Broilerhaltungen; b) 0,41 EUR/m 2 je Woche für Truthühnerhaltungen; c) 0,62 EUR/m 2 je Woche für Entenhaltungen; d) 0,41 EUR/m 2 je Woche für Perlhühnerhaltungen.
(3) Diejenigen Mitgliedstaaten, die für die betreffenden Flächen bereits einen Ausgleich gewährt haben, tragen dafür Sorge, dass die auf nationaler Ebene bereits gezahlten Beträge vom Ausgleich gemäß Absatz 2 abgezogen werden.
(1) Die freiwillige Verringerung der Erzeugung, indem weniger Küken eingesetzt werden, um die Besatzdichte zu verringern, gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75.
(2) Für die Verringerung der Erzeugung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang VI aufgeführten Höchstzahl von Tieren und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich für jedes Tier gewährt, das an einem spezifischen Produktionsstandort im Vergleich zu einem normalen Produktionszyklus weniger erzeugt wurde. Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf: a) 0,20 EUR/Tier für Broilerhaltungen; b) 1,24 EUR/Tier für Truthühnerhaltungen; c) 0,75 EUR/Tier für Entenhaltungen; d) 0,40 EUR/Tier für Perlhühnerhaltungen.
(1) Die vorgezogene Schlachtung von legereifen Junghennen gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75.
(2) Für die Schlachtung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang VII aufgeführten Höchstzahl von Tieren und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt. Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal auf 3,2 EUR/legereife Junghenne festgesetzt.
Diejenigen Mitgliedstaaten, die der Kommission Beträge für den Teilausgleich mitgeteilt haben, die unter den in den Artikel 1 bis 7 vorgesehenen Höchstbeträgen liegen, müssen sich auf die von ihnen mitgeteilten Beträge beschränken.
Der Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands für die in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen ist der erste Arbeitstag des Monats Mai 2006.
Der anwendbare Wechselkurs ist der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands festgesetzt hat.
Die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Zahlungen gemäß den Artikeln 1 bis 7 entstandenen Ausgaben kommen für eine gemeinschaftliche Finanzierung zu den in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 vorgesehenen Bedingungen nur dann in Betracht, wenn die Mitgliedstaaten die Zahlungen an die Begünstigten vor dem 31. Dezember 2006 tätigen.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung ab dem 11. Mai 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Juli 2006 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 ( ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1 ).
2 ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006.
Höchstzahl von Bruteiern je Mitgliedstaat
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Höchstzahl von verarbeiteten Bruteiern je Mitgliedstaat
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Höchstzahl von Küken je Mitgliedstaat
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Höchstzahl von geschlachteten Zuchttieren je Mitgliedstaat
| UK | — | — | — | — | — | — |
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Höchstzahl von m 2 und Wochen je Mitgliedstaat
| UK | — | — | — | — | — |
|---|
Höchstzahl von Tieren je Mitgliedstaat
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Höchstzahl von legereifen Junghennen je Mitgliedstaat
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