32006R1023•Verordnung (EG) Nr. 1023/2006 der Kommission vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 mit Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss 2003/286/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000
32006R1023Regulation09.07.2006
vom 5. Juli 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 mit Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss 2003/286/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 2003/286/EG des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft 1 , insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß dem Beschluss 2003/286/EG hat sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, für jedes Wirtschaftsjahr ein Einfuhrzollkontingent zum Zollsatz null für Weizen und Mengkorn, Weizengluten sowie Mais mit Ursprung in der Republik Bulgarien zu eröffnen.
(2) Aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 der Kommission 2 sind gewisse bestehende Vorschriften der Verordnung klarzustellen und zu vereinfachen.
(3) Um sich zu vergewissern, dass die von ein und demselben Marktteilnehmer beantragten Mengen der Wirklichkeit entsprechen, ist die Verpflichtung zu präzisieren, dass jeder Marktteilnehmer je Zeitraum nur einen einzigen Einfuhrlizenzantrag stellen darf, und ist auch eine Sanktion im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung vorzusehen.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 958/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 958/2003 wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel 1a wird eingefügt: „Artikel 1a Ein Marktteilnehmer darf nur einen einzigen Antrag auf Einfuhrlizenz je Zeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 1 stellen. Stellt ein Marktteilnehmer mehrere Anträge, so werden alle seine Anträge abgelehnt und die zum Zeitpunkt der Antragstellung geleisteten Sicherheiten zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verfallen.“
| 2. | a): Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am zweiten Montag jeden Monats bis 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen. Der Antragsteller reicht seinen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dem er für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist. In jedem Lizenzantrag ist eine Menge anzugeben, die die für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses in dem betreffenden Wirtschaftsjahr verfügbare Menge nicht überschreiten darf.“ | a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am zweiten Montag jeden Monats bis 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen. Der Antragsteller reicht seinen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dem er für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist. In jedem Lizenzantrag ist eine Menge anzugeben, die die für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses in dem betreffenden Wirtschaftsjahr verfügbare Menge nicht überschreiten darf.“ | b) | Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Überschreiten die seit Beginn des Wirtschaftsjahres für jedes Erzeugnis gemäß Absatz 2 gewährten Mengen die Kontingentsmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf die an dem betreffenden Tag beantragten Mengen anzuwenden ist.“ | c) | Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Nach der etwaigen Anwendung der gemäß Absatz 3 festgesetzten Zuteilungskoeffizienten erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrlizenzen, die den der Kommission gemäß Absatz 2 mitgeteilten Anträgen entsprechen, am vierten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung. Am Tage der Einfuhrlizenzerteilung übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit auf elektronischem Wege die Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen dieses Tages angegebenen Mengen ergibt, anhand des Musters im Anhang.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am zweiten Montag jeden Monats bis 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen. Der Antragsteller reicht seinen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dem er für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist. In jedem Lizenzantrag ist eine Menge anzugeben, die die für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses in dem betreffenden Wirtschaftsjahr verfügbare Menge nicht überschreiten darf.“ | ||||||
| b) | Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Überschreiten die seit Beginn des Wirtschaftsjahres für jedes Erzeugnis gemäß Absatz 2 gewährten Mengen die Kontingentsmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf die an dem betreffenden Tag beantragten Mengen anzuwenden ist.“ | ||||||
| c) | Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Nach der etwaigen Anwendung der gemäß Absatz 3 festgesetzten Zuteilungskoeffizienten erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrlizenzen, die den der Kommission gemäß Absatz 2 mitgeteilten Anträgen entsprechen, am vierten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung. Am Tage der Einfuhrlizenzerteilung übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit auf elektronischem Wege die Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen dieses Tages angegebenen Mengen ergibt, anhand des Musters im Anhang.“ |
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Juli 2006 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60 .
2 ABl. L 136 vom 4.6.2003, S. 3 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1046/2005 ( ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 79 ).
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