32006R1042•Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik
32006R1042Regulation15.07.2006
vom 7. Juli 2006
mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik 1 , insbesondere auf Artikel 28 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sind Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28 Absätze 3 und 4 derselben Verordnung zu erlassen.
(2) Es ist zu regeln, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten in allen Gemeinschaftsgewässern außerhalb ihrer Hoheit und in internationalen Gewässern Inspektionen von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vornehmen dürfen.
(3) Gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erstellt die Kommission eine Liste der Gemeinschaftsinspektoren, Inspektionsschiffe und -flugzeuge und anderen Inspektionseinrichtungen, die befugt sind, nach Kapitel V derselben Verordnung Inspektionen in Gemeinschaftsgewässern und an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft vorzunehmen. Diese Gemeinschaftsinspektoren sollten für die Umsetzung eines nach Artikel 34c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik festgelegten spezifischen Kontrollprogramms 2 eingesetzt werden können.
(4) Es ist festzulegen, unter welchen Bedingungen Gemeinschaftsinspektoren Inspektionen in Gemeinschaftsgewässern und an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vornehmen dürfen.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I INSPEKTIONEN DER MITGLIEDSTAATEN Artikel 1 Inspektionen von Schiffen unter der Flagge des Inspektionsmitgliedstaates (1) Ein Mitgliedstaat (nachstehend „Inspektionsmitgliedstaat“), der beabsichtigt, Gemeinschaftsfischereifahrzeuge unter seiner eigenen Flagge, die sich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaates (nachstehend „Küstenmitgliedstaat“) befinden, gemäß Artikel 28 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu inspizieren, hat seine Absicht dem Küstenmitgliedstaat im Voraus zu notifizieren. (2) Bei der Notifizierung gemäß Absatz 1 sind folgende Angaben zu übermitteln: a) Name und Rufzeichen des Inspektionsschiffes; b) voraussichtlicher Zeitpunkt und Ort der Einfahrt in die Gewässer unter der Gerichtsbarkeit des Küstenmitgliedstaates. (3) Bei Erhalt der Notifizierung nach Absatz 1 informiert der Küstenmitgliedstaat den Inspektionsmitgliedstaat im Interesse einer koordinierten Vorgehensweise über alle laufenden Inspektionstätigkeiten in dem betreffenden Gebiet. Artikel 2 Inspektionen von Schiffen unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates (1) Ein Mitgliedstaat, der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 28 Absatz 3 zweiter Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu inspizieren beabsichtigt, beantragt bei dem betreffenden Küstenmitgliedstaat eine Genehmigung. Der Antrag muss die Angaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung enthalten. (2) Der Küstenmitgliedstaat entscheidet innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags, ob er die Inspektion genehmigt, und benachrichtigt den Inspektionsmitgliedstaat unverzüglich. Die Entscheidung wird außerdem der Kommission oder der von der Kommission zu diesem Zweck benannten Stelle mitgeteilt. (3) Die Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 28 Absatz 3 zweiter Unterabsatz Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 inspizieren darf, sind in den Vorschriften zur Annahme des betreffenden spezifischen Kontrollprogramms festgelegt. Artikel 3 Ansprechpartner (1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde, die in folgenden Fällen als Ansprechpartner fungiert: a) Ausstellung und Entgegennahme von Notifizierungen nach Artikel 1; b) Ausstellung und Entgegennahme von Anträgen und Entscheidungen nach Artikel 2. (2) Der Ansprechpartner nach Absatz 1 muss 24 Stunden pro Tag erreichbar sein. (3) Name und Kontaktdaten der benannten zuständigen Behörde sind der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitzuteilen. (4) Die Kommission benennt für die Kommunikation gemäß dieser Verordnung einen eigenen Ansprechpartner. Artikel 4 Berichtspflicht (1) Führt ein Mitgliedstaat in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaates Inspektionen nach Artikel 1 oder Artikel 2 durch, so übermittelt der Inspektionsmitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat täglich einen Tätigkeitsbericht. (2) Wurde bei einer nach Artikel 1 oder Artikel 2 durchgeführten Inspektion ein Verstoß aufgedeckt, übermittelt der Inspektionsmitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat unverzüglich einen Kurzbericht. Innerhalb von 7 Tagen nach der Inspektion ist dem Küstenmitgliedstaat sowie dem Flaggenmitgliedstaat ein ausführlicher Inspektionsbericht zu übermitteln. (3) Bei Inspektionen von Gemeinschaftsfischereifahrzeugen in internationalen Gewässern gemäß Artikel 28 Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ist dem Flaggenmitgliedstaat innerhalb von 7 Tagen nach der Inspektion ein Inspektionsbericht zu übermitteln. Wurde bei der Inspektion ein Verstoß aufgedeckt, übermittelt der Inspektionsmitgliedstaat dem Flaggenmitgliedstaat unverzüglich einen Kurzbericht. (4) Absatz 3 gilt unbeschadet der Bestimmungen internationaler Fischereiabkommen. (5) Die Tagesberichte nach Absatz 1 und die Inspektionsberichte nach Absatz 2 und Absatz 3 werden der Kommission oder der von der Kommission zu diesem Zweck benannten Stelle auf Anfrage übermittelt.
KAPITEL II GEMEINSCHAFTSINSPEKTOREN UND INSPEKTIONSEINRICHTUNGEN Artikel 5 Benennung von Gemeinschaftsinspektoren und Auswahl von Inspektionseinrichtungen (1) Die Mitgliedstaaten benennen die Gemeinschaftsinspektoren und treffen die Auswahl der Inspektionsschiffe und -flugzeuge und anderen Inspektionseinrichtungen, die die Kommission in ihre nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu erstellende Liste aufnimmt. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die benannten Gemeinschaftsinspektoren a) Fischereiinspektoren in dem jeweiligen Mitgliedstaat sind; b) über umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischereiüberwachung verfügen; c) gründliche Kenntnisse der gemeinschaftlichen Fischereivorschriften haben; d) eine der Amtssprachen der Gemeinschaft sehr gut und eine weitere Amtssprache zufrieden stellend beherrschen; e) körperlich fit sind, um ihren Aufgaben gerecht zu werden; f) an den Schulungsmaßnahmen zur Sicherheit auf See teilgenommen haben. Artikel 6 Liste der Gemeinschaftsinspektoren und Inspektionseinrichtungen (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Oktober 2006 elektronisch die Namen der von ihnen ausgewählten Inspektoren, Inspektionsschiffe und -flugzeuge und anderen Inspektionseinrichtungen. (2) Die Kommission erstellt gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 bis zum 31. Dezember 2006 anhand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten eine Liste der Gemeinschaftsinspektoren, Inspektionsschiffe und -flugzeuge und anderen Inspektionseinrichtungen, die befugt sind, Inspektionen vorzunehmen. (3) Im Anschluss an die Erstellung der ursprünglichen Liste teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres ihre Änderungswünsche für die Liste des Folgejahres mit. Die Kommission ändert die Liste bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres entsprechend. (4) Die Liste und deren Änderungen werden auf der amtlichen Website der Kommission oder auf der Website der von der Kommission zu diesem Zweck benannten Stelle veröffentlicht. Artikel 7 Aufgaben der Gemeinschaftsinspektoren (1) Unbeschadet der Hauptverantwortung der Küstenmitgliedstaaten nehmen Gemeinschaftsinspektoren in Gemeinschaftsgewässern und auf Gemeinschaftsschiffen Inspektionen gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vor. (2) Die Gemeinschaftsinspektoren können für folgende Aufgaben eingesetzt werden: a) Umsetzung der spezifischen Kontrollprogramme gemäß Artikel 34c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93; b) Teilnahme an internationalen Fischereikontrollprogrammen, durch die die Kommission zu Inspektions- und Kontrolltätigkeiten verpflichtet ist; oder c) Teilnahme an Inspektionsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34b Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93. Artikel 8 Befugnisse und Pflichten der Gemeinschaftsinspektoren (1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 haben die Gemeinschaftsinspektoren dieselben Befugnisse wie die Fischereiinspektoren des Mitgliedstaates, in dem die Inspektion stattfindet; dies gilt insbesondere für den Zugang zu allen Räumlichkeiten an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft und allen anderen Schiffen, die Tätigkeiten mit Bezug auf die Gemeinsame Fischereipolitik ausführen. (2) Die Gemeinschaftsinspektoren haben außerhalb des Gebietes bzw. der Gemeinschaftsgewässer, die sich unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit ihres Ursprungsmitgliedstaates befinden, keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse. (3) Die Gemeinschaftsinspektoren legen eine schriftliche Legitimation vor. Zu diesem Zweck stellt ihnen die Kommission oder die von der Kommission zu diesem Zweck benannte Stelle einen Ausweis aus, der Angaben zur Person und zur Dienststellung enthält. (4) Die Mitgliedstaaten gewähren den Gemeinschaftsinspektoren die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung. Artikel 9 Inspektions- und Überwachungsberichte (1) Die Gemeinschaftsinspektoren übermitteln dem Küstenmitgliedstaat täglich einen Tätigkeitsbericht, in dem unter anderem die Namen und Kennziffern aller inspizierten Schiffe sowie Angaben zur Art der durchgeführten Inspektionen verzeichnet sind. (2) Stellen die Gemeinschaftsinspektoren bei ihrer Inspektionstätigkeit einen Verstoß fest, so übermitteln sie unverzüglich dem Küstenmitgliedstaat oder, sofern die Inspektion außerhalb der Gemeinschaftsgewässer durchgeführt wurde, dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffes einen Kurzbericht. Innerhalb von 7 Tagen nach der Inspektion legen sie einen ausführlichen Inspektionsbericht vor. (3) Die Gemeinschaftsinspektoren übermitteln dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffes innerhalb von 7 Tagen nach der Inspektion eine Kopie des ausführlichen Inspektionsberichts. (4) Die Tagesberichte und die Inspektionsberichte nach Absatz 1 und Absatz 2 werden der Kommission oder der von der Kommission zu diesem Zweck benannten Stelle auf Anfrage übermittelt. Artikel 10 Folgemaßnahmen zu den Berichten (1) Die Mitgliedstaaten behandeln die von den Gemeinschaftsinspektoren nach Artikel 9 Absatz 2 übermittelten Berichte unter anderem in Bezug auf ihre Folgemaßnahmen wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren. (2) Der Mitgliedstaat, der infolge des Berichts eines Gemeinschaftsinspektors handelt, wird durch den Ursprungsmitgliedstaat des Gemeinschaftsinspektors in Straf- und Verwaltungsverfahren unterstützt. (3) Der Gemeinschaftsinspektor wirkt auf Anfrage in einem Verfahren, das ein Mitgliedstaat aufgrund von Verstößen einleitet, mit und sagt als Zeuge aus.
KAPITEL III INFORMATIONSZUGANG Artikel 11 Informationszugang (1) Im Rahmen der gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 durchgeführten Inspektionen erhalten die Inspektoren der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft unverzüglich im selben Umfang und unter denselben Bedingungen wie die Inspektoren des Mitgliedstaates, in dem die Inspektion stattfindet, Zugang zu allen Informationen und Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen; hierzu zählen insbesondere die von satellitengestützten Überwachungssystemen erstellten Überwachungsdaten. (2) Der Informationszugang nach Absatz 1 ist auf den Zweck, den Zeitpunkt und das geografische Gebiet der jeweiligen Inspektion beschränkt. (3) Die nach den Bestimmungen dieses Artikels eingesehenen Daten werden vertraulich behandelt und ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwendet.
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Juli 2006 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission
1 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59 .
2 ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 ( ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1 ).
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