32006R1049•Verordnung (EG) Nr. 1049/2006 der Kommission vom 10. Juli 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
32006R1049Regulation31.07.2006
vom 10. Juli 2006
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser Allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.
(4) Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 2 , weiterverwendet werden können.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Juli 2006 Für die Kommission László KOVÁCS Mitglied der Kommission
1 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 949/2006 der Kommission ( ABl. L 174 vom 28.6.2006, S. 3 ).
2 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13 ).
ANLAGE
| (1) | (2) | (3) |
|---|---|---|
| 1.: Erzeugnis, bestehend aus zwei halbkugelförmigen, zusammengefügten Hohlwaffeln, die mit einer nicht kakaohaltigen Milchkrem und einer Mandel gefüllt und außen mit einer hellen Masse überzogen sind. Dieser helle Überzug ist eine Zubereitung aus Zucker, Pflanzenfett, Magermilch und Kokosmilch und ist mit Kokosraspeln bedeckt. Das Erzeugnis hat die Form einer Kugel mit einem Durchmesser von ca. 2,5 cm. Die gebackene Waffel, die von außen nicht sichtbar ist, hat eine Wandstärke von ca. 2 mm. | 1704 90 99 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 1704 , 1704 90 und 1704 90 99 . Das Erzeugnis hat den Charakter einer Zuckerware der Position 1704 . Obwohl das Erzeugnis unter Verwendung einer gebackenen kugelförmigen Waffel hergestellt wird, die gefüllt und mit einer Überzugsmasse bedeckt wird, werden Form, Größe und Stabilität des Erzeugnisses nicht ausschließlich durch die Waffel bestimmt. Waffeln können nur in die Position 1905 eingereiht werden, wenn sie den Charakter von Backwaren haben. Innerhalb der Position 1905 besteht keine Obergrenze für den Anteil von Füllungen in Backwaren. Die Waffel ist jedoch für das Erzeugnis nicht charakterbestimmend, da sie nur dazu dient, ihm eine Form zu geben und die Füllung von der Überzugsmasse zu trennen. Infolgedessen kann das Erzeugnis nicht in die Position 1905 eingereiht werden. |
| 2.: Erzeugnis, bestehend aus zwei halbkugelförmigen, zusammengefügten Hohlwaffeln, die mit einer kakaohaltigen Nussnougatkrem und einer Haselnuss gefüllt und außen mit Schokolade und Haselnussstücken überzogen sind. Das Erzeugnis hat die Form einer Kugel mit einem Durchmesser von ca. 3 cm. Die gebackene Waffel, die von außen nicht sichtbar ist, hat eine Wandstärke von ca. 2 mm. | 1806 90 19 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, gemäß Anmerkung 1a zu Kapitel 17, gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 18 und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 1806 , 1806 90 und 1806 90 19 . Das Erzeugnis hat den Charakter einer gefüllten Schokolade der Position 1806 (Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur für die Unterpositionen 1806 90 11 und 1806 90 19 ). Obwohl das Erzeugnis unter Verwendung einer gebackenen kugelförmigen Waffel hergestellt wird, die gefüllt und mit einer Überzugsmasse bedeckt wird, werden Form, Größe und Stabilität des Erzeugnisses nicht ausschließlich durch die Waffel bestimmt. Waffeln können nur in die Position 1905 eingereiht werden, wenn sie den Charakter von Backwaren haben. Innerhalb der Position 1905 gibt es keine Obergrenze für den Anteil von Füllungen in Backwaren. Die Waffel ist jedoch für das Erzeugnis nicht charakterbestimmend, da sie nur dazu dient, ihm eine Form zu geben und die Füllung von der Überzugsmasse zu trennen. Infolgedessen kann das Erzeugnis nicht in die Position 1905 eingereiht werden. |
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