32006R1056•Verordnung (EG) Nr. 1056/2006 der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
32006R1056Regulation02.08.2006
vom 12. Juli 2006
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.
(4) Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 2 weiter verwendet werden können.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Juli 2006 Für die Kommission László KOVÁCS Mitglied der Kommission
1 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 996/2006 der Kommission ( ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 26 ).
2 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13 ).
| Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
|---|---|---|
| (1) | (2) | (3) |
| 1.: Ein tragbares, batteriebetriebenes, digitales Ton- oder Bildaufzeichnungs- und -wiedergabegerät mit folgenden Hauptbestandteilen in einem einzigen Gehäuse: — eine Festplatte mit einer Speicherkapazität von 30 GB, — ein Farbdisplay mit einer Bildschirmdiagonale von 6,35 cm (2,5 Zoll), — ein Mikrofon und — ein Rundfunkempfangsgerät. Das Gerät unterstützt folgende Formate: MPEG1, MPEG2, MPEG4, DivX, XviD, WMV, MJPEG, MP3 und WMA. Über eine USB-Schnittstelle kann das Gerät an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden, um Mediendateien herunter- oder hinaufzuladen. Es kann auch an verschiedene Geräte über eine Audio/Video-(A/V)-Schnittstelle angeschlossen werden. Das Gerät kann bis zu 15 000 Musiktitel oder 120 Stunden digitale Videos oder 25 000 Fotos aufnehmen und speichern. Es kann auch Stimmen aufzeichnen. — — — eine Festplatte mit einer Speicherkapazität von 30 GB, — — — ein Farbdisplay mit einer Bildschirmdiagonale von 6,35 cm (2,5 Zoll), — — — ein Mikrofon und — — — ein Rundfunkempfangsgerät. —: eine Festplatte mit einer Speicherkapazität von 30 GB, —: ein Farbdisplay mit einer Bildschirmdiagonale von 6,35 cm (2,5 Zoll), —: ein Mikrofon und —: ein Rundfunkempfangsgerät. | 8521 90 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 8521 90 00 . Da das Gerät eine spezifische Funktion hat, ist eine Einreihung als Aufzeichnungseinheit in die Position 8471 ausgeschlossen (Anmerkung 5 B und 5 E zu Kapitel 84). In Hinblick auf die Leistungen des Geräts besteht seine wichtigste Funktion in der Bildaufzeichnung und -wiedergabe, wie in Position 8521 vorgesehen. Eine Einreihung in die Positionen 8520 und 8527 ist somit ausgeschlossen. Bei der Ware handelt es sich weder um ein Gerät für den Empfang von Fernsehsendungen noch um einen Videobildschirm, sodass eine Einreihung in Position 8528 ausgeschlossen ist. Eine Einreihung in die Position 8543 ist ausgeschlossen, weil das Gerät über eine an anderer Stelle in Kapitel 85 genannte Funktion verfügt (Position 8521 ). |
| 2.: Artikel, bestehend aus — einem Kugelschreiber mit austauschbarer Mine und — einem Flash-Speicher mit einer Speicherkapazität von 128 MB und einer USB-Schnittstelle, die über eine USB-Schnittstelle an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden kann. Beide Komponenten können unabhängig voneinander verwendet werden. — — — einem Kugelschreiber mit austauschbarer Mine und — — — einem Flash-Speicher mit einer Speicherkapazität von 128 MB und einer USB-Schnittstelle, die über eine USB-Schnittstelle an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden kann. —: einem Kugelschreiber mit austauschbarer Mine und —: einem Flash-Speicher mit einer Speicherkapazität von 128 MB und einer USB-Schnittstelle, die über eine USB-Schnittstelle an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden kann. | 8523 90 90 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8523 , 8523 90 und 8523 90 90 . Bei dem Artikel handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware aus zwei Komponenten, einem Kugelschreiber und einem USB-Flash-Speicher. Angesichts des Wertes der Komponenten ist der Artikel vorrangig für die Speicherung von Daten vorgesehen (HS-Position 8523 ). Die Funktion des USB-Flash-Speichers ist die gleiche wie die einer Flash-Speicher-Karte, und zwar die vorübergehende Speicherung digitaler Daten (einschließlich MP3-Dateien). Das Vorhandensein einer USB-Schnittstelle verändert nicht dessen Funktion. Daher stellt der USB-Flash-Speicher keine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder eine Einheit davon dar. Daher ist eine Einreihung in die Position 8471 ausgeschlossen (Anmerkung 5 E zu Kapitel 84). |
| 3.: Artikel, bestehend aus — einer Uhr mit ausschließlich mechanischem Ziffernblatt und — einem Flash-Speicher mit einer Speicherkapazität von 128 MB und einer USB-Schnittstelle, die über eine USB-Schnittstelle an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden kann. Beide Komponenten können unabhängig voneinander verwendet werden. — — — einer Uhr mit ausschließlich mechanischem Ziffernblatt und — — — einem Flash-Speicher mit einer Speicherkapazität von 128 MB und einer USB-Schnittstelle, die über eine USB-Schnittstelle an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden kann. —: einer Uhr mit ausschließlich mechanischem Ziffernblatt und —: einem Flash-Speicher mit einer Speicherkapazität von 128 MB und einer USB-Schnittstelle, die über eine USB-Schnittstelle an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden kann. | 8523 90 90 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8523 , 8523 90 und 8523 90 90 . Bei dem Artikel handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware aus zwei Komponenten, einer Uhr und einem USB-Flash-Speicher. Angesichts des Wertes der Komponenten ist der Artikel vorrangig für die Speicherung von Daten vorgesehen (HS-Position 8523 ). Die Funktion des USB-Flash-Speichers ist die gleiche wie die einer Flash-Speicher-Karte, und zwar die vorübergehende Speicherung digitaler Daten (einschließlich MP3-Dateien). Das Vorhandensein einer USB-Schnittstelle verändert nicht dessen Funktion. Daher stellt der USB-Flash-Speicher keine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder eine Einheit davon dar. Daher ist eine Einreihung in die Position 8471 ausgeschlossen (Anmerkung 5 E zu Kapitel 84). |
| 4.: Acht kleine Plastikwürfel mit 48 Oberflächen, an zwei Kanten miteinander verbunden. Die Position der Würfel kann so verändert werden, dass geometrische Formen mit korrekten Abbildungen entstehen. | 9503 60 90 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 , 9503 60 und 9503 60 90 . Da die Würfel bewegt werden müssen, damit die korrekte Abbildung dargestellt wird, ist die Ware als Puzzle zu betrachten. |
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