32006R1285•Verordnung (EG) Nr. 1285/2006 der Kommission vom 29. August 2006 zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2007
32006R1285Regulation31.08.2006
vom 29. August 2006
zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2007
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse 1 , insbesondere auf Artikel 30,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission vom 17. August 2006 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse 2 enthält die besonderen Verfahrensregeln für die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen von Kontingenten, die als Ergebnis multilateraler Handelsgespräche vereinbart wurden.
(2) Dieses Verfahren sollte für die Ausfuhr im Jahr 2007 eröffnet werden; außerdem sind die zusätzlich erforderlichen Modalitäten festzulegen.
(3) Die in den Vereinigten Staaten von Amerika zuständigen Behörden unterscheiden bei der Verwaltung der Einfuhren zwischen dem der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Uruguay-Runde eingeräumten Zusatzkontingent und den im Rahmen der Tokio-Runde eingeräumten Kontingenten. Bei der Erteilung der Ausfuhrlizenzen ist zu berücksichtigen, ob die Erzeugnisse den Anforderungen für eine Kontingentzuteilung nach dem „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America“ entsprechen.
(4) Damit auch die weniger nachgefragten Kontingente ausgeschöpft werden, sollten Anträge über die gesamte Kontingentsmenge zulässig sein.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 , die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind und 2007 im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden, werden gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung sowie gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt.
(1) Anträge auf die Lizenzen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 (nachstehend „Anträge“ genannt) sind im Zeitraum vom 1. bis spätestens 7. September 2006 bei den zuständigen Behörden zu stellen.
(2) Die Anträge sind nur gültig, wenn sie alle Angaben nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 enthalten und ihnen die dort genannten Dokumente beigefügt sind. In den Fällen, in denen sich die Menge, die für eine in Anhang I Spalte 2 der vorliegenden Verordnung genannte Erzeugnisgruppe zur Verfügung steht, auf ein Kontingent aus der Uruguay-Runde und ein Kontingent aus der Tokio-Runde aufteilt, darf sich der Lizenzantrag nur auf eines dieser Kontingente beziehen, und es müssen das betreffende Kontingent und die Erzeugnisgruppe unter Verwendung der Gruppen- und Kontingentsbezeichnung gemäß Anhang I Spalte 3 angegeben werden. Die Angaben gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 haben entsprechend dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Muster zu erfolgen.
(3) Bei den in Anhang I Spalte 3 als „22-Tokio“ und „22-Uruguay“ bezeichneten Kontingenten müssen die Anträge für mindestens 10 Tonnen gestellt werden, doch dürfen sie die im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbare Menge gemäß Spalte 4 dieses Anhangs nicht überschreiten. Bei den anderen in Anhang I Spalte 3 aufgeführten Kontingenten müssen die Anträge für mindestens 10 Tonnen gestellt werden und dürfen 40 % der gemäß Spalte 4 dieses Anhangs im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbaren Menge nicht überschreiten.
(4) Die Anträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er keine anderen Anträge für dieselbe Erzeugnisgruppe und dasselbe Kontingent gestellt hat und auch nicht stellen wird. Stellt ein Antragsteller in einem oder mehreren Mitgliedstaaten für ein und dieselbe Erzeugnisgruppe und ein und dasselbe Kontingent mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge ungültig.
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der Antragsfrist die für die einzelnen Erzeugnisgruppen und gegebenenfalls die für die in Anhang I aufgeführten Kontingente gestellten Anträge mit. Alle Mitteilungen, auch dahin gehende Mitteilungen, dass keine Anträge gestellt wurden, sind nach dem Muster in Anhang III zu verfassen und per Fax oder E-Mail zu übersenden.
(2) Diese Mitteilung enthält je Erzeugnisgruppe und gegebenenfalls je Kontingent folgende Angaben: a) eine Liste der Antragsteller; b) die je Antragsteller beantragten Mengen je Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur und je Code gemäß dem „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America (2006)“; c) die Angabe, ob der Antragsteller zumindest in einem der drei Vorjahre die betreffenden Erzeugnisse nach den USA ausgeführt hat; d) Name und Anschrift des vom Antragsteller benannten Einführers sowie die Bestätigung, dass der Einführer eine Tochtergesellschaft des Antragstellers ist.
Die Kommission beschließt unverzüglich gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 über die Zuteilung der Lizenzen und setzt die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Oktober 2006 hiervon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Veröffentlichung der Zuteilungskoeffizienten für jede Gruppe und gegebenenfalls für jedes Kontingent die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 je Antragsteller zugeteilten Mengen mit.
Die Mitteilung erfolgt per Fax oder E-Mail nach dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.
Die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung und Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 mitgeteilten Angaben werden von den Mitgliedstaaten vor Erteilung der Lizenzen, spätestens jedoch bis zum 15. Dezember 2006, überprüft.
Wird festgestellt, dass ein Marktteilnehmer, dem eine Lizenz erteilt wurde, falsche Angaben gemacht hat, so wird die Lizenz für ungültig erklärt und die Sicherheit einbehalten. Die Mitgliedstaaten teilen dies der Kommission unverzüglich mit.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. August 2006 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission ( ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2 ).
2 ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4 .
Im Jahr 2007 im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente nach den Vereinigten Staaten von Amerika auszuführender Käse
Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 und Verordnung (EG) Nr. 1285/2006
| (1) | (2) | (3) | (4) |
|---|---|---|---|
| 16 | Not specifically provided for (NSPF) | 16 — Tokio | 908,877 |
| 16 — Uruguay | 3 446,000 | ||
| 17 | Blue Mould | 17 | 350,000 |
| 18 | Cheddar | 18 | 1 050,000 |
| 20 | Edam/Gouda | 20 | 1 100,000 |
| 21 | Italian type | 21 | 2 025,000 |
| 22 | Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation | 22 — Tokio | 393,006 |
| 22 — Uruguay | 380,000 | ||
| 25 | Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation | 25 — Tokio | 4 003,172 |
| 25 — Uruguay | 2 420,000 |
Angaben über die Lizenzbeantragung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006
Gruppe und Kontingent gemäß Anhang I Spalte 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 Gruppe gemäß Anhang I Spalte 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006: Grundlage des Kontingents: Uruguay-Runde: Tokio-Runde: Name und Anschrift des Antragstellers Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur Beantragte Menge in Tonnen Code gemäß dem Harmonised Tariff Schedule of the USA Name und Anschrift des benannten Einführers Erforderliche Angaben nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 Ausfuhren in wenigstens einem der vorangegangenen drei Jahre Einführer ist eine Tochtergesellschaft Ja Ja Ja Ja Insgesamt
Angaben über die Lizenzbeantragung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006
(zu faxen an 0032-2 295 3310 oder per E-Mail zu senden an AGRI-MILK-USA@ec.europa.eu)
Gruppe und Kontingent gemäß Anhang I Spalte 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006: Gruppe gemäß Anhang I Spalte 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006: Grundlage des Kontingents: Uruguay-Runde: Tokio-Runde: Nr. Name und Anschrift des Antragstellers Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur Beantragte Menge in Tonnen Code gemäß dem Harmonised Tariff Schedule of the USA Name und Anschrift des benannten Einführers Erforderliche Angaben nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1282/2006 Ausfuhr in mindestens einem der vorangegangenen drei Jahre Einführer ist eine Tochtergesellschaft 1 Ja Ja Ja Ja Insgesamt 2 Ja Ja Ja Ja Insgesamt 3 Ja Ja Ja Ja Insgesamt 4 Ja Ja Ja Ja Insgesamt 5 Ja Ja Ja Ja Insgesamt
Angaben über die Lizenzerteilung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006
(zu faxen an 0032-2 295 3310 oder per E-Mail zu senden an AGRI-MILK-USA@ec.europa.eu)
Gruppe und Kontingent gemäß Anhang I Spalte 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 Grundlage des Kontingents Name und Anschrift des Antragstellers Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur Beantragte Menge in Tonnen Name und Anschrift des benannten Einführers Zugeteilte Menge ( 1 ) in Tonnen Uruguay-Runde Tokio-Runde Insgesamt Insgesamt Uruguay-Runde Tokio-Runde Insgesamt Insgesamt Uruguay-Runde Tokio-Runde Insgesamt Insgesamt Uruguay-Runde Tokio-Runde Insgesamt Insgesamt Uruguay-Runde Tokio-Runde Insgesamt Insgesamt ( 1 ) Die durch Auslosung zugeteilten Mengen werden im Verhältnis zu den für die einzelnen KN-Codes beantragten Erzeugnismengen auf die KN-Codes aufgeteilt.
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