32006R1460•Verordnung (EG) Nr. 1460/2006 der Kommission vom 2. Oktober 2006 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 hinsichtlich der Übergangsregelung für die endgültigen Mittelzuweisungen für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen
32006R1460Regulation01.07.2006
vom 2. Oktober 2006
zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 hinsichtlich der Übergangsregelung für die endgültigen Mittelzuweisungen für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 1 , insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Artikel 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials 2 enthalten die Bestimmungen zur Finanzierung der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung.
(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. Juli jedes Jahres hinsichtlich der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung eine Meldung über die zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres festgestellten Ausgaben mit der betreffenden Gesamtfläche.
(3) Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 nehmen die Mitgliedstaaten die Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b nur vor, wenn der Betrag, den sie gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a gemeldet haben, zumindest 75 % ihrer ursprünglichen Mittelzuweisung ausmacht. Das Fehlen der Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b wiederum hat zur Folge, dass die festgestellten Ausgaben nicht für eine Unterstützung im Rahmen der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung in Betracht kommen.
(4) Einige Mitgliedstaaten, für die das Weinwirtschaftsjahr 2005/06 das zweite Anwendungsjahr der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung darstellte, waren nicht in der Lage, 75 % ihrer ursprünglichen Mittelzuweisung auszuzahlen, obwohl sie einen bestimmten Teil von Ausgaben festgestellt haben. Die Probleme waren auf die mangelnde Vertrautheit mit den Bedingungen der Regelung zurückzuführen. Die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 würde zu übermäßigen Kürzungen der Mittelzuweisungen führen, die diesen Mitgliedstaaten in diesem Haushaltsjahr für die Umstrukturierung und Umstellung zur Verfügung stehen.
(5) Um diese übermäßigen Kürzungen zu vermeiden, sollte daher für das Weinwirtschaftsjahr 2005/06 als Übergangsmaßnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 abgewichen und den Mitgliedstaaten, für die das Weinwirtschaftsjahr 2005/06 das zweite Anwendungsjahr der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung darstellt, gestattet werden, bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahrs die Gesamtheit der ihnen zugewiesenen Mittel, für die die entsprechenden Ausgaben zum 30. Juni 2006 tatsächlich getätigt oder festgestellt wurden, auszuzahlen.
(6) Eine vergleichbare Lösung wurde 2002 angewendet, als sich die Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung für die alten Mitgliedstaaten in ihrem zweiten Anwendungsjahr befand und einige von diesen ähnliche Probleme hatten wie dies derzeit bei einigen der Mitgliedstaaten der Fall ist, für die die Regelung nun im zweiten Jahr angewendet wird.
(7) Da diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2006 gelten muss, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten für das Haushaltsjahr 2006 für diejenigen Mitgliedstaaten, für die das Weinwirtschaftsjahr 2005/06 das zweite Anwendungsjahr der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung darstellt, keine Bedingungen für die Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung. Diese Mitgliedstaaten können bis spätestens 15. Oktober 2006 den Gesamtbetrag der Ausgaben, die sie der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung gemeldet haben, auszahlen.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. Oktober 2006 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 ( ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1 ).
2 ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/2005 ( ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 32 ).
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