32006R1515•Verordnung (EG) Nr. 1515/2006 des Rates vom 10. Oktober 2006 zur Aufhebung des Antidumpingzolls auf Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyestern mit Ursprung in Australien, Indien, Indonesien und Thailand, ferner zur Einstellung der Verfahren betreffend diese Einfuhren nach Überprüfungen wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates sowie zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 betreffend solche Einfuhren mit Ursprung in Thailand
32006R1515Regulation14.10.2006
vom 10. Oktober 2006
zur Aufhebung des Antidumpingzolls auf Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyestern mit Ursprung in Australien, Indien, Indonesien und Thailand, ferner zur Einstellung der Verfahren betreffend diese Einfuhren nach Überprüfungen wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates sowie zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 betreffend solche Einfuhren mit Ursprung in Thailand
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2 und 3,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
(1) Im Juli 2000 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1522/2000 2 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyestern (nachstehend „Polyesterspinnfasern“ oder „PSF“ genannt) mit Ursprung in Australien, Indonesien und Thailand ein. Die Untersuchung, die zur Einführung dieser Maßnahmen führte, wird nachstehend „erste Ausgangsuntersuchung“ genannt.
(2) Im Dezember 2000 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 3 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PSF mit Ursprung in Indien und der Republik Korea ein. Die Untersuchung, die zur Einführung dieser Maßnahmen führte, wird nachstehend „zweite Ausgangsuntersuchung“ genannt.
(3) Bei den mit der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 eingeführten Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll, außer für die Einfuhren der Ware eines ausführenden Herstellers in Indien, dessen Verpflichtungsangebot mit dem Beschluss 2000/818/EG der Kommission 4 angenommen wurde. Nach einer sowohl die Dumping- als auch die Schädigungsaspekte betreffenden Interimsüberprüfung wurden die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates 5 geändert und um fünf Jahre verlängert.
2. Überprüfungsanträge
(4) Nach der Veröffentlichung zweier Bekanntmachungen über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen — eine betreffend die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PSF mit Ursprung in Australien, Indonesien und Thailand 6 und eine betreffend die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PSF mit Ursprung in Indien 7 — erhielt die Kommission am 13. April und am 23. September 2005 Anträge auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.
(5) Die beiden Anträge wurden vom internationalen Dachverband der Chemiefaserindustrie („Comité International de la Rayonne et des Fibres Synthétiques“ — CIRFS) im Namen von Herstellern gestellt, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten PSF-Gemeinschaftsproduktion entfällt. Die Anträge wurden damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würden.
(6) Darüber hinaus wurde von Tuntex (Thailand) Public Company Limited (nachstehend „Tuntex“ genannt), einem den geltenden Antidumpingmaßnahmen unterliegenden PSF-Hersteller in Thailand, ein Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1522/2000 eingereicht.
(7) In dem Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung übermittelte Tuntex Anscheinsbeweise, denen zufolge sich für dieses Unternehmen die Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft verändert haben. Tuntex legte Beweise dafür vor, dass ein Vergleich des Normalwerts auf der Grundlage der eigenen Kosten/Inlandspreise des Unternehmens mit den Preisen seiner Ausfuhren in ein Drittland eine Dumpingspanne ergibt, die deutlich unter dem geltenden Zoll (27,7 %) liegt. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die vorher ermittelte Dumpingspanne stützt, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.
(8) Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen für die Einleitung zweier Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung und einer auf die Dumpingsaspekte beschränkten Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung; folglich leitete sie diese drei Überprüfungen mit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachungen 8 ein.
3. Untersuchungen
(9) Die Kommission unterrichtete die Hersteller in Australien, Indien, Indonesien und Thailand, die bekanntermaßen betroffenen Einführer und Verwender in der Gemeinschaft sowie deren Verbände, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer, den CIRFS und die ihr bekannten Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfungen wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in den Bekanntmachungen über die Einleitung der Überprüfungen gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(10) Die Kommission unterrichtete Tuntex und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Auch hier erhielten die interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(11) Angesichts der Vielzahl an indischen, indonesischen und thailändischen Herstellern sowie der zahlreichen Gemeinschaftshersteller, die in den Anträgen auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen aufgeführt waren, und der großen Zahl von bekanntermaßen betroffenen PSF-Einführern in der Gemeinschaft wurde es als vertretbar erachtet, im Einklang mit Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit Stichproben gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die oben genannten Parteien aufgefordert, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung binnen 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfungen mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in den Einleitungsbekanntmachungen angeforderten Informationen zu übermitteln.
(12) Nach der Prüfung der übermittelten Informationen und angesichts der geringen Zahl indischer, indonesischer und thailändischer Hersteller, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, wurde entschieden, dass für die Hersteller in diesen Ländern kein Stichprobenverfahren erforderlich war.
(13) Keiner der Einführer übermittelte der Kommission die in den Einleitungsbekanntmachungen angeforderten Informationen, so dass Stichproben unter den Einführern nicht erforderlich waren. De facto arbeitete kein Einführer an den Überprüfungen mit.
(14) Zehn Gemeinschaftshersteller füllten das Stichprobenformular aus und erklärten sich förmlich bereit, weiter an der Untersuchung mitzuarbeiten. Von diesen zehn Unternehmen wurden fünf, die den Untersuchungsergebnissen zufolge in Bezug auf die Produktions- und die Verkaufsmenge von PSF in der Gemeinschaft für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft repräsentativ waren, für die Stichprobe ausgewählt. Diese Stichprobe stellte die größte repräsentative Produktions- und Verkaufsmenge von PSF in der Gemeinschaft dar, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden konnte.
(15) Es wurden daher Fragebogen an die fünf in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller, die Hersteller in Australien und diejenigen, die in den einzelnen Ländern bei der Stichprobenermittlung kooperierten sowie die der Kommission bekannten Verwender gesandt. Die fünf nicht in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller wurden gebeten, Informationen zu bestimmten Schadensindikatoren zu übermitteln und zu den Auswirkungen der Aufhebung oder der Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen Stellung zu nehmen.
(16) Antworten auf die Fragebogen gingen ein von vier der fünf in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller (womit auf die Stichprobe 38 % der Produktions- und Verkaufsmenge in der Gemeinschaft entfielen), ferner von einem Hersteller in Australien, drei Herstellern in Indien, vier in Indonesien, vier in Thailand (zwei davon verbunden) sowie von acht Verwendern. Zwei Verwenderverbände gaben Stellungnahmen ab. Darüber hinaus übermittelten vier der fünf nicht in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller die angeforderten Informationen (so dass auf die kooperierenden Hersteller 60 % der Gemeinschaftsproduktion entfielen).
(17) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für ihre Untersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte in den Betrieben der nachstehend aufgeführten Unternehmen Kontrollbesuche durch:
| a) | Advansa GmbH, Hamm, Deutschland | Advansa GmbH, Hamm, Deutschland | Elana, Branch Office of Boryszew S.A., Torun, Polen | La Seda de Barcelona S.A., El Prat de Llobregat, Spanien | Wellman International Limited, Mullagh, Irland |
|---|---|---|---|---|---|
| Advansa GmbH, Hamm, Deutschland | |||||
| Elana, Branch Office of Boryszew S.A., Torun, Polen | |||||
| La Seda de Barcelona S.A., El Prat de Llobregat, Spanien | |||||
| Wellman International Limited, Mullagh, Irland |
b) Hersteller in Australien Leading Synthetics Pty Ltd., Campbellfield
| c) | Futura Polyesters Limited, Chennai | Futura Polyesters Limited, Chennai | Indo Rama Synthetics (India) Ltd., Nagpur | Reliance Industries Limited, Mumbai |
|---|---|---|---|---|
| Futura Polyesters Limited, Chennai | ||||
| Indo Rama Synthetics (India) Ltd., Nagpur | ||||
| Reliance Industries Limited, Mumbai |
| d) | P.T. Global Fiberindo, Tangerang | P.T. Global Fiberindo, Tangerang | P.T. Indo-Rama Synthetics Tbk., Jakarta | P.T. Panasia Indosyntec Tbk., Bandung | P.T. Susilia Indah Synthetic Fibers Industries, Tangerang |
|---|---|---|---|---|---|
| P.T. Global Fiberindo, Tangerang | |||||
| P.T. Indo-Rama Synthetics Tbk., Jakarta | |||||
| P.T. Panasia Indosyntec Tbk., Bandung | |||||
| P.T. Susilia Indah Synthetic Fibers Industries, Tangerang |
| e) | New World Polyester Co., Ltd., Samutprakarn | New World Polyester Co., Ltd., Samutprakarn | Teijin Polyester (Thailand) Limited, Bangkok | Teijin (Thailand) Limited, Bangkok | Tuntex (Thailand) Public Company Limited, Bangkok. |
|---|---|---|---|---|---|
| New World Polyester Co., Ltd., Samutprakarn | |||||
| Teijin Polyester (Thailand) Limited, Bangkok | |||||
| Teijin (Thailand) Limited, Bangkok | |||||
| Tuntex (Thailand) Public Company Limited, Bangkok. |
(18) Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens und/oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung im Rahmen der Überprüfungen wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen betrafen den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ bzw. „UZ“ genannt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). Der Untersuchungszeitraum der auf die Dumpingaspekte bezogenen teilweisen Interimsüberprüfung ist mit dem Untersuchungszeitraum der Überprüfungen wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (UZ) identisch.
B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1. Betroffene Ware
(19) Die Definition der betroffenen Ware entspricht jener, die für die unter den Randnummern 1 und 2 genannten Ausgangsuntersuchungen zugrunde gelegt wurde.
(20) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um synthetische Spinnfasern aus Polyestern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, mit Ursprung in Australien, Indien, Indonesien und Thailand, die derzeit dem KN-Code 5503 20 00 zugeordnet werden. Sie werden gemeinhin als Polyesterspinnfasern (PSF) bezeichnet.
(21) PSF werden als Ausgangsmaterial in der Textilherstellung verwendet und auf verschiedenen Fertigungsstufen verarbeitet. PSF werden entweder für die Spinnerei verwendet, d. h. zur Herstellung von Filamenten für die Textilproduktion, wobei gegebenenfalls andere Fasern wie Baumwolle oder Wolle beigemischt werden, oder für andere Zwecke als die Spinnerei wie beispielsweise die Herstellung von Faserfüllstoffen zum Füllen oder Polstern bestimmter Textilwaren wie Kissen, Autositze und Jacken.
(22) Je nach Spezifizierung — z. B. Denier oder Dezitex, Festigkeit, Lüstrierung und Silikonbehandlung — lassen sich verschiedene Typen der betroffenen Ware unterscheiden. In der Produktion wird zwischen neuen („virgin“) PSF, die aus neuen Rohstoffen hergestellt werden, und regenerierten PSF, die aus rückgewonnenem Polyester hergestellt werden, unterschieden. Bei der Qualität wird ferner zwischen zwei Kategorien (erste und zweite Qualität) unterschieden.
(23) Die Untersuchung ergab, dass alle Typen der unter Randnummer 20 definierten betroffenen Ware sich zwar, wie in Randnummer 22 erläutert, in bestimmten Merkmalen unterscheiden, jedoch alle dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften sowie dieselben Verwendungszwecke aufweisen. Daher werden alle Typen der betroffenen Ware für die Zwecke dieser Überprüfungen als eine einzige Ware angesehen.
2. Gleichartige Ware
(24) Die Überprüfungen ergaben, dass die betroffene Ware und die in den betroffenen Ländern produzierten und auf deren Inlandsmärkten verkauften PSF sowie die in der Gemeinschaft von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und verkauften PSF dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Diese Waren sind somit als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.
C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS
1. Vorbemerkungen
(25) Im Rahmen der Überprüfungen wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen wurde gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung geprüft, ob Dumping vorlag und ob es im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem Anhalten des Dumpings oder zu einem Wiederauftreten von Dumping kommen würde.
(26) Während des UZ waren die Ausfuhren von PSF mit Ursprung in Australien, Indien, Indonesien und Thailand (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) in die Gemeinschaft unerheblich. Laut Eurostat beliefen sich die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im UZ auf lediglich 1 056 t (0,1 % des Gemeinschaftsverbrauchs), während sie im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchungen über 69 000 t erreichten.
(27) Die kooperierenden Hersteller wiesen im UZ entweder keine oder nur unerhebliche PSF-Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft auf, so dass keine repräsentativen Dumpingberechnungen zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings vorgenommen werden konnten.
(28) Daher wurden für die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings unter anderem die Preise der Ausfuhren in andere Drittländer herangezogen.
(29) Angesichts der nachstehend aufgeführten Ergebnisse der Überprüfungen wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen wurde es nicht für notwendig erachtet, die von Tuntex beantragte Interimsüberprüfung weiterzuführen.
2. Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens des Dumpings bei Aufhebung der Maßnahmen
2.1. Australien
Vorbemerkungen
(30) Der einzige PSF-Hersteller in Australien hat alle PSF-Ausfuhren, auch die in die Gemeinschaft, im Jahr 2003 eingestellt. Das Unternehmen hat in eine neue flexible Fertigungsstraße investiert, mit der es angeblich nur einen regional begrenzten Bereich des australischen PSF-Marktes versorgen will, und zwar im Wesentlichen den Markt des Bundesstaates Victoria, in dem es angesiedelt ist.
Verhältnis zwischen den Preisen auf dem Inlandsmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft
(31) Da im UZ keinerlei Ausfuhren erfolgten, wurden die zwar defizitären, aber doch über den variablen Kosten liegenden australischen Inlandspreise zum Vergleich herangezogen, wobei dieser Vergleich ergab, dass sie im UZ erheblich unter dem Durchschnittspreis der Gemeinschaftshersteller lagen. Dies bedeutet, dass für das Unternehmen bei Aufhebung der Maßnahmen ein Anreiz bestehen könnte, seine Ausfuhren in die Gemeinschaft bis zu einem gewissen Grad wieder aufzunehmen. Wie jedoch in Randnummer 32 ausgeführt, verfügt das Unternehmen nicht über die nötige Produktionskapazität, um erneut umfangreiche Mengen in die Gemeinschaft auszuführen.
Ungenutzte Produktionskapazitäten und Lagerbestände
(32) Die Kapazitätsauslastung des australischen Herstellers war im UZ zwar nicht sehr hoch, doch die verfügbaren freien Kapazitäten machen nur einen Bruchteil (deutlich weniger als 0,5 %) des Gemeinschaftsverbrauchs aus. Selbst wenn die gesamte freie Kapazität nach einer Aufhebung der geltenden Maßnahmen für gedumpte Einfuhren in die Gemeinschaft genutzt würde, hätte dies kaum Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt. Die Lagerbestände sind bei in Australien produzierten PSF kein aussagekräftiger Indikator, da die Ware hauptsächlich im Zuge von Kundenbestellungen verkauft wird.
(33) Ferner sei daran erinnert, dass das Unternehmen seit 2003 in kein Drittland PSF ausgeführt hat, obwohl es in diesem Zeitraum über freie Kapazitäten in ähnlicher Größenordnung verfügte. Daher wird der Schluss gezogen, dass es durch eine Aufhebung der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich nicht wieder zu gedumpten Ausfuhren nennenswerter Mengen aus Australien in die Gemeinschaft kommen dürfte.
2.2. Indien
Vorbemerkungen
(34) An der Untersuchung arbeiteten drei indische PSF-Hersteller mit. Zwei davon wiesen im UZ geringe Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft auf, der dritte hatte keine Ausfuhren in die Gemeinschaft getätigt. Einer dieser kooperierenden Hersteller war mit drei Unternehmen verbunden, die in Indien PSF herstellen. Diese verbundenen Hersteller wurden jedoch nicht getrennt untersucht, da nur einer von ihnen im UZ — sehr begrenzte — PSF-Direktverkäufe verzeichnete, und zwar ausschließlich auf dem Inlandsmarkt.
(35) Es gab im UZ zumindest einen kleinen PSF-Hersteller in Indien, der nicht an der Untersuchung mitarbeitete. Für diese(n) nicht kooperierenden Hersteller wurden die über Eurostat und andere Quellen zur Verfügung stehenden Informationen zugrunde gelegt. Diese Untersuchung ergab, dass die von anderen als den kooperierenden indischen Herstellern vorgenommenen indischen PSF-Ausfuhren in die Gemeinschaft im UZ ebenfalls unerheblich waren. Allerdings gab es für das/die nicht kooperierende(n) Unternehmen keine zuverlässigen Informationen über die Produktionskapazität, die Produktionsmengen, die Lagerbestände und die Verkäufe. Da keine Hinweise vorlagen, die auf das Gegenteil hindeuteten, wurde daher die Auffassung vertreten, dass die Ergebnisse für nicht kooperierende Unternehmen den für kooperierende Unternehmen ermittelten Ergebnissen entsprechen dürften.
(36) Da die Ausfuhren in die Gemeinschaft im UZ für eine repräsentative Dumpinganalyse und für die Feststellung, ob das Dumping bei einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich wieder auftreten würde, nicht ausreichten, wurden das Preisbildungsverhalten der kooperierenden Hersteller auf anderen Ausfuhrmärkten sowie ihre Produktionskapazität und ihre Lagerbestände untersucht. Die Untersuchung erfolgte auf der Grundlage der Informationen, die von den in Randnummer 17 aufgeführten kooperierenden Herstellern übermittelt wurden.
Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in Indien
(37) Wie die Angaben der drei kooperierenden indischen Hersteller zeigten, waren die Preise der Ausfuhren in Drittländer niedriger als die indischen Inlandspreise. Die Untersuchung ergab, dass sich dieser Preisunterschied im UZ allgemein zwischen 15 % und 27 % bewegte. Daraus ergibt sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass es bei Aufhebung der Maßnahmen wieder zu Dumping bei den Ausfuhren in die Gemeinschaft kommt.
Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in der Gemeinschaft
(38) Die Untersuchung ergab, dass die Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft im UZ im Durchschnitt deutlich höher waren als die Preise der Ausfuhren der kooperierenden indischen Hersteller in andere Drittländer. Dies bedeutet möglicherweise, dass der Gemeinschaftsmarkt aufgrund des hohen Preisniveaus der betroffenen Ware für die indischen Hersteller attraktiv ist. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass ein wirtschaftlicher Anreiz besteht, Ausfuhren von anderen Drittlandsmärkten auf den preislich attraktiveren Gemeinschaftsmarkt zu lenken, falls die geltenden Maßnahmen aufgehoben werden. Da allerdings die Preise in der Gemeinschaft beträchtlich über den Preisen der Ausfuhren in andere Drittländer liegen, ist es unwahrscheinlich, dass bei Aufhebung der Maßnahmen Ausfuhren in die Gemeinschaft zu gedumpten Preisen erfolgen würden.
Ungenutzte Produktionskapazitäten und Lagerbestände
(39) Im UZ wiesen die drei kooperierenden Unternehmen in Indien keine nennenswerten freien Kapazitäten auf. Zwei dieser bedeutenden Hersteller tätigten jedoch bereits umfangreiche Investitionen in ihre PSF-Produktion, so dass beide zusammen im Jahr 2007 über eine um 361 000 t höhere Jahresproduktionskapazität verfügen werden. Es hieß, dass diese Investitionen aufgrund der Entwicklungen auf dem indischen PSF-Markt erfolgten, der angeblich dieses Jahr und in der nahen Zukunft ein starkes Wachstum verzeichnen soll. Gemäß den vorliegenden Informationen weist der indische PSF-Markt derzeit eine Größenordnung von etwa 610 000 t/Jahr auf. Es wird darauf hingewiesen, dass der erwähnte Anstieg der Produktionskapazität über 50 % der gesamten Produktionskapazität der drei kooperierenden indischen Hersteller im UZ ausmacht. Darüber hinaus gab es den verfügbaren Informationen zufolge zur Zeit der Untersuchung in Indien zumindest einen neuen PSF-Hersteller, der sich mit der Produktion dieser Ware in der Anlaufphase befand. Andererseits erwarb der größte indische Hersteller vor kurzem einen nicht an der Untersuchung mitarbeitenden Gemeinschaftshersteller. Dieser indische Ausführer kann also kein Interesse daran haben, in Zukunft umfangreiche PSF-Mengen in die Gemeinschaft auszuführen. Außerdem geht aus den Angaben der kooperierenden Hersteller hervor, dass ihre Inlandsverkäufe im Bezugszeitraum einen Zuwachs verzeichneten und dass sie auch weiterhin steigen werden. Die neuen Kapazitäten sind somit für die steigende Inlandsnachfrage gedacht, wobei nicht auszuschließen ist, dass es mitunter zu gewissen Überkapazitäten kommt.
(40) Die Lagerbestände der drei indischen Hersteller wiesen im Bezugszeitraum keine nennenswerten Veränderungen auf. Allerdings können die Lagerbestände im Falle Indiens nicht als aussagekräftiger Indikator angesehen werden, weil einer der kooperierenden Hersteller auf der Grundlage von Kundenbestellungen produziert und ein weiterer beträchtliche Mengen PSF für den Eigenverbrauch herstellt.
(41) Insgesamt wird die Auffassung vertreten, dass die erneute Ausfuhr umfangreicher Mengen in die Gemeinschaft unwahrscheinlich ist und dass vermutlich, selbst wenn bei einer Aufhebung der Maßnahmen ein Teil der neuen Produktionskapazitäten in Indien für Ausfuhren in die Gemeinschaft genutzt würde, diese Ausfuhren nicht zu gedumpten Preisen erfolgen würden (vgl. Randnummer 38).
2.3. Indonesien
Vorbemerkungen
(42) Es arbeiteten vier indonesische PSF-Hersteller an der Untersuchung mit. Keiner dieser Hersteller war mit PSF herstellenden Unternehmen in Indonesien verbunden. Drei von ihnen wiesen im UZ geringe Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft auf, der vierte hatte keine Ausfuhren in die Gemeinschaft getätigt.
(43) Im UZ waren in Indonesien mindestens fünf PSF-Hersteller tätig, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten. Bei diesen nicht kooperierenden Herstellern wurden die über Eurostat und andere Quellen zur Verfügung stehenden Informationen zugrunde gelegt. Diese Untersuchung ergab, dass die von anderen als den kooperierenden indonesischen Herstellern vorgenommenen indonesischen PSF-Ausfuhren in die Gemeinschaft im UZ ebenfalls unerheblich waren. Für diese nicht kooperierenden Unternehmen gab es keine zuverlässigen Informationen über die Produktionskapazität, die Produktionsmengen, die Lagerbestände und die Verkäufe. Da keine Hinweise vorlagen, die auf das Gegenteil hindeuteten, wurde daher die Auffassung vertreten, dass die Ergebnisse für nicht kooperierende Unternehmen den für kooperierende Unternehmen ermittelten Ergebnissen entsprechen dürften. Die Untersuchung, ob im Falle der Aufhebung der Maßnahmen ein Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre, stützte sich daher auf die verfügbaren Informationen, d. h. auf die von den in Randnummer 17 genannten kooperierenden Herstellern übermittelten Informationen.
(44) Um festzustellen, ob im Falle der Aufhebung der Maßnahmen ein Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre, wurden das Preisbildungsverhalten der kooperierenden Hersteller auf anderen Ausfuhrmärkten sowie die Produktionskapazität und die Lagerbestände der Ausführer untersucht.
Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in Indonesien
(45) Im Falle eines der vier kooperierenden indonesischen Hersteller konnten keine Daten über die Ausfuhrpreise herangezogen werden, da dieses Unternehmen im UZ keinerlei PSF-Ausfuhren tätigte. Aus den Angaben über die anderen drei Hersteller ergab sich, dass bei zweien die Preise der Ausfuhren in Drittländer im Allgemeinen etwas niedriger waren als die indonesischen Inlandspreise. Gemäß den Untersuchungsergebnissen machte dieser Preisunterschied im UZ im Durchschnitt etwa 4 % aus. Beim dritten Hersteller fielen die Preise der Ausfuhren in Drittländer insgesamt etwas höher aus als die indonesischen Inlandspreise. Demnach ist im Falle der Aufhebung der Maßnahmen ein Wiederauftreten erheblichen Dumpings bei Ausfuhren in die Gemeinschaft nicht wahrscheinlich.
Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in der Gemeinschaft
(46) Die Untersuchung ergab, dass die Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft im UZ im Durchschnitt deutlich höher waren als die Preise der Ausfuhren der kooperierenden indonesischen Hersteller in Drittländer. Dies bedeutet möglicherweise, dass der Gemeinschaftsmarkt aufgrund des hohen Preisniveaus der betroffenen Ware für die indonesischen Hersteller attraktiv ist. Daher wird die Auffassung vertreten, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen ein wirtschaftlicher Anreiz besteht, Ausfuhren von Drittlandsmärkten auf den Gemeinschaftsmarkt zu lenken, auf dem höhere Preise erzielt werden. Da allerdings die Preise in der Gemeinschaft beträchtlich über den Preisen der Ausfuhren in andere Drittländer liegen, ist es unwahrscheinlich, dass bei Aufhebung der Maßnahmen Ausfuhren in die Gemeinschaft zu gedumpten Preisen erfolgen würden.
Ungenutzte Produktionskapazitäten und Lagerbestände
(47) Bei der Kapazitätsauslastung der kooperierenden Hersteller in Indonesien zeigte sich im UZ ein sehr uneinheitliches Bild. Während manche der Unternehmen nahezu ihre gesamte installierte Kapazität nutzen konnten, verfügten andere über beträchtliche freie Kapazitäten. Insgesamt gesehen belief sich diese freie Kapazität jedoch auf weniger als 20 % ihrer Gesamtkapazität. Offenbar plante keines der kooperierenden Unternehmen in Indonesien umfangreiche Investitionen zur künftigen Ausweitung seiner PSF-Produktionskapazität. Was die Kapazitätsauslastung der nicht kooperierenden indonesischen Hersteller anbelangt, so wurde die freie Kapazität anhand der von den kooperierenden Unternehmen und dem indonesischen Verband der PSF-Hersteller übermittelten Informationen geschätzt. Gemäß diesen Informationen stellt die installierte Kapazität der kooperierenden Hersteller weniger als die Hälfte der gesamten installierten PSF-Produktionskapazität in Indonesien dar. Danach beläuft sich die freie Produktionskapazität in Indonesien auf maximal 90 000 t. Darüber hinaus geht aus den Angaben der kooperierenden Hersteller hervor, dass die Inlandsverkäufe im Bezugszeitraum insgesamt einen Zuwachs verzeichneten und dass sie auch weiterhin steigen werden. Daher würde die freie Kapazität in Indonesien wahrscheinlich eher für Inlandsverkäufe genutzt als für Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft.
(48) Die Lagerbestände der vier indonesischen Hersteller wiesen im Bezugszeitraum keine nennenswerten Veränderungen auf. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Indikator angesehen werden können, weil die PSF-Produktion überwiegend auf der Grundlage von Kundenbestellungen und/oder für den Eigenverbrauch erfolgt.
(49) Insgesamt wird die Auffassung vertreten, dass es wahrscheinlich nicht zu einer erneuten Ausfuhr umfangreicher Mengen in die Gemeinschaft kommt und dass es aus den in den Randnummern 45 und 46 dargelegten Gründen eher unwahrscheinlich ist, dass Ausfuhren zu gedumpten Preisen erfolgen würden, falls bei einer Aufhebung der Maßnahmen ein Teil der freien Produktionskapazität in Indonesien für Ausfuhren in die Gemeinschaft genutzt würde.
2.4. Thailand
Vorbemerkungen
(50) Der Kommission sind in Thailand acht PSF-Hersteller bekannt. Vier von ihnen arbeiteten an dieser Untersuchung mit. Lediglich einer davon führte im UZ eine geringe Menge PSF in die Gemeinschaft aus.
(51) Die Angaben zu den Lagerbeständen und den Verkäufen in andere Märkte als den Gemeinschaftsmarkt beziehen sich ausschließlich auf die kooperierenden Hersteller. Von der Thai Synthetic Fiber Manufacturers’ Association konnten jedoch Daten zur Produktionskapazität in Thailand eingeholt werden, so dass es möglich war, das Produktionsvolumen aller Hersteller in Thailand zu schätzen. Bei dieser Schätzung wurde die Annahme zugrunde gelegt, dass die Kapazitätsauslastung der nicht kooperierenden Hersteller weitgehend mit der der kooperierenden Hersteller identisch war. Da keine Hinweise vorlagen, die auf das Gegenteil hindeuteten, wurde daher die Auffassung vertreten, dass die Ergebnisse für nicht kooperierende Unternehmen den für kooperierende Unternehmen ermittelten Ergebnissen entsprechen dürften.
(52) Um festzustellen, ob im Falle der Aufhebung der Maßnahmen ein Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre, wurden das Preisbildungsverhalten der kooperierenden Hersteller auf anderen Ausfuhrmärkten als dem Gemeinschaftsmarkt untersucht, ferner ihre Produktionskapazität in Thailand und ihre Lagerbestände.
(53) Laut Eurostat waren die Einfuhrmengen mit Ursprung in Thailand im UZ unerheblich.
Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in Thailand
(54) Wie die Angaben der vier kooperierenden Hersteller zeigten, erfolgten die Verkäufe in Drittländer zu Preisen, die unter den Inlandspreisen bzw. unter den Produktionskosten lagen, wobei es sich insgesamt um Unterschiede in einer Größenordnung von 10 % bis 15 % handelte. Dies deutet möglicherweise darauf hin, dass es bei Aufhebung der Maßnahmen wieder zu gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft kommt.
Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in der Gemeinschaft
(55) Die Preise der Ausfuhren der kooperierenden thailändischen Hersteller in Drittländer lagen im Durchschnitt deutlich unter den Verkaufspreisen der Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft, so dass der Gemeinschaftsmarkt aufgrund des hohen Preisniveaus von PSF für die Hersteller in Thailand bei Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen möglicherweise attraktiv ist. Es dürfte bei einer Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen folglich ein wirtschaftlicher Anreiz bestehen, Ausfuhren von Drittlandsmärkten auf den Gemeinschaftsmarkt zu lenken, auf dem höhere Preise erzielt werden. Da allerdings die Preise in der Gemeinschaft beträchtlich über den Preisen der Ausfuhren in andere Drittländer liegen, ist es unwahrscheinlich, dass bei Aufhebung der Maßnahmen Ausfuhren in die Gemeinschaft zu gedumpten Preisen erfolgen würden.
Ungenutzte Produktionskapazitäten und Lagerbestände
(56) Die Kapazitätsauslastung der kooperierenden Hersteller war mit durchschnittlich etwa 92 % im Bezugszeitraum ziemlich hoch. Unter der Annahme, dass die nicht kooperierenden Hersteller einen vergleichbaren Kapazitätsauslastungsgrad aufwiesen, verfügten die Hersteller in Thailand im UZ damit über eine freie Kapazität von höchstens 50 000 t. Diese Kapazität könnte bei Aufhebung der Maßnahmen zwar teilweise dazu genutzt werden, die Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft wieder aufzunehmen, angesichts des hohen Anteils der Inlandsverkäufe und der Vielzahl der von den kooperierenden Herstellern bedienten Ausfuhrmärkte ist es jedoch unwahrscheinlich, dass umfangreiche PSF-Mengen auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen könnten.
(57) Für in Thailand produzierte PSF stellen die Lagerbestände keinen aussagekräftigen Indikator dar. Die Produktion beruht überwiegend auf Kundenbestellungen, so dass die Lagerbestände hauptsächlich aus an bereits bekannte Käufer zu versendenden PSF bestehen.
(58) Insgesamt wird die Auffassung vertreten, dass es wahrscheinlich nicht zu einer erneuten Ausfuhr umfangreicher Mengen in die Gemeinschaft kommt und dass es aus dem in Randnummer 55 dargelegten Grund eher unwahrscheinlich ist, dass die Ausfuhren zu gedumpten Preisen erfolgen, falls bei einer Aufhebung der Maßnahmen ein Teil der freien Produktionskapazität in Thailand für Ausfuhren in die Gemeinschaft genutzt würde.
2.5. Schlussfolgerung
(59) Um festzustellen, ob ein Wiederauftreten des Dumpings im Falle der Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich wäre, wurden die Daten über die ungenutzten Produktionskapazitäten und die Lagerbestände sowie die Preisbildungs- und Ausfuhrstrategien auf verschiedenen Märkten analysiert.
(60) Wie diese Untersuchung ergab, gibt es in Australien, Indien, Indonesien und Thailand zwar möglicherweise einige ungenutzte Produktionskapazitäten, die im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen zu einer Wiederaufnahme der Ausfuhren in die Gemeinschaft führen könnten, es besteht aber kein Grund zu der Annahme, dass diese Ausfuhren in umfangreichen Mengen getätigt werden. Wichtiger noch ist, dass auch nicht davon auszugehen ist, dass diese Ausfuhren zu den in den Ausgangsuntersuchungen ermittelten Dumpingpreisen erfolgen.
(61) Da es demnach nicht wahrscheinlich ist, dass es erneut zu gedumpten Ausfuhren aus den betroffenen Ländern kommt, die eine Schädigung verursachen könnten, erübrigen sich die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens der Schädigung und die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses. Die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PSF mit Ursprung in Australien, Indien, Indonesien und Thailand sollten daher aufgehoben und die Verfahren eingestellt werden.
D. TEILWEISE INTERIMSÜBERPRÜFUNG BETREFFEND THAILAND
(62) Da die Maßnahme gegenüber Thailand gemäß der vorstehenden Randnummer aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden sollte, wäre auch die teilweise Interimsüberprüfung betreffend Tuntex einzustellen.
E. UNTERRICHTUNG
(63) Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufhebung der gegenüber Australien, Indien, Indonesien und Thailand geltenden Maßnahmen und die Einstellung der Verfahren vorgeschlagen werden sollten. Alle Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Die Hersteller in den betroffenen Ländern und die Verwender in der Gemeinschaft begrüßten die oben stehenden Schlussfolgerungen. Wenngleich der CIRFS und einige Gemeinschaftshersteller Einwände erhoben, gingen insgesamt gesehen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der Schlussfolgerungen Anlass boten.
(64) Der CIRFS und einige Gemeinschaftshersteller führten an, dass die Feststellungen der Kommission zur ungenutzten Kapazität und zum Dumping eindeutig darauf hindeuteten, dass ein Wiederauftreten des schädigenden Dumpings wahrscheinlich sei.
(65) Bezüglich des einzigen australischen Herstellers vertraten sie die Auffassung, dass nicht erläutert worden sei, ob die zuvor für die Ausfuhren in die Gemeinschaft genutzte Produktionskapazität noch immer zur Verfügung stehe und ob gegebenenfalls zu erwarten sei, dass die entsprechenden Anlagen wieder in Betrieb genommen würden, wenn die Zollsätze außer Kraft träten. Die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt erfolgten unter dem Normalwert. Im Übrigen sei zu bedenken, dass sowohl die Ausgangsuntersuchung als auch eine andere Untersuchung betreffend das eng mit PSF verwandte PET in Bezug auf die Ausfuhren in die Gemeinschaft schädigendes Dumping ergeben habe, weshalb der Schluss gezogen werden sollte, dass ein Wiederauftreten des schädigenden Dumpings wahrscheinlich sei.
(66) Nach Ansicht des CIRFS und einiger Gemeinschaftshersteller bedeute die Erhöhung der Kapazität zweier wichtiger indischer Hersteller um 361 000 t im Jahr 2007 und die Tatsache, dass sich zumindest ein neuer PSF-Hersteller mit einer geschätzten Kapazität von 180 000 t in der Anlaufphase befinde, dass die Gesamtkapazität in Indien die Inlandsnachfrage nach PSF im gesamten Zeitraum bis 2010 um über 300 000 t übersteigen werde. Beachte man zusätzlich die im UZ bei den Ausfuhren in Drittländer verzeichneten Dumpingspannen zwischen 15 % und 27 % sowie die eigene Feststellung der Kommission, dass der Gemeinschaftsmarkt aufgrund seines hohen Preisniveaus für indische Hersteller attraktiv sein könnte, so sei kaum daran zu zweifeln, dass es bei einer Aufhebung der Maßnahmen wieder zu schädigendem Dumping bei den Einfuhren kommen dürfte.
(67) Was Indonesien anbelangt, so hoben sie hervor, dass die Kommission ihre Schlussfolgerungen lediglich aus der Untersuchung von vier kooperierenden Herstellern herleite, während die Markt- und Finanzlage der nicht kooperierenden Hersteller, die den Schätzungen der Kommission zufolge in Indonesien über mehr als die Hälfte der gesamten installierten Kapazität verfügten, ein deutlich schlechteres Bild biete. Die ungenutzte Kapazität belaufe sich ferner auf über 140 000 t, das seien 50 000 t mehr als von der Kommission geschätzt, im Übrigen würden auch in einigen Jahren noch Überkapazitäten von über 100 000 t bestehen. Sogar bei den von der Kommission geschätzten 90 000 t ungenutzter Kapazität sei es wahrscheinlich, dass die indonesischen Hersteller, die im Bereich der Verkäufe von Polyester-Filamenten bereits über Geschäftsverbindungen in der Gemeinschaft verfügten, ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft bei Aufhebung der Maßnahmen deutlich erhöhen würden. Da ihre Spannen bei den Ausfuhren in Drittländer noch immer über der Geringfügigkeitsschwelle lägen, würden die Einfuhren mit Ursprung in Indonesien zu schädigenden Dumpingpreisen erfolgen.
(68) Der CIRFS und einige Gemeinschaftshersteller führten an, dass die bei den Ausfuhren thailändischer kooperierender Hersteller in Drittländer festgestellten Dumpingspannen von 10 % bis 15 %, die beträchtliche ungenutzte Kapazität und die Tatsache, dass thailändische PSF-Hersteller bereits Polyester-Textilfilamente in die Gemeinschaft ausführten, eindeutig darauf hindeuteten, dass es bei einer Aufhebung der Maßnahmen bei den Einfuhren mit Ursprung in Thailand wahrscheinlich schnell wieder zu Dumping komme.
(69) Ferner hätten Länder wie China, Indien und Vietnam, die bis vor kurzem Nettoeinführer von PSF und wichtige Ausfuhrmärkte für die betroffenen Länder gewesen seien, ihre Kapazität so stark ausgebaut, dass sie demnächst Nettoausführer seien und somit der Druck auf die betroffenen Länder weiter steige, erneut umfangreiche Mengen zu schädigenden Dumpingpreisen in die Gemeinschaft auszuführen.
(70) Darüber hinaus unterstrich ein Gemeinschaftshersteller die strategische Bedeutung der vorgelagerten Recycling-Industrie, die durch Unternehmensverkleinerungen oder Firmenschließungen bei den Gemeinschaftsherstellern von PSF möglicherweise in Mitleidenschaft gezogen würden.
(71) Zwar sind die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung im Rahmen einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen Einschätzungen und beinhalten somit einen gewissen Unsicherheitsfaktor. Insgesamt aber wurden die in der Untersuchung ermittelten Sachverhalte bezüglich der Kapazität und der Kapazitätsauslastung in den betroffenen Ländern nicht in Frage gestellt. Der CIRFS und einige Gemeinschaftshersteller gaben für die betroffenen Länder lediglich eine andere Prognose zur Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens gedumpter PSF-Ausfuhren in die Gemeinschaft ab. Sie versuchten ihre Prognose durch Bezugnahmen auf andere Waren als PSF zu untermauern. Die Tatsache, dass manche Hersteller in den betroffenen Ländern möglicherweise auch andere Waren in die Gemeinschaft ausführen, ist jedoch als solches kein Beweis dafür, dass es bei einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich erneut zu umfangreichen Mengen gedumpter PSF-Ausfuhren in die Gemeinschaft kommt.
(72) Die Tatsache, dass der Preisunterschied zwischen den Ausfuhren aus Indien, Indonesien und Thailand in Drittländer und ihren Inlandsverkäufen im UZ nach den Untersuchungsergebnissen deutlich geringer war als in den Ausgangsuntersuchungen, deutet darauf hin, dass sich die Preissituation an diesen Märkten verändert hat. Darüber hinaus sprechen die in der Gemeinschaft deutlich über den Preisen für Verkäufe in Drittländer liegenden Preise dafür, dass diese Preisunterschiede möglicherweise sogar noch geringer werden, wenn nicht gar negativ ausfallen, falls diese drei Länder erneut in großem Umfang in die Gemeinschaft ausführen sollten. Daher wird unter den gegenwärtigen Umständen nicht davon ausgegangen, dass es bei Ausfuhren aus diesen Ländern in die Gemeinschaft zu Dumping kommen könnte. Es sei allerdings daran erinnert, dass aus Australien im UZ keine Ausfuhren gleich welcher Art erfolgten, so dass für dieses Land keine derartigen Aussagen getroffen werden können.
(73) Des Weiteren wiesen Indien, Indonesien und Thailand im Allgemeinen eine hohe Kapazitätsauslastung sowie bedeutende und in manchen Fällen rasch wachsende Inlandsmärkte auf. In Indien erfolgten im UZ 90 % der Verkäufe der kooperierenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt. In Indonesien lag dieser Prozentsatz bei 80 %. In Thailand, wo er sich auf etwa 40 % belief, bewegte sich die freie Kapazität den Schätzungen zufolge auf einem ziemlich niedrigen Niveau und lag in jedem Fall deutlich unter der in Indien und Indonesien. Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die Situation der nicht kooperierenden Hersteller in diesen Ländern anders darstellt. Was Australien anbelangt, so gibt es keine Anzeichen dafür, dass der einzige Hersteller seine alte Kapazität wieder installieren und bei einer Aufhebung der Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Ausfuhren in die Gemeinschaft nutzen könnte. Wie bereits erwähnt, ist es ausgeschlossen, dass die in Australien vorhandene Kapazität — selbst wenn sie vollständig für Ausfuhren in die Gemeinschaft genutzt werden sollte — die Geringfügigkeitsschwelle von 1 % des Gemeinschaftsmarkts übersteigt. Daher wird die Auffassung vertreten, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass bei Aufhebung der Maßnahmen ungenutzte Kapazitäten zur Wiederaufnahme umfangreicher Ausfuhren in die Gemeinschaft genutzt werden könnten.
(74) Das Argument, dass bestimmte Drittländer neue Kapazitäten aufgebaut haben und ihre Einfuhren in Zukunft möglicherweise reduzieren oder sogar einstellen, so dass mehr freie Kapazitäten für Ausfuhren in die Gemeinschaft zur Verfügung stehen, ist haltlos. Nichts deutet darauf hin, dass die weltweit boomende Nachfrage nach PSF in nächster Zeit nachlassen könnte. In diesem Zusammenhang sollte ebenfalls erwähnt werden, dass die in der Gemeinschaft vorhandene Kapazität im UZ höchstens 60 % der zunehmenden Gemeinschaftsnachfrage decken konnte. Daher wird nicht davon ausgegangen, dass eine weltweite Überkapazität droht oder dass der Gemeinschaftsmarkt dadurch stark beeinträchtigt würde.
(75) Ferner stimmt es zwar, dass die vorgelagerte Recycling-Industrie durch Unternehmensverkleinerungen oder Firmenschließungen bei den Gemeinschaftsherstellern von PSF in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, da Letztere die wichtigsten Verbraucher von Flaschenmahlgut sind. Diese Erwägung ist jedoch für die Ermittlung, ob ein Wiederauftreten gedumpter Ausfuhren aus den betroffenen Ländern wahrscheinlich ist, nicht von Belang. Die Stellungnahmen des CIRFS und einiger Gemeinschaftshersteller können folglich die Schlussfolgerung nicht entkräften, dass ein Wiederauftreten umfangreicher Mengen gedumpter Ausfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft nicht wahrscheinlich ist und die Maßnahmen somit aufgehoben und die Verfahren eingestellt werden sollten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von synthetischen Spinnfasern aus Polyestern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, mit Ursprung in Australien, Indien, Indonesien und Thailand, die mit den Verordnungen (EG) Nr. 1522/2000 und (EG) Nr. 2852/2000 eingeführt wurden, werden aufgehoben und die Verfahren betreffend diese Einfuhren werden eingestellt.
Die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von synthetischen Spinnfasern aus Polyestern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, mit Ursprung in Thailand wird eingestellt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2006. Im Namen des Rates Der Präsident H. HEINÄLUOMA
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17 ).
2 ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 10 .
3 ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 17 .
4 ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 116 .
5 ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 1 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2005 ( ABl. L 211 vom 13.8.2005, S. 1 ).
6 ABl. C 261 vom 23.10.2004, S. 2 .
7 ABl. C 130 vom 27.5.2005, S. 8 .
8 ABl. C 174 vom 14.7.2005, S. 15 , ABl. C 307 vom 3.12.2005, S. 2 , ABl. C 323 vom 20.12.2005, S. 21 .
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"title": "Verordnung (EG) Nr. 1515/2006 des Rates vom 10. Oktober 2006 zur Aufhebung des Antidumpingzolls auf Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyestern mit Ursprung in Australien, Indien, Indonesien und Thailand, ferner zur Einstellung der Verfahren betreffend diese Einfuhren nach Überprüfungen wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates sowie zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 betreffend solche Einfuhren mit Ursprung in Thailand",
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