32006R1542•Verordnung (EG) Nr. 1542/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen im Rahmen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker
32006R1542Regulation17.10.2006
vom 13. Oktober 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen im Rahmen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker 1 , insbesondere auf Artikel 44,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um das Marktgleichgewicht in der Gemeinschaft im Wirtschaftsjahr 2006/07 zu verbessern, ohne neue Zuckerbestände zu schaffen, sieht Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 2 eine präventive Marktrücknahme vor, um die im Rahmen der Quoten für das genannte Wirtschaftsjahr beihilfefähige Erzeugung zu verringern. So gilt die im Rahmen der Quoten erzeugte Erzeugung jedes Unternehmens, die eine bestimmte Schwelle übersteigt, als aus dem Markt genommen oder sie wird auf Antrag des Unternehmens als nicht quotengebundene Erzeugung betrachtet. Die Schwellen sind anhand der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung festgesetzten Quoten zu berechnen. Gemäß Artikel 10 derselben Verordnung passt die Kommission die im genannten Anhang III aufgeführten Quoten spätestens am 30. September 2006 an. Diese Anpassung führt zu einer Änderung der Quoten und einer Verringerung der im Rahmen der Quoten beihilfefähigen Erzeugung. Um sich auf die beabsichtigte Auswirkung der präventiven Marktrücknahme zu beschränken und jegliche Zweideutigkeit bei der Anwendung dieser Maßnahme zu verhindern, ist die Bezugnahme auf die Quoten in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 durch die Bezugnahme auf die Quoten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 zu ersetzen.
(2) Die Gewährung der vorübergehenden Beihilfe für in den französischen überseeischen Departements erzeugten Zucker gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 unterliegt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 der Kommission vom 30. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zum Absatz von Zucker aus den französischen Überseedepartements und zur Schaffung gleicher Preisbedingungen wie für Präferenzrohzucker 3 . Die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 vorgesehenen Modalitäten zur Festsetzung des Pauschalbetrags für die Seetransportkosten sind jedoch seit dem 1. Juli 2006 nicht mehr anwendbar, da die United Terminal Sugar Market Association of London beschlossen hat, keinen „London Daily Price“ mehr festzusetzen. Daher ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der sich auf den Durchschnittswert der Monate April bis Juni 2006 stützt und während des Anwendungszeitraums der Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 gelten muss.
(3) Die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zugeteilten Übergangsquoten dürfen nur genutzt werden, wenn das betreffende Unternehmen bereits getroffene Investitionsbeschlüsse rechtzeitig hat anpassen können, was bei einigen Unternehmen nicht möglich war. Daher ist den Mitgliedstaaten zu gestatten, den betreffenden Unternehmen die Restmenge der Übergangsquoten als Übergangsquoten für das Wirtschaftsjahr 2007/08 erneut zuzuteilen.
(4) Mit Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sind die Bedingungen festgelegt worden, unter denen die Mitgliedstaaten die Quoten den Unternehmen zuteilen, die bei einer Fusion oder Veräußerung entstehen. Nach Maßgabe des Zeitpunktes der Fusion oder Veräußerung werden die Maßnahmen entweder für das laufende oder für das folgende Wirtschaftsjahr wirksam. Es ist vorzusehen, dass die Maßnahmen bei Fusion oder Veräußerung zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2006 auf Antrag der betreffenden Unternehmen für das Wirtschaftsjahr 2006/07 und nicht, wie im genannten Anhang in Abschnitt V vorgesehen, für das folgende Wirtschaftsjahr wirksam werden können, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das Wirtschaftsjahr 2006/07 am 1. Juli und nicht wie die folgenden Wirtschaftsjahre am 1. Oktober beginnt.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 ist entsprechend zu ändern.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 wird wie folgt geändert:
| 1. | In Artikel 3 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Bei jedem Unternehmen gilt der Teil der Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsiruperzeugung des Wirtschaftsjahrs 2006/07, der im Rahmen der Quoten gemäß Anhang IV erzeugt wird und die nach Absatz 2 dieses Artikels festgesetzte Schwelle übersteigt, als im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aus dem Markt genommen, oder er wird auf vor dem 31. Januar 2007 zu stellenden Antrag des betreffenden Unternehmens ganz oder teilweise als nicht quotengebundene Erzeugung im Sinne von Artikel 12 der genannten Verordnung betrachtet. (2) Die in Absatz 1 genannte Schwelle wird für jedes Unternehmen festgesetzt durch Multiplikation der in Absatz 1 erwähnten Quote des Unternehmens mit der Summe der folgenden Koeffizienten: a) dem in Anhang I für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Koeffizienten; b) dem Koeffizienten, der bestimmt wird durch Division der Summe aller Quoten, auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verzichtet wurde, durch die Summe der Quoten, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat festgesetzt sind. Die Kommission setzt diesen Koeffizienten spätestens am 15. Oktober 2006 fest. Übersteigt die Summe der Koeffizienten jedoch 1,0000, so entspricht die Schwelle der in Absatz 1 genannten Quote.“ | a) | dem in Anhang I für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Koeffizienten; | b) | dem Koeffizienten, der bestimmt wird durch Division der Summe aller Quoten, auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verzichtet wurde, durch die Summe der Quoten, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat festgesetzt sind. Die Kommission setzt diesen Koeffizienten spätestens am 15. Oktober 2006 fest. |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | dem in Anhang I für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Koeffizienten; | ||||
| b) | dem Koeffizienten, der bestimmt wird durch Division der Summe aller Quoten, auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verzichtet wurde, durch die Summe der Quoten, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat festgesetzt sind. Die Kommission setzt diesen Koeffizienten spätestens am 15. Oktober 2006 fest. |
2. Dem Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der Pauschalbetrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Oktober 2006 auf 34,19 EUR/Tonne festgesetzt.“
3. Dem Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Überschreiten die gemäß diesem Absatz zugeteilten Übergangsquoten bei einem bestimmten Unternehmen die Erzeugung im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2006/07, so kann der Mitgliedstaat diesem Unternehmen die Restmenge dieser Quoten für das Wirtschaftsjahr 2007/08 zuteilen.“
4. Am Ende von Kapitel I wird folgender Artikel 10a eingefügt: „Artikel 10a Fusion oder Veräußerung eines Unternehmens Auf Antrag der betreffenden Unternehmen werden die in Anhang V Abschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Maßnahmen abweichend von Abschnitt V desselben Anhangs bei Fusion oder Veräußerung zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wirksam.“
5. Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IV angefügt.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Oktober 2006 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1 .
2 ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2006 ( ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 19 ).
3 ABl. L 205 vom 31.7.2001, S. 18 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1442/2002 ( ABl. L 212 vom 8.8.2002, S. 5 ).
„ANHANG IV (Quoten gemäß Artikel 3) Mitgliedstaat oder Region Zucker Isoglucose Inulinsirup (1) (2) (3) (4) Belgien 819 812 71 592 215 247 Tschechische Republik 454 862 — — Dänemark 420 746 — — Deutschland 3 416 896 35 389 — Griechenland 317 502 12 893 — Spanien 996 961 82 579 — Frankreich (Mutterland) 3 288 747 19 846 24 521 Frankreich (überseeische Gebiete) 480 245 — — Irland 199 260 — — Italien 1 557 443 20 302 — Lettland 66 505 — — Litauen 103 010 — — Ungarn 401 684 137 627 — Niederlande 864 560 9 099 80 950 Österreich 387 326 — — Polen 1 671 926 26 781 — Portugal (Festland) 69 718 9 917 — Portugal (Azoren) 9 953 — — Slowenien 52 973 — — Slowakei 207 432 42 547 — Finnland 146 087 11 872 — Schweden 368 262 — — Vereinigtes Königreich 1 138 627 27 237 —“
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