32006R1551•Verordnung (EG) Nr. 1551/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gefrorener Erdbeeren mit Ursprung in der Volksrepublik China
32006R1551Regulation19.10.2006
vom 17. Oktober 2006
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gefrorener Erdbeeren mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. EINLEITUNG DES VERFAHRENS
(1) Am 19. Januar 2006 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union 2 eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gefrorener Erdbeeren mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) in die Gemeinschaft (nachstehend „Einleitungsbekanntmachung“ genannt).
(2) Das Verfahren wurde aufgrund eines Antrags eingeleitet, der am 5. Dezember 2005 vom polnischen Verband der Tiefkühlkosthersteller (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein größerer Teil, in diesem Fall mehr als 25 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion an bestimmten gefrorenen Erdbeeren entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der betroffenen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.
2. VON DEM VERFAHREN BETROFFENE PARTEIEN
(3) Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller, Lieferer, Einführer und Verwender, ferner bekanntermaßen betroffene Verwenderverbände sowie die Vertreter der VR China förmlich über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(4) Die antragstellenden Hersteller, andere kooperierende Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller, Einführer, Verwender und Verwenderverbände übermittelten Stellungnahmen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für die Anhörung sprachen, wurden gehört.
(5) Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen entsprechende Antragsformulare zu. Fünf Unternehmen beantragten eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung, ersatzweise eine individuelle Behandlung, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten; ein Unternehmen beantragte lediglich eine IB.
(6) In der Einleitungsbekanntmachung verwies die Kommission darauf, dass sie zur Untersuchung von Dumping und Schädigung gegebenenfalls auf ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung zurückgreifen werde. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle Gemeinschaftshersteller, ausführenden Hersteller und unabhängigen Einführer aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2005) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln. Nach Prüfung der übermittelten Informationen und angesichts der geringen Zahl an ausführenden Herstellern in der VR China und unabhängigen Einführern, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, ergab sich nur im Hinblick auf die Gemeinschaftshersteller die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens.
(7) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Insgesamt beantworteten 26 Gemeinschaftshersteller diesen Fragebogen. Die Kommission erhielt ausgefüllte Fragebogen von acht antragstellenden, in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern, ferner von fünf ausführenden Herstellern in der VR China, zwei verbundenen Händlern in China, vier unabhängigen Einführern und neun unabhängigen Verwendern in der Gemeinschaft. Ein weiterer unabhängiger Einführer und ein Verwender nahmen ebenfalls Stellung. Schließlich gingen noch Stellungnahmen von drei Einführer- und vier Verwenderverbänden ein.
(8) Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:
| a) | —: Real SA, Siedlce | — | Real SA, Siedlce | — | Chlodnia SA, Kielce | — | Polfrys Sp. z o.o., Świdwin | — | Globus Polska, Lipno | — | Przedsiebiorstwo Produkcyjno-Handlowe „Fructodor“ Sp. z o.o., Bolimów | — | Hortino Lpow Sp. z o.o., Leżajsk | — | POW Gomar, Pińczów | — | Unifreeze Sp. z o.o., Miesiączkowo. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Real SA, Siedlce | ||||||||||||||||
| — | Chlodnia SA, Kielce | ||||||||||||||||
| — | Polfrys Sp. z o.o., Świdwin | ||||||||||||||||
| — | Globus Polska, Lipno | ||||||||||||||||
| — | Przedsiebiorstwo Produkcyjno-Handlowe „Fructodor“ Sp. z o.o., Bolimów | ||||||||||||||||
| — | Hortino Lpow Sp. z o.o., Leżajsk | ||||||||||||||||
| — | POW Gomar, Pińczów | ||||||||||||||||
| — | Unifreeze Sp. z o.o., Miesiączkowo. |
| b) | —: Harbin Gaotai Food, Binzhou | — | Harbin Gaotai Food, Binzhou | — | Dalian Dili Delicious Foods, Zhuanghe | — | Baoding Binghua Food, Baoding | — | Yantai Yongchang Foodstuff, Laiyang | — | Dandong Junao Foodstuff, Fengcheng. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Harbin Gaotai Food, Binzhou | ||||||||||
| — | Dalian Dili Delicious Foods, Zhuanghe | ||||||||||
| — | Baoding Binghua Food, Baoding | ||||||||||
| — | Yantai Yongchang Foodstuff, Laiyang | ||||||||||
| — | Dandong Junao Foodstuff, Fengcheng. |
| c) | —: Shijiazhuang Fortune Foods, Shijiazhuang | — | Shijiazhuang Fortune Foods, Shijiazhuang | — | Shijiazhuang Golden Berry Trading, Shijiazhuang. |
|---|---|---|---|---|---|
| — | Shijiazhuang Fortune Foods, Shijiazhuang | ||||
| — | Shijiazhuang Golden Berry Trading, Shijiazhuang. |
| d) | —: Dirafrost Frozen Fruits Industry NV, Herk-de-Stad, Belgien. | — | Dirafrost Frozen Fruits Industry NV, Herk-de-Stad, Belgien. |
|---|---|---|---|
| — | Dirafrost Frozen Fruits Industry NV, Herk-de-Stad, Belgien. |
(9) Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt werden musste, wurde zur Ermittlung dieses Normalwerts in den Betrieben der folgenden Unternehmen ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:
Hersteller in der Türkei
— Fine Food Gida Sanayi ve Ticaret A.S., Bursa
— Bidas Gida Sanayi ve Ticaret A.S., Bursa
— Penguen Gida Sanayi A.S., Bursa.
3. STICHPROBENVERFAHREN
(10) Für die ausführenden Hersteller in der Gemeinschaft bildete die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung eine Stichprobe von acht Unternehmen anhand des größten repräsentativen Produktionsvolumens in der Gemeinschaft (etwa 14 %), das in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnten. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurde der Verband der Gemeinschaftshersteller konsultiert. Er erhob keine Einwände. Darüber hinaus wurden die übrigen Gemeinschaftshersteller ersucht, einige allgemeine Daten für die Schadensanalyse bereitzustellen.
4. UNTERSUCHUNGSZEITRAUM (UZ)
(11) Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 (nachstehend „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).
5. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
5.1. Allgemeines
(12) Gefrorene Erdbeeren werden normalerweise von der Lebensmittelindustrie zur Herstellung von Marmelade, Fruchtsäften, Joghurt und anderen Milcherzeugnissen verwendet. Nur ein geringer Teil wird zum direkten Verbrauch an Vertriebsunternehmen und Catering-Betriebe abgesetzt. Gefrorene Erdbeeren müssen normalerweise innerhalb eines Jahres verzehrt werden, damit ihre geschmacklichen und farblichen Eigenschaften gewährleistet werden können. Das Erzeugnis wird normalerweise nach Standardspezifikationen hergestellt, die gemäß den Anforderungen des Endverbrauchers verändert werden.
5.2. Betroffene Ware
(13) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Erdbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in der VR China, die gemeinhin unter den KN-Codes 0811 10 11 , 0811 10 19 und 0811 10 90 eingestellt werden. Diese KN-Codes sind nur informationshalber angegeben.
(14) Die Untersuchung hat ergeben, dass alle Typen der betroffenen Ware trotz gewisser Unterschiede in Bezug auf Sorte, Qualität, Größe und Verarbeitung im Wesentlichen die gleichen materiellen und biologischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen aufweisen. Daher werden sie als eine einzige Ware angesehen.
5.3. Gleichartige Ware
(15) Einige interessierte Parteien brachten vor, die betroffene Ware unterscheide sich beträchtlich von der Ware, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft herstelle. Diese Unterschiede seien hauptsächlich durch die Sorte oder Art der verwendeten Erdbeeren sowie die Qualität und Endverwendung der Ware bedingt. Die Untersuchung ergab jedoch, dass alle Arten der betroffenen Ware, die auf dem heimischen Markt der VR China bzw. auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes Türkei bzw. in der Gemeinschaft von den Gemeinschaftsherstellern hergestellt und verkauft werden, trotz gewisser Unterschiede in Bezug auf Qualität, Verarbeitung, Form, Größe und andere Faktoren dieselben grundlegenden materiellen und biologischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen.
(16) Daraus zieht die Kommission den vorläufigen Schluss, dass alle Arten von gefrorenen Erdbeeren eine einzige Ware bilden und im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung als gleichartig anzusehen sind.
B. DUMPING
6. MARKTWIRTSCHAFTSBEHANDLUNG (MWB)
(17) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.
(18) Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:
1. Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne staatliche Einflussnahme; die Kosten beruhen auf Marktwerten.
2. Die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards geprüft und in allen Bereichen angewendet.
3. Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.
4. Es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen.
5. Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.
(19) Bei dieser Untersuchung stellten fünf ausführende Hersteller in der VR China einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und übermittelten das ausgefüllte MWB-Antragsformular innerhalb der vorgegebenen Frist. Auch etwaige Tochterunternehmen oder andere mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen in der VR China, die die betroffene Ware ausführen, wurden aufgefordert, das MWB-Antragsformular auszufüllen; außerdem wurden auch sie Kontrollbesuchen unterzogen. Die Kommission untersucht im Falle verbundener Unternehmen nämlich stets, ob auch die gesamte Gruppe die MWB-Kriterien erfüllt.
(20) Die Untersuchung ergab, dass einer der fünf chinesischen ausführenden Hersteller alle Voraussetzungen für die Gewährung einer MWB erfüllte. Die anderen vier Anträge mussten abgelehnt werden.
(21) In der folgenden Tabelle sind die Feststellungen zu den einzelnen Unternehmen, denen keine MWB zugestanden wurde, nach den fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung aufgeschlüsselt.
| Unternehmen | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | nicht erfüllt | nicht erfüllt | nicht erfüllt | erfüllt | erfüllt |
| 2 | nicht erfüllt | nicht erfüllt | nicht erfüllt | erfüllt | erfüllt |
| 3 | erfüllt | erfüllt | erfüllt | erfüllt | erfüllt |
| 4 | erfüllt | Nicht erfüllt | erfüllt | erfüllt | erfüllt |
| 5 | nicht erfüllt | nicht erfüllt | nicht erfüllt | erfüllt | erfüllt |
(22) Auf dieser Grundlage wurde dem folgenden ausführenden Hersteller in der VR China eine MWB gewährt:
Yantai Yongchang Foodstuff.
(23) Drei der vier Unternehmen, denen keine MWB zugestanden werden konnte, erfüllten Kriterium 1 nicht. Zwei Unternehmen befanden sich zwar im Besitz privater Anteilseigner, besaßen aber eine Gewerbeerlaubnis von ausgesprochen kurzer Gültigkeitsdauer, weshalb sie bei jedem Auslaufen der Lizenz von der Bereitwilligkeit der Behörden abhängig sind, ihnen eine neue Lizenz zu erteilen, was sie im Übrigen auch für staatliche Eingriffe anfällig macht. Die ungewisse unternehmerische Zukunft spiegelte sich auch darin wieder, dass die Anteilseigner die Unternehmen nur zögernd mit ausreichendem Kapital ausstatten, was in dem kapitalintensiven Markt für gefrorene Erdbeeren ein größeres Problem darstellt. Bei dem dritten Unternehmen wurde festgestellt, dass für frische Erdbeeren, den Hauptrohstoff zur Herstellung oder Verarbeitung gefrorener Erdbeeren, über die gesamte Ernteperiode hinweg feste Einkaufspreise galten und qualitativen und saisonbedingten Schwankungen keinesfalls Rechnung getragen wurde. Das Unternehmen konnte folglich nicht belegen, dass die Kosten seiner wichtigsten Vorleistungen im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen.
(24) Ungeachtet der Tatsache, dass zwei Unternehmen das Kriterium 1 erfüllten, ist festzuhalten, dass alle fünf Unternehmen Subventionsempfänger waren. Alle Unternehmen bezogen frische Erdbeeren von örtlichen Landwirten. Die Landwirte führten für die so verkauften Erdbeeren keine Umsatzsteuer ab. Andererseits zogen die Hersteller der betroffenen Ware eine „implizite Umsatzsteuer“ auf ihre Einkäufe von der Umsatzsteuer ab, die für die von ihnen verkauften gefrorenen Erdbeeren fällig war. Die Unternehmen dürften zwar von den daraus resultierenden niedrigeren Kosten profitiert haben, die Auswirkungen auf die Gesamtkosten waren aber begrenzt, und etwaige Kostenvorteile für diese Unternehmen könnten durch eine entsprechende Anpassung des Normalwerts ausgeglichen werden.
(25) Keines der vier Unternehmen, denen die MWB versagt wurde, erfüllte Kriterium 2. In einigen Fällen wurden die Bücher nicht systematisch geführt, und es wurde gegen internationale Rechnungslegungsstandards verstoßen. Des Weiteren blieben mehrere Widersprüche in der Rechnungslegung und die schwierige Finanzlage eines Unternehmens bei den Prüfungen unerwähnt. Diese Tatsachen lassen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit der Prüfungen aufkommen. In zwei anderen Fällen wurden Ungenauigkeiten bei der Buchführung aufgedeckt, die einen Verstoß gegen internationale Rechnungslegungsstandards darstellen. Auch diese Verstöße gegen geltendes Rechnungslegungsrecht wurden in den Prüfungen nicht angesprochen. Folglich wurde befunden, dass die vier Unternehmen nicht nachweisen konnten, dass sie über eine einzige klare Buchführung verfügten, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft wird.
(26) Drei der vier Unternehmen, denen die MWB versagt wurde, erfüllten Kriterium 3 nicht. In einem Fall wurden die Landnutzungsrechte weder bewertet noch in der Bilanz aufgeführt. Darüber hinaus mietete dieses Unternehmen Lagerräume von Dritten an, in der Miete waren jedoch keine Stromkosten ausgewiesen. Bei demselben Unternehmen wurde des Weiteren eine unregelmäßige Abschreibungspraxis festgestellt, ferner wurden Hinweise auf Barterhandel im Zusammenhang mit Sachanlagen gefunden. Ein anderes Unternehmen kam in den Genuss von Landnutzungsrechten zu Vorzugsbedingungen, außerdem wurden Widersprüche bei der Abschreibung festgestellt. Bei dem dritten Unternehmen waren sechs von sieben Darlehen in keiner Weise abgesichert. In diesen drei Fällen wurde befunden, dass das dritte Kriterium nicht erfüllt war, da die Produktionskosten und/oder die finanzielle Lage der betreffenden Unternehmen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems noch beträchtlich verzerrt waren.
7. INDIVIDUELLE BEHANDLUNG (IB)
(27) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn die Unternehmen nachweisen können, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.
(28) Dem folgenden ausführenden Hersteller konnte individuelle Behandlung zugestanden werden:
Junao Foodstuff Co., Ltd.
8. NORMALWERT
8.1. Allgemeine Methodik
(29) Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für die betreffenden ausführenden Hersteller, ob ihre gesamten Inlandsverkäufe der betroffenen Ware repräsentativ waren, d. h., ob die verkaufte Gesamtmenge mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge entsprach.
(30) Anschließend ermittelte die Kommission, welche auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen des Unternehmens mit repräsentativen Inlandsverkäufen mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.
(31) Für jeden vom ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften Typ der betroffenen Ware, der laut Untersuchung mit dem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die während des UZ im Inland an unabhängige Abnehmer verkaufte Menge mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge des vergleichbaren Warentyps entsprach.
(32) Anschließend prüfte die Kommission für jeden von dem betreffenden Unternehmen auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften Warentyp, ob die Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für jeden Warentyp geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum war.
8.2. Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wurde
(33) Die Bestimmung des Normalwerts für ausführende Hersteller, denen MWB gewährt wurde, erfolgte nach der oben dargelegten Methode. Die Untersuchung ergab, dass der ausführende Hersteller, dem MWB gewährt wurde, insgesamt gewinnbringende Inlandsverkäufe auswies. Außerdem wurde festgestellt, dass die Inlandspreise im normalen Handelsverkehr festgesetzt wurden, d. h., die Inlandspreise konnten für alle Arten der Ware verwendet werden, die der chinesische Hersteller absetzte.
8.3. Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde
a) Vergleichsland
(34) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde der Normalwert für Unternehmen, denen keine MWB gewährt werden konnte, anhand des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt.
(35) In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission die USA als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die interessierten Parteien um eine diesbezügliche Stellungnahme ersucht.
(36) Einige europäische Verarbeiter erhobenen Einwände gegen diesen Vorschlag; sie machten geltend, dass die USA angesichts abweichender Produktionsstrukturen, vor allem hinsichtlich der Arbeitskosten, nicht als geeignetes Vergleichsland herangezogen werden könnten. Zwar wurden allen bekannten ausführenden Herstellern in den USA Fragebogen zugesandt, es gingen aber keine Antworten ein. Aus diesem Grund konnten die USA nicht als Vergleichsland herangezogen werden.
(37) Auf der Suche nach Alternativlösungen stellte die Kommission fest, dass sich die Türkei als geeignetes Vergleichsland anbot. Tatsächlich ergab die Untersuchung, dass für die betroffene Ware auf dem türkischen Markt Wettbewerb herrschte, da mehrere einheimische Hersteller unterschiedlicher Größe auf dem Markt tätig waren. Es wurde festgestellt, dass die einheimischen Hersteller aufgrund der Spezifikationen der europäischen Verarbeiter Warentypen produzierten, die mit denen der VR China vergleichbar waren, und dass vergleichbare Produktionsmethoden zum Einsatz kamen. Der türkische Markt wurde daher für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts als hinreichend repräsentativ angesehen. Gegen die Wahl dieses Vergleichslandes wurden keine Einwände erhoben.
(38) Alle bekannten Hersteller in der Türkei wurden kontaktiert, und drei Unternehmen erklärte sich zur Mitarbeit bereit. Diesen Herstellern wurden Fragebogen zugesandt; danach wurden ihre Angaben vor Ort geprüft.
(39) Wenngleich der Verwenderverband der Wahl der Türkei als Vergleichsland zustimmte, erhob ein Ausführer den Einwand, die Erdbeeren der Türkei seien von einer wesentlich besseren Qualität als die chinesischen. Im Gegensatz zu den in China angebauten Erdbeeren handele es sich bei der türkischen Ware häufig um wilde Erdbeeren und um andere Sorten.
b) Bestimmung des Normalwerts im Vergleichsland
(40) Nach der Wahl der Türkei als Vergleichsland wurde gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung anhand der überprüften Angaben der drei Hersteller im Vergleichsland der Normalwert für die ausführenden Hersteller ermittelt, denen keine MWB bzw. denen IB gewährt wurde, und zwar nach der oben dargelegten Methode anhand der gezahlten oder zu zahlenden Preise.
(41) Die Inlandsverkäufe der drei türkischen Hersteller der gleichartigen Ware wurden im Hinblick auf die von den ausführenden Herstellern in der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte betroffene Ware für repräsentativ befunden.
(42) Die Untersuchung ergab, dass auf die von ihnen zu einem mindestens den Stückkosten entsprechenden Nettopreis verkauften Mengen jeweils mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge entfielen. Deshalb wurde davon ausgegangen, dass ihre Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr erfolgten.
9. AUSFUHRPREISE
(43) Da die betroffene Ware in allen Fällen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft ausgeführt wurde, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise bestimmt.
10. VERGLEICH
(44) Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen betrafen Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten sowie Provisionen und Bankgebühren; sie wurden in den Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und stichhaltig belegt waren. Bei den Angaben zum Normalwert aus dem Vergleichsland wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung eine Berichtigung für unterschiedliche materielle Eigenschaften vorgenommen, da festgestellt worden war, dass die in der Türkei erzeugten und verkauften Erdbeeren von besserer Qualität waren als die von den chinesischen Herstellern ausgeführten (siehe Erwägungsgrund 40). Die türkischen Erdbeeren waren auch besser als die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erzeugten. Die Berichtigung wurde vorläufig auf 30 % des türkischen Verkaufswerts veranschlagt. Dieser Prozentsatz spiegelte annähernd den Unterschied zwischen den Preisen der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten türkischen Erdbeeren und den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wider.
11. DUMPINGSPANNE
11.1. Ermittlung der Dumpingspannen der kooperierenden ausführenden Hersteller, denen MWB bzw. IB gewährt wurde
a) MWB
(45) Für das Unternehmen mit MWB wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert der in die Gemeinschaft ausgeführten betroffenen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis bei Ausfuhr in die Gemeinschaft verglichen.
Die so ermittelte vorläufige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt für
Yantai Yongchang Foodstuff Co. : 0 %.
b) IB
(46) Für das Unternehmen mit IB wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der im Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis bei Ausfuhr in die Gemeinschaft verglichen.
(47) Auf dieser Grundlage erreicht die vorläufige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgenden Wert für
Dandong Junao Foodstuff Co. : 31,1 %.
12. ERMITTLUNG DER DUMPINGSPANNEN ALLER ANDEREN AUSFÜHRENDEN HERSTELLER
(48) Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Dazu verglich sie die Eurostat-Statistiken über die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China mit den Angaben zum Ausfuhrvolumen, die die chinesischen Ausführer in den Fragebogen gemacht hatten. Dabei zeigte sich, dass der Grad der Mitarbeit gering war, er lag nämlich bei 37 % der chinesischen Gesamtausfuhren in die Gemeinschaft.
(49) Deshalb wurde die Dumpingspanne wie folgt berechnet: Zunächst wurde der Ausfuhrpreis der kooperierenden Ausführer anhand ihrer überprüften Angaben ermittelt. Anschließend wurde anhand von Eurostat-Daten ein Ausfuhrpreis für die Menge ermittelt, um die die von Eurostat angegebene Menge die von den kooperierenden Ausführern angegebenen Mengen überstieg. Die beiden Ausfuhrpreise wurden anschließend im entsprechenden Mengenverhältnis gewogen und dann mit dem für das Vergleichsland ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwert verglichen. Es musste auf Eurostat-Daten zurückgegriffen werden, weil nicht genug Informationen über Ausfuhrpreise zur Ermittlung des landesweiten Zollsatzes vorlagen.
(50) Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 66,9 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.
C. SCHÄDIGUNG
13. GEMEINSCHAFTSPRODUKTION
(51) Im Verlauf dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass die folgenden Unternehmen gefrorene Erdbeeren in der Gemeinschaft herstellen:
— 26 Gemeinschaftshersteller, die entweder selbst als Antragsteller auftraten oder den Antrag ausdrücklich unterstützten. Keiner dieser Hersteller war mit einem chinesischen Ausführer oder einem Unternehmen, das die betroffenen Ware aus der VR China einführt, verbunden;
— eine große Zahl Gemeinschaftshersteller, die zu dem Antrag nicht Stellung bezogen (nachstehend „neutrale“ Gemeinschaftshersteller genannt) und die an der Untersuchung nicht mitarbeiteten. Viele dieser Hersteller stehen bekanntermaßen mit der Verwenderseite oder der Einfuhrwirtschaft in Verbindung.
14. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
(52) Das Verfahren wurde auf Antrag des polnischen Verbands der Tiefkühlkosthersteller eingeleitet (nachstehend „Antragsteller“ genannt), der den Antrag im Namen von 25 Herstellern einreichte, auf die ein größerer Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion an bestimmten gefrorenen Erdbeeren entfällt.
(53) Die Untersuchung ergab, dass die antragstellenden Gemeinschaftshersteller und der andere Gemeinschaftshersteller, der den Antrag unterstützte und bei der Stichprobenbildung antwortete, im UZ zusammen etwa 41 100 Tonnen gefrorene Erdbeeren produzierten. Dies entspricht etwa 29 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware und damit einem erheblichen Teil der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware. Somit bilden die 25 antragstellenden Gemeinschaftshersteller und der den Antrag unterstützende Gemeinschaftshersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung. Einige interessierte Parteien behaupteten, ein Teil der 26 kooperierenden Unternehmen habe seine Unterstützung für das Verfahren zurückgezogen, was aber nicht den Tatsachen entspricht.
15. STICHPROBENVERFAHREN ZUR BEURTEILUNG DER SCHÄDIGUNG
(54) Wie unter Erwägungsgrund 10 dargelegt, bildete die Kommission angesichts der großen Zahl von Herstellern gefrorener Erdbeeren in der Gemeinschaft eine Stichprobe gemäß Artikel 17 der Grundverordnung; die acht Hersteller in dieser Stichprobe stehen für das größte repräsentative Produktionsvolumen, das in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte.
(55) Zusammen produzierten die acht für die Stichprobe ausgewählten Gemeinschaftshersteller, die in vollem Umfang an der Untersuchung mitarbeiteten, im UZ rund 19 200 Tonnen gefrorene Erdbeeren, was etwa 14 % der veranschlagten Gesamtproduktion der Gemeinschaft entsprach.
16. GEMEINSCHAFTSVERBRAUCH
(56) Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Gemeinschaftsverbrauch wie folgt:
| Tonnen | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |
|---|---|---|---|---|
| Gemeinschaftsverbrauch | 202 353 | 213 083 | 238 144 | 210 285 |
| Index 2002 = 100 | 100 | 105 | 118 | 104 |
(57) Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Gesamtmenge an gefrorenen Erdbeeren ermittelt, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und andere Hersteller in der Gemeinschaft produzierten, zuzüglich der Einfuhren aus allen Drittländern und abzüglich aller Ausfuhren. Die Gesamtmenge der betroffenen Ware, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und anderen Herstellern in der Gemeinschaft produziert wurde, ergab sich aus Schätzungen der zuständigen Behörden und Verbände der Mitgliedstaaten, in denen gefrorene Erdbeeren hergestellt werden, namentlich IERiGEZ in Polen, FruitVeb in Ungarn, Assomela in Italien und das Landwirtschaftsministerium in Spanien. Die Ein- und Ausfuhrmengen wurden Statistiken von Eurostat entnommen.
(58) Es sei darauf hingewiesen, dass die Verbrauchszahlen Lagerbestände an gefrorenen Erdbeeren einschließen. Da aber nicht für alle Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware zuverlässige Verkaufs- und Lagerdaten gewonnen werden konnten, dürften die Daten zum Gesamtvolumen der von allen Gemeinschaftsherstellern produzierten gleichartigen Ware die zuverlässigste Quelle darstellen.
(59) Wie der vorstehenden Tabelle zu entnehmen ist, war der Verbrauch an gefrorenen Erdbeeren in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum relativ konstant, nur 2004 stieg er gegenüber dem Vorjahr um 13 % an. Dieser Anstieg lässt sich auf die Rückkehr zu einem hohen Produktionsniveau in der Gemeinschaft aufgrund guter Ernteergebnisse bei anhaltend hohen Einfuhrmengen zurückführen. Im UZ stabilisierte sich der Verbrauch auf dem Niveau der Jahre 2002 und 2003.
17. EINFUHREN AUS DER VR CHINA IN DIE GEMEINSCHAFT
17.1. Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren
(60) Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt:
| Einfuhrmenge | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |
|---|---|---|---|---|
| VR China (in Tonnen) | 8 941 | 37 925 | 30 622 | 43 025 |
| Index 2002 = 100 | 100 | 424 | 342 | 481 |
| Quelle : Eurostat. |
| Marktanteil der Einfuhren | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |
|---|---|---|---|---|
| VR China | 4 % | 18 % | 13 % | 20 % |
(61) Während der Verbrauch an gefrorenen Erdbeeren im Bezugszeitraum relativ konstant blieb, nahmen die Einfuhren aus dem betroffenen Land im selben Zeitraum um über 381 % zu. Dementsprechend stieg der Marktanteil der VR China während des Bezugszeitraums von 4 % im Jahr 2002 auf 20 % im UZ.
17.2. Einfuhrpreise und Preisunterbietung
| EUR/Tonne | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |
|---|---|---|---|---|
| Preise für Einfuhren aus der VR China | 745 | 738 | 605 | 461 |
| Index 2002 = 100 | 100 | 99 | 81 | 62 |
| Quelle : Eurostat. |
(62) Die vorstehende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung der durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China. Im Bezugszeitraum sanken die Preise kontinuierlich um insgesamt 38 %.
(63) Es wurde ein Vergleich der Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt im UZ vorgenommen, und zwar zwischen den Preisen der Stichprobenunternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Preisen für die Einfuhren aus dem betroffenen Land. Bei den maßgeblichen Verkaufspreisen der Stichprobenunternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelte es sich um die Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer, die erforderlichenfalls auf die Stufe ab Werk berichtigt wurden, also ohne Frachtkosten innerhalb der Gemeinschaft und abzüglich von Preisnachlässen und Mengenrabatten. Diese Preise wurden verglichen mit den von den ausführenden Herstellern in der VR China in Rechnung gestellten Preisen nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten und erforderlichenfalls nach gebührender Berichtigung für Zollabfertigungskosten und für nach der Einfuhr angefallene Kosten auf die Stufe cif Gemeinschaftsgrenze.
(64) Der Vergleich ergab, dass die eingeführte betroffene Ware im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die laut den Daten der kooperierenden ausführenden Hersteller 6,0 % und laut den alle Einfuhren betreffenden Daten von Eurostat 6,4 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Aus dieser Preisunterbietungsspanne und der nachstehend erläuterten Preisentwicklung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (siehe Erwägungsgrund 74) wird deutlich, dass bereits im Bezugszeitraum ein erheblicher Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt herrschte.
18. LAGE DER HERSTELLER IN DER GEMEINSCHAFT
(65) Entsprechend der üblichen Vorgehensweise werden die bei der Untersuchung gesammelten Daten in den folgenden Erwägungsgründen in zwei getrennten Abschnitten behandelt. Der erste Abschnitt befasst sich mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf der Grundlage der acht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen. Der zweite Abschnitt stützt sich auf Daten über alle Hersteller der betreffenden Ware in der Gemeinschaft. Diese Daten wurden bei nationalen Behörden und Verbänden der Mitgliedstaaten erhoben, in denen die betroffene Ware hergestellt wurde.
18.1. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(66) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2002 bis zum UZ beeinflussten.
(67) Bei den folgenden Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft handelt es sich um die aggregierten Daten der acht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Gemeinschaftshersteller. Diese Daten stehen für die 26 kooperierenden Hersteller, die den Stichprobenfragebogen beantworteten.
18.1.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(68) Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung der Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller:
| Index 2002 = 100 | 100 | 60 | 90 | 64 |
|---|
(69) Aus der vorstehenden Tabelle geht hervor, dass die Produktion im Bezugszeitraum um 26 % zurückging, während die Produktionskapazität um 16 % zunahm. Die Kapazitätsauslastung ging im Bezugszeitraum um 36 % zurück. Die geringere Kapazitätsauslastung lässt sich nur zum Teil auf die Kapazitätszunahme zurückführen. Der Hauptgrund für die geringere Kapazitätsauslastung ist im Produktionsrückgang zu suchen, d. h. bei den Ernteergebnissen im betreffenden Jahr.
(70) Die Produktion gefrorener Erdbeeren ist eng mit der Produktion frischer Erdbeeren verbunden. Umfang und Qualität der Ernte sind somit entscheidend für das Produktionsvolumen der betroffenen Ware. Die schlechte Ernte im Jahr 2003 führte zu einem Produktionsrückgang; die gute Ernte im Jahr 2004 hatte den gegenteiligen Effekt; daraus ergab sich ein geringfügiger Anstieg des Produktionsniveaus gegenüber 2002. Von 2004 bis zum UZ ging die Produktion um 29 % zurück. Da die Herstellung gefrorener Erdbeeren jedoch von der Menge der frisch geernteten Erdbeeren abhängig ist, kann der Produktionsrückgang von 2004 bis zum UZ bei der betroffenen Ware nicht als sinnvoller Schadensindikator angesehen werden.
18.1.2. Lagerbestände
(71) In der nachstehenden Tabelle sind die jeweiligen Lagerbestände der Stichprobenunternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zum Jahresende ausgewiesen.
| Index 2002 = 100 | 100 | 86 | 192 | 124 |
|---|
(72) Gelagerte gefrorene Erdbeeren müssen normalerweise innerhalb eines Jahres verkauft und verzehrt werden, damit ihre geschmacklichen und farblichen Eigenschaften gewährleistet werden können.
(73) Die Lagerbestände stiegen im Bezugszeitraum beträchtlich an. Der Bestandsrückgang im Jahr 2003 war auf die schlechte Ernte zurückzuführen, die sich in diesem Jahr auf die Verfügbarkeit des Rohstoffs für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auswirkte. 2004 nahmen die Lagerbestände aufgrund der besonders guten Ernteerträge beträchtlich zu. Gegenüber 2002 stiegen die Lagerbestände 2004 um 92 %. Nach diesem Höchststand gingen die Lagerbestände auf ein Normalmaß im UZ zurück, lagen aber noch immer um 24 % über dem Niveau von 2002. Zwischen 2004 und dem UZ wurden Lagerbestände massiv abgebaut, um gewährleisten zu können, dass die gefrorenen Erdbeeren noch die erforderliche Qualität aufwiesen.
18.1.3. Verkaufsmenge, Marktanteil und durchschnittliche Verkaufspreise
(74) Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über Verkaufsmenge, Marktanteil und durchschnittliche Verkaufsstückpreise der Stichprobenunternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft:
| Index 2002 = 100 | 100 | 148 | 109 | 72 |
|---|
(75) Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sackten 2003 aufgrund des Rohstoffmangels, also des Mangels an frischen Erdbeeren, ab. Dieser Trend hielt 2004 trotz Rückkehr zum normalen Produktionsniveau an. Der Rückgang der Verkaufsmenge führte zu einem Anstieg der Lagerbestände. Im UZ nahm die Verkaufsmenge zwar zu, was aber zum Teil darauf zurückzuführen war, dass Bestände abgebaut wurden. Die deutlich gestiegene Verkaufsmenge hatte indessen einen massiven Rückgang des durchschnittlichen Verkaufspreises zur Folge, dieser sank von 1 019 EUR je Tonne im Jahr 2004 auf 671 EUR je Tonne im UZ, das sind 34 %.
(76) Die Durchschnittspreise der von den Stichprobenunternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft abgesetzten Ware sanken im Bezugszeitraum um 28 %, was einen beträchtlichen Preisdruck im UZ zur Folge hatte. Wie vorstehend bereits ausgeführt, war der mit 34 % deutlichste Rückgang der durchschnittlichen Verkaufspreise zwischen 2004 und dem UZ zu verzeichnen. Der massive Abbau von Lagerbeständen von 2004 bis zum UZ war nämlich nur über sehr starke Preissenkungen möglich.
18.1.4. Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow
(77) Die in nachstehender Tabelle angegebene Rentabilität betrifft die Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt und wird ausgedrückt als Umsatzrendite, Kapitalrendite (RoI = Return on Investments) und Cashflow.
| Index 2002 = 100 | 100 | 143 | –64 | 5 |
|---|
(78) Die Umsatzrendite (RoT = Return on Turnover) ist zwischen 2002 und dem UZ eingebrochen, und zwar um fast 300 %. Dies ist besonders ernst, weil auf die offensichtlich angemessenen Gewinne in den Jahren 2002 und 2003 untragbare Verluste von 12,5 % im UZ folgten.
(79) Umsatzrendite, Kapitalrendite und Cashflow belegen, dass sich die Lage der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller im Bezugzeitraum verschlechtert hat.
18.1.5. Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(80) Der Investitionstrend bei den Stichprobenunternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geht aus nachstehender Tabelle hervor:
| Index 2002 = 100 | 100 | 321 | 326 | 391 |
|---|
(81) Ungeachtet der negativen Rentabilitätsentwicklung hat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verstärkt in die betroffene Ware investiert, um seine diesbezügliche Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Investiert wurde im Wesentlichen in neue Gebäude und in die Modernisierung von Kühlgebäuden und -anlagen. Dies hat wesentlich dazu beigetragen, die Stichprobenunternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft effizienter zu machen.
(82) Die Kommission erhielt keine Belege dafür, dass sich die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten im Bezugszeitraum verbessert oder verschlechtert hätten.
18.1.6. Beschäftigung, Produktivität und Löhne
| Index 2002 = 100 | 100 | 64 | 80 | 85 |
|---|
(83) Es wird ersichtlich, dass die Stichprobenunternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Zahl der Beschäftigten den Produktionsmengen anpasste. Die Zahl der Beschäftigten war 2004 am höchsten, was auf die Rückkehr zu hohen Produktionsmengen nach dem Produktionseinbruch von 2003 zurückzuführen war. Aufgrund der rückläufigen Produktion im UZ gingen auch die Produktivität und die Beschäftigtenzahl zurück. Die Lohnkosten sind im Bezugszeitraum gesunken. Die rückläufige Produktivität je Beschäftigten erklärt sich weitgehend aus dem steilen Produktionsrückgang aufgrund zunehmender Einfuhren. Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ dürften dessen Effizienz und Produktivität mittel- und langfristig verbessern.
18.1.7. Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne
(84) Die einzelnen Dumpingspannen sind im Abschnitt über das ermittelte Dumping angegeben. Bis auf die Dumpingspanne für ein Unternehmen, dem MWB zugestanden wurde, liegen alle ermittelten Dumpingspannen über der Geringfügigkeitsschwelle. Außerdem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich betrachtet werden.
18.1.8. Auswirkungen früherer Dumping- oder Subventionierungspraktiken
(85) Es können keine Aussagen darüber gemacht werden, ob sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von früheren Dumping- oder Subventionierungspraktiken erholt, weil keine entsprechenden Untersuchungen durchgeführt wurden.
18.2. Makroökonomische Daten zur Gesamtproduktion der Gemeinschaft
(86) Die folgenden Daten betreffen die Gesamtproduktion der Gemeinschaft.
(87) Im Zusammenhang mit den Verbrauchsdaten sei daran erinnert, dass keine offiziellen Zahlen über die Gesamtverkaufsmengen der Gemeinschaft vorliegen. Zur Bestimmung der Gesamtverkaufsmenge der auf dem Gemeinschaftsmarkt tätigen Hersteller wurde von der Produktion der besagten Hersteller ein Ausfuhranteil abgezogen.
| Index 2002 = 100 | 100 | 74 | 89 | 86 |
|---|
(88) Wie bereits erwähnt, basiert die vorstehende Tabelle auf der relevanten Produktionsmenge abzüglich der Ausfuhren. Sie gibt somit die absetzbaren Mengen wieder, die entweder in der Ernteperiode selbst verkauft oder aber gelagert und in der folgenden Saison verkauft wurden. Die Daten spiegeln daher die Produktionssituation wider und nicht so sehr die Verkaufssituation. Dennoch deuten die vorstehenden Daten auf einen Rückgang im Bezugszeitraum hin, sowohl in Bezug auf die Gesamtverkaufsmenge (– 11 %) als auch in Bezug auf den Marktanteil (– 14 %) des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
18.3. Schlussfolgerung zur Schädigung
(89) Zunächst ist festzuhalten, dass die folgenden Schadensindikatoren im Bezugszeitraum einem negativen Trend folgten: Verkaufspreise und -mengen, Rentabilität, Lagerbestände, Kapazitätsauslastung, Produktion, Beschäftigung, Löhne, Produktivität, Cashflow und Marktanteil. Aus den oben dargelegten Gründen dürften sich indessen die Trends bei der Produktion und der Kapazitätsauslastung bei der betroffenen Ware nicht als Schadensindikatoren eignen. Im Gegensatz dazu waren positive Entwicklungen bei den Investitionen und der Produktionskapazität zu verzeichnen.
(90) Es sei daran erinnert, dass das Volumen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China im Bezugszeitraum um mehr als 300 % stieg, während die Verkaufspreise stark zurückgingen (– 38 %). Zudem lagen die Verkaufspreise der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware im UZ um etwa 6 %, d. h. deutlich, unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
(91) Infolgedessen verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums erheblich. Die Lagerbestände stiegen um 24 % und erreichten Ende 2004 ein kritisches Niveau. Gleichzeitig gingen die Verkaufspreise und insbesondere die Verkaufsmengen 2004 deutlich zurück. Erst im UZ erreichten die Verkaufsmengen wieder das Niveau von 2002, wenngleich dies nur dadurch möglich war, dass die Preise auf ein untragbares Niveau sanken. Obwohl der Wirtschaftszweig weiter investierte, um seine Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, führte dieser Preisverfall dazu, dass die Rentabilität im UZ auf – 12,5 % absackte. Darüber hinaus gingen auch Cashflow und Kapitalrendite zurück und wurden im UZ negativ.
(92) Des Weiteren sank die Gesamtzahl der Beschäftigten im Bezugszeitraum ebenso wie die Produktivität.
(93) Daraus ist zu schließen, dass die Schädigung im Wesentlichen durch den Preisdruck in Verbindung mit einer Zunahme der Lagerbestände verursacht wurde. Dies führte zu schweren Verlusten der Gemeinschaftshersteller im UZ.
(94) Angesichts der Tatsache, dass der gemeinschaftsweite Verbrauch und die Marktanteile des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geschätzt werden mussten, ist darauf zu achten, dass dieser Aspekt der Schadensanalyse auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beschränkt wird, der in die Stichprobe einbezogen war.
(95) Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren wird der vorläufige Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitten hat.
D. SCHADENSURSACHE
19. VORBEMERKUNG
(96) Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde ebenfalls geprüft, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestand. Dabei wurden andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.
20. AUSWIRKUNGEN DER EINFUHREN AUS DER VR CHINA
(97) Wie bereits erwähnt, stiegen die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um rund 380 %, und ihr Marktanteil vervierfachte sich fast. Darüber hinaus sanken die Preise der Einfuhren aus der VR China um 38 %, und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden erheblich unterboten (vgl. Erwägungsgrund 62).
(98) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft reagierte auf die großen Einfuhrmengen zu stark reduzierten Preisen mit einer Senkung der Verkaufspreise im Jahr 2004. Trotz dieser Senkung lag der durchschnittliche Verkaufspreis der chinesischen Einfuhren noch mehr als 30 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Infolgedessen sanken die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller in dieser Saison beträchtlich, so dass diese am Ende des Jahres über sehr hohe Lagerbestände verfügten. Angesichts der begrenzten Kühlkapazitäten und mehr noch angesichts der Tatsache, dass gefrorene Erdbeeren nur begrenzt lagerfähig sind, mussten die Ende 2004 vorhandenen Lagerbestände im UZ verkauft werden. Da die chinesischen Preise im UZ gegenüber 2004 noch weiter gefallen waren, musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise erneut senken (um fast 24 %), um diese Lagerbestände abverkaufen zu können. Die Verkäufe im UZ waren bei weitem nicht kostendeckend und nicht mehr tragfähig. Durch den massiven Anstieg der Einfuhren aus der VR China um über 40 % verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ noch weiter. Daraus ist klar ersichtlich, dass ein enger Zusammenhang zwischen dem beträchtlichen Anstieg der Einfuhrmengen zu immer niedrigeren Preisen und der beobachteten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht.
21. AUSWIRKUNGEN DER EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN
(99) Der Marktanteil der nicht aus China stammenden Einfuhren fiel im Bezugszeitraum um 20 %. Daher ist es sehr unwahrscheinlich, dass Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern (z. B. Marokko) in nennenswerter Weise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. Es hat sogar den Anschein, als hätten die ausführenden Hersteller aus diesen Drittländern, bedingt durch die Einfuhren aus der VR China, ebenfalls Marktanteile verloren. Außerdem waren die durchschnittlichen Preise für Einfuhren aus anderen Drittländern im UZ 78 % höher als die Preise für Einfuhren aus der VR China und etwa 20 % höher als die Preise der Stichprobenunternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Aus den sinkenden Marktanteilen und dem relativ hohen Preisniveau der ausführenden Hersteller aus anderen Drittländern kann der vorläufige Schluss gezogen werden, dass diese nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Menge und die Durchschnittspreise der Einfuhren aus den wichtigsten anderen Drittländern (d. h. Marokko und der Türkei).
| Index 2002 = 100 | 100 | 82 | 58 | 54 |
|---|
22. FOLGEN DER ÄNDERUNG DER AUSFUHRLEISTUNG DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
(100) Es wurde auch vorgebracht, dass eine geringere Ausfuhrleistung, vor allem im Hinblick auf den US-Markt, zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen habe. Eurostat-Daten zufolge gingen die Ausfuhren der Gemeinschaft im Bezugszeitraum tatsächlich von 19 000 Tonnen im Jahr 2002 auf 15 000 Tonnen im Jahr 2005 zurück. Verglichen mit dem Gemeinschaftsmarkt ist die Bedeutung des Ausfuhrmarkts jedoch relativ gering; so machten die Ausfuhren im Bezugszeitraum weniger als 10 % des Gemeinschaftsverbrauchs aus.
(101) In Bezug auf die Indikatoren, bei denen nicht zwischen Gemeinschafts- und Ausfuhrmärkten unterschieden werden konnte, das sind beispielsweise Produktion und Kapazitätsauslastung, aber auch Investitionen und Beschäftigung, war festzustellen, dass deren Negativentwicklung viel zu ausgeprägt war, als dass sie sich allein mit dem Ausfuhrrückgang erklären ließe. Die negative Entwicklung dieser Indikatoren ist als Folge sowohl der Verkaufseinbußen auf dem Gemeinschaftsmarkt als auch des Rückgangs der Ausfuhrverkäufe zu sehen.
(102) Die negative Entwicklung von Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite (RoI) war teilweise eine Folge der sehr niedrigen Kapazitätsauslastung, mit der sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wegen der negativen Entwicklung der Verkäufe sowohl auf dem Gemeinschafts- als auch auf den Exportmärkten konfrontiert sah; darauf wurde weiter oben bereits eingegangen. Darüber hinaus gerieten die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren stark unter Druck, was sich auf die genannten Indikatoren ebenfalls negativ auswirkte.
(103) Daraus lässt sich Folgendes schließen: Selbst wenn die geringere Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Schädigung beigetragen haben könnte, so kann der Gesamteffekt nicht als signifikant angesehen werden; dieser Faktor widerlegt somit nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
23. FOLGEN DER GESUNKENEN PRODUKTION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT UND EINES ANGEBLICHEN VERBRAUCHSRÜCKGANGS
(104) Eine interessierte Partei brachte vor, dass die schlechten Ernten der Jahre 2002 und 2003 und der Produktionsrückgang in den betreffenden Jahren aufgrund fehlenden Rohstoffs, d. h. frischer Erdbeeren, wesentlich dazu beigetragen habe, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu schädigen. Zwar haben die schlechten Ernten in der Tat zu einem Produktionsrückgang geführt; es ist aber unwahrscheinlich, dass darin der Hauptfaktor für die aufgetretene Schädigung zu suchen ist. Der Rückgang der Produktion und der Verkaufsmengen war von einem Preisrückgang begleitet, während schlechte Ernten und Versorgungsengpässe normalerweise zu Preissteigerungen führen. Darüber hinaus hat eine Untersuchung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft über den Bezugszeitraum hinweg gezeigt, dass der Wirtschaftszweig rentabel arbeitete, bis es 2004 zu beträchtlichen Preissenkungen bei den Einfuhren aus der VR China kam.
(105) Ferner wurde vorgebracht, dass der Verbrauch der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt rückläufig gewesen sei und dass dieser Rückgang für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich gewesen sei und nicht etwa gedumpte Einfuhren aus der VR China. Es sei daran erinnert, dass die Verbrauchsdaten bei dieser Untersuchung aus den Produktionsdaten hergeleitet wurden und dass sich die Einbeziehung von Lagerbeständen möglicherweise auf die ermittelten Verbrauchszahlen ausgewirkt hat. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbrauch im Jahr 2004 geringfügig sank. Ein solcher Rückgang hätte sich auf die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt. Es ist jedoch Folgendes festzuhalten: Selbst wenn es im Bezugszeitraum zu einem Rückgang des Verbrauchs gekommen sein sollte, so waren die Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum doch um 381 % angestiegen und die Preise um 38 % zurückgegangen. Daraus wird geschlossen, dass ein etwaiger Verbrauchsrückgang nicht als einzige Ursache für die aufgetretene Schädigung angesehen werden kann.
24. FOLGEN ANGEBLICHER STRUKTURSCHWÄCHEN BEI DEN GEMEINSCHAFTSHERSTELLERN
(106) Es wurde ferner vorgebracht, dass die Probleme des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit Strukturschwächen der Branche zusammenhingen; unter anderem sei die Effizienz des Produktionssystems verbesserungsfähig. Entsprechende Beweise wurden jedoch nicht vorgelegt. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Wirtschaftszweig im Bezugszeitraum unter Strukturschwächen litt, so muss doch darauf verwiesen werden, dass er im entsprechenden Zeitraum weiter investierte. Diese Investitionen hatten die weitere Effizienzverbesserung des Wirtschaftszweigs zum Ziel.
(107) Die finanziellen Ergebnisse und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren beachtlich, bis große Mengen gedumpter Waren mit Ursprung in der VR China eingeführt wurden. Auch die untersuchten Indikatoren zeigen eine Schädigung erst, als damit begonnen wurde, gefrorene Erdbeeren in beträchtlichen Mengen zu gedumpten Preisen aus China einzuführen. Daraus wird vorläufig geschlossen, dass etwaige Strukturschwächen nicht als einzige und auch nicht als wichtigste Ursache für die aufgetretene Schädigung angesehen werden können.
25. FOLGEN ANGEBLICHER SPEKULATIVER GESCHÄFTSENTSCHEIDUNGEN DER GEMEINSCHAFTSHERSTELLER
(108) Einige interessierte Parteien brachten vor, dass Spekulationen hinsichtlich der Preise und der Liefermengen für gefrorene Erdbeeren auf dem Gemeinschaftsmarkt die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hervorgerufen hätten und dass die Verluste somit selbst verschuldet seien. Ferner wurde behauptet, dass die polnischen Hersteller die Preise während der schlechten Ernte des Jahres 2003 durch Verknappung des Angebots an gefrorenen Erdbeeren gestützt und diese Strategie in der Saison 2004 weiterverfolgt hätten, was die Verarbeitungswirtschaft gezwungen hätte, auf alternative Angebote in der VR China auszuweichen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe dadurch bedeutende Lagerbestände aufgebaut, die mit Verlust hätten abverkauft werden müssen.
(109) Die Behauptungen bezüglich der selbst verschuldeten Schädigung wurden jedoch nicht weiter belegt. Außerdem zeigt die detaillierte Auswertung der Verkaufs- und Lagerbestandsdaten der Stichprobenunternehmen in den Abschnitten 18.1.2 und 18.1.3, dass diese Behauptungen nicht haltbar sind. Für die hohen Preise im Jahr 2003 und die hohen Rohstoffkosten war die schlechte Ernte verantwortlich. Die Lagerbestände am Ende dieses Zeitraums waren auf dem niedrigsten Stand des gesamten Bezugszeitraums. 2004 erholte sich die Produktion und erreichte das Niveau von 2002; mit diesem Anstieg ging ein Rückgang der Verkaufspreise einher. Trotz rückläufiger Verkaufspreise war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in diesem Jahr nicht in der Lage, die produzierte Ware abzusetzen, was zu einer beträchtlichen Zunahme der Lagerbestände gegen Ende des Jahres 2004 führte. Im UZ sah sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezwungen, seine Verkaufspreise weiter zu senken. Die Preissenkungen waren teilweise darauf zurückzuführen, dass im Vorjahr aufgebaute Lagerbestände abverkauft werden mussten. Der wesentliche Auslöser für die Preissenkungen waren jedoch die gedumpten Preise für Einfuhren mit Ursprung in der VR China, die im betreffenden Jahr gegenüber 2004 um weitere 24 % gesunken waren.
(110) Auch wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft theoretisch die Möglichkeit gehabt hätte, seine Lagerbestände im Jahr 2004 stärker zu reduzieren, hätte er das nur mit großen Verlusten bewerkstelligen können. Es ist somit klar, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sowohl 2004 als auch 2005 geschädigt wurde. Das Hauptproblem für den Wirtschaftszweig war die mengenmäßige Zunahme gedumpter Einfuhren zu niedrigen Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterboten, und nicht etwa irgendwelche Managemententscheidungen bezüglich des Zeitpunkts für den Abbau entsprechender Lagerbestände.
26. FOLGEN VON WÄHRUNGSSCHWANKUNGEN
(111) Als weiterer Faktor für die Schädigung wurde die Verschlechterung des Wechselkurses des US-Dollar (an den der chinesische RMB gekoppelt ist) gegenüber dem Euro angeführt. Im Bezugszeitraum verlor der Dollar gegenüber dem Euro 34 % an Wert.
(112) Was die Schadensspanne anbetrifft, so hat die Dollar-Abwertung möglicherweise die Einfuhr der betreffenden Ware in die Gemeinschaft gefördert. Es gibt jedoch keine Belege dafür, dass zwischen dem Rückgang der Preise für chinesische Einfuhren in die Gemeinschaft und der Abwertung des Dollar gegenüber dem Euro ein Zusammenhang bestand. Dies zeigt sich daran, dass der Rückgang der chinesischen Einfuhrpreise stärker war als die Abwertung des Dollar gegenüber dem Euro; außerdem ergibt ein Vergleich auf Jahresbasis Wechselkursschwankungen, denen keine entsprechenden Importpreisschwankungen gegenüber stehen. So verlor der Dollar im UZ gegenüber dem Euro um etwa 10 % an Wert, während die chinesischen Einfuhrpreise um 24 % zurückgingen.
27. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHADENSURSACHE
(113) Es sei daran erinnert, dass im vorliegenden Fall der Produktionsrückgang in Verbindung mit einer Zunahme der Lagerbestände sowie der rentabilitätsmindernde Preisdruck als Hauptbelege für die Schädigung dienen. Angesichts rapide zunehmender Einfuhren aus der VR China zu Preisen, die erheblich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die oben genannten Faktoren so wichtig gewesen wären, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hätten widerlegen können. Im Laufe der Untersuchung wurden keine anderen Faktoren ermittelt, die die bedeutende Schädigung hätten verursachen können.
(114) Nach dieser Analyse der Folgen aller bekannten Faktoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wird der vorläufige Schluss gezogen, dass zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
E. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
28. ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN
(115) Es wurde geprüft, ob zwingende Gründe dafür sprechen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren aus dem betroffenen Land dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen könnte. Dabei wurde allen beteiligten Interessen Rechnung getragen: den Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ebenso wie den Interessen der Einführer, Verarbeiter/Verwender und Lieferer der betroffenen Ware. Die Kommission versandte entsprechende Fragebogen, insbesondere an die Einführer und gewerblichen Verwender gefrorener Erdbeeren.
29. INTERESSE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
(116) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat unter einer massiven Zunahme der Billigeinfuhren von gefrorenen Erdbeeren mit Ursprung in der VR China gelitten. Es wird ferner daran erinnert, dass die vorstehend untersuchten Wirtschaftsindikatoren eine Verschlechterung der Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum belegen. In Anbetracht der Art der Schädigung (vornehmlich gedrückte Preise und fallende Gewinne) und der tendenziellen Zunahme der Einfuhren der betroffenen Ware wäre bei einem Verzicht auf Maßnahmen eine weitere Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unvermeidlich.
(117) Die Untersuchung hat gezeigt, dass eine große Zahl von Tiefkühlkostherstellern an der Produktion in der Gemeinschaft beteiligt ist und dass diese Hersteller etwa 2 700 Mitarbeiter beschäftigen, die mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware befasst sind. Gefrorene Erdbeeren sind für die Tiefkühlwirtschaft der Gemeinschaft insgesamt von großer Bedeutung. Die Unternehmen, die den Stichprobenfragebogen beantworteten, erwirtschaften über 10 % ihres gesamten Umsatzes mit der betroffenen Ware. Ohne die Einführung von Maßnahmen würden die Preise weiter verfallen und den Gemeinschaftsherstellern weitere einschneidende Verluste entstehen. Angesichts der prekären Finanzsituation der Gemeinschaftshersteller ist zu erwarten, dass sich einige Gemeinschaftshersteller schon in Kürze gezwungen sehen, ihre Produktion einzustellen, wenn keine Maßnahmen eingeführt werden. Somit wäre zu erwarten, dass ein beträchtlicher Teil der veranschlagten 2 700 Arbeitsplätze abgebaut werden müsste. Ohne Einführung von Maßnahmen bestünde darüber hinaus die ernsthafte Gefahr, dass die einzelnen wirtschaftlichen Verwender mittel- und langfristig mit einer Angebotsverknappung konfrontiert würden, weil die Landwirtschaft wegen der gedrückten Preise keine Erdbeeren mehr für die verarbeitende Industrie anbauen wird. Der Arbeitsplatzabbau hätte in diese Branche besonders gravierende Auswirkungen, da viele Gemeinschaftshersteller in ländlichen Gebieten angesiedelt sind und eine wichtige Rolle für das Beschäftigungsniveau vor Ort spielen. Folglich hätte die Einführung von Antidumpingmaßnahmen eindeutige Vorteile für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.
(118) Sollten Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, dürften die Gemeinschaftshersteller ihre Verkaufspreise auf ein Niveau anheben können, das ihnen eine angemessene Gewinnspanne garantiert, außerdem würden die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb zwischen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den ausführenden Herstellern der VR China wiederhergestellt. Im Übrigen würde die Einführung von Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, seinen Umstrukturierungsprozess fortzusetzen.
(119) Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen.
30. INTERESSE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER
(120) Vier unabhängige Einführer beantworteten den Fragebogen. Ein weiterer unabhängiger Einführer und drei Einführerverbände nahmen schriftlich und mündlich Stellung.
(121) Von den vier Unternehmen, die den Fragebogen beantworteten, füllten nur drei den Abschnitt zur Einfuhrmenge aus. Diese Menge beträgt weniger als 5 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware aus der VR China im UZ.
(122) Ein kooperierender Einführer befürwortete die Einführung von Maßnahmen, sofern sie zeitlich begrenzt und so gestaltet seien, dass sie wirksamen Wettbewerb ermöglichten.
(123) Zwei kooperierende Einführer sprachen sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus und betonten, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft sei, da sich das Problem auf Polen beschränke; das Interesse des Wirtschaftszweigs eines einzigen Mitgliedstaats sollte gegenüber den Interessen mehrerer anderer Mitgliedstaaten abgewägt werden, da die Einführer dieser anderen Mitgliedstaaten wirtschaftliche Verluste erleiden könnten, wenn Antidumpingzölle eingeführt würden. Die beiden Einführer machten außerdem geltend, die Einführung von Maßnahmen würde ihre Kontakte mit ausführenden Herstellern in der VR China und deren Unterstützung in Form von Aus- und Weiterbildung behindern.
(124) Es ist jedoch nicht das Ziel von Antidumpingmaßnahmen, Einfuhren zu verbieten oder die Tätigkeit von Einführern in der Gemeinschaft zu behindern. Es sei darauf hingewiesen, dass alle kooperierenden Einführer auch erhebliche Mengen gefrorener Erdbeeren von Gemeinschaftsherstellern in Polen beziehen und dass die Tätigkeit der Unternehmen die Weiterverarbeitung der betroffenen Ware beinhaltet.
(125) Darüber hinaus sollte die kumulierte Wirkung des Zolls auf die Leistung der Einführer minimal sein. Einführer kaufen in der Regel eine breite Palette unterschiedlicher Nahrungsmittel. Gefrorene Erdbeeren machen gewöhnlich nicht mehr als 10 % der Gesamteinfuhren dieser Einführer aus. Dadurch dürfte die Wirkung des Zolls erheblich gemindert werden.
(126) Aufgrund der Tatsache, dass die Einführer in dieser Branche sowohl mit polnischen als auch mit chinesischen Lieferern zusammenarbeiten, und angesichts der geringen Höhe des etwaigen Zollsatzes würde der Markt nicht für Einfuhren aus der VR China abgeriegelt; deshalb dürften die Folgen für die Einführer nicht gravierend sein. Außerdem existieren noch alternative Bezugsquellen in Drittländern (z. B. Marokko), für die keine Zölle gelten.
31. INTERESSE DER VERWENDER
31.1. Vorbemerkung
(127) Neun Verwender, d. h. Verarbeiter gefrorener Erdbeeren, beantworteten den Fragebogen. Ein Teil der Antworten war jedoch von geringer Qualität, außerdem fehlten wesentliche Angaben zu den Einkäufen, zur Verwendung der betroffenen Ware und zu den damit verbundenen Kosten. Weitere Beiträge gingen von drei Verarbeiterverbänden und einem weiteren Verarbeiter ein. Alle Verwenderverbände und Verarbeiter, die sich für das Verfahren interessierten, waren gegen die Einführung von Maßnahmen. Insgesamt entfielen auf die Verwenderunternehmen, die Angaben zu den entsprechenden Einkäufen machten, zusätzliche 12 % der Einfuhren aus dem betreffenden Land in die Gemeinschaft (d. h. zusätzlich zu den auf die Einführer entfallenden 4 %). Auf die Verwenderverbände, die zu dem Verfahren Stellung nahmen, entfielen — über ihre Mitglieder — 170 000 Tonnen oder 80 % des gesamten Verbrauchs an gefrorenen Erdbeeren in der Gemeinschaft.
31.2. Verwendung gefrorener Erdbeeren
(128) Gefrorene Erdbeeren gelten als Halberzeugnis, das in erster Linie für die Weiterverarbeitung bestimmt ist, wenngleich ein geringer Teil über Vertriebsunternehmen dem Direktverbrauch zugeführt wird. Der Direktverbrauch an gefrorenen Erdbeeren durch Catering-Betriebe und private Haushalte wird auf höchstens 20 000 Tonnen pro Jahr veranschlagt. Die Hauptverwender gefrorener Erdbeeren sind Verarbeiter, die an der Herstellung von Marmeladen, Fruchtzubereitungen vornehmlich für die Milchwirtschaft und Fruchtsaftgetränken beteiligt sind. Die in der Gemeinschaft hergestellte Menge an Erdbeerkonfitüre liegt relativ konstant bei geschätzten 230 000 bis 250 000 Tonnen pro Jahr. Der Verbrauch dieser Branche an gefrorenen Erdbeeren wird auf etwa 100 000 Tonnen pro Jahr veranschlagt. Im Gegensatz zur Herstellung von Konfitüren, Gelees und Marmeladen hat die Herstellung von Fruchtzubereitungen, insbesondere in der Milchwirtschaft, im selben Zeitraum stetig zugenommen. Erdbeeren sind bei den Herstellern von Fruchtzubereitungen und in der Milchwirtschaft ein beliebter Geschmacksgeber; sie haben einen bedeutenden Anteil an der Gesamtproduktion in diesen beiden Branchen. Schätzungsweise 110 000 Tonnen Erdbeeren werden von den Herstellern von Frischmilch und Speiseeis verwendet. Zwar ist der Geschmacksgeber Erdbeere bei der Herstellung von Getränken mit Fruchtgeschmack insgesamt noch von Bedeutung, aber in geringerem Maße als bei der Herstellung von Konfitüren und Fruchtzubereitungen.
(129) Nimmt man folglich das Segment der Fruchtzubereitungen aus (weil diese nicht als Endprodukt an den Verbraucher abgesetzt werden), dann werden gefrorene Erdbeeren im Wesentlichen zur Herstellung von Konfitüre und Milchprodukten verwendet, und zwar etwa zu gleichen Teilen.
31.3. Lieferengpässe und Notwendigkeit unterschiedlicher Lieferquellen bei gefrorenen Erdbeeren
(130) Die Hersteller der Branchen, in denen gefrorene Erdbeeren verwendet werden, wiesen darauf hin, dass die Belieferung mit unterschiedlichen Sorten und Qualitäten von gefrorenen Erdbeeren von zentraler Bedeutung für ihre Produktion sei, da ihre Rezepturen in der Regel eine Mischung von Erdbeeren unterschiedlicher Herkunft vorsähen. Auch Verbraucherpräferenzen und die Nachfrage in der EU seien Faktoren, die die Wirtschaft dazu veranlassten, Rohstoffe aus einer Vielzahl von Quellen zu beziehen. Die kooperierenden Verwender betonten außerdem, dass sie über unterschiedliche Lieferquellen verfügen müssten, um sicherzustellen, dass sie das ganze Jahr über mit gefrorenen Erdbeeren in ausreichenden Mengen versorgt würden. Die kooperierenden Verarbeiter brachten vor, dass die Einführung von Maßnahmen zu Engpässen bei der Versorgung ihrer Branche mit gefrorenen Erdbeeren führen würde, nicht nur in Bezug auf die Mengen, sondern auch in Bezug auf die verschiedenen für die Herstellung benötigten Qualitäten. Außerdem würde die Einführung von Maßnahmen die erheblichen Investitionen konterkarieren, die die chinesischen ausführenden Hersteller getätigt hätten und die von den Verwendern unterstützt worden seien, weil sie sicherstellen sollten, dass die ausführenden Hersteller der VR China alle geltenden Sicherheitsstandards einhalten.
(131) Die Herstellung gefrorener Erdbeeren in der EU konzentriert sich im Wesentlichen auf Polen; dort ist die Produktion fast ausschließlich auf das Einfrieren von Erdbeeren der Sorte Senga Sengana ausgerichtet. Diese Erdbeersorte wird von der früchteverarbeitenden Wirtschaft besonders geschätzt, weil sie ihre Farb- und Geschmackseigenschaften beim Einfrieren behält. Die enormen Lagerkapazitäten der Hersteller gefrorener Erdbeeren in Polen ermöglichen die ganzjährige Belieferung, obwohl in Polen nur einmal im Jahr Erdbeeren geerntet werden. Die Belieferung mit gefrorenen Erdbeeren aus Polen und die Einfuhrquellen, die nicht von Antidumpingmaßnahmen betroffen sein werden (Türkei und Marokko), dürften die ständige Versorgung mit allen Erdbeersorten sicherstellen, die von der Verarbeitungswirtschaft (insbesondere zur Herstellung von Konfitüre) benötigt werden.
(132) Die VR China führt erst seit 2003 gefrorene Erdbeeren in größeren Mengen aus (siehe Erwägungsgrund 60). In jenem Jahr stiegen die Einfuhren aus der VR China um 324 %. Es hat den Anschein, als hätten alle anderen Lieferer die Verarbeiter in der Gemeinschaft mit den Sorten und Qualitäten versorgt, die sie zur Herstellung der entsprechenden Fertigwaren benötigten. Die Ausfuhren aus der VR China umfassen verschiedene Sorten und Qualitäten gefrorener Erdbeeren, deren Lieferung im Juni einsetzt und im August ihren Höhepunkt erreicht.
(133) Wie unter Erwägungsgrund 124 dargelegt wurde, verfolgen Antidumpingmaßnahmen nicht das Ziel, Einfuhren zu verbieten oder die Tätigkeit der Nahrungsmittelindustrie in der Gemeinschaft zu behindern. Die Antidumpingmaßnahmen verfolgen nicht den Zweck, die ganzjährige Belieferung oder die Verfügbarkeit der verschiedenen von der Nahrungsmittelindustrie benötigten Sorten zu begrenzen. Die gewerblichen Verwender haben vielmehr betont, dass aufgrund der besonderen Eigenschaften der Sorte Senga Sengana die Verfügbarkeit gefrorener Erdbeeren aus der Gemeinschaft und insbesondere aus Polen von zentraler Bedeutung für die Herstellung einer breiten Produktpalette wie Konfitüren, Joghurts und Fruchtzubereitungen sei. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass es auch im Interesse der Verwender ist, die Kontinuität der Produktion in der Gemeinschaft sicherzustellen. Dagegen scheinen die Verarbeiter in der Gemeinschaft weit weniger auf gefrorene Erdbeeren aus der VR China angewiesen zu sein, wenn man die Lieferquellen vor 2002 betrachtet und ferner berücksichtigt, dass sie auch größere Mengen aus Ländern wie der Türkei und Marokko einführen. Aus diesen Tatsachen lässt sich mit Gewissheit schließen, dass das Risiko von Lieferengpässen aufgrund der Antidumpingmaßnahmen nicht gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass einer der bedeutendsten Konfitürehersteller der Gemeinschaft die betroffene Ware nicht direkt aus der VR China eingeführt hat.
31.4. Höhere Rohstoffkosten und weniger Wettbewerb
(134) Einige kooperierenden Verwender brachten vor, dass die Einführung von Maßnahmen die Kosten deutlich in die Höhe treiben, die Rohstoffpreise destabilisieren und den Wettbewerb auf dem europäischen Markt beeinträchtigen würde; die Verarbeiter wären dann auf Polen als einzige Lieferquelle für gefrorene Erdbeeren angewiesen. Es wurde auch vorgebracht, dass die Verarbeitungsindustrie die gestiegenen Rohstoffkosten bei der derzeitigen Marktstruktur nicht an den Einzelhandel weitergeben könne.
(135) Die Verwenderindustrie hat belegt, dass die betroffene Ware einen beträchtlichen Posten bei den Herstellungskosten für Konfitüre ausmacht (etwa 30 % bis 40 %). Es sei dennoch daran erinnert, dass bei der Herstellung von Konfitüren nach eigenen Angaben der Wirtschaft Erdbeeren aus verschiedenen Quellen gemischt werden und dass sich der Anteil von Erdbeeren chinesischen Ursprungs auf etwa 20 % beschränkt. Laut einer Folgenabschätzung würde sich für die Unternehmen lediglich eine Kostensteigerung von etwa 2,5 % ergeben. Darüber hinaus beschränkt sich kein Zweig der Verarbeitungsindustrie, weder die Konfitürehersteller noch die Hersteller von Milchprodukten, auf Produkte, die gefrorene Erdbeeren enthalten. Vielmehr machen diese Produkte in der Regel nur 10 % des Gesamtumsatzes dieser Unternehmen aus. Insgesamt dürften sich die Maßnahmen folglich nur geringfügig auf die Gesamtherstellungskosten und die Rentabilität der Verwender auswirken.
(136) Im Übrigen besteht angesichts der Vielzahl der Akteure auf dem europäischen Markt und der umfangreichen Einfuhren aus einer Reihe von Drittländern nicht die Gefahr, dass der Wettbewerb auf dem europäischen Markt beeinträchtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn die Ausfuhren aus der VR China beträchtlich zurückgehen sollten.
31.5. Schlussfolgerungen zum Interesse der Verwender
(137) Aus den dargelegten Gründen ist es unwahrscheinlich, dass Antidumpingmaßnahmen zu einer Angebotsverknappung oder zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung auf dem Gemeinschaftsmarkt führen würden, zumal gefrorene Erdbeeren aus China einen erheblichen Marktanteil behalten dürften und noch eine Reihe ausführender Hersteller aus anderen Drittländern auf dem Markt vertreten sind. Die Kostenauswirkungen dürften für die Verwender marginal sein; außerdem sind keine wesentlichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistung der Lebensmittelindustrie zu erwarten. Im Übrigen hat die Verwenderindustrie darauf hingewiesen, dass gefrorene Erdbeeren aus Polen für die früchteverarbeitende Wirtschaft unverzichtbar sind und dass Maßnahmen zur Sicherung der Rentabilität gemeinschaftlicher Produktionskapazitäten letztlich auch der Verwenderindustrie zugute kämen. Daraus wird der vorläufige Schluss gezogen, dass keine wesentlichen Folgen für die Verwender zu erwarten wären.
32. INTERESSE DER LIEFERER
(138) Einzelne Landwirtschaftbetriebe haben sich an der Untersuchung nicht beteiligt. Für diesen Wirtschaftszweig wurden daher Daten der Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen Kommission und der zuständigen polnischen Landwirtschaftsbehörden zugrunde gelegt, da Polen in der EU der Hauptproduzent von Erdbeeren ist, die für das Einfrieren bestimmt sind. Während in anderen Mitgliedstaaten Erdbeeren hauptsächlich für den Frischverzehr produziert werden, sind die in Polen angebauten Erdbeeren fast ausschließlich für das Einfrieren und die Weiterverarbeitung bestimmt. Indikatoren belegen, dass sich der Erdbeeranbau in einer Konsolidierungsphase befindet, die eine geringere Anzahl von Anbaubetrieben mit größerer Ausdehnung zur Folge hat. Schätzungen zufolge ging die Zahl der gewerblichen Hersteller in Polen von 153 000 im Jahr 1996 auf 96 700 im Jahr 2002 zurück. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Zahl in den letzten Jahren durch die Konsolidierung noch weiter abgenommen hat, stellt der Anbau von Erdbeeren unbestreitbar für viele Landwirtschaftsbetriebe in Polen eine wesentliche Wirtschaftstätigkeit dar.
(139) Die Preise der frischen Erdbeeren, die für die Verarbeitungsindustrie bestimmt sind, schwanken gewöhnlich je nach Angebot und Umfang der Ernte. Ab 2004 blieben die Preise jedoch hinter den Produktionskosten zurück, was den Erzeugern Verluste einbrachte. Die Zunahme von Billigimporten aus der VR China, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwang, seine Rohstoffkosten dadurch zu senken, dass er den Erzeugern immer niedrigere Preise abverlangte, wird als Hauptgrund für diese Entwicklung angeführt. Sollte die Entwicklung bei den Rohstoffpreisen anhalten, besteht die ernstzunehmende Gefahr, dass einige Erzeuger den Erdbeeranbau einstellen und es dadurch zu einer Angebotsverknappung für die Verarbeitungsindustrie kommt. Die Einführung von Maßnahmen dürfte den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, die betroffene Ware zu höheren Preisen zu verkaufen und dadurch auch den Erzeugern höhere Preise zu zahlen.
(140) Es ist unbestreitbar, dass Maßnahmen sich günstig auf den Liefersektor auswirken werden, da sie ihm ein rentables Wirtschaften ermöglichen werden.
33. SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
(141) Die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren gefrorener Erdbeeren mit Ursprung in der VR China läge eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Etwaige Veränderungen bei den Preisen für gefrorene Erdbeeren dürften nur begrenzte Auswirkungen auf Einführer/Händler und Verwenderindustrien haben. Demgegenüber wären die Marktanteilsverluste, der Preisverfall und die finanziellen Verluste für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und seine Rohstofflieferanten bedeutend größer, wenn keine Maßnahmen ergriffen würden.
(142) Aus den vorstehenden Ausführungen wird der vorläufige Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren gefrorener Erdbeeren mit Ursprung in der VR China sprechen.
F. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
34. SCHADENSBESEITIGUNGSSCHWELLE
(143) Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Antidumpingzölle eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China zu verhindern.
(144) Die Zölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die ausreicht, um die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen, ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erreicht werden könnte. Bei dieser Berechnung wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 6,5 % des Umsatzes zugrunde gelegt, die den erzielten Durchschnittsgewinnen vor Auftreten der gedumpten Einfuhren im Jahr 2002 entspricht. Die hohen Gewinnspannen aus dem Jahr 2003 blieben unberücksichtigt, da die Preise und Gewinne in diesem Jahr außergewöhnlich hoch waren. Folglich wurde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen vorläufig festgestellt, dass 6,5 % als angemessene Gewinnspanne angesehen werden konnten, die für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping vermutlich erzielbar wären. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein nicht schädigender Preis der gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 6,5 % ermittelt.
(145) Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Durchschnittspreis ermittelt. Ein Aufschlag von 15,4 % auf die Einfuhrpreise soll den normalen Zollsatz (14,4 %) und die Bereitstellungskosten für den Einführer (1 %) abdecken.
(146) Die Differenz, die sich aus diesem Vergleich ergab, wurde als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Einfuhrwerts ausgedrückt. Die Untersuchung zeigte, dass die betroffene Ware, die von ausführenden Herstellern auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wird, und diejenige, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft absetzt, miteinander vergleichbar sind. Die Berechnung erfolgte daher auf der Grundlage eines Vergleichs der Durchschnittswerte.
(147) Die vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Schadensspannen für Unternehmen mit MWB bzw. IB betrugen:
| Yantai Yongchang Foodstuff | 18,1 % |
|---|---|
| Dandong Junao Foodstuff | 12,6 % |
(148) In Bezug auf die Berechnung der landesweiten Schadensbeseitigungsschwelle für alle übrigen Ausführer in der VR China ist festzuhalten, dass die Mitarbeit gering war. Somit wurde eine gewogene durchschnittliche Spanne auf folgender Grundlage ermittelt: a) Schadensspanne der kooperierenden Ausführer, denen weder MWB noch IB zugestanden wurde, und b) höchste Schadensspanne in der Gruppe der Unternehmen, denen weder MWB noch IB zugestanden wurde, für die nicht kooperierenden Unternehmen. Die landesweite Schadensbeseitigungsspanne betrug 34,2 %, das ist der gewogene Durchschnitt der beiden oben genannten Elemente.
35. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN
(149) Aufgrund des dargestellten Sachverhalts wird die Auffassung vertreten, dass ein vorläufiger Antidumpingzoll gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China eingeführt werden sollte. Die Antidumpingzölle sollten im Einklang mit der so genannten Regel des niedrigeren Zolls in Höhe der niedrigeren der beiden festgestellten Spannen (Dumping- oder Schadensspanne) eingeführt werden.
(150) Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen bei dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.
(151) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. nach einer Änderung des Firmennamens oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen [^3] , und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.
(152) Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren getätigt haben.
(153) Folgende vorläufige Antidumpingzölle werden vorgeschlagen:
| Unternehmen | Schadensbeseitigungsspanne | Dumpingspanne | Vorgeschlagener Antidumpingzoll |
|---|---|---|---|
| Yantai Yongchang Foodstuff | 18,1 % | 0 % | 0 % |
| Dandong Junao Foodstuff | 12,6 % | 31,1 % | 12,6 % |
| Alle übrigen Unternehmen | 34,2 % | 66,9 % | 34,2 % |
G. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(154) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb derer in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle unter Umständen zu überprüfen sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Auf die Einfuhren von Erdbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die gemeinhin unter den KN-Codes 0811 10 11 , 0811 10 19 und 0811 10 90 eingereiht werden, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Es gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der in Absatz 1 beschriebenen Waren: Hersteller Antidumpingzoll (in %) TARIC-Zusatzcode Yantai Yongchang Foodstuff 0 A779 Dandong Junao Foodstuff 12,6 A780 Alle übrigen Unternehmen 34,2 A999
(3) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Oktober 2006 Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17 ).
2 ABl. C 14 vom 19.1.2006, S. 14 .
[^3]
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion B
Büro J-79 5/16
B-1049 Brüssel.
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