32006R1578•Verordnung (EG) Nr. 1578/2006 der Kommission vom 19. Oktober 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
32006R1578Regulation10.11.2006
vom 19. Oktober 2006
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1 , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.
(4) Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 2 weiterverwendet werden können.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Oktober 2006 Für die Kommission László KOVÁCS Mitglied der Kommission
1 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 996/2006 der Kommission ( ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 26 ).
2 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13 ).
| (1) | (2) | (3) |
|---|---|---|
| 1.: Tastaturmattenmembran (Abmessungen ca. 65 × 40 × 1 mm) aus Polykarbonat, elektrisch nicht leitend. Die Ware weist auf der Oberseite geformte Tasten und auf der Unterseite nicht leitende Kontaktstifte auf. Die Ware weist bedruckte Tasten auf, die einer alphanumerischen Tastatur entsprechen, sowie Ruftasten und andere typische Merkmale von Mobiltelefonen. | 8529 90 40 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b zu Abschnitt XVI, und dem Wortlaut der KN-Codes 8529 , 8529 90 und 8529 90 40 . Die Tastaturmatte ist wegen ihrer Konzeption, insbesondere der Form, sowie der Anbringung, dem Layout und den bedruckten Tasten dem KN-Code 8529 90 40 zuzuordnen, da es sich um ein Teil handelt, das ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8525 bestimmt ist. |
| 2.: Ein Paar aufblasbare Plastikringe, jeder mit zwei Luftkammern. Die Schwimmringe werden von Kindern um die Arme getragen, damit sie sich im flachen Wasser über Wasser halten können. Die Ringe bieten keinen Sicherheitsschutz und sind nicht zur Rettung geeignet. | 9506 29 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9506 und 9506 29 00 . Aufgrund ihrer Aufmachung verfügt die Ware nicht über den Grad an Sicherheit, der für einen Rettungsring oder eine Rettungsweste mit lebensrettender Funktion verlangt wird (Stoffbeschaffenheit). Die Ware stellt mehr als ein Spielzeug dar und ist somit aus der Position 9503 ausgeschlossen. Da die Ware sicher genug ist, um ein Kind über Wasser zu halten, ist sie in den KN-Code 9506 29 00 einzureihen. |
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