32006R1591•Verordnung (EG) Nr. 1591/2006 des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 hinsichtlich Vorschriften in Bezug auf Schiffe, die im Nordostatlantik illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben
32006R1591Regulation26.10.2006
vom 24. Oktober 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 hinsichtlich Vorschriften in Bezug auf Schiffe, die im Nordostatlantik illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik 1 , insbesondere auf Artikel 20,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 2 werden für 2006 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.
(2) Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat im Februar 2004 in Bezug auf Schiffe, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde (IUU-Schiffe), eine Empfehlung ausgesprochen. Im Mai 2006 empfahl die NEAFC eine Änderung der Bestimmungen über IUU-Schiffe, dahingehend, dass Schiffe, denen IUU-Fischerei nachgewiesen wurde, nicht in einen Gemeinschaftshafen einlaufen dürfen. Es sollte sichergestellt werden, dass diese Empfehlung in der Rechtsordnung der Gemeinschaft durchgeführt wird.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Anhang III Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 erhält folgende Fassung:
„13. Schiffe, die im Nordostatlantik illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben
| 13.1. | a): Schiffe, die in einen Hafen einlaufen, erhalten dort keine Genehmigung zur An- oder Umladung und werden von den zuständigen Behörden kontrolliert. Diese Kontrollen umfassen die Schiffsdokumente, die Logbücher, die Fanggeräte, die an Bord befindlichen Fänge sowie alle anderen Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Schiffs im Regelungsbereich des Übereinkommens stehen. Die Ergebnisse der Kontrollen werden der Kommission umgehend übermittelt. | a) | Schiffe, die in einen Hafen einlaufen, erhalten dort keine Genehmigung zur An- oder Umladung und werden von den zuständigen Behörden kontrolliert. Diese Kontrollen umfassen die Schiffsdokumente, die Logbücher, die Fanggeräte, die an Bord befindlichen Fänge sowie alle anderen Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Schiffs im Regelungsbereich des Übereinkommens stehen. Die Ergebnisse der Kontrollen werden der Kommission umgehend übermittelt. | b) | Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, leisten diesen Schiffen keine Hilfe und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit diesen Schiffen. | c) | Die Schiffe erhalten in den Häfen keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine Dienstleistungen. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Schiffe, die in einen Hafen einlaufen, erhalten dort keine Genehmigung zur An- oder Umladung und werden von den zuständigen Behörden kontrolliert. Diese Kontrollen umfassen die Schiffsdokumente, die Logbücher, die Fanggeräte, die an Bord befindlichen Fänge sowie alle anderen Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Schiffs im Regelungsbereich des Übereinkommens stehen. Die Ergebnisse der Kontrollen werden der Kommission umgehend übermittelt. | ||||||
| b) | Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, leisten diesen Schiffen keine Hilfe und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit diesen Schiffen. | ||||||
| c) | Die Schiffe erhalten in den Häfen keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine Dienstleistungen. |
| 13.2. | a): IUU-Schiffe dürfen nicht in einen Gemeinschaftshafen einlaufen. | a) | IUU-Schiffe dürfen nicht in einen Gemeinschaftshafen einlaufen. | b) | IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden. | c) | Die Einfuhr von Fisch von IUU-Schiffen ist verboten. | d) | Die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flaggen und halten Importeure, Spediteure und andere betroffene Sektoren dazu an, keine Verhandlungen mit diesen Schiffen zu führen und keinen von diesen Schiffen gefangenen Fisch umzuladen. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | IUU-Schiffe dürfen nicht in einen Gemeinschaftshafen einlaufen. | ||||||||
| b) | IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden. | ||||||||
| c) | Die Einfuhr von Fisch von IUU-Schiffen ist verboten. | ||||||||
| d) | Die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flaggen und halten Importeure, Spediteure und andere betroffene Sektoren dazu an, keine Verhandlungen mit diesen Schiffen zu führen und keinen von diesen Schiffen gefangenen Fisch umzuladen. |
13.3. Sobald die NEAFC eine neue IUU-Liste annimmt, ändert die Kommission ihre IUU-Liste entsprechend.“
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2006. Im Namen des Rates Der Präsident J. KORKEAOJA
1 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59 .
2 ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1 .
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