32006R1620•Verordnung (EG) Nr. 1620/2006 der Kommission vom 30. Oktober 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und Bügeltischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine
32006R1620Regulation01.11.2006
vom 30. Oktober 2006
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und Bügeltischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1 Einleitung des Verfahrens
(1) Am 4. Februar 2006 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union 2 eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Bügelbretter und -tische mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) und der Ukraine in die Gemeinschaft (nachstehend „Einleitungsbekanntmachung“ genannt).
(2) Das Antidumpingverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 23. Dezember 2005 von drei Gemeinschaftsherstellern (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt worden war, auf die mit mehr als 40 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Bügelbrettern und -tischen entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.
1.2 Betroffene Parteien und Kontrollbesuche
(3) Die Kommission unterrichtete offiziell die Antragsteller, andere bekannte Hersteller in der Gemeinschaft, ausführende Hersteller in der VR China und der Ukraine, bekanntermaßen betroffenen Einführer/Händler, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer, ferner Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika, die ursprünglich als Vergleichsland in Betracht gezogen worden waren, sowie Hersteller in anderen potenziellen Vergleichsländern. Außerdem kontaktierte die Kommission alle anderen Wirtschaftsteilnehmer in der Gemeinschaft, die potenziell mit der Herstellung und/oder dem Vertrieb der gleichartigen/betroffenen Ware befasst sind, sofern ihre Kontaktdaten der Kommission nach der Verfahrenseinleitung mitgeteilt wurden. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(4) Angesichts der vielen ausführenden Hersteller in der VR China wurde in der Einleitungsbekanntmachung zwecks Untersuchung des Dumpingsachverhalts eine Stichprobenbildung gemäß Artikel 17 der Grundverordnung erwogen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in der VR China aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Bezug auf die betroffene Ware zu übermitteln. Allerdings meldeten sich nur acht chinesische ausführende Hersteller und erteilten die für die Stichprobenbildung benötigten Angaben innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Deshalb wurde ein Stichprobenverfahren nicht für notwendig erachtet.
(5) Damit die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern bei Bedarf Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und an die Behörden der VR China und der Ukraine. Acht Unternehmen in der VR China und ein Unternehmen in der Ukraine stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung, ersatzweise auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten.
(6) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu.
(7) Beantwortet wurde der Fragebogen von sechs chinesischen ausführenden Herstellern, von dem einzigen ukrainischen ausführenden Hersteller, außerdem von vier Gemeinschaftsherstellern, von zwei nicht mit den ausführenden Herstellern verbundenen Einführern und von einem Händler. Außerdem nahm ein Einführer Stellung, ohne jedoch den Fragebogen zu beantworten.
(8) Des Weiteren machten 17 Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware (von denen 15 den Antrag unterstützten, einer neutral blieb und einer den Antrag ablehnte) Angaben, ebenso wie drei Unternehmen, die die betroffene Ware nur einführen.
(9) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Entscheidung über die MWB und zur vorläufigen Ermittlung des Dumpings, der Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft für notwendig erachtete, und prüfte sie. Mit den Kontrollbesuchen wurde wie folgt verfahren:
a) Gemeinschaftshersteller In den Betrieben der vier Gemeinschaftshersteller wurden Kontrollbesuche durchgeführt. Diese Hersteller beantragten auf der Grundlage des Artikels 19 der Grundverordnung, ihre Identität vertraulich zu behandeln. Sie brachten vor, dass eine Offenlegung ihrer Identität für sie von erheblichem Nachteil sein könnte. In der Tat beliefern bestimmte antragstellende Gemeinschaftshersteller Abnehmer in der Gemeinschaft, die ihre Waren auch aus der VR China und der Ukraine beziehen und somit einen unmittelbaren Vorteil aus diesen Einfuhren ziehen. Jene Antragsteller brachten vor, sie befänden sich in einer heiklen Lage, da sie Grund zur Annahme hätten, dass einige ihrer Zulieferer und Abnehmer nicht erfreut wären und entsprechend reagieren würden, wenn sie erführen, dass die Antragsteller eine Dumping-Untersuchung beantragt hätten oder unterstützen. Sie müssten ihrer Auffassung nach mit Vergeltungsmaßnahmen seitens dieser Zulieferer und Abnehmer rechnen bis hin zur möglichen Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen. Dem Antrag wurde stattgegeben, da er hinreichend begründet war.
| b) | —: Foshan City Gaoming Lihe Daily Necessities Co. Ltd, Foshan; | — | Foshan City Gaoming Lihe Daily Necessities Co. Ltd, Foshan; | — | Foshan Shunde Heng Yip Housewares Co. Ltd, Foshan; | — | Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd, Guangzhou; | — | Since Hardware (Guangzhou) Co. Ltd, Guangzhou; | — | Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd, Foshan, und mit diesem ausführenden Hersteller verbundenes Unternehmen Wire King International Ltd, Hongkong; | — | Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd, Guzhou. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Foshan City Gaoming Lihe Daily Necessities Co. Ltd, Foshan; | ||||||||||||
| — | Foshan Shunde Heng Yip Housewares Co. Ltd, Foshan; | ||||||||||||
| — | Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd, Guangzhou; | ||||||||||||
| — | Since Hardware (Guangzhou) Co. Ltd, Guangzhou; | ||||||||||||
| — | Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd, Foshan, und mit diesem ausführenden Hersteller verbundenes Unternehmen Wire King International Ltd, Hongkong; | ||||||||||||
| — | Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd, Guzhou. |
| c) | —: Eurogold Industries Ltd, Zhitomir, und mit diesem ausführenden Hersteller verbundenes Unternehmen Eurogold Service Zumbühl & Co., Zug, Schweiz. | — | Eurogold Industries Ltd, Zhitomir, und mit diesem ausführenden Hersteller verbundenes Unternehmen Eurogold Service Zumbühl & Co., Zug, Schweiz. |
|---|---|---|---|
| — | Eurogold Industries Ltd, Zhitomir, und mit diesem ausführenden Hersteller verbundenes Unternehmen Eurogold Service Zumbühl & Co., Zug, Schweiz. |
(10) Da für die ausführenden Hersteller in der VR China und der Ukraine, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:
— Gİpaş elektronik sanayi ithalat ihracaat dahili ticaret ve pazarlama anonim şirketi sanayi A.Ş, Istanbul, Türkei.
1.3 Untersuchungszeitraum
(11) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt oder „UZ“ abgekürzt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1 Betroffene Ware
(12) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um frei oder nicht frei stehende Bügelbretter und -tische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbretter, sowie wesentliche Teile von Bügelbrettern und -tischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die normalerweise den KN-Codes ex 3924 90 90 , ex 4421 90 98 , ex 7323 93 90 , ex 7323 99 91 , ex 7323 99 99 , ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 zugeordnet werden.
(13) Es gibt unterschiedliche Arten von Bügelbrettern und -tischen, und was als deren wesentliche Teile gilt, ist weitgehend von deren Bauart und Größe, dem verwendeten Material und dem Zubehör abhängig. Jedoch weisen alle Typen dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungen auf. Folglich werden alle Typen für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen.
2.2 Gleichartige Ware
(14) Die betroffene Ware und die Bügelbretter, Bügeltische und wesentlichen Teile davon, die auf dem Inlandsmarkt der VR China und der Ukraine und auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes Türkei verkauft werden, sowie die Bügelbretter, Bügeltische und wesentlichen Teile davon, die in der Gemeinschaft von den Gemeinschaftsherstellern hergestellt und verkauft werden, wiesen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen auf. Daher wurden sie vorläufig als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.
3. DUMPING
3.1 Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
(15) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China und der Ukraine (im letzteren Fall bei allen Verfahren, die vor dem 30. Dezember 2005 beantragt und eingeleitet wurden) der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, die also nachweisen, dass bei Fertigung und Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:
— Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten.
— Die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) geprüft und in allen Bereichen angewendet.
— Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.
— Es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen.
— Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.
(16) Acht ausführende Hersteller in der VR China beantragten eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantworteten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht. Zwei von ihnen arbeiteten jedoch nicht weiter an der Untersuchung mit. Somit wurden nur die MWB-Anträge der übrigen sechs kooperierenden ausführenden Hersteller der VR China berücksichtigt, die unter Randnummer 9 aufgeführt sind.
(17) Der einzige ukrainische ausführende Hersteller beantragte eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantwortete das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht.
(18) Der ukrainischen Hersteller wies indessen darauf hin, dass die Ukraine mit der Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 aus der in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung enthaltenen Aufzählung der Länder ohne Marktwirtschaft gestrichen worden sei. Das Unternehmen brachte vor, dass die Entscheidung über den Marktwirtschaftsstatus der Ukraine aufgrund einer Lageeinschätzung in den vorangegangenen Monaten getroffen worden sei. Deshalb sei dem Unternehmen MWB zuzugestehen, da i) das Kalenderjahr 2005 als UZ gelte, ii) die Antragsteller hätten belegen müssen, dass für die betreffenden ukrainischen Hersteller keine marktwirtschaftlichen Bedingungen herrschten, und iii) eine Versagung des Marktwirtschaftsstatus die Ukraine gegenüber Russland diskriminieren würde.
(19) Dazu ist zu bemerken, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 der Normalwert für ukrainische Ausführer und Hersteller nur nach den Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt wird, wenn die Untersuchungen nach dem 30. Dezember 2005 eingeleitet werden, und zwar entweder aufgrund eines Antrags auf Verfahrenseinleitung, der nach dem oben genannten Datum gestellt wird, oder auf Initiative der Kommission. Da der betreffende Antrag am 23. Dezember 2005 gestellt wurde, können die Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung de facto nicht angewandt werden; deshalb muss das kooperierende ukrainische Unternehmen nachweisen, dass es die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt. Aus dem zuletzt genannten Artikel geht klar hervor, dass die Beweislast bezüglich der Erfüllung der MWB-Kriterien beim ausführenden Hersteller liegt und nicht etwa bei den Antragstellern. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass einem bestimmten Land der Marktwirtschaftsstatus nur aufgrund einer Gesamteinschätzung seiner wirtschaftlichen Lage zuerkannt wird, wobei es festzustellen gilt, ob die Kosten und Preise für die Zwecke von Antidumpinguntersuchungen zuverlässig sind. Mit anderen Worten: Die Einschätzung beschränkt sich nicht auf die jeweilige Lage eines einzelnen Unternehmens. Auch das Argument, die Ukraine werde gegenüber Russland diskriminiert, ist haltlos, da Russland bereits seit 2002 als Marktwirtschaft angesehen wird. Aus diesen Gründen konnte die Kommission der Argumentation des ukrainischen ausführenden Herstellers nicht folgen und fuhr mit der Bestimmung des MWB-Status fort.
(20) Zu dem kooperierenden ausführenden Hersteller holte die Kommission alle ihr erforderlich erscheinenden Daten ein und überprüfte die Angaben des MWB-Antrags bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben des Unternehmens.
3.1.1 MWB-Feststellung für die ausführenden Hersteller in der VR China
(21) Ein chinesischer ausführender Hersteller, Since Hardware (Guangzhou) Co. Ltd, Guangzhou, wies nach, dass er alle fünf Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte, deshalb wurde ihm MWB zugestanden.
(22) Von den übrigen unter Randnummer 9 genannten ausführenden Herstellern der VR China erfüllte ein Unternehmen die Kriterien 1, 2 und 3 nicht, ein anderes erfüllte nicht die Kriterien 2 und 3, drei erfüllten Kriterium 2 nicht.
(23) Alle kooperierenden ausführenden Hersteller der VR China wie auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielten Gelegenheit, sich zu den vorstehenden Feststellungen zu äußern. Vier Unternehmen erhoben Einwände gegen die Feststellungen und vertraten die Ansicht, dass ihnen eine MWB gewährt werden müsse.
(24) Ein ausführender Hersteller der VR China konnte nicht belegen, dass er Kriterium 1 erfüllt. Insbesondere bewies er zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung, dass einer seiner beiden Anteilseigner die vom Staat erhaltenen Anteile tatsächlich bezahlt hat. Darüber hinaus bezog das Unternehmen ohne vertragliche Grundlage Strom vom Staat. Das Unternehmen bestritt diese Erkenntnisse zwar, legte aber keine nachprüfbaren Gegenbeweise vor. Deshalb konnte seiner Stellungnahme nicht Rechnung getragen werden. Somit wurde geschlossen, dass das Unternehmen die Erfüllung von Kriterium 1 nicht nachweisen konnte.
(25) Bei Kriterium 2 konnten fünf Unternehmen nicht nachweisen, dass sie über eine klare Buchführung verfügten, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards geprüft wurde. Die Überprüfung ergab sogar, dass die Buchführung in allen fünf Fällen erhebliche Mängel aufwies. Beispielsweise wiesen die Unternehmen die verschiedenen Einnahmen und Ausgaben nicht im Einzelnen aus, sondern verrechneten in erheblichem Maße Einnahmen und Ausgaben, und zwar auf monatlicher Basis. Darüber hinaus missachteten sie den Grundsatz der periodengerechten Zuordnung. Stattdessen fassten sie Geschäfte auf monatlicher Basis zusammen und verbuchten sie global ohne die einzelnen Geschäfte näher zu erfassen. Da die Rechnungsprüfer auf diese Verstöße gegen IAS 1 nicht eingingen, wurde die Rechnungslegung nicht IAS-gerecht geprüft. Nach der Unterrichtung beharrten vier ausführende Hersteller zwar darauf, dass ihre Rechnungslegung IAS-gerecht erfolgte, widerlegten die Untersuchungsergebnisse aber nicht mit entsprechendem Beweismaterial. Daraus wurde geschlossen, dass keines der Unternehmen die Erfüllung von Kriterium 2 nachweisen konnte.
(26) Zwei Unternehmen konnten darüber hinaus nicht nachweisen, dass sie Kriterium 3 erfüllen. Bei den Kontrollbesuchen vor Ort wurde bei beiden Unternehmen festgestellt, dass sie ihre Vertragspflichten bezüglich der Zahlung von Landnutzungsgebühren an den Staat nicht erfüllten, was für die Unternehmen jedoch keine finanziellen oder sonstigen Folgen hatte. Darüber hinaus wurde bei einem Unternehmen festgestellt, dass es im UZ staatliche Grundstücke pachtete, ohne vom Staat dafür die entsprechenden Landnutzungsrechte erworben zu haben. Dies wurde erst nach dem UZ korrigiert, allerdings zu einer Gebühr unterhalb des üblichen Satzes. Nach der Unterrichtung bestritten die beiden chinesischen ausführenden Hersteller diese Feststellungen zwar, die diesbezüglich von ihnen nachgereichten Informationen konnten aber nicht akzeptiert werden, da sie nicht nachprüfbar waren. Somit wurde geschlossen, dass die beiden Unternehmen die Erfüllung von Kriterium 3 nicht nachweisen konnten.
(27) Aus den dargelegten Gründen konnte nur ein ausführender Hersteller in der VR China, nämlich Since Hardware (Guangzhou) Co. Ltd, nachweisen, dass er alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte, ihm wurde folglich MWB zugestanden; die übrigen fünf ausführenden Hersteller konnten dagegen nicht belegen, dass sie alle erforderlichen Kriterien erfüllen, daher wurde ihnen die MWB versagt.
3.1.2 MWB-Feststellung für den einzigen ausführenden Hersteller in der Ukraine
(28) Der einzige ukrainische ausführende Hersteller, Eurogold Industries Ltd, Zhitomir, wies nach, dass er alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, deshalb wurde ihm MWB zugestanden. Der ausführende Hersteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den MWB-Feststellungen, es wurde jedoch keine Stellungnahme abgegeben.
3.2 Individuelle Behandlung (IB)
(29) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn die Unternehmen nachweisen können, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.
(30) Alle chinesischen ausführenden Hersteller, die MWB beantragten, beantragten ersatzweise auch eine IB.
(31) Aus den verfügbaren Informationen ergab sich für vier Unternehmen, dass sie die in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten IB-Voraussetzungen ausnahmslos erfüllen.
(32) Folglich war den folgenden ausführenden Herstellern in der VR China eine individuelle Behandlung zu gewähren:
— Foshan City Gaoming Lihe Daily Necessities Co. Ltd, Foshan;
— Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd, Guangzhou;
— Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd, Foshan;
— Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd, Guzhou.
(33) Aus den verfügbaren Informationen ergab sich, dass ein Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass es alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten IB-Voraussetzungen erfüllte.
(34) Es wurde insbesondere festgestellt, dass Informationen im Zusammenhang mit Ausfuhrverkäufen, die das Unternehmen entweder selbst oder über ein verbundenes Unternehmen in Hongkong tätigte, nicht nachprüfbar waren. Trotz entsprechender Aufforderungen konnte das Unternehmen aussagekräftige Daten zu seinen Gesamtausfuhrmengen ebenso wenig vorlegen wie die zugehörigen Ausfuhrrechnungen. Darüber hinaus waren die Angaben über den Gesamtumsatz und über die Inlands- und Ausfuhrverkäufe nicht mit den verfügbaren Rechnungsprüfungsberichten und den Büchern des Unternehmens in Einklang zu bringen. Ferner konnte das Unternehmen die im Fragebogen angegebenen Bestimmungsziele seiner Verkäufe nicht belegen. Die Kommission war folglich nicht in der Lage, im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Grundverordnung nachzuprüfen, ob das Unternehmen seine Ausfuhrpreise und -mengen und seine Verkaufsbedingungen frei festlegen konnte.
3.3 Normalwert
3.3.1 Vergleichsland
(35) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung muss der Normalwert für Länder ohne Marktwirtschaft und für Unternehmen in den in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung genannten Ländern, denen keine MWB gewährt werden konnte, anhand des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt werden.
(36) In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission die Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend „USA“) als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China und die Ukraine vorgesehen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.
(37) Daraufhin gingen Stellungnahmen von den kooperierenden ausführenden Herstellern in der VR China und der Ukraine ein, wonach Thailand, Indien oder die Türkei sich als Vergleichslandes besser eigneten als die USA. Die Hauptargumente gegen die USA waren neben der unterschiedlichen wirtschaftlichen Gesamtentwicklung, dem Zugang zu Rohstoffen und den Rohstoffpreisen, den Arbeitskosten und Fertigungsverfahren auch die unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen bei Bügelbrettern und -tischen auf dem Inlandsmarkt. Ferner wurde vorgebracht, dass der US-Markt für Bügelbretter und -tische stark abgeschottet sei und ein unnatürlich hohes Preisniveau aufweise.
(38) Die Kommission forderte Ausführer in den USA und in anderen möglichen Vergleichsländern wie Thailand, Indien und der Türkei zur Mitarbeit auf. Entsprechende Schreiben und Fragebogen gingen an fünf Unternehmen in den USA, drei Unternehmen in Thailand, fünf Unternehmen in Indien und neun Unternehmen in der Türkei. Doch nur ein türkischer Hersteller legte alle zur Bestimmung des Normalwerts erforderlichen Informationen fristgerecht vor und erklärte sich bereit, an der Untersuchung mitzuarbeiten.
(39) Die Untersuchung ergab, dass auf dem türkischen Markt für Bügelbretter und -tische Wettbewerb herrscht und rund 90 % des Markts aus der Produktion einiger einheimischer Hersteller bedient werden, der Rest entfällt auf Einfuhren aus Drittländern. Das Produktionsvolumen in der Türkei entspricht mehr als 5 % des Volumens der chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft. In Bezug auf Qualität und Normen weisen türkische Bügelbretter und -tische insgesamt keine wesentlichen Unterschiede zu chinesischen und ukrainischen Erzeugnissen auf. Der türkische Markt wurde daher zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China und die Ukraine als hinreichend repräsentativ angesehen.
(40) Aus diesen Gründen wird die vorläufige Schlussfolgerung gezogen, dass die Türkei ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.
3.3.2 Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wurde
(41) Die Ermittlung des Normalwerts für den einen chinesischen sowie den einzigen ukrainischen ausführenden Hersteller, denen MWB zugestanden wurde, sollte anhand der Daten über die Inlandsverkäufe und Produktionskosten erfolgen, die diese Unternehmen vorlegten. Diese Daten wurden in den Betrieben der betreffenden Unternehmen überprüft.
(42) Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für beide Ausfuhrländer, ob die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware der einzelnen ausführenden Hersteller gegenüber den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die von einem ausführenden Hersteller im Inland verkauften Mengen als repräsentativ angesehen, wenn sie mindestens 5 % der Mengen entsprachen, die er insgesamt in die Gemeinschaft ausführte.
3.3.2.1 Volksrepublik China
(43) Es wurde festgestellt, dass der chinesische ausführende Hersteller, dem MWB zugestanden wurde, im UZ keine hinreichend repräsentativen Inlandsverkäufe tätigte. Der Normalwert konnte daher nicht gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung anhand der Preise des betreffenden ausführenden Herstellers im Ausfuhrland ermittelt werden. Daher musste eine andere Berechnungsmethode angewandt werden.
(44) Da keine Inlandspreise für die Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden konnten, musste der Wert anhand der Kosten des betreffenden Produzenten rechnerisch ermittelt werden. Folglich wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem zu den erforderlichenfalls berichtigten Herstellungskosten der ausgeführten Bügelbretter und -tische ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die von diesem Unternehmen gemeldeten Einkaufspreise für bestimmte Rohstoffe/Teile, insbesondere Rohstoffe/Teile aus Stahl, künstlich niedrig erscheinen; daher müssen die Herstellungskosten weiter untersucht werden; möglicherweise müssen die vorläufigen Feststellungen noch einmal überprüft werden, bevor endgültige Feststellungen getroffen werden.
(45) Da der ausführende Hersteller mit MWB unzureichende repräsentative Inlandsverkäufe tätigte, mussten VVG-Kosten und Gewinn gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung anhand einer anderen vertretbaren Methode ermittelt werden.
(46) Daher verwendete die Kommission die VVG-Kosten und Gewinnspannen des kooperierenden ausführenden Herstellers im Vergleichsland, der Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr tätigte. Die VVG-Kosten und durchschnittlichen Gewinnspannen des kooperierenden türkischen ausführenden Herstellers wurden den Herstellkosten des besagten ausführenden Herstellers für die ausgeführten Typen zugeschlagen, so wie Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung dies vorsieht.
3.3.2.2 Ukraine
(47) Für den einzigen ausführenden Hersteller in der Ukraine wurde festgestellt, dass er die betroffene Ware im UZ insgesamt nicht in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt absetzte. Der Normalwert konnte daher nicht gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung anhand der Preise des betreffenden ausführenden Herstellers im Ausfuhrland ermittelt werden. Daher musste eine andere Berechnungsmethode angewandt werden.
(48) Da der ausführende Hersteller mit MWB keine hinreichenden Inlandsverkäufe tätigte und es keine anderen kooperierenden Hersteller in der Ukraine gab, mussten VVG-Kosten und Gewinn gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung anhand einer anderen vertretbaren Methode ermittelt werden.
(49) Daher verwendete die Kommission die VVG-Kosten und Gewinnspannen des kooperierenden ausführenden Herstellers im Vergleichsland, der Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr tätigte. Die VVG-Kosten und durchschnittlichen Gewinnspannen des kooperierenden türkischen ausführenden Herstellers wurden den Herstellkosten des besagten ausführenden Herstellers für die ausgeführten Typen zugeschlagen, so wie Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung dies vorsieht.
3.3.3 Ermittlung des Normalwerts im Vergleichsland
(50) Nach der Wahl der Türkei zum Vergleichsland wurde der Normalwert anhand von Daten ermittelt, die in den Betrieben des kooperierenden türkischen Herstellers geprüft worden waren.
(51) Die Inlandsverkäufe des türkischen Herstellers der gleichartigen Ware waren den Untersuchungsergebnissen zufolge repräsentativ für die von den ausführenden Herstellern in der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte betroffene Ware.
(52) Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt wurde. Der Kontrollbesuch bei dem türkischen Hersteller ergab, dass auf die von ihm zu einem mindestens den Stückkosten entsprechenden Nettopreis verkauften Mengen mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge entfielen. Daher stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Warentyps im UZ ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. Darüber hinaus zeigte sich, dass diese Inlandspreise alles in allem den Preisen eines anderen größeren türkischen Herstellers entsprachen, für den der Kontrollbesuch im Vergleichsland bestimmte Angaben lieferte.
3.4 Ausfuhrpreis
3.4.1 Volksrepublik China
(53) Die ausführenden Hersteller tätigten ihre Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entweder i) direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft, ii) über unabhängige Handelsgesellschaften mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft und iii) über verbundene Handelsgesellschaften mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft.
(54) Im Falle direkter Auslandsverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von diesen Abnehmern für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
Bei den Verkäufen über unabhängige Handelsgesellschaften wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, die die betreffenden Hersteller den Handelsgesellschaften beim Verkauf zur Ausfuhr in Rechnung stellten.
(55) Bei den Verkäufen über verbundene Handelsgesellschaften wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, die die betreffenden Hersteller den Handelsgesellschaften beim Verkauf zur Ausfuhr in Rechnung stellten.
(56) Ein ausführender Hersteller verkaufte Teile der betroffenen Ware über eine Handelsgesellschaft in Hongkong. Die in Hongkong niedergelassene Handelsgesellschaft war nicht in der Lage, anhand ihrer Abschlüsse ordnungsgemäß nachzuweisen, dass die angegebenen Preise für die Ausfuhr an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlt wurden. Außerdem konnte bei dem Kontrollbesuch keine Übereinstimmung zwischen den Einkäufen der Handelsgesellschaft in Hongkong und ihren geprüften Konten über die Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft festgestellt werden. Dem Unternehmen wurde mitgeteilt, dass ernste Zweifel an der Richtigkeit seiner Zahlen hinsichtlich der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft über die verbundene Handelsgesellschaft in Hongkong bestanden und dass diese Verkäufe bei den vorläufigen Dumpingberechnungen unberücksichtigt bleiben würden. Dem Unternehmen wurde zwar Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, es legte aber keine Beweise vor, die die vorläufige Schlussfolgerung entkräften konnten. Somit blieben diese Ausfuhrgeschäfte unberücksichtigt; dem Ausfuhrpreis wurden also nur die Verkäufe zugrunde gelegt, die entweder direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft oder durch unabhängige, außerhalb der VR China und der Gemeinschaft niedergelassene Handelsgesellschaften getätigt wurden.
(57) Ein ausführender Hersteller verzeichnete keine Direktverkäufe der betroffenen Ware. Er setzte die betroffene Ware entweder über mehrere unabhängige Handelsgesellschaften oder eine verbundene Handelsgesellschaft in der VR China ab. Da das endgültige Bestimmungsziel der über unabhängige Dritte abgesetzten Waren nicht belegt werden konnte, blieben diese Verkäufe vorläufig unberücksichtigt; dem Ausfuhrpreis wurden also nur die Verkäufe zugrunde gelegt, die über die verbundene Handelsgesellschaft getätigt wurden, die das Bestimmungsziel ihrer Verkäufe belegen konnte. Das Unternehmen wurde entsprechend benachrichtigt und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Stellungnahme änderte nichts an der vorläufigen Schlussfolgerung.
(58) Wie bereits in den Ausführungen zur IB unter Randnummer 33 erläutert wurde, konnte ein ausführender Hersteller seine tatsächlichen Ausfuhrverkäufe nicht belegen und konkretisieren. Somit blieben seine gesamten Ausfuhrverkäufe gemäß Artikel 18 Absatz 1 unberücksichtigt; außerdem konnten die übermittelten Preise nicht zur Ermittlung der Preise für die Ausfuhr aus der VR China in die Gemeinschaft zugrunde gelegt werden. Das Unternehmen wurde entsprechend benachrichtigt und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Allerdings änderte die Stellungnahme nichts am Untersuchungsergebnis; da außerdem keine andere Quelle zur Ermittlung der Ausfuhren dieses Unternehmens in die Gemeinschaft zur Verfügung stand, erschien es geboten, alle Ausfuhrdaten dieses Unternehmens unberücksichtigt zu lassen und die Dumpingspanne auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu ermitteln (siehe Randnummer 65).
3.4.2 Ukraine
(59) Alle Ausfuhrverkäufe des einzigen ukrainischen Ausführers in die Gemeinschaft wurden über das mit ihm verbundene Unternehmen abgewickelt, das außerhalb der Gemeinschaft niedergelassen ist. Dieses verbundene Unternehmen erledigte alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt wurden; es sollte folglich als verbundener Einführer angesehen werden. Der Ausfuhrpreis wurde deshalb gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage der Preise ermittelt, zu denen die eingeführten Waren an den ersten unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurden. Um allen zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich Steuern und Abgaben, sowie den von unabhängigen kooperierenden Einführern in der Regel erzielten Gewinnen Rechnung zu tragen, wurden entsprechende Berichtigungen vorgenommen, damit ein verlässlicher Ausfuhrpreis ermittelt werden konnte.
3.5 Vergleich
(60) Der Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe ab Werk vorgenommen.
(61) Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, für alle in die Untersuchung einbezogenen ausführenden Hersteller Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Garantie- und Gewährleistungskosten und Provisionen zugestanden.
(62) Bei dem anhand des Vergleichslandes ermittelten Normalwert für ausführende Hersteller ohne MWB ergab die Untersuchung, dass die türkischen Bügelbretter und -tische weitgehend mit Steckdose und Kabelhalter ausgestattet sind, was bei den meisten chinesischen Produkten nicht der Fall war. Aus diesem Grund wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung eine Berichtigung der türkischen Preise vorgenommen, um diesen Unterschied auszugleichen. Darüber hinaus wurden einige Unterschiede bei der Handelsstufe festgestellt. Es wurde festgestellt, dass Bügelbretter und -tische auf dem türkischen Inlandsmarkt normalerweise direkt an den Einzelhändler geliefert werden, weshalb die Mengen je Bestellung/Lieferung wesentlich geringer sind als bei der Bestellung/Lieferung über Einführer/Händler oder die Vertriebs-/Versorgungszentren große Einzelhandelsketten, was bei den chinesischen Ausfuhrverkäufen der Fall ist. Daher wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d der Grundverordnung eine Berichtigung der türkischen Preise vorgenommen, um diese Unterschiede auszugleichen.
3.6 Dumpingspannen
3.6.1 Allgemeine Methodik
(63) Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurden die Dumpingspannen für kooperierende ausführende Hersteller je Warentyp auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt, die ihrerseits wie oben erläutert ermittelt wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass es in beiden Ländern neben den ausführenden Herstellern mit MWB oder IB keine weiteren kooperierenden Hersteller gab.
(64) Zur Ermittlung der Dumpingspanne für alle nicht kooperierenden ausführenden Hersteller wurde zunächst der Umfang der Nichtmitarbeit bestimmt. Zu diesem Zweck wurden die Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller zum Volumen ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft mit dem entsprechenden Einfuhrvolumen verglichen, das anhand der Angaben im Antrag ermittelt wurde sowie anhand bestimmter Informationen, die von anderen bekannten, in den betroffenen Ländern niedergelassenen ausführenden Herstellern eingeholt wurden, die letztlich nicht an der Untersuchung mitarbeiteten. Es sei darauf hingewiesen, dass für die betroffene Ware keine genauen Eurostat-Einfuhrstatistiken vorliegen.
(65) War die Mitarbeit gering, d. h. entfielen auf die kooperierenden Ausführer weniger als 80 % der gesamten Ausfuhren der betroffenen Ware, wurde es als angemessen angesehen, für die anderen ausführenden Hersteller eine Dumpingspanne festzusetzen, die über der höchsten für kooperierende ausführende Hersteller festgestellten Spanne lag. In solchen Fällen wurde der Dumpingspanne deshalb die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für die meistverkauften Warentypen der kooperierenden ausführenden Hersteller, die die höchsten Dumpingspannen aufweisen, zugrunde gelegt. Dies erschien geboten, da es Grund zur Annahme gab, dass das niedrige Niveau der Mitarbeit darauf zurückzuführen war, dass die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in dem von der Untersuchung betroffenen Land generell in stärkerem Maße Dumping betrieben hatten als die kooperierenden ausführenden Hersteller. Darüber hinaus gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein nicht kooperierendes Unternehmen seine Waren in geringerem Maße dumpte.
(66) War die Mitarbeit hoch, d. h. entfielen auf die kooperierenden Ausführer mindestens 80 % der gesamten Ausfuhren der betroffenen Ware, wurde es als angemessen angesehen, für die anderen ausführenden Hersteller eine Dumpingspanne festzusetzen, die der höchsten für kooperierende ausführende Hersteller in dem betroffenen Land festgestellten Spanne entsprach.
3.6.2 Dumpingspannen
3.6.2.1 Volksrepublik China
(67) Aus den Angaben in der Beschwerde und den von den ausführenden Herstellern in der Anfangsphase der Untersuchung bereitgestellten Informationen wurde vorläufig gefolgert, dass der Grad der Mitarbeit unter 80 % lag. Deshalb wurde auf die unter Randnummer 65 erläuterte Methode zurückgegriffen, um die landesweite Dumpingspanne zu bestimmen.
(68) Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:
— Foshan City Gaoming Lihe Daily Necessities Co. Ltd, Foshan: 34,9 %,
— Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd, Guangzhou: 36,5 %,
— Since Hardware (Guangzhou) Co. Ltd, Guangzhou: 0 %,
— Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd, Foshan: 18,1 %,
— Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd, Guzhou: 26,5 %,
— alle übrigen Unternehmen: 38,1 %.
(69) Bei dem einzigen chinesischen ausführenden Hersteller mit MWB, Since Hardware (Guangzhou) Co. Ltd, wurde vorläufig festgestellt, dass die Ausfuhrverkäufe nicht zu gedumpten Preisen erfolgten. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Feststellungen vorläufig sind und aus den unter Randnummer 44 dargelegten Gründen möglicherweise überprüft werden müssen, um zu endgültigen Feststellungen zu gelangen.
3.6.2.2 Ukraine
(70) Aus den Angaben in der Beschwerde und den von den ausführenden Herstellern in der Anfangsphase der Untersuchung bereitgestellten Informationen wurde vorläufig gefolgert, dass der Grad der Mitarbeit im Falle der Ukraine über 80 % lag. De facto scheint Eurogold Industries Ltd der einzige ukrainische ausführende Hersteller von Bügelbrettern und -tischen zu sein, und es gab auch keine Hinweise darauf, dass andere ausführende Hersteller vorsätzlich die Mitarbeit verweigerten. Deshalb wurde auf die unter Randnummer 66 erläuterte Methode zurückgegriffen, um die landesweite Dumpingspanne für alle übrigen ukrainischen ausführenden Hersteller der betroffenen Ware zu bestimmen.
(71) Die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:
— Eurogold Industries Ltd, Zhitomir: 17,3 %,
— alle übrigen Unternehmen: 17,3 %.
4. SCHÄDIGUNG
4.1 Gemeinschaftsproduktion
(72) In der Untersuchung wurde vorläufig festgestellt, dass die gleichartige Ware in der Gemeinschaft von mindestens dreißig kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) hergestellt wird. Die Ware wird überwiegend in Italien, Polen und dem Vereinigten Königreich hergestellt.
(73) Obwohl eine Reihe von Herstellern auf dem Gemeinschaftsmarkt tätig sind, ist der Konzentrationsgrad relativ hoch, was sich an der Tatsache ablesen lässt, dass die Produktion der fünf größten Hersteller über 50 % der geschätzten Gesamtproduktion in der Gemeinschaft ausmacht. Die Produktion aller oben angesprochenen Unternehmen bildet die Gesamtproduktion der Gemeinschaft.
4.2 Definition des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft
(74) Der Antrag wurde von drei Gemeinschaftsherstellern eingereicht, auf die ein erheblicher Teil der gesamten bekannten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware entfiel, in diesem Fall mehr als 40 %.
(75) Die Antragsteller und ein weiterer Gemeinschaftshersteller arbeiteten bei der Untersuchung in vollem Umfang mit (siehe auch Randnummer 9). Auf diese vier Unternehmen entfielen über 45 % der gesamten bekannten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware. Einer dieser Gemeinschaftshersteller tätigte im UZ auch einige Einfuhren aus der VR China. Diese Einfuhren machten jedoch nicht sein Kerngeschäft aus, vielmehr waren sie eine Reaktion auf die gedumpten Billigeinfuhren und dienten insbesondere dem Erhalt seiner Wettbewerbsfähigkeit im Niedrigpreissegment. Deshalb wäre es nicht vertretbar, diesen Hersteller vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auszunehmen.
(76) Deshalb wird davon ausgegangen, dass die vier unter Randnummer 75 angesprochenen Gemeinschaftshersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bilden. Sie werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet.
4.3 Gemeinschaftsverbrauch
(77) Es sei daran erinnert, dass für die betroffene Ware keine genauen Eurostat-Einfuhrstatistiken vorliegen. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass Bügelbretter und -tische in größeren Mengen aus anderen Ländern als der VR China und der Ukraine („betroffene Länder“) eingeführt wurden. Der Gemeinschaftsverbrauch wurde daher anhand folgender Informationen ermittelt:
— Menge der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft abgesetzten gleichartigen Ware,
— Menge der von anderen bekannten Gemeinschaftsherstellern hergestellten und in der Gemeinschaft abgesetzten gleichartigen Ware,
— Menge der von den kooperierenden chinesischen und ukrainischen ausführenden Herstellern eingeführten betroffenen Ware,
— Menge der von anderen bekannten chinesischen ausführenden Herstellern eingeführten betroffenen Ware.
Auf dieser Grundlage ergibt sich für den Gemeinschaftsverbrauch folgende Entwicklung:
| Index: 2002 = 100 | 100 | 102 | 108 | 128 |
|---|---|---|---|---|
| Quelle : Fragebogenangaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der kooperierenden chinesischen und ukrainischen ausführenden Hersteller sowie Daten, die bei anderen Gemeinschaftsherstellern und anderen chinesischen ausführenden Herstellern erhoben wurden. |
(78) Der Gemeinschaftsverbrauch an Bügelbrettern und -tischen nahm von 2002 bis zum UZ um 28 % zu, wobei der steilste Anstieg zwischen 2004 und dem UZ zu verzeichnen war. Der stetige Gesamtanstieg ist im Wesentlichen auf den gestiegenen Verbrauch in den neuen Mitgliedstaaten zurückzuführen, wenngleich der Anstieg im UZ sich bis zu einem gewissen Grad mit verstärkten Billigeinfuhren aus der VR China und der Ukraine durch etablierte Gemeinschaftshersteller erklären lässt, die sich auf die Einfuhr verlegten und folglich ihre Bestände erhöhten.
4.4 Einfuhren aus den betroffenen Ländern
4.4.1 Kumulative Bewertung der Auswirkungen der betroffenen gedumpten Einfuhren
(79) Die Kommission prüfte anhand der in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Kriterien, ob die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern kumulativ beurteilt werden sollten. Gemäß diesem Artikel sind die Auswirkungen von Einfuhren aus mehr als einem Land, die gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind, nur dann kumulativ zu beurteilen, wenn festgestellt wird, dass a) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft angemessen ist.
(80) Es wird daran erinnert, dass die Ausfuhren eines chinesischen ausführenden Herstellers den Untersuchungen zufolge nicht gedumpt waren. Diese Einfuhren wurden deshalb nicht zusammen mit den gedumpten Einfuhren untersucht.
(81) Die für die Einfuhren aus jedem einzelnen betroffenen Land ermittelten Dumpingspannen lagen über dem Mindestprozentsatz. Außerdem war das Volumen der gedumpten Einfuhren aus jedem einzelnen dieser Länder nicht unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung.
(82) Die Untersuchung ergab ferner, dass der Wettbewerb zwischen den gedumpten Einfuhren untereinander wie auch zwischen den gedumpten Einfuhren und der gleichartigen Gemeinschaftsware vergleichbar waren. Den Untersuchungsergebnissen zufolge konkurrieren die Bügelbretter und -tische, die von den betroffenen Ländern hergestellt/verkauft werden, mit jenen, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt/verkauft werden, unabhängig von ihrem Ursprung miteinander, da sie sich in ihren grundlegenden Eigenschaften gleichen, aus der Sicht der Verbraucher austauschbar sind und über dieselben Absatzkanäle vertrieben werden.
(83) Einige interessierte Parteien brachten vor, die Voraussetzungen für eine kumulative Bewertung seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil zwischen den Einfuhren aus der VR China und der Ukraine sowohl hinsichtlich der Preise als auch hinsichtlich des Marktverhaltens grundlegende Unterschiede bestünden.
(84) Die absolute Differenz zwischen den Preisen der beiden Länder ist im Kontext der kumulativen Bewertung jedoch nicht relevant. Sie kann nämlich auf verschiedene Faktoren, beispielsweise Unterschiede im Produktmix, zurückzuführen sein. Relevant hingegen ist die Entwicklung der Preise im Bezugszeitraum; diese Entwicklung ist für die beiden Länder vergleichbar. Der durchschnittliche Preis für die Einfuhren aus der VR China und der Ukraine stieg nämlich von 2002 (Ukraine 2003) bis zum UZ um 27 % bzw. 12 %.
(85) Zum Marktverhalten wurde unter Randnummer 82 bereits festgestellt, dass es keine wesentlichen Unterschiede in Bezug auf die Produkteigenschaften, Absatzkanäle usw. gibt.
(86) Daraus wird vorläufig geschlossen, dass alle Voraussetzungen für eine Kumulierung erfüllt sind und folglich die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern für die Zwecke der Schadensanalyse zusammen beurteilt werden sollten.
4.4.2 Volumen, Preis und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern
| Index: 2002 = 100 | 100 | 199 | 554 | 956 |
|---|---|---|---|---|
| Quelle : Fragebogenantworten der kooperierenden chinesischen und ukrainischen ausführenden Hersteller sowie Daten, die bei anderen chinesischen ausführenden Herstellern erhoben wurden. |
(87) Die Einfuhren der betroffenen Ware nahmen im Bezugszeitraum erheblich zu. Gegenüber 2002 betrug die Zunahme bis zum UZ über 850 %.
(88) Es sei darauf hingewiesen, dass 2002 keine Einfuhren aus der Ukraine zu verzeichnen waren. Der einzige ukrainische Hersteller von Bügelbrettern und -tischen nahm seine Produktion im Jahr 2003 auf. 2004 stiegen die Einfuhren aus der Ukraine sprunghaft an, und zwar um über 400 %.
| Index: 2002 = 100 | 100 | 125 | 129 | 133 |
|---|---|---|---|---|
| Quelle : Fragebogenantworten der kooperierenden chinesischen und ukrainischen ausführenden Hersteller. |
(89) Der durchschnittliche Einfuhrpreis stieg zwar im gesamten Bezugszeitraum, blieb aber deutlich unter den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (siehe betreffende Tabelle und Randnummer 99). Im UZ war der durchschnittliche Einfuhrpreis über 40 % niedriger als der Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
(90) Der Anstieg der durchschnittlichen Einfuhrpreise ist auf die folgenden Faktoren zurückzuführen.
Die Ausführer der VR China konzentrierten ihre Tätigkeit deutlich stärker auf das mittlere bis obere Marktsegment. Wie bereits unter Randnummer 78 erwähnt, fuhren einige etablierte Gemeinschaftshersteller ihre Produktion in der Gemeinschaft deutlich zurück oder stellten sie ganz ein und begannen stattdessen, die Ware aus den betroffenen Ländern einzuführen. Der Großteil dieser Unternehmen ist im mittleren und oberen Marktsegment angesiedelt.
Die meisten ausführenden chinesischen Hersteller sind erst seit kurzem auf dem Markt für Bügelbretter und -tische vertreten, deshalb überrascht es nicht, dass die Preise mit der Festigung ihrer Marktstellung etwas anstiegen.
Der Anteil der Einfuhren aus der Ukraine stieg 2004 sprunghaft an. Da das durchschnittliche Preisniveau dieser Einfuhren über dem der Einfuhren aus der VR China liegt, ist das kumulierte Preisniveau höher.
| Index: 2002 = 100 | 100 | 196 | 515 | 747 |
|---|---|---|---|---|
| Quelle : Fragebogenantworten der kooperierenden chinesischen und ukrainischen ausführenden Hersteller sowie Daten, die bei anderen chinesischen ausführenden Herstellern erhoben wurden. |
(91) Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern stieg während des Bezugszeitraums dramatisch an. Er verdreifachte sich fast von 2003 auf 2004, als die ukrainische Ware in großen Mengen auf den Gemeinschaftsmarkt gelangte; im UZ stieg er weiter rapide auf fast 50 %.
4.4.3 Unterbietung
(92) Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden die Einfuhrpreise der ausführenden Hersteller mit denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen, und zwar anhand der gewogenen Durchschnittspreise für vergleichbare Warentypen im UZ. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden auf die Stufe ab Werk gebracht und mit den cif-Einfuhrpreisen frei Grenze der Gemeinschaft, gegebenenfalls zuzüglich Zoll, verglichen. Dieser Preisvergleich wurde für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen.
(93) Auf der Grundlage der Preise der kooperierenden ausführenden Hersteller ergaben sich für die beiden betroffenen Länder die folgenden Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft:
| Land | Preisunterbietung |
|---|---|
| VR China | 30,8 % bis 45,5 % |
| Ukraine | 6,6 % |
4.5 Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
4.5.1 Vorbemerkungen
(94) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen könnten. Die umfassende Auswertung dieser Faktoren wurde für die Antragsteller und einen anderen uneingeschränkt kooperierenden Hersteller durchgeführt, d. h. für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.
4.5.2 Schadensindikatoren
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung:
| Index: 2002 = 100 | 100 | 99 | 90 | 76 |
|---|---|---|---|---|
| Quelle : Verifizierte Fragebogenantworten. |
(95) Im Bezugszeitraum sank die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 22 %. Die leichte Kapazitätszunahme im UZ war darauf zurückzuführen, dass ein Gemeinschaftshersteller zusätzliche Kapazität aufbaute, um von dem Nachfrageanstieg aufgrund der EU-Erweiterung zu profitieren. Leider profitierten nur die Einfuhren von diesem Nachfrageanstieg. Folglich ging die Kapazitätsauslastung im UZ stärker zurück als die Produktion.
Lagerbestände:
| Index: 2002 = 100 | 100 | 136 | 187 | 149 |
|---|---|---|---|---|
| Quelle : Verifizierte Fragebogenantworten. |
(96) Von 2002 bis zum UZ nahmen die Lagerbestände insgesamt zu. Der Spitzenwert im Jahr 2004 ist zum Teil höchstwahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass bestellte Ware noch nicht an die Kunden ausgeliefert worden war, abgesehen davon ist der allgemeine Aufwärtstrend offensichtlich.
Verkaufsvolumen, Verkaufspreis und Marktanteil:
| Index: 2002 = 100 | 100 | 95 | 86 | 86 |
|---|---|---|---|---|
| Quelle : Verifizierte Fragebogenantworten. |
(97) Der Absatz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum kontinuierlich zurück und erreichte im UZ 79 % seines ursprünglichen Volumens. Dieser Abwärtstrend ist vor dem Hintergrund des gestiegenen Gemeinschaftsverbrauchs noch beunruhigender. De facto büßte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von 2002 bis zum UZ 39 % seines Marktanteils ein.
(98) Im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war keinerlei Wachstum zu verzeichnen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte an dem Marktwachstum, d. h. dem Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs, also nicht partizipieren; vielmehr musste er im Beobachtungszeitraum Absatzverluste von 21 % hinnehmen.
(99) Der durchschnittliche Stückpreis der im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft produzierten Ware brach in den ersten drei Jahren um 14 % ein. 2004 erreichte er seinen Tiefpunkt und blieb im UZ auf diesem Niveau.
Rentabilität
| Index: 2002 = 100 | 100 | 94 | 10 | 60 |
|---|---|---|---|---|
| Quelle : Verifizierte Fragebogenantworten |
(100) Im Bezugszeitraum verschlechterte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im UZ war die Gewinnspanne 40 % geringer als im Jahr 2002. Die auffallende Verbesserung im UZ gegenüber 2004 war in Wirklichkeit darauf zurückzuführen, dass die Managementbezüge in einigen Unternehmen beschnitten wurden. Diese Einschnitte hatten erhebliche Auswirkungen auf die Gewinnspannen der Unternehmen. Der Bruttogewinn ging im UZ nämlich insgesamt weiter zurück bis auf 65 % des Niveaus von 2002. So wird deutlich, dass der Anstieg des Nettogewinns vor Steuern künstlich erzielt wurde und nicht nachhaltig ist.
Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
| Index: 2002 = 100 | 100 | 121 | 36 | 87 |
|---|---|---|---|---|
| Quelle : Verifizierte Fragebogenantworten |
(101) Die Investitionen gingen im Bezugszeitraum beträchtlich zurück und waren im UZ nicht einmal mehr halb so hoch wie 2002. Außerdem wurde der Großteil der Mittel für notwendige Ersatz- und Erneuerungsinvestitionen aufgewendet. Ein Teil der Investitionen im Jahr 2004 stand außerdem im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf neue Geschäftsmöglichkeiten nach der EU-Erweiterung. Wie weiter oben bereits dargelegt, wurde die gestiegene Nachfrage jedoch in vollem Umfang durch Einfuhren aus den betroffenen Ländern absorbiert.
(102) Die RoI, ausgedrückt als Verhältnis zwischen den Nettogewinnen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und dem Nettobuchwert seiner Investitionen, folgte dem Trend der Investitionen und Gewinnspannen. Bei der scheinbar hohen Nettokapitalrendite darf nicht übersehen werden, dass die meisten Unternehmen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden, vor 30 und mehr Jahren gegründet wurden und der überwiegende Teil ihrer Vermögenswerte bereits weitgehend abgeschrieben ist. Im Jahr 2004, als nicht unerhebliche Investitionen getätigt wurden und die Gewinnspannen die tatsächliche Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besser widerspiegelten als die künstlich aufgeblähten Gewinne im UZ, fiel die Kapitalrendite um 63 Prozentpunkte. Dies bestätigt die Schwierigkeiten der Gemeinschaftshersteller bei der Kapitalbeschaffung, was vor allem auf die sinkenden Verkaufszahlen und die niedrigen Verkaufspreise zurückzuführen ist.
(103) Der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft schwankte. Der Verbesserung im Jahr 2003 folgte ein Einbruch im Jahr 2004. Die Erholung im UZ steht im Einklang mit den Maßnahmen zur Rentabilitätsverbesserung, die unter Randnummer 100 dargelegt wurden. Insgesamt verschlechterte sich der Cashflow im Bezugszeitraum.
Beschäftigung, Produktivität und Löhne:
| Index: 2002 = 100 | 100 | 106 | 114 | 119 |
|---|---|---|---|---|
| Quelle : Verifizierte Fragebogenantworten. |
(104) Die Zahl der im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit der Herstellung der gleichartigen Ware beschäftigten Personen sank zwischen 2002 und dem UZ um 33 %. Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten, die die Löhne widerspiegeln, blieben relativ konstant; ein vorübergehender Rückgang im Jahr 2004 wurde durch einen leichten Anstieg im UZ ausgeglichen.
(105) Die Bemühungen zur Senkung der Produktionskosten, Rationalisierungen und der Personalabbau führten zu einem Anstieg des Output je Beschäftigten (19 % im Bezugszeitraum). Die bereits dargelegten Finanzindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zeigen aber, dass die Produktivitätssteigerung den Rückgang der Verkaufszahlen und den Preisverfall nicht auffangen konnte.
4.5.3 Umfang des Dumping, Erholung von früherem Dumping bzw. früherer Subventionierung
(106) Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge und der Preise der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht als unerheblich angesehen werden.
(107) Zudem ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ von den Auswirkungen früheren Dumpings bzw. einer früheren Subventionierung erholte.
4.6 Schlussfolgerung zur Schädigung
(108) Im Bezugszeitraum nahmen die Billigeinfuhren aus der VR China und der Ukraine drastisch zu. Mengenmäßig stiegen die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum um über 850 %. Ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt für Bügelbretter und -tische stieg im selben Zeitraum um über 40 Prozentpunkte.
(109) Die Auswertung der Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zeigte, dass sich die Schädigung in einem Rückgang des Absatzvolumens, der Verkaufspreise und des Marktanteils ausdrückte. Dies hatte unmittelbare negative Folgen für die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, das Produktionsniveau und die Beschäftigung. Im Bezugszeitraum sank das Absatzvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt um über 20 %, gleichzeitig ging der Marktanteil um 15 Prozentpunkte und die Beschäftigung um über 30 % zurück. Der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fiel um 14 % und die einzelnen Preise erreichten ihr niedrigstmögliches Niveau. Die Finanzindikatoren belegen nämlich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise nicht mehr weiter senken kann, ohne Verluste einzufahren, die KMU bereits nach wenigen Monate zum Aufgeben zwingen würden.
(110) Nach Würdigung all dieser Fakten wird vorläufig befunden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
5. SCHADENSURSACHE
5.1 Einleitung
(111) Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern zurückzuführen war. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.
5.2 Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(112) Zunächst sei an das Untersuchungsergebnis erinnert, wonach die Bügelbretter und -tische aus den betroffenen Ländern direkt mit der Ware konkurrieren, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und verkauft wird, da sie sich in ihren grundlegenden Eigenschaften gleichen, aus der Sicht der Verbraucher austauschbar sind und über dieselben Absatzkanäle vertrieben werden.
(113) Der bedeutende Anstieg der Verkaufsmengen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern (über 850 %) fiel zeitlich mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Diese Verschlechterung manifestierte sich im selben Zeitraum u. a. durch einen Absatzrückgang und einen Preisverfall bei der in der Gemeinschaft produzierten Ware.
(114) Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren stieg im Bezugszeitraum um 42 Prozentpunkte, gleichzeitig verlor der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 15 % des Marktes. Es sei daran erinnert, dass der Gemeinschaftsverbrauch von 2002 bis zum UZ um über 20 % zunahm.
(115) Die Preise für die gedumpten Einfuhren lagen ganz erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft; es darf also zu Recht angenommen werden, dass sie den Preisdruck verursachten, der zur Verschlechterung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führte. Zudem konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Kapazitätsauslastung nicht steigern, wovon angesichts des steigenden Verbrauchs im Bezugszeitraum unter normalen Umständen hätte ausgegangen werden können.
(116) Da der drastische Anstieg der deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angebotenen gedumpten Einfuhren zeitlich mit der rückläufigen Entwicklung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei Absatz, Produktionsvolumen, Marktanteil und Beschäftigung und entsprechendem Preisdruck zusammenfiel, wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren entscheidend zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.
5.3 Auswirkungen anderer Faktoren
5.3.1 Ergebnisse anderer, den Antrag unterstützender Gemeinschaftshersteller
(117) Neben den Herstellern, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden, unterstützten noch 15 andere Gemeinschaftshersteller von Bügelbrettern und –tischen den Antrag. Diese Unternehmen waren zwar nicht bereit, in vollem Umfang an der Untersuchung mitzuarbeiten, sie stellten aber bestimmte Informationen über ihre Produktion, ihre Produktionskapazität und -auslastung, ihr Absatzvolumen, ihren Marktanteil und ihre Beschäftigtenzahl zur Verfügung. Die Produktion dieser Unternehmen zusammen beläuft sich auf etwa 30 % der gesamten bekannten Gemeinschaftsproduktion. Es sei darauf hingewiesen, dass keines dieser Unternehmen größere Mengen der betroffenen Ware einführte.
(118) Die Lage dieser 15 Unternehmen wurde untersucht und mit der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen.
Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung und Beschäftigung:
| Index: 2002 = 100 | 100 | 112 | 98 | 82 |
|---|
(119) Die Produktion dieser Unternehmen stieg 2003 um 19 %, ging 2004 auf ihr ursprüngliches Niveau zurück und fiel im UZ um 13 %. Die Kapazitätszunahme im Jahr 2004 lässt sich auf einen erwarteten Verkaufsanstieg nach der EU-Erweiterung zurückführen. Als Folge der Kapazitätsausweitung ging die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum stärker zurück als die Produktion. Die Beschäftigung folgte dem Trend der Produktion, d. h., sie stieg 2003, kehrte 2004 zu ihrem ursprünglichen Niveau zurück und sank im UZ abrupt.
Verkaufsvolumen und Marktanteil:
| Index: 2002 = 100 | 100 | 118 | 93 | 70 |
|---|
(120) Nach einer vorübergehenden Verbesserung im Jahr 2003 brachen der Absatz und der Marktanteil der 15 Unternehmen ein. Zwischen dieser Entwicklung und dem plötzlichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern besteht ein eindeutiger Zusammenhang. Es sei daran erinnert, dass sich das Volumen dieser Einfuhren im Jahr 2004 verdreifachte und der Marktanteil zur gleichen Zeit um 20 Prozentpunkte zunahm. Es sei ferner daran erinnert, dass der Gemeinschaftsverbrauch an Bügelbrettern und -tischen während des gesamten Bezugszeitraums zunahm.
(121) Aus diesen Ausführungen lässt sich schließen, dass die Lage der 15 Gemeinschaftshersteller von Bügelbrettern und -tischen, die den Antrag unterstützten, sich in ähnlicher Weise verschlechterte wie die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Daher kann die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht von diesen Unternehmen verursacht worden sein.
5.3.2 Ergebnisse anderer bekannter Gemeinschaftshersteller
(122) Wie unter Randnummer 8 ausgeführt, stellten noch zwei weitere Gemeinschaftshersteller Informationen zur Verfügung, ohne den Antrag zu unterstützen. Des Weiteren unterstützten zwei weitere Hersteller in der Gemeinschaft den Antrag, ohne an der Untersuchung mitzuarbeiten, und ein ehemaliger Hersteller stellte bestimmte Informationen über seine vormalige Produktionstätigkeit zur Verfügung. Alle Unternehmen führten beträchtliche Mengen der betroffenen Ware ein. Die über diese Unternehmen vorliegenden Daten zeigen folgende Trends (aus Gründen der Vertraulichkeit können die absoluten Zahlen nicht offen gelegt werden):
| Marktanteil Index: 2002 = 100 | 100 | 76 | 46 | 23 |
|---|
(123) Der Absatz der von diesen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellten Bügelbretter und -tische sank im Bezugszeitraum um 71 %. Der entsprechende Marktanteil ging sogar um 77 % zurück, weil der Markt im selben Zeitraum expandierte.
(124) Wie bereits unter Randnummer 78 dargelegt, reduzierten einige etablierte Gemeinschaftshersteller ihre Produktionstätigkeit im Jahr 2004 und während des UZ deutlich oder stellten ihre Produktionstätigkeit in der Gemeinschaft sogar ganz ein, um die Bügelbretter und -tische statt dessen in erheblichem Umfang aus den betroffenen Ländern einzuführen. Einige dieser Unternehmen können überhaupt nicht mehr dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden, da ihre Produktionsstätten im UZ geschlossen wurden.
(125) Daher wird der Schluss gezogen, dass sich diese anderen Gemeinschaftshersteller in einer ähnlichen Lage befanden wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und dass ihre Produktionstätigkeit den Wirtschaftszweig nicht schädigte.
5.3.3 Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
| Index: 2002 = 100 | 100 | 85 | 89 | 89 |
|---|---|---|---|---|
| Quelle : Verifizierte Fragebogenantworten. |
(126) Die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb im Bezugszeitraum relativ konstant. Mengenmäßig war keine Verschlechterung zu beobachten. Der Verkaufspreis fiel im Jahr 2003 um 15 %, erholte sich 2004 leicht und verblieb im UZ auf diesem Niveau. Es sei darauf hingewiesen, dass der Ausfuhrverkaufspreis deutlich über dem Verkaufspreis in der Gemeinschaft lag und das Volumen der Ausfuhren nur 10 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausmachte.
(127) Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht zu dessen bedeutender Schädigung beitrug.
5.3.4 Nicht zu Dumpingpreisen abgesetzte Einfuhren aus der VR China
(128) Bekanntlich wurde die Ware eines chinesischen ausführenden Herstellers laut Untersuchung nicht zu Dumpingpreisen in der Gemeinschaft abgesetzt, und folglich bei der Untersuchung der gedumpten Einfuhren aus den betreffenden Ländern und ihrer Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht berücksichtigt. Es wurde vielmehr geprüft, ob die Einfuhren dieses Unternehmens den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entkräften könnten.
(129) Die Untersuchung ergab, dass im Bezugszeitraum die Menge der Einfuhren aus der VR China, die nicht zu Dumpingpreisen abgesetzt wurde, um 467 % gestiegen war, wohingegen die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern um 856 % zugenommen hatten. In absoluten Zahlen war das Volumen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern über fünfmal größer als das Volumen der nicht gedumpten Einfuhren. Der Marktanteil der nicht gedumpten Einfuhren aus der VR China stieg um 343 %, der Marktanteil der gedumpten Einfuhren im selben Zeitraum dagegen um 647 %. Der Durchschnittspreis der nicht gedumpten Einfuhren zog im Bezugszeitraum an und lag in absoluten Zahlen weiterhin beträchtlich über dem Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren, wenngleich unter dem Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
(130) Aus diesem Sachverhalt wird vorläufig geschlossen, dass die Einfuhren aus der VR China, die nicht zu Dumpingpreisen abgesetzt wurden, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräften.
5.3.5 Einfuhren aus anderen Drittländern
(131) Einige Parteien brachten vor, die betroffene Ware aus der Türkei würde in immer größeren Mengen auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen, und zwar zu ähnlichen Preisen wie die Ware aus der VR China, dies schädige den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.
(132) Diese Behauptungen bestätigten sich bei der Untersuchung jedoch nicht. Im Verlauf der Untersuchung wurden keine Beweise für die Einfuhren aus der Türkei vorgelegt. Außerdem verkaufte der unter Randnummer 10 genannte türkischer Hersteller von Bügelbrettern und -tischen die gleichartige Ware nicht in der Gemeinschaft. Im Übrigen ließen sich bei der Untersuchung keine weiteren Einfuhrquellen ausmachen.
(133) In Anbetracht der dargelegten Erkenntnisse werden die Behauptungen bezüglich der Einfuhren aus der Türkei zurückgewiesen, gleichzeitig wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht bedeutend geschädigt haben.
5.3.6 Selbst verschuldete Schädigung
(134) Einige interessierte Parteien brachten vor, die Schädigung sei selbst verschuldet, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft versäumt habe, sich auf veränderte Vertriebs- und Verbrauchsmuster und auf technologische Entwicklungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Bügelbrettern und -tischen einzustellen. Die selbst verschuldete Schädigung sei auch darauf zurückzuführen, dass die Gemeinschaftshersteller selbst Bügelbretter und -tische aus China einführten.
(135) Die in der Gemeinschaft hergestellten Bügelbretter und -tische werden normalerweise über Händler vertrieben oder meist direkt an Einzelhändler oder ihre Vertriebszentren ausgeliefert. Die eingeführten Bügelbretter und -tische werden normalerweise über Einführer/Händler oder Vertriebs-/Versorgungszentren großer Einzelhandelsketten abgesetzt. Die Inanspruchnahme der beiden Vertriebskanäle variiert im Falle der Einfuhren von einem ausführenden Hersteller zum anderen. In allen Fällen können Vermittler eingeschaltet sein. Diese Vertriebswege existieren seit mehreren Jahren; bedeutende und abrupte Veränderungen konnten im Laufe der Zeit nicht beobachtet werden. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedient traditionell sowohl kleine Einzelhändler als auch große Einzelhandelsketten. Daher kann der zunehmende Absatz von Bügelbrettern und -tischen über Einzelhandelsketten nicht per se als schadensverursachend angesehen werden. Für wesentliche Änderungen im Verbraucherverhalten fand sich keine Bestätigung.
(136) Mit Blick auf das Herstellungsverfahren beziehungsweise den Technologieeinsatz wurde vorgebracht, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft könne den spezifischen Anforderungen der Kunden/Einzelhändler nicht gerecht werden, da seine Produktion hochgradig automatisiert sei. Erstens sei darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne Automatisierung unmöglich mit den Einfuhren aus Ländern konkurrieren könnte, in denen Energie-, Rohstoff- und Arbeitskosten sehr niedrig sind. Zweitens kann der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dank der Produktionsautomatisierung hohe Qualitätsstandards und geringe Vorlaufzeiten gewährleisten, was von den Kunden als komparativer Vorteil gesehen wird. Schließlich wurden keine Beweise für die Behauptung vorgelegt, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei nicht in der Lage, die spezifischen Anforderungen der Kunden/Einzelhändler in Bezug auf Design und Innovation zu bedienen.
(137) Zu den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingeführten chinesischen Bügelbrettern und -tischen hat die Untersuchung ergeben, dass im UZ nur einige unbedeutende Mengen eingeführt wurden. Dies war eine Selbstverteidigungsmaßnahme des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegen die Flut gedumpter Billigeinfuhren. Auf jeden Fall wurden diese Einfuhren in der Gemeinschaft zu nicht schädigenden Preisen weiterverkauft. Daher können diese Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht geschädigt haben.
(138) Im Lichte dieser Ausführungen werden diese Behauptungen zurückgewiesen, gleichzeitig wird der Schluss gezogen, dass die Schädigung nicht selbst verschuldet sein konnte.
5.4 Schlussfolgerung zur Schadensursache
(139) Es wird bestätigt, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich vor allem in Verkaufseinbußen, Marktanteilsverlusten und rückläufigen Verkaufsstückpreisen niederschlug, die wiederum zu einer Verschlechterung der Finanzsituation führten, durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht wurde. Obwohl die Einfuhren aus der VR China, die nicht zu Dumpingpreisen abgesetzt wurden, höchstwahrscheinlich auch zu den schlechteren Ergebnissen der Gemeinschaftshersteller beigetragen haben, konnten Absatzentwicklung, Absatzvolumen, Marktanteil und Preisniveau dieser Einfuhren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräften.
(140) Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädlichen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird festgestellt, dass die anderen Faktoren nichts daran ändern, dass die bedeutende Schädigung den gedumpten Einfuhren anzulasten ist.
(141) Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.
6. GEMEINSCHAFTSINTERESSE
6.1 Allgemeine Bemerkungen
(142) Die Kommission prüfte, ob trotz der vorläufigen Schlussfolgerung, dass schädigendes Dumping vorlag, zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Deshalb wurde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage aller übermittelten Beweise untersucht, welche Auswirkungen die Einführung von bzw. der Verzicht auf Maßnahmen für alle vom Verfahren betroffenen Parteien hätte.
6.2 Interesse des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft
(143) Die Schadensanalyse hat klar ergeben, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurde. Der massive Anstieg der gedumpten Einfuhren in den letzten Jahren hat zu einem starken Preisverfall im Großhandel/Vertrieb und im Einzelhandel geführt, also dort, wo sich der Wettbewerb zwischen den eingeführten und den in der Gemeinschaft hergestellten Bügelbrettern und -tischen bemerkbar macht. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kann seine Verkaufspreise nicht weiter senken, da sie sonst unter seinen Gestehungskosten liegen würden. Aus diesem Grund und aufgrund der Tatsache, dass die Einzelhandelsketten den Absatz von Bügelbrettern und –tischen weitgehend über den Preis steuern, wird es für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft immer schwieriger, neue Aufträge zu akquirieren. Es sei daran erinnert, dass einige etablierte Hersteller ihre Produktion bereits eingestellt haben und nun als Einführer/Händler für die betroffene Ware auftreten.
(144) Ohne die Einführung von Maßnahmen würde sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eindeutig weiter verschlechtern, und die Produktion von Bügelbrettern und -tischen würde in der Gemeinschaft aller Voraussicht nach bald eingestellt. Die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung würden in einem geographischen Gebiet der Gemeinschaft besonders spürbar, da mehrere Hersteller und ihre Zulieferindustrie in dieser einen Region angesiedelt sind. Dagegen dürfte die Einführung von Maßnahmen einen weiteren starken Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verhindern, was den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen würde, wenigstens seine jetzige Marktposition zu halten. Die Untersuchung hat gezeigt, dass jede Zunahme des Marktanteils gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern unmittelbar zu Lasten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geht.
(145) Nach der Einführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen aus den betroffenen Ländern dürfte die Wahrscheinlichkeit steigen, dass Großhändler und Einzelhandelsketten ihre Bezugsquellen wechseln und zumindest teilweise auf die Gemeinschaftshersteller zurückgreifen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wäre nämlich im Falle der Einführung von Maßnahmen und somit der Wiederherstellung eines nicht gedumpten Preisniveaus in der Lage, seine eigenen Wettbewerbsvorteile zu nutzen und im fairen Wettbewerb zu bestehen.
(146) Die Einführung von Maßnahmen liegt also eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und im Interesse der Hersteller, die den Antrag aktiv unterstützen, aber auch im Interesse der anderen Gemeinschaftshersteller, die den Antrag nicht unterstützen.
6.3 Interesse der Verbraucher
(147) Die Verbraucherorganisationen übermittelten nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens keine Stellungnahmen. Dennoch wurden die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf die Verbraucher untersucht.
(148) Bei der Beurteilung dieser Auswirkungen wurden die folgenden Aspekte berücksichtigt:
— In der Regel sind Einführer/Großhändler und/oder Vertriebsgesellschaften/Einzelhändler am Vertrieb beteiligt. Auf jeder Stufe wird eine Handelsspanne bzw. eine Gewinnspanne aufgeschlagen, um die eigenen Kosten zu decken und einen angemessenen Gewinn zu gewährleisten. Diese Spanne kann von einem Wirtschaftsbeteiligten zum anderen stark variieren, ist im Durchschnitt aber recht hoch, obwohl es den Anschein hat, als sei die Handelsspanne bei Einzelhändlern höher als bei Einführern. Der durchschnittliche Einzelhandelspreis eines Bügelbretts oder -tischs liegt bei etwa 35 EUR, dagegen ergab sich bei gedumpten Einfuhren im UZ ein durchschnittlicher Stückpreis frei Grenze der Gemeinschaft, also einschließlich der Transportkosten, von 6,53 EUR. Somit ist eine beträchtliche Differenz zwischen den Einfuhr- und den Einzelhandelspreisen festzustellen, selbst wenn man dabei den zusätzlichen Kosten für Einführer und Einzelhändler Rechnung trägt.
— Unter der pessimistischsten Annahme, dass sich die Belastung durch die Antidumpingmaßnahmen gleichmäßig, d. h. zu je einem Drittel, auf die Einführer, Einzelhändler und Verbraucher verteilt, müssten die Verbraucher nur einen halben Euro zusätzlich für ihre Bügelbretter und -tische bezahlen, und dies bei einem Konsumgut mit einer Nutzungsdauer von wenigstens fünf Jahren. Dies muss ins Verhältnis gesetzt werden zu der im vorausgehenden Absatz genannten Gesamthandelsspanne von etwa 500 %.
— Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Verbraucher von den massiven Billigeinfuhren der jüngsten Zeit offensichtlich nicht profitiert haben, da die Einzelhandelspreise trotz der niedrigen Einfuhrpreise nicht gesunken sind. Es gibt also keinen Grund zu der Annahme, dass die Einzelhandelspreise sich bei Verhängung von Antidumpingmaßnahmen ändern werden.
(149) Dementsprechend dürften die finanziellen Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen auf die Verbraucher mit größter Wahrscheinlichkeit unerheblich sein. Dagegen würde der Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen höchstwahrscheinlich dazu führen, dass die Gemeinschaftsproduktion eingestellt würde, was die Typenvielfalt und somit die Auswahlmöglichkeiten für die Verbraucher verringern würde.
(150) Daraus wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen in Bezug auf Bügelbretter und -tische den Interessen der Verbraucher in der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen dürfte.
6.4 Interesse der Vertriebsgesellschaften/Einzelhändler
(151) In dieser Phase der Untersuchung gingen keine Stellungnahmen von Vertriebsgesellschaften/Einzelhändlern oder deren Verbänden ein. Es ist aber bekannt, dass Bügelbretter und -tische heutzutage meist von großen Einzelhandelsketten verkauft werden, d. h. von Verbrauchermärkten und Supermärkten. Daher ist es mehr als wahrscheinlich, dass die meisten Vertriebsgesellschaften/Einzelhändler nur einen vernachlässigbar kleinen Teil ihres Umsatzes mit der betroffenen Ware erzielen. Angesichts dieses Umstands und der üblicherweise hohen Handelsspannen der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten (siehe Randnummer 148) wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf ihre Lage haben dürfte.
6.5 Interesse der unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft
(152) Zwei Einführer und ein mit einem dieser Einführer verbundener Händler beantworteten den Fragebogen. Darüber hinaus lieferten vier Einführer innerhalb der gesetzten Frist einige Informationen und/oder gaben Stellungnahmen ab. Auf diese Unternehmen entfallen zusammen über 20 % aller Einfuhren in die Gemeinschaft. Sie sprachen sich ausnahmslos gegen die Einführung von Maßnahmen gegen die VR China aus, wohingegen Maßnahmen gegen die Ukraine nicht von allen abgelehnt wurden.
(153) Die Lage der Einführer, die sich zur Sache äußerten, ist je nach Unternehmensgröße und Bedeutung der betroffenen Ware für ihre Geschäftstätigkeit unterschiedlich. Es wurde bereits gesagt, dass einige dieser Unternehmen zu den etablierten Herstellern zählen bzw. zählten, dass sie sich aber zur Verteidigung ihrer Marktstellung auf ein anderes Kerngeschäft verlegt haben und jetzt hauptsächlich oder ausschließlich als Einführer in Erscheinung treten. Diese Unternehmen befassen sich normalerweise auch mit der Herstellung bzw. Einfuhr einer breiten Palette von Haushaltswaren; Bügelbretter und -tische machen nur einen kleinen Teil ihres Sortiments aus. Für einen großen ehemaligen Hersteller, der seit kurzem als wichtiger Einführer chinesischer Bügelbretter und -tische auftritt, wurde vorläufig festgestellt, dass die betroffene Ware im UZ weniger als 4 % seines Umsatzes ausmachte. Außerdem lehnte dieses Unternehmen nur Maßnahmen gegen die VR China ab, nicht jedoch gegen die Ukraine, da das Unternehmen von dort keine Ware einführte. Es zeigte sich ferner, dass das Unternehmen auch einige Bügelbretter und -tische von Gemeinschaftsherstellern bezog. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lieferquellen des betreffenden Unternehmens und unter der Annahme, dass es nicht in der Lage ist, 1/3 des Antidumpingzolls an den Einzelhandel weiterzugeben (siehe Randnummer 148), werden die Auswirkungen auf seine Bruttogewinnspanne bei Bügelbrettern und –tischen auf weniger als 10 % geschätzt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die in dieser Phase bereitgestellten Informationen keine genaue Berechnung zuließen. Es sei ferner daran erinnert, dass auch die Handelsspanne dieser Einführer recht groß zu sein scheint. Auch wenn die Lage dieser Einführer weiter untersucht wird, wurde der Schluss gezogen, dass die vorläufigen Maßnahmen ihre Geschäftstätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen würden.
(154) Ein kooperierender Einführer stellt Bezüge für Bügelbretter und -tische her, die er zusammen mit den eingeführten Bügelbrettern und -tischen vertreibt. Es wurde vorgebracht, dass Antidumpingzölle auf Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen auch die Produktion von Bezügen beeinträchtigen würden und somit erhebliche Auswirkungen auf den Umsatz dieses Unternehmens hätten. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Bezüge für Bügelbretter und -tische auch getrennt verkauft werden und dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen derartige Verkäufer nicht beeinträchtigen würde. Außerdem machte der Absatz von Bügelbrettern und -tischen weniger als 10 % des Umsatzes dieses Unternehmens aus. Deshalb dürften sich die vorläufigen Maßnahmen auch auf seine Geschäftstätigkeit nicht wesentlich auswirken.
(155) Im Übrigen räumten die meisten Einführer, die auch mit Gemeinschaftsware handeln bzw. handelten, ein, dass es nicht in ihrem Interesse läge, wenn sie von eingeführten Bügelbrettern und -tischen völlig abhängig würden — in diesem Zusammenhang wurde insbesondere die VR China genannt; sie bestätigten, dass ihnen an alternativen Lieferquellen gelegen sei. Dies lässt sich am besten durch das Ausschalten von Dumpingpraktiken bewerkstelligen, da damit das Überleben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gesichert wird.
(156) Angesichts dieser Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der unter Randnummer 148 zusammengefassten Aspekte, insbesondere der großen Handelsspannen und der Tatsache, dass die zusätzlichen Kosten weniger als einen halben Euro je Stück betragen werden, wird der vorläufige Schluss gezogen, dass Antidumpingmaßnahmen keine entscheidenden Nachteile für unabhängige Einführer von Bügelbrettern und -tischen in der Gemeinschaft bringen würden, auch wenn einige wohl etwas stärker belastet würden als die Einzelhändler. Dessen ungeachtet werden die Stellungnahmen weiter geprüft, bevor endgültige Feststellungen getroffen werden.
6.6 Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft
(157) Aus der vorstehenden Analyse wird deutlich, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegt, da solche Maßnahmen die Menge der Einfuhren zu Dumpingpreisen, die sich erwiesenermaßen negativ auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt hat, zumindest eindämmen dürften. Den anderen Gemeinschaftsherstellern werden die Maßnahmen voraussichtlich ebenfalls zugute kommen.
(158) Die Analyse ergab auch, dass die Antidumpingmaßnahmen finanziell nicht auf die Verbraucher durchschlagen dürften. Im schlimmsten Falle wird sich ein dauerhaftes Konsumgut für sie um weniger als einen halben Euro verteuern. Andererseits könnte der Verzicht auf Maßnahmen ihre Auswahlmöglichkeiten einschränken, da Bügelbretter und -tische aus der Gemeinschaftsproduktion möglicherweise vom Markt verschwinden würden.
(159) Für die Vertriebsgesellschaften und Einzelhändler werden die Einkaufspreise für die betroffene Ware gegebenenfalls zwar steigen, aber angesichts ihrer großen Spannen werden sie wahrscheinlich kaum durch die Maßnahmen beeinträchtigt werden.
(160) Auf die Einführer der betroffenen Ware dürfte eine etwas höhere Belastung zukommen als auf die Einzelhändler. Dafür hätten sie aber weiterhin den Vorteil verschiedener Lieferquellen und würden nicht von Einfuhren abhängig werden, was höchstwahrscheinlich geschehen würde, wenn keine Maßnahmen eingeführt würden.
(161) Insgesamt wird daher davon ausgegangen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Falle der Einführung von Maßnahmen, d. h. der Beseitigung des schädigenden Dumpings, seine Tätigkeit aufrechterhalten könnte und dass die etwaigen Nachteile für bestimmte andere Wirtschaftsbeteiligte in der Gemeinschaft in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Vorteilen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stehen.
(162) Daraus wird der vorläufig Schluss gezogen, dass in diesem Fall keine zwingenden Gründe des Gemeinschaftsinteresses gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen.
7. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(163) In Anbetracht der vorläufigen Schlussfolgerungen zu Dumping, daraus resultierender Schädigung und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China und der Ukraine eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
7.1 Schadensbeseitigungsschwelle
(164) Die vorläufigen Antidumpingzölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelten Dumpingspannen überschritten werden.
(165) Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und einen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, hätte erzielt werden können. Dabei wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 7 % des Umsatzes zugrunde gelegt. Es wurde dargelegt, dass dieser Gewinn ohne schädigendes Dumping realistischerweise zu erwarten wäre, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft diese Gewinnspanne erzielte, bevor die Einfuhren aus der Volksrepublik China und der Ukraine im Bezugszeitraum stark anzogen. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein nicht schädigender Preis der gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 7 % ermittelt.
(166) Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware ermittelt. Die Differenz, die sich aus diesem Vergleich ergab, wurde als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Einfuhrwerts ausgedrückt. Die jeweilige Differenz war für alle kooperierenden ausführenden Hersteller aus der VR China höher als die festgestellte Dumpingspanne. Für die Ukraine lag die Schadensbeseitigungsschwelle unter der für den einzigen ausführenden Hersteller festgestellten Dumpingspanne.
7.2 Vorläufige Maßnahmen
(167) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung sollten daher vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware eingeführt werden, und zwar i) in Höhe der ermittelten Dumpingspannen für die VR China und ii) in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle für die Ukraine.
(168) Auf dieser Grundlage sollten die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle für die VR China und die Ukraine festgesetzt werden:
| Land | Unternehmen | Antidumpingzoll |
|---|---|---|
| VR China | Foshan City Gaoming Lihe Daily Necessities Co. Ltd, Foshan | 34,9 % |
| Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd, Guangzhou | 36,5 % | |
| Since Hardware (Guangzhou) Co. Ltd, Guangzhou | 0 % | |
| Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd, Foshan | 18,1 % | |
| Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd, Guzhou | 26,5 % | |
| Alle übrigen Unternehmen | 38,1 % | |
| Ukraine | Alle Unternehmen | 10,3 % |
(169) Die angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.
(170) Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission [^3] zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird die Verordnung nach Anhörung des Beratenden Ausschusses gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisieren.
(171) Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz nicht nur für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren tätigten. Die letztgenannten Unternehmen werden indessen, sofern sie die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Grundverordnung erfüllen, aufgefordert, einen Antrag auf individuelle Überprüfung ihrer Lage gemäß diesem Artikel zu stellen.
8. SCHLUSSBESTIMMUNG
(172) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen bezüglich der Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle möglicherweise zu überprüfen sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen, frei oder nicht frei stehend, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbretter, sowie wesentlicher Teile von Bügelbrettern und -tischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, die den folgenden KN-Codes zugeordnet werden: ex 3924 90 90 , ex 4421 90 98 , ex 7323 93 90 , ex 7323 99 91 , ex 7323 99 99 , ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 (TARIC-Codes 3924 90 90 10, 4421 90 98 10, 7323 93 90 10, 7323 99 91 10, 7323 99 99 10, 8516 79 70 10 und 8516 90 00 51).
(2) Für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: Land Unternehmen Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode VR China Foshan City Gaoming Lihe Daily Necessities Co. Ltd, Foshan 34,9 % A782 Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd, Guangzhou 36,5 % A783 Since Hardware (Guangzhou) Co. Ltd, Guangzhou 0 % A784 Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd, Foshan 18,1 % A785 Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd, Guzhou 26,5 % A786 Alle übrigen Unternehmen 38,1 % A999 Ukraine Alle Unternehmen 10,3 % —
(3) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Oktober 2006 Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17 ).
2 ABl. C 29 vom 4.2.2006, S. 2 .
[^3]
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion B
J-79 5/17
Rue de la Loi/Wetstraat 200
B-1049 Brüssel.
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