32006R1683•Verordnung (EG) Nr. 1683/2006 der Kommission vom 14. November 2006 über die aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
32006R1683Regulation01.01.2007
vom 14. November 2006
über die aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen sowie Wettbewerbsverzerrungen, die die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte aufgrund des Beitritts von zwei neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 beeinträchtigen könnten, sind Übergangsmaßnahmen zu erlassen.
(2) Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen 1 wird die Ausfuhrerstattung nur für die Erzeugnisse gezahlt, die das Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb von 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung verlassen haben. Diese Verpflichtung zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft innerhalb von 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung ist auch eine Hauptpflicht, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse 2 für die Freigabe der für die Lizenz geleisteten Sicherheit erfüllt sein muss. Da beim Beitritt Bulgariens und Rumäniens die Binnengrenzen aufgehoben werden, müssen die aus der Fünfundzwanzigergemeinschaft ausgeführten Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft in allen Fällen bis spätestens 31. Dezember 2006 verlassen haben, auch wenn die Ausfuhranmeldung weniger als 60 Tage vor dem Beitrittsdatum angenommen wurde.
(3) Die Verkehrsverlagerungen, die die Marktorganisationen stören könnten, werden oft dadurch verursacht, dass Erzeugnisse, die nicht zu den normalen Beständen des betreffenden Landes gehören, mit Blick auf die Erweiterung künstlich gehandelt und verbracht werden. Die Bildung solcher Überschussbestände kann auch Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben, die das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen könnten. Überschussbestände können auch aus der nationalen Erzeugung stammen. Daher sollten abschreckende Abgaben auf Überschussbestände in den neuen Mitgliedstaaten erhoben werden.
(4) Es sind Vorkehrungen zu treffen, um die Marktteilnehmer daran zu hindern, die Anwendung von Abgaben auf Waren im freien Verkehr gemäß Artikel 4 dadurch zu umgehen, dass Waren, die vor dem Beitritt bereits in einem Nichterhebungsverfahren zum freien Verkehr in der Fünfundzwanzigergemeinschaft oder einem neuen Mitgliedstaat abgefertigt worden sind, entweder in die vorübergehende Verwahrung oder eines der Verfahren gemäß Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b und Artikel 16 Buchstaben b bis g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 3 übergeführt werden.
(5) Für Erzeugnisse, für die vor dem 1. Januar 2007 eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, darf keine zweite Erstattung gewährt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 2006 in Drittländer ausgeführt werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind notwendig und angemessen und sollten einheitlich angewandt werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller zuständigen Verwaltungsausschüsse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Fünfundzwanzigergemeinschaft“: die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 2006;
b) „neue Mitgliedstaaten“: Bulgarien und Rumänien;
c) „erweiterte Gemeinschaft“: die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 1. Januar 2007;
d) „Erzeugnisse“: landwirtschaftliche Erzeugnisse und/oder Waren, die nicht in Anhang I EG-Vertrag aufgeführt sind;
e) „Produktionserstattung“: die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates 4 oder gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates 5 gewährte Erstattung.
Ausfuhren aus der Fünfundzwanzigergemeinschaft
Sollten für die Erzeugnisse, die zur Ausfuhr aus der Fünfundzwanzigergemeinschaft in einen der neuen Mitgliedstaaten bestimmt sind und für die bis spätestens 31. Dezember 2006 eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, die Bedingungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht erfüllt sein, so zahlt der Begünstigte etwaige Erstattungen gemäß Artikel 52 der genannten Verordnung zurück.
Nichterhebungsverfahren
(1) Abweichend von Anhang V Kapitel 4 der Beitrittsakte und von den Artikeln 20 und 214 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gilt Folgendes: Auf die in Artikel 4 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse, die sich vor dem 1. Januar 2007 in der Fünfundzwanzigergemeinschaft oder in einem neuen Mitgliedstaat im freien Verkehr befanden, und sich am 1. Januar 2007 in der erweiterten Gemeinschaft in vorübergehender Verwahrung befinden oder einem der Zollverfahren gemäß Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b und Artikel 16 Buchstaben b bis g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterliegen oder die nach Abwicklung der Ausfuhrförmlichkeiten innerhalb der erweiterten Gemeinschaft transportiert werden, wird im Falle einer Einfuhrzollschuld der am Tag des Entstehens der Zollschuld geltende Einfuhrzollsatz gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 6 gegebenenfalls zuzüglich von Zusatzzöllen angewandt. Unterabsatz 1 gilt nicht für aus der Fünfundzwanzigergemeinschaft ausgeführte Erzeugnisse, wenn der Einführer nachweist, dass im Ausfuhrland keine Ausfuhrerstattung für die Erzeugnisse beantragt wurde. Auf Verlangen des Einführers lässt der Ausführer von der zuständigen Behörde auf der Ausfuhranmeldung vermerken, dass im Ausfuhrmitgliedstaat keine Ausfuhrerstattung für die Erzeugnisse beantragt wurde.
(2) (Abweichend von Anhang V Kapitel 4 der Beitrittsakte und von den Artikeln 20 und 214 der Verordnung (EWG) Nr. 2191/92 gilt Folgendes: Auf die in Artikel 4 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse, die aus Drittländern stammen und am 1. Januar 2007 in einem neuen Mitgliedstaat dem Verfahren der aktiven Veredelung gemäß Artikel 4 Absatz 16 Buchstabe d oder dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 4 Absatz 16 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterliegen, wird im Falle einer Einfuhrzollschuld der am Tag des Entstehens der Zollschuld geltende Einfuhrzollsatz gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 gegebenenfalls zuzüglich von Zusatzzöllen angewandt.
Abgaben auf Waren im freien Verkehr
(1) Unbeschadet von Anhang V Kapitel 3 der Beitrittsakte und sofern auf einzelstaatlicher Ebene keine strengeren Rechtsvorschriften gelten, erheben die neuen Mitgliedstaaten eine Abgabe auf am 1. Januar 2007 bestehende Überschussbestände von Erzeugnissen im freien Verkehr.
(2) Bei der Bestimmung der Überschussbestände jedes Besitzers berücksichtigen die neuen Mitgliedstaaten insbesondere a) die durchschnittlichen Bestände in den Jahren vor dem Beitritt; b) die Handelsströme in den Jahren vor dem Beitritt; c) die Umstände, unter denen die Bestände gebildet wurden. Der Begriff Überschussbestände gilt sowohl für in die neuen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse als auch für Erzeugnisse mit Ursprung in den neuen Mitgliedstaaten. Er gilt auch für Erzeugnisse, die für den Markt der neuen Mitgliedstaaten bestimmt sind. Die Buchführung über die Bestände erfolgt auf der Grundlage der am 1. Januar 2007 geltenden Kombinierten Nomenklatur.
(3) Der Betrag der Abgabe gemäß Absatz 1 ist für jedes betreffende Erzeugnis gleich dem Betrag, um den der in der Gemeinschaft am 31. Dezember 2006 geltende, in Artikel 3 Absatz 1 genannte Einfuhrzollsatz, einschließlich der Zusatzzölle, den im neuen Mitgliedstaat an diesem Zeitpunkt geltenden Einfuhrzollsatz überschreitet, zuzüglich 20 % dieses Betrags. Die durch die nationalen Behörden eingenommenen Abgaben werden dem Haushalt des neuen Mitgliedstaats zugewiesen.
(4) Um die vorschriftsmäßige Anwendung der Abgabe gemäß Absatz 1 zu gewährleisten, führen die neuen Mitgliedstaaten unverzüglich eine Bestandsaufnahme der zum 1 Januar 2007 verfügbaren Erzeugnisse durch. Sie dürfen zu diesem Zweck ein System für die Identifizierung der Besitzer von Überschüssen anwenden, das auf einer Risikoanalyse unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien basiert: — Art der Tätigkeit des Besitzers, — Lagerkapazität, — Umfang der Tätigkeit. Die neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Maßnahmen mit, die sie vor dem Beitritt ergriffen haben, um Bestandsanhäufungen zu Spekulationszwecken zu vermeiden und insbesondere Einfuhrströme bei Erzeugnissen mit hohem Anhäufungsrisiko vor dem 1. Februar 2007 zu überwachen und aufzudecken. Jeder neue Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 30. September 2007 die Mengen der Überschussbestände, ausgenommen die Mengen in öffentlichen Beständen gemäß Artikel 5, mit.
(5) Dieser Artikel gilt für die Erzeugnisse der folgenden KN-Codes: a) im Falle Bulgariens: — 0201 10 00 , 0201 20 , 0201 30 00 , 0202 10 00 , 0202 20 , 0202 30 , — 0203 11 , 0203 12 , 0203 19 , 0203 21 , 0203 22 , 0203 29 , 0204 , 0207 7 , 0209 00 , 0210 , — 0401 , 0402 , 0403 , 0404 , 0405 , 0406 , — 0407 00 , 0408 , — 0703 20 00 , 0711 51 00 , — 1001 , 1002 00 00 , 1003 00 , 1004 00 00 , 1005 , 1006 10 , 1006 20 , 1006 30 , 1006 40 00 , 1007 00 , 1008 , 1101 00 , 1102 , 1103 , 1104 , 1107 , 1108 , 1109 00 00 , — 1501 , 1509 , 1510 00 , 1517 , — 1601 , 1602 32 , 1602 39 , 1602 41 , 1602 42 , 1602 49 , 1602 50 , 1602 90 , — 1702 30 8 , 1702 40 9 , 1702 90 10 , 1702 90 50 , 1702 90 75 , 1702 90 79 , 1901 90 99 , — 2003 10 20 , 2003 10 30 , 2008 20 , 2008 30 55 , 2008 30 75 , 2009 11 , 2009 19 , 2009 49 , — 2106 90 98 10 , 2204 30 , 2207 10 00 , 2207 20 00 , 2208 90 91 , 2208 90 99 , 2402 ; b) im Falle Rumäniens: — 0201 10 00 , 0201 20 , 0201 30 00 , 0202 10 00 , 0202 20 , 0202 30 , — 0203 11 , 0203 12 , 0203 19 , 0203 21 , 0203 22 , 0203 29 , 0204 , 0207 13 , 0207 14 , 0207 26 , 0207 27 , 0209 00 , 0210 , — 0401 , 0402 10 , 0402 21 , 0402 91 , 0402 99 , 0403 , 0404 , 0405 , 0406 , — 0407 00 , 0408 , — 0703 20 00 , 0711 51 00 , — 1001 , 1002 00 00 , 1003 00 , 1004 00 00 , 1005 , 1006 10 , 1006 20 , 1006 30 , 1006 40 00 , 1007 00 , 1008 , 1101 00 , 1102 , 1103 , 1104 , 1107 , 1108 , 1109 00 00 , — 1501 , 1509 , 1510 00 , 1517 , — 1601 , 1602 32 , 1602 39 , 1602 42 , 1602 50 , 1602 90 , — 1702 30 11 , 1702 40 12 , 1702 90 10 , 1702 90 50 , 1702 90 75 , 1702 90 79 , 1901 90 99 , — 2003 10 20 , 2003 10 30 , 2008 20 , 2008 30 55 , 2008 30 75 , 2009 11 , 2009 19 , — 2106 90 98 13 , 2204 30 , 2207 10 00 , 2207 20 00 , 2208 90 91 , 2208 90 99 . Gilt ein KN-Code für Erzeugnisse, auf die nicht der gleiche Einfuhrzoll gemäß Absatz 3 erhoben wird, so ist die Bestandsaufnahme gemäß Absatz 4 für jedes Erzeugnis bzw. jede Erzeugnisgruppe durchzuführen, für die unterschiedliche Einfuhrzölle gelten.
(6) Die Kommission kann weitere Erzeugnisse auf die Liste gemäß Absatz 5 Buchstaben a und b setzen oder Erzeugnisse von der Liste streichen.
Bestandsaufnahme der öffentlichen Bestände
Jeder neue Mitgliedstaat übermittelt bis spätestens 1. April 2007 die Aufstellung über die Mengen der Erzeugnisse in öffentlichen Beständen in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Anhang V Kapitel 3 der Beitrittsakte.
Nationale Sicherheitsbestände
Die Bestände gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 umfassen nicht die möglicherweise in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden nationalen Sicherheitsbestände. Die neuen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission zwecks Aufstellung der Versorgungsbilanz der Gemeinschaft über alle Änderungen der nationalen Sicherheitsbestände sowie über die Bedingungen für die Änderungen.
Maßnahmen bei Nichtzahlung der Abgaben
Hat ein Mitgliedstaat den Verdacht, dass für ein Erzeugnis die Abgaben gemäß Artikel 3 nicht gezahlt wurden, so unterrichtet er den betreffenden Mitgliedstaat, damit geeignete Maßnahmen getroffen werden können.
Nachweis der Nichtzahlung von Erstattungen
Erzeugnisse, für die die neuen Mitgliedstaaten in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 eine Anmeldung für die Ausfuhr in Drittländer annehmen, können für eine Ausfuhrerstattung in Betracht kommen, sofern nachgewiesen wird, dass für diese Erzeugnisse oder ihre Bestandteile nicht bereits eine Ausfuhrerstattung gezahlt worden ist.
Keine Doppelzahlung von Erstattungen
Für dieselben Erzeugnisse darf keinesfalls mehr als eine Ausfuhrerstattung gewährt werden. Wurde für ein Erzeugnis eine Ausfuhrerstattung gewährt, kommt es im Falle der Verwendung zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission 14 weder für eine Produktionserstattung noch für eine Interventionsmaßnahme oder Beihilfe gemäß Titel I Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates 15 in Betracht (Artikel 1).
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. November 2006 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 ( ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5 ).
2 ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 ( ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4 ).
3 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 .
4 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78 .
5 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1 .
6 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 .
7 Ausgenommen 0207 34 .
8 Ausgenommen 1702 30 10 .
9 Ausgenommen 1702 40 10 .
10 Nur für Waren mit einem Milchanteil von über 40 %.
11 Ausgenommen 1702 30 10 .
12 Ausgenommen 1702 40 10 .
13 Nur für Waren mit einem Milchanteil von über 40 %.
14 ABl. L 159 vom 1.7;1993, S. 112 .
15 ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1 .
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