32006R1745•Verordnung (EG) Nr. 1745/2006 der Kommission vom 24. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 936/97 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch
32006R1745Regulation02.12.2006
vom 24. November 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 936/97 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch 1 , insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission 2 ist die Eröffnung und Verwaltung einer Reihe von Zollkontingenten für hochwertiges Rindfleisch auf einer mehrjährigen Grundlage vorgesehen.
(2) Der Zugang zu diesen Kontingenten unterliegt den in der Verordnung (EG) Nr. 936/97 festgelegten Bedingungen. In Artikel 2 Buchstaben a, c und d der genannten Verordnung sind insbesondere die Begriffsbestimmungen für aus Argentinien, Uruguay bzw. Brasilien eingeführtes hochwertiges Rindfleisch festgelegt. Damit kontrollier- und nachprüfbare Parameter verwendet werden, sollten diese Begriffsbestimmungen im Anschluss an das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1532/2006 des Rates vom 12. Oktober 2006 über die Voraussetzungen bestimmter Einfuhrkontingente für hochwertiges Rindfleisch 3 geändert werden und auf amtliche Kategorien Bezug nehmen, die am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung von den jeweils zuständigen Behörden dieser Länder festgelegt werden.
(3) Es sollte auch festgehalten werden, dass die Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 , mit der ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingeführt wurde und Vorschriften für die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen erlassen wurden, auf die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch im Sinne des Artikels 2 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EG) Nr. 936/97 anwendbar sind.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 ist entsprechend zu ändern.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird wie folgt geändert:
| 1. | „a): 28 000 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 00 und 0206 10 95 , das folgender Begriffsbestimmung entspricht: ‚Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogenen Ochsen, Jungochsen und Färsen. Die Schlachtkörper von Ochsen werden als ‚JJ‘, ‚J‘, ‚U‘ oder ‚U2‘, die von Jungochsen und Färsen als ‚AA‘, ‚A‘ oder ‚B‘ gemäß dem vom argentinischen Sekretariat für Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und Ernährung (Secretaría de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentos — SAGPyA) erstellten amtlichen Klassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.‘ Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Das Etikett kann mit der Angabe ‚Fleisch hochwertiger Qualität‘ versehen werden. | „a) | 28 000 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 00 und 0206 10 95 , das folgender Begriffsbestimmung entspricht: ‚Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogenen Ochsen, Jungochsen und Färsen. Die Schlachtkörper von Ochsen werden als ‚JJ‘, ‚J‘, ‚U‘ oder ‚U2‘, die von Jungochsen und Färsen als ‚AA‘, ‚A‘ oder ‚B‘ gemäß dem vom argentinischen Sekretariat für Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und Ernährung (Secretaría de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentos — SAGPyA) erstellten amtlichen Klassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.‘ Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Das Etikett kann mit der Angabe ‚Fleisch hochwertiger Qualität‘ versehen werden. |
|---|---|---|---|
| „a) | 28 000 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 00 und 0206 10 95 , das folgender Begriffsbestimmung entspricht: ‚Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogenen Ochsen, Jungochsen und Färsen. Die Schlachtkörper von Ochsen werden als ‚JJ‘, ‚J‘, ‚U‘ oder ‚U2‘, die von Jungochsen und Färsen als ‚AA‘, ‚A‘ oder ‚B‘ gemäß dem vom argentinischen Sekretariat für Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und Ernährung (Secretaría de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentos — SAGPyA) erstellten amtlichen Klassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.‘ Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Das Etikett kann mit der Angabe ‚Fleisch hochwertiger Qualität‘ versehen werden. |
| 2. | „c): 6 300 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 00 , 0202 30 90 , 0206 10 95 und 0206 29 91 , das folgender Begriffsbestimmung entspricht: ‚Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von Ochsen (‚novillo‘) oder Färsen (‚vaquillona‘) nach den Begriffsbestimmungen des vom uruguayischen nationalen Institut für Fleisch (Instituto Nacional de Carnes — INAC) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch. Die für die Erzeugung von hochwertigem Fleisch in Betracht kommenden Tiere wurden seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogen. Die Schlachtkörper werden als ‚I‘, ‚N‘ oder ‚A‘, Fettgewebeklasse ‚1‘, ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem oben genannten Klassifizierungsschema eingestuft.‘ Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert. Das Etikett kann mit der Angabe ‚Fleisch hochwertiger Qualität‘ versehen werden. | „c) | 6 300 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 00 , 0202 30 90 , 0206 10 95 und 0206 29 91 , das folgender Begriffsbestimmung entspricht: ‚Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von Ochsen (‚novillo‘) oder Färsen (‚vaquillona‘) nach den Begriffsbestimmungen des vom uruguayischen nationalen Institut für Fleisch (Instituto Nacional de Carnes — INAC) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch. Die für die Erzeugung von hochwertigem Fleisch in Betracht kommenden Tiere wurden seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogen. Die Schlachtkörper werden als ‚I‘, ‚N‘ oder ‚A‘, Fettgewebeklasse ‚1‘, ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem oben genannten Klassifizierungsschema eingestuft.‘ Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert. Das Etikett kann mit der Angabe ‚Fleisch hochwertiger Qualität‘ versehen werden. | d) | 5 000 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 00 , 0202 30 90 , 0206 10 95 und 0206 29 91 , das folgender Begriffsbestimmung entspricht: ‚Ausgewählte Teilstücke, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich mit Weidegras gefütterten Ochsen oder Färsen. Die Schlachtkörper werden als ‚B‘, Fettgewebeklasse ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem vom brasilianischen Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.‘ Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert. Das Etikett kann mit der Angabe ‚Fleisch hochwertiger Qualität‘ versehen werden.“ |
|---|---|---|---|---|---|
| „c) | 6 300 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 00 , 0202 30 90 , 0206 10 95 und 0206 29 91 , das folgender Begriffsbestimmung entspricht: ‚Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von Ochsen (‚novillo‘) oder Färsen (‚vaquillona‘) nach den Begriffsbestimmungen des vom uruguayischen nationalen Institut für Fleisch (Instituto Nacional de Carnes — INAC) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch. Die für die Erzeugung von hochwertigem Fleisch in Betracht kommenden Tiere wurden seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogen. Die Schlachtkörper werden als ‚I‘, ‚N‘ oder ‚A‘, Fettgewebeklasse ‚1‘, ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem oben genannten Klassifizierungsschema eingestuft.‘ Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert. Das Etikett kann mit der Angabe ‚Fleisch hochwertiger Qualität‘ versehen werden. | ||||
| d) | 5 000 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 00 , 0202 30 90 , 0206 10 95 und 0206 29 91 , das folgender Begriffsbestimmung entspricht: ‚Ausgewählte Teilstücke, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich mit Weidegras gefütterten Ochsen oder Färsen. Die Schlachtkörper werden als ‚B‘, Fettgewebeklasse ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem vom brasilianischen Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.‘ Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettiert. Das Etikett kann mit der Angabe ‚Fleisch hochwertiger Qualität‘ versehen werden.“ |
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Rindfleisch mit einer ab 1. Januar 2007 ausgestellten Echtheitsbescheinigung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. November 2006 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ( ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2 ).
2 ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 408/2006 ( ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 3 ).
3 ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 1 .
4 ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
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