32006R1801•Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates vom 30. November 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien
32006R1801Regulation15.12.2006
vom 30. November 2006
über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1 ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Gemeinschaft und die Islamische Republik Mauretanien haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Hoheitsgewässern der Islamischen Republik Mauretanien Fangmöglichkeiten einräumt, im Folgenden als „Partnerschaftsabkommen“ bezeichnet.
(2) Die Genehmigung des Partnerschaftsabkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft.
(3) Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss festgelegt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Partnerschaftsabkommens ist dieser Verordnung beigefügt.
(1) Die Fangmöglichkeiten, die im Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem genannten Partnerschaftsabkommen, im Folgenden als „Protokoll“ bezeichnet, festgelegt sind, werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Fischereikategorie BRZ oder Höchstzahl der Lizenzen pro Lizenzperiode Mitgliedstaat BRZ, Höchstzahl der Lizenzen oder Höchstfangmenge pro Mitgliedstaat und Jahr Kategorie 1: Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Taschenkrebsen fangen 9 440 BRZ Spanien 7 183 BRZ Italien 1 371 BRZ Portugal 886 BRZ Kategorie 2: Trawler und Grundleinenfänger, die Senegalesischen Seehecht befischen 3 600 BRZ Spanien 3 600 BRZ Kategorie 3: Fischereifahrzeuge, die andere Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen befischen 2 324 BRZ Spanien 1 500 BRZ Vereinigtes Königreich 800 BRZ Malta 24 BRZ Kategorie 4: Frostertrawler für den Fang von Grundfischarten 750 BRZ Griechenland 750 BRZ Kategorie 5: Kopffüßer 18 600 BRZ 43 Lizenzen Spanien 39 Lizenzen Italien 4 Lizenzen Kategorie 6: Langusten 300 BRZ Portugal 300 BRZ Kategorie 7: Thunfischwadenfänger/Froster 36 Lizenzen Spanien 15 Lizenzen Frankreich 20 Lizenzen Malta 1 Lizenz Kategorie 8: Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer 31 Lizenzen Spanien 23 Lizenzen Frankreich 5 Lizenzen Portugal 3 Lizenzen Kategorie 9: Pelagische Frostertrawler 22 Lizenzen für eine Höchstfangmenge von 440 000 Tonnen Niederlande 190 000 Tonnen Litauen 120 500 Tonnen Lettland 73 500 Tonnen Deutschland 20 000 Tonnen Vereinigtes Königreich 10 000 Tonnen Portugal 6 000 Tonnen Frankreich 10 000 Tonnen Polen 10 000 Tonnen Kategorie 10: Taschenkrebse 300 BRZ Spanien 300 BRZ Kategorie 11: Pelagische Fischerei ohne Froster 15 000 BRZ/Monat im Jahresdurchschnitt
(2) Gemäß dem Protokoll können nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 11 (pelagische Fischerei ohne Froster) im Umfang von bis zu 25 Lizenzen pro Monat von Schiffen der Kategorie 9 (pelagische Frostertrawler) in Anspruch genommen werden.
(3) Sofern in der Kategorie 9 (pelagische Frostertrawler) die Zahl der Lizenzanträge die Höchstzahl der für den Referenzzeitraum verfügbaren Lizenzen übersteigt, leitet die Kommission vorrangig die Anträge derjenigen Schiffe weiter, die in den zehn Monaten, die dem Monat, für den der Antrag gestellt wird, vorausgegangen sind, die meisten Lizenzen in Anspruch genommen haben.
(4) Für die Kategorie 11 (pelagische Fischerei ohne Froster) leitet die Kommission die Lizenzanträge weiter, nachdem ihr ein Fangplan vorgelegt wurde, in dem die Ziele der einzelnen Schiffe ausführlich dargelegt sind (wobei für das ganze Jahr für jeden Fangmonat die vorgesehene BRZ anzugeben ist); der Fangplan ist bis zum 1. März des Jahres der Kommission vorzulegen, in dem dieser Fangplan anwendbar ist. Werden im Jahresdurchschnitt mehr als 15 000 BRZ pro Monat beantragt, so erfolgt die Lizenzvergabe gemäß der Aufstellung der Anträge und gemäß den Fangplänen, die in Unterabsatz 1 aufgeführt sind.
(5) Die Verwaltung der Fangmöglichkeiten erfolgt in vollem Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipoliti 2 . Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Partnerschaftsabkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See 3 vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der mauretanischen Fischereizone gefangen wurden.
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Partnerschaftsabkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen 4 .
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 30. November 2006. Im Namen des Rates Die Präsidentin L. HYSSÄLÄ
1 Stellungnahme vom 16. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
2 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59 .
3 ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8 .
4 Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
und
DIE ISLAMISCHE REPUBLIK MAURETANIEN,
nachstehend „Mauretanien“ genannt,
beide zusammen nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,
IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Mauretanien, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, durch das eine intensive Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Mauretanien andererseits begründet wurde, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Gemeinschaft und Mauretanien das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unterzeichnet haben und Mauretanien gemäß diesem Übereinkommen in einem Streifen von 200 Seemeilen von seinen Küsten eine ausschließliche Wirtschaftszone eingerichtet hat, in der es zum Zweck der Forschung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresschätze seine Hoheitsgewalt ausübt,
IN DEM BESTREBEN, gestützt auf die Grundsätze des auf der FAO-Konferenz 1995 angenommenen Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, im beiderseitigen Interesse und im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung sowie im Hinblick auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten, indem sie insbesondere die Kontrollregelung für sämtliche Fischereitätigkeiten verschärfen, um die Wirksamkeit der Bestandsbewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsmaßnahmen zu gewährleisten und die Meeresumwelt zu schützen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Verwirklichung ihrer jeweiligen wirtschaftlichen und sozialen Ziele im Fischereisektor durch eine intensive wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit in diesem Sektor unter Bedingungen, die die Erhaltung und vernünftige Nutzung der Fischbestände gewährleisten, vorangetrieben wird,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie ermöglichen,
ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck im Rahmen der mauretanischen Fischereipolitik zur Entwicklung einer Partnerschaft beizutragen, um unter anderem geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,
IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den mauretanischen Fischereizonen und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Fischereizonen durch die Gemeinschaft festzulegen,
IM BEWUSSTSEIN der großen Bedeutung der Seefischerei einschließlich der verbundenen Wirtschaftszweige für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Mauretaniens sowie bestimmter Regionen der Gemeinschaft,
IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von Investitionen, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Geltungsbereich
Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für
— die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den mauretanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die mauretanische Fischwirtschaft zu fördern;
— die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den mauretanischen Fischereizonen haben;
— die Regelungen zur Fischereiüberwachung in den mauretanischen Fischereizonen, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die genannten Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird;
— die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern;
— die allgemeinen Bedingungen für das An- und Umladen in den mauretanischen Fischereizonen getätigter Fänge;
— die Bedingungen für die Einschiffung von Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen, die aufgrund dieses Abkommens in den mauretanischen Fischereizonen tätig sind.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens sowie des Protokolls einschließlich seiner Anhänge bedeuten die Begriffe
a) „mauretanische Fischereizonen“: die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Islamischen Republik Mauretanien. Die Fangtätigkeiten von Gemeinschaftsschiffen gemäß diesem Abkommen werden ausschließlich in Gebieten ausgeübt, in denen die Fischerei gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften erlaubt ist;
b) „Ministerium“: das mauretanische Ministerium für Fischerei und Meereswirtschaft;
c) „Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission;
d) „Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist;
e) „Gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Mauretaniens zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 10 dieses Abkommens beschrieben sind;
f) „Fischereiüberwachung“: die Delegation für Fischereiüberwachung und Kontrolle auf See (DSPCM);
g) „Delegation“: die Delegation der Europäischen Kommission in Mauretanien;
h) „Seeleute“: alle Mitglieder der Besatzung ungeachtet der Qualifikation (Offiziere, Techniker, Bootsleute, Matrosen).
Grundsätze und Ziele dieses Abkommens
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den mauretanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Fischereizonen tätigen Fangflotten zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, insbesondere bei der Durchführung der Fischereipolitik einerseits und den mit möglichen Auswirkungen auf den mauretanischen Fischereisektor verbundenen Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft andererseits nach den Grundsätzen des Dialogs und der vorherigen Verständigung zu handeln.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um Ex-ante-, begleitende und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.
(5) Die Beschäftigung mauretanischer Seeleute auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
Wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die Gemeinschaft und Mauretanien beobachten während der Laufzeit des Abkommens gemeinsam bestimmte Aspekte der Entwicklung der Bestandslage in den mauretanischen Gewässern. Zu diesem Zweck wird ein unabhängiger gemeinsamer wissenschaftlicher Ausschuss eingesetzt, an dessen Arbeiten auf Einladung und nach Zustimmung der Vertragsparteien auch Wissenschaftler aus Drittländern teilnehmen können. Die Geschäftsordnung des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses, der wenigstens einmal jährlich zusammentritt, wird nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens einvernehmlich festgelegt.
(2) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeiten des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 10 vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.
(3) Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen sicherzustellen und bei der Durchführung der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.
Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den mauretanischen Fischereizonen
(1) Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Mauretaniens. Das Ministerium teilt der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit. Unbeschadet der Regelungen, die die Parteien untereinander treffen können, sind die Gemeinschaftsschiffe verpflichtet, diesen Änderungen der Vorschriften innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nachzukommen.
(2) Mauretanien verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seinen Fischereizonen die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.
(3) Mauretanien verpflichtet sich, für die wirksame Durchführung der Überwachungsbestimmungen des Protokolls zu sorgen. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen mauretanischen Behörden zusammen.
(4) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Mauretaniens geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften halten. Dies geschieht im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.
Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten
(1) Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in den mauretanischen Fischereizonen nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde. Gemeinschaftsschiffe dürfen nur dann Fischfang betreiben, wenn sie über eine Lizenz verfügen, die von den zuständigen mauretanischen Behörden auf Antrag der zuständigen Gemeinschaftsbehörden ausgestellt wurde. Die Verfahren zur Ausstellung der Lizenzen und zur Zahlung der Gebühren sowie der Beiträge zu den Kosten für den Einsatz der wissenschaftlichen Beobachter sind ebenso wie die übrigen Bedingungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten durch Gemeinschaftsschiffe in den mauretanischen Fischereizonen in den Anhängen festgelegt.
(2) Für im Protokoll nicht vorgesehene Fischereikategorien und für die Versuchsfischerei kann das Ministerium Lizenzen für Gemeinschaftsschiffe ausstellen. Die Erteilung solcher Lizenzen setzt jedoch eine befürwortende Stellungnahme beider Parteien voraus.
(3) Im Protokoll zu diesem Abkommen werden die Fangmöglichkeiten, die Mauretanien den Gemeinschaftsschiffen in seinen Fischereizonen einräumt, und die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 dieses Abkommens festgelegt.
(4) Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bedingungen und Modalitäten durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.
Finanzielle Gegenleistung
(1) Die Gemeinschaft gewährt Mauretanien eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: a) Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den mauretanischen Fischereizonen und, unbeschadet der von den Gemeinschaftsschiffen für die Erteilung der Lizenzen zu entrichtenden Gebühren, b) Fördermittel der Gemeinschaft zur Durchführung einer nationalen Fischereipolitik auf der Grundlage einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den mauretanischen Gewässern.
(2) Die finanzielle Gegenleistung nach Absatz 1 Buchstabe b wird einvernehmlich nach den Bestimmungen des Protokolls anhand von Zielen festgelegt, die die Vertragsparteien gemeinsam festgelegt haben und die im Rahmen der mauretanischen Fischereipolitik verwirklicht werden sollen.
(3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen: a) Auftreten außergewöhnlicher Umstände; b) die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird; c) die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt; d) das Abkommen wird gemäß Artikel 14 gekündigt; e) die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 15 oder nach den Bestimmungen des Protokolls ausgesetzt.
Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten
(1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.
(2) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen ihren Unternehmen auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.
(4) Die Vertragsparteien fördern insbesondere Investitionen von gemeinsamem Interesse, unter Einhaltung der mauretanischen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.
Zusammenarbeit der Behörden
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Bestandsbewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsmaßnahmen leiten die Vertragsparteien folgende Maßnahmen ein:
— regelmäßige Zusammenarbeit der betroffenen Behörden, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Seefischerei in Mauretanien geltenden Rechtsvorschriften halten;
— Verhütung und Bekämpfung der illegalen Fischerei, insbesondere durch Informationsaustausch und durch intensive Zusammenarbeit der Behörden.
Gemischter Ausschuss
(1) Ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern beider Parteien wird eingesetzt, um über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zu wachen. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Überwachung der Durchführung, der Auslegung und der ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens sowie Schlichtung im Falle von Meinungsverschiedenheiten; b) Begleitung und Bewertung der Maßnahmen, die als Beitrag des Abkommens zur mauretanischen Fischereipolitik durchgeführt werden; c) Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; d) gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte; e) gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung; f) sonstige Funktionen, die die Parteien einvernehmlich festlegen, unter anderem im Bereich der Bekämpfung der illegalen Fischerei und der Zusammenarbeit der Behörden; g) Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 9 dieses Abkommens vorgesehene Zusammenarbeit der Behörden; h) Begleitung und Bewertung der in Artikel 8 dieses Abkommens vorgesehenen Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten sowie erforderlichenfalls das Unterbreiten von Vorschlägen der Mittel und Wege für die Förderung dieser Zusammenarbeit.
(2) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Mauretanien zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.
Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Mauretaniens und die Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Mauretaniens.
Laufzeit
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich um jeweils sechs Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird.
Vorgehensweise im Falle von Meinungsverschiedenheiten
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander.
Kündigung
(1) Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien insbesondere dann gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.
(2) Wird das Abkommen aus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gründen gekündigt, benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Sechsjahreszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen. Wird das Abkommen aus anderen als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gründen gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist neun Monate.
(3) Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.
(4) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Aussetzung
(1) Die Anwendung dieses Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.
(2) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt. Dies geschieht unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls.
Protokoll und Anhänge
Das Protokoll und die Anhänge mit ihren Anlagen sind integraler Bestandteil des Abkommens.
Schlussbestimmungen — Sprachenregelung und Inkrafttreten
Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in arabischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem Partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien
Artikel 1
Laufzeit und Fangmöglichkeiten
(1) Mit Wirkung vom 1. August 2006 werden die den Artikeln 5 und 6 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von zwei Jahren gemäß der diesem Protokoll beigefügten Tabelle festgelegt. Diese Fangmöglichkeiten sind Teil des Gesamtfischereiaufwands gemäß Anhang III, den die mauretanischen Behörden anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt haben und regelmäßig aktualisieren.
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.
(3) Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft nur dann in den mauretanischen Fischereizonen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den in den Anhängen beschriebenen Verfahren erteilt wurde.
Artikel 2
Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise
(1) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird auf jährlich 86 Mio. EUR festgesetzt 1 . Hiervon verwendet Mauretanien gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens während des in Artikel 1 genannten Zeitraums insgesamt 11 Mio. EUR pro Jahr für die Unterstützung seiner Fischereipolitik, darunter 1 Mio. EUR pro Jahr für die Unterstützung des Parc National du Banc d'Arguin (PNBA).
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 13 dieses Protokolls.
(3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung durch die Gemeinschaft erfolgt für das erste Jahr spätestens am 31. Dezember 2006 und für die Folgejahre spätestens am 1. August.
(4) Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto des Schatzamtes der Islamischen Republik Mauretanien bei der Mauretanischen Zentralbank überwiesen; die Bankverbindung wird vom Ministerium mitgeteilt.
(5) Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung und der Mittel zur Förderung des PNBA wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 6 dieses Protokolls im Rahmen des mauretanischen Finanzgesetzes festgelegt und unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit des mauretanischen Staates.
Artikel 3
Wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in den mauretanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach den Grundsätzen der nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung zu fördern.
(2) Während der Laufzeit dieses Protokolls arbeiten die beiden Vertragsparteien zusammen, um gemeinsam bestimmte Aspekte der Entwicklung der Bestandslage in den mauretanischen Gewässern zu untersuchen; zu diesem Zweck tagt der gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens wenigstens einmal jährlich. Auf Antrag einer der Vertragsparteien oder sofern sich im Rahmen des Abkommens die Notwendigkeit ergibt, können weitere Sitzungen des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses einberufen werden.
(3) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeiten des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.
(4) Der gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Erstellung eines wissenschaftlichen Jahresberichts über die Fischereien, die Gegenstand des Abkommens sind; b) Festlegung und Durchführung eines speziellen wissenschaftlichen Problemstellungen gewidmeten Jahresprogramms, um zu einem besseren Verständnis der Bestandslage und der Entwicklung der Ökosysteme beizutragen; c) Behandlung der sich im Zuge der Durchführung des Abkommens ergebenden wissenschaftlichen Fragestellungen nach einem im Ausschuss einvernehmlich angenommenen Verfahren; d) bei Bedarf unter anderem Durchführung von Versuchsfischerei zur Bestimmung der Fangmöglichkeiten sowie derjenigen Optionen für die Bestandsnutzung, die die Erhaltung der Bestände und ihrer Ökosysteme ermöglichen.
Artikel 4
Anpassung der Fangmöglichkeiten
(1) Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 dieses Protokolls können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen des in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens genannten gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses die nachhaltige Bewirtschaftung der mauretanischen Meeresschätze nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Betrags nicht übersteigen. Die Anhebung des Betrags erfolgt proportional zur Ausweitung der Fangmöglichkeiten.
(2) Einigen sich die Parteien dagegen auf Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Protokolls, mit denen die in Artikel 1 dieses Protokolls festgelegten Fangmöglichkeiten verringert werden, so wird die finanzielle Gegenleistung proportional und zeitanteilig entsprechend gekürzt. Die finanzielle Gegenleistung könnte von der Europäischen Gemeinschaft unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 dieses Protokolls ausgesetzt werden, wenn keine der in diesem Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten genutzt werden kann.
(3) Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses hinsichtlich der Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, sofern die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.
(4) Die Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird von den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses nach Artikel 10 des Abkommens einvernehmlich beschlossen.
Artikel 5
Versuchsfischerei
(1) Die Vertragsparteien können in den mauretanischen Fischereizonen nach Stellungnahme des in Artikel 4 des Abkommens vorgesehenen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses Versuchsfischereikampagnen durchführen. Zu diesem Zweck führen sie auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen durch, und sie bestimmen im Einzelfall die neuen Bestände und legen die Bedingungen und sonstigen Parameter fest.
(2) Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden zu Versuchszwecken für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens erteilt. Sie sind gebührenpflichtig.
(3) Kommen die Vertragsparteien zu dem Ergebnis, dass die Versuchsfischereikampagnen zu positiven Ergebnissen geführt haben, was die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres beinhaltet, können den Gemeinschaftsschiffen nach dem Konzertierungsverfahren gemäß Artikel 4 dieses Protokolls für dessen Restlaufzeit nach Maßgabe des zulässigen Fischereiaufwands neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Die finanzielle Gegenleistung wird nach den Bestimmungen von Artikel 4 entsprechend erhöht.
(4) Die Versuchsfischerei wird in enger Zusammenarbeit mit dem Mauretanischen Institut für Ozeanografie und Fischerei (Institut Mauritanien de Recherches Océanographiques et des Pêches, IMROP) durchgeführt. So entscheidet das IMROP, welche Forscher und welche Beobachter an Bord zu nehmen sind; die Kosten für den Aufenthalt der Forscher und der Beobachter an Bord gehen zu Lasten des Reeders. Die Ergebnisse der Versuchsfischerei werden in einem Bericht des IMROP zusammengefasst, der dem Ministerium übermittelt wird.
(5) Die bei der Versuchsfischerei erzielten Fänge sind Eigentum des Reeders. Der Fang von Arten, bei denen die Größe der Tiere nicht den Vorschriften entspricht, sowie von Arten, deren Fang, Aufbewahrung an Bord und Vermarktung nach mauretanischem Recht nicht zulässig sind, ist verboten.
(6) Vorbehaltlich anders lautender, von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegter Bestimmungen landen die Schiffe, die Versuchsfischerei betreiben, ihre gesamten Fänge in Mauretanien an.
Artikel 6
Beitrag des Partnerschaftsabkommens zur mauretanischen Fischereipolitik
(1) Die Fördermittel nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens belaufen sich nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls auf 11 Mio. EUR pro Jahr. Diese Fördermittel leisten einen Beitrag zur Ausarbeitung und Umsetzung der Nationalen Strategie für nachhaltige Entwicklung im Fischereisektor und in der maritimen Wirtschaft Mauretaniens zur Unterstützung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei in den mauretanischen Gewässern und insbesondere der in Absatz 3 genannten und in Anhang IV ausführlicher dargelegten Interventionsbereiche sowie des PNBA.
(2) Die Verwaltung des Betrags der Fördermittel nach Absatz 1 erfolgt durch Mauretanien und geschieht auf Grundlage der einvernehmlichen Festlegung von Zielen sowie der zu deren Verwirklichung erforderlichen Planung durch die beiden Vertragsparteien.
(3) Unbeschadet der Festlegung dieser Ziele durch die beiden Vertragsparteien und entsprechend den Prioritäten der Nationalen Strategie für nachhaltige Entwicklung im Fischereisektor und in der maritimen Wirtschaft Mauretaniens sowie zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei vereinbaren die beiden Vertragsparteien, sich auf folgende Interventionsbereiche zu konzentrieren: a) Verwaltungsaufbau im Fischereisektor: — Unterstützung des gesteuerten Ausbaus der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei insbesondere durch Umsetzung, Begleitung und Bewertung von Entwicklungsplänen für den Fischereisektor; — Programme zur Verbesserung der Kenntnisse im Fischereibereich; — Unterstützung der Bestandsbewirtschaftung; — Einrichtung angemessener Labors im Mauretanischen Institut für Ozeanografie und Fischerei (Institut Mauritanien de Recherches Océanographiques et des Pêches, IMROP), Modernisierung ihrer Ausstattung und Entwicklung von Informationssystemen und Programmen für statistische Analysen; b) Beschleunigung der Integration des Fischereisektors in die mauretanische Wirtschaft: — Entwicklung der Infrastruktur, insbesondere der Hafeninfrastruktur, mit Hilfe von Investitionsprogrammen etwa zur Modernisierung des Hafens von Nouadhibou und des Fischmarktes von Nouakchott, damit die Fänge der handwerklichen Fischerei dort angelandet werden können; — Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung der Neustrukturierung der mauretanischen industriellen Fangflotte; — Einrichtung eines Programms zur Modernisierung der nichtindustriellen Fischereiflotte, damit diese den Hygiene- und Sicherheitsvorschriften gerecht werden kann; hierzu zählen Initiativen wie das langfristig geplante Ersetzen der Einbäume aus Holz durch Einbäume aus geeigneteren Materialien mit Frischhaltemöglichkeiten an Bord; — Durchführung von Förder- und Investitionsprogrammen zur Verbesserung der Schiffsüberwachung, etwa durch Errichtung eigener Anlegepontons für die Schiffsüberwachung und das IMROP in den Häfen, sowie durch Einrichtung eines speziellen Schulungsprogramms, in dem die Verfahren und Technologien der Schiffsüberwachung, insbesondere des VMS, vermittelt werden; — Durchführung von Programmen und Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Fischereierzeugnissen insbesondere mit Hilfe von Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen und pflanzengesundheitlichen Bedingungen bei der Anlandung und Verarbeitung der Fänge; c) Kapazitätsaufstockung und Verbesserung der Verwaltung: — Durchführung eines Schulungs- und Unterstützungsprogramms zur Verbesserung der Sicherheit auf See und der Rettung von Seeleuten insbesondere für die nichtindustrielle Fischereiflotte; — Durchführung von Unterstützungsprogrammen für die im Bereich der Fischereiverwaltung tätigen technischen Dienste des Ministeriums für Fischerei und Meereswirtschaft; — Erstellung eines Aktionsplans zur Verbesserung der Effizienz der an der Fischereiverwaltung beteiligten Dienste; — Einrichtung und Verbesserung des Systems zur Lizenzverwaltung und zur Schiffsüberwachung.
Artikel 7
Durchführung der Maßnahmen zur Unterstützung der mauretanischen Fischereipolitik
(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls vereinbaren die Europäische Gemeinschaft und das Ministerium in dem in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss anhand der in Anhang IV festgesetzten Leitlinien unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Protokolls Folgendes: a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Umsetzung der Prioritäten der mauretanischen Fischereipolitik zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, insbesondere der in Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls genannten Prioritäten; b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele sowie die Kriterien und Indikatoren, anhand deren die jährliche Ergebnisanalyse erfolgen soll.
(2) Jede Änderung dieser Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und -indikatoren muss von beiden Parteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.
(3) Für das erste Jahr der Laufzeit des Protokolls wird der Europäischen Gemeinschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gemischte Ausschuss die Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und -indikatoren genehmigt, mitgeteilt, wie Mauretanien die Fördermittel nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Protokolls zu verwenden beabsichtigt. Für die Folgejahre teilt Mauretanien der Europäischen Gemeinschaft diese Verwendung spätestens am 30. September des vorangehenden Jahres mit.
(4) Das Ministerium übermittelt der Delegation spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem sich das Inkrafttreten des Protokolls jährt, einen Jahresbericht über die Durchführung der Maßnahmen, die erzielten Ergebnisse und etwaige Schwierigkeiten. Die Kommission behält sich das Recht vor, bei den mauretanischen Behörden ergänzende Auskünfte über diese Ergebnisse anzufordern, damit sie im Rahmen des Gemischten Ausschusses nach Artikel 10 des Abkommens Beratungen im Hinblick auf korrigierende Maßnahmen abhalten kann, mit deren Hilfe die angestrebten Ziele Verwirklicht werden können.
Artikel 8
Integration der Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft in die Abläufe der mauretanischen Fischwirtschaft
(1) Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die Integration der Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft in die Abläufe der mauretanischen Fischwirtschaft zu fördern.
(2) Damit der Bereich „Frischware“ ausgebaut werden kann, gewährt Mauretanien den Reedern der Gemeinschaft, die ihre Fänge in den mauretanischen Häfen anlanden, (als Anreiz insbesondere für den Verkauf an die lokale Fischwirtschaft, für die Vermarktung in Mauretanien durch die Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft oder für den Weitertransport der in der mauretanischen Fischereizone erzielten Fänge auf dem Landweg) eine Gebührenermäßigung gemäß den Bestimmungen des Anhangs I dieses Protokolls und den einschlägigen mauretanischen Rechtsvorschriften.
(3) Die beiden Vertragsparteien richten außerdem eine Studiengruppe ein, die feststellen soll, welche Hindernisse den Direktinvestitionen der Gemeinschaft in die mauretanische Fischwirtschaft im Wege stehen, wie solche Investitionen gefördert werden können und mit Hilfe welcher Maßnahmen die Bedingungen, unter denen solche Investitionen erfolgen, flexibilisiert werden können.
Artikel 9
Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls und seiner Anhänge finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.
(2) Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.
(3) Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.
(4) Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, die Anwendung des Protokolls abweichend von dem in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Verfahren mit sofortiger Wirkung auszusetzen, wenn Mauretanien seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Durchführung der mauretanischen Fischereipolitik nicht nachkommt. Diese Aussetzung ist den mauretanischen Behörden unverzüglich mitzuteilen.
(5) Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen, und der Betrag des finanziellen Ausgleichs wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 10
Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 dieses Protokolls kann die Anwendung dieses Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Europäische Gemeinschaft die in Artikel 2 dieses Protokolls vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:
a) Das Ministerium teilt der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Europäische Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 30 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Benachrichtigung.
b) Geht innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen mauretanischen Behörden berechtigt, die Anwendung dieses Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.
c) Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffenden Zahlungen geleistet sind.
Artikel 11
Anwendbares nationales Recht
Unbeschadet der Bestimmungen des Abkommens unterliegen die Tätigkeiten von Schiffen im Rahmen dieses Protokolls und seiner Anhänge, insbesondere Anlandungen, Umladungen, die Nutzung von Hafeneinrichtungen, der Kauf von Vorräten sowie alle übrigen Tätigkeiten, den geltenden nationalen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Mauretaniens.
Artikel 12
Laufzeit
Dieses Protokoll und seine Anhänge gelten für einen Zeitraum von zwei Jahren ab 1. August 2006; sie verlängern sich zweimal automatisch für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren, sofern sie nicht gemäß Artikel 13 gekündigt werden.
Artikel 13
Kündigung
(1) Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Zweijahreszeitraums von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen.
(2) Die Benachrichtigung gemäß Absatz 1 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Protokoll mit seinen Anhängen tritt am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft.
1 Hinzu kommen die Gebühren, die die Reeder gemäß Anhang I Kapitel III direkt an Mauretanien durch Überweisung auf das in Anhang I Kapitel IV angegebene Konto zu zahlen haben. Diese Gebühren belaufen sich auf schätzungsweise 22 Mio. EUR pro Jahr.
Aufstellung der Fangmöglichkeiten
| Höchst-BRZ pro Lizenzperiode | 9 440 BRZ | 300 BRZ | 300 BRZ | 3 600 BRZ | 2 324 BRZ | 750 BRZ | 18 600 BRZ 43 Schiffe | 36 Schiffe | 31 Schiffe | 22 Lizenzen | 15 000 BRZ/Monat im Jahresdurchschnitt |
|---|
KATEGORIE 1: FANG VON KREBSTIEREN AUSSER LANGUSTEN UND TASCHENKREBSEN
1. Fanggebiet
| i) | | 20° 46′ 30″ N | 17° 03′ 00″ W |; | --- | --- |; | 20° 40′ 00″ N | 17° 07′ 50″ W |; | 20° 05′ 00″ N | 17° 07′ 50″ W |; | 19° 35′ 50″ N | 16° 47′ 00″ W |; | 19° 28′ 00″ N | 16° 45′ 00″ W |; | 19° 21′ 00″ N | 16° 45′ 00″ W | |
|---|
ii) Südlich von 19° 21′ 00″ N und westlich einer Linie 6 Meilen seewärts der Niedrigwasserlinie.
Wenn der Bewirtschaftungsplan für Garnelen vorliegt, können die Vertragsparteien diese Gebietseinteilung einvernehmlich überprüfen.
2. Zugelassenes Fanggerät
Garnelen-Grundschleppnetz und sonstiges selektives Fanggerät.
Die beiden Vertragsparteien werden technische Versuche durchführen, um die Eigenschaften des selektiven Fanggeräts und insbesondere Folgendes Festzulegen: i) Trenngitter für Stellnetze, ii) sonstiges selektives Fanggerät außer Stellnetzen. Die Festlegung der Bestimmungen für dieses selektive Fanggerät muss nach wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Auswertung der Versuchsergebnisse vor dem 31. Dezember 2009 erfolgen.
Die Verwendung von Hievsteerten ist untersagt.
Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist untersagt.
3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung
50 mm
4. Schonzeit
Zwei (2) Monate: September und Oktober
Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses einvernehmlich beschließen, die Schonzeit anzupassen, zu verlängern oder zu verkürzen sowie für bestimmte Zeiträume Sperrgebiete auszuweisen, um die Laichgebiete und die Gebiete mit hoher Jungtierkonzentration zu schützen.
5. Beifänge
Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften.
Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.
6. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren
| Gebühr pro BRZ und Jahr in EUR | 268 | 280 | 291 | 303 | 315 | 315 |
|---|
7. Bemerkungen
Die Gebühren werden für den zweijährigen Geltungszeitraum des Protokolls sowie für den Folgezeitraum von zweimal zwei Jahren im Falle der automatischen Verlängerung nach Artikel 12 des Protokolls, also insgesamt für sechs Jahre festgesetzt.
Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs I gefördert.
KATEGORIE 2: TRAWLER (1) UND GRUNDLEINENFISCHER FÜR DEN FANG VON SENEGALESISCHEM SEEHECHT
1. Fanggebiet
| 1.1. | i) Nördlich von 19° 15′ 60″ N und westlich der Linie durch folgende Koordinaten: 20° 46′ 30″ N 17° 03′ 00″ W 20° 36′ 00″ N 17° 11′ 00″ W 20° 36′ 00″ N 17° 36′ 00″ W 20° 03′ 00″ N 17° 36′ 00″ W 19° 45′ 70″ N 17° 03′ 00″ W 19° 29′ 00″ N 16° 51′ 50″ W 19° 15′ 60″ N 16° 51′ 50″ W 19° 15′ 60″ N 16° 49′ 60″ W ii) Südlich von 19° 15′ 60″ N bis 17° 50′ 00″ N und westlich einer Linie 18 Meilen seewärts der Niedrigwasserlinie. iii) Südlich von 17° 50′ 00″ N und westlich einer Linie 12 Meilen seewärts der Niedrigwasserlinie. |
|---|
| 1.2. | i): Zwischen Cap Blanc und Cap Timiris ist das Sperrgebiet durch folgende Koordinaten begrenzt: 20° 46′ 00″ N 17° 03′ 00″ W 20° 46′ 00″ N 17° 47′ 00″ W 20° 03′ 00″ N 17° 47′ 00″ W 19° 47′ 00″ N 17° 14′ 00″ W 19° 21′ 00″ N 16° 55′ 00″ W 19° 15′ 60″ N 16° 51′ 50″ W 19° 15′ 60″ N 16° 49′ 60″ W — 20° 46′ 00″ N — 17° 03′ 00″ W — 20° 46′ 00″ N — 17° 47′ 00″ W — 20° 03′ 00″ N — 17° 47′ 00″ W — 19° 47′ 00″ N — 17° 14′ 00″ W — 19° 21′ 00″ N — 16° 55′ 00″ W — 19° 15′ 60″ N — 16° 51′ 50″ W — 19° 15′ 60″ N — 16° 49′ 60″ W 20° 46′ 00″ N: 17° 03′ 00″ W 20° 46′ 00″ N: 17° 47′ 00″ W 20° 03′ 00″ N: 17° 47′ 00″ W 19° 47′ 00″ N: 17° 14′ 00″ W 19° 21′ 00″ N: 16° 55′ 00″ W 19° 15′ 60″ N: 16° 51′ 50″ W 19° 15′ 60″ N: 16° 49′ 60″ W |
|---|
2. Zugelassenes Fanggerät
— Grundleine
— Grundschleppnetz für den Seehechtfang
Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten.
Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten.
3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung
70 mm im Steert
4. Schonzeit
Die beiden Vertragsparteien legen im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage der vom gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss genehmigten besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die Schonzeit fest.
5. Beifänge
Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften
Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.
6. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren
| Gebühr pro BRZ und Jahr in EUR | 135 | 142 | 148 | 153 | 159 | 159 |
|---|
7. Bemerkungen
Die Gebühren werden für den zweijährigen Geltungszeitraum des Protokolls sowie für den Folgezeitraum von zweimal zwei Jahren im Falle der automatischen Verlängerung nach Artikel 12 des Protokolls, also insgesamt für sechs Jahre festgesetzt.
Keine Frostertrawler.
Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs I gefördert.
KATEGORIE 3: FANG ANDERER GRUNDFISCHARTEN ALS SENEGALESISCHEN SEEHECHT MIT ANDEREN GERÄTEN ALS SCHLEPPNETZEN
1. Fanggebiet
| 1.1. | i) Nördlich von 19° 48′ 50″ N, 3 Meilen ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris ii) Südlich von 19° 48′ 50″ N bis 19° 21′ 00″ N, westlich von 16° 45′ 00″ W. iii) Südlich von 19° 21′ 00″ N, 3 Meilen ab der Niedrigwasserlinie. | i) | Nördlich von 19° 48′ 50″ N, 3 Meilen ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris | ii) | Südlich von 19° 48′ 50″ N bis 19° 21′ 00″ N, westlich von 16° 45′ 00″ W. | iii) | Südlich von 19° 21′ 00″ N, 3 Meilen ab der Niedrigwasserlinie. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| i) | Nördlich von 19° 48′ 50″ N, 3 Meilen ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris | ||||||
| ii) | Südlich von 19° 48′ 50″ N bis 19° 21′ 00″ N, westlich von 16° 45′ 00″ W. | ||||||
| iii) | Südlich von 19° 21′ 00″ N, 3 Meilen ab der Niedrigwasserlinie. |
| 1.2. | i): Zwischen Cap Blanc und Cap Timiris: 20° 46′ 00″ N 17° 03′ 00″ W 20° 46′ 00″ N 17° 47′ 00″ W 20° 03′ 00″ N 17° 47′ 00″ W 19° 47′ 00″ N 17° 14′ 00″ W 19° 21′ 00″ N 16° 55′ 00″ W 19° 15′ 60″ N 16° 51′ 50″ W 19° 15′ 60″ N 16° 49′ 60″ W — 20° 46′ 00″ N — 17° 03′ 00″ W — 20° 46′ 00″ N — 17° 47′ 00″ W — 20° 03′ 00″ N — 17° 47′ 00″ W — 19° 47′ 00″ N — 17° 14′ 00″ W — 19° 21′ 00″ N — 16° 55′ 00″ W — 19° 15′ 60″ N — 16° 51′ 50″ W — 19° 15′ 60″ N — 16° 49′ 60″ W 20° 46′ 00″ N: 17° 03′ 00″ W 20° 46′ 00″ N: 17° 47′ 00″ W 20° 03′ 00″ N: 17° 47′ 00″ W 19° 47′ 00″ N: 17° 14′ 00″ W 19° 21′ 00″ N: 16° 55′ 00″ W 19° 15′ 60″ N: 16° 51′ 50″ W 19° 15′ 60″ N: 16° 49′ 60″ W |
|---|
2. Zugelassenes Fanggerät
— Langleinen
— Einwandiges Kiemennetz mit einer Netzhöhe von maximal 7 m und einer Länge von maximal 100 m. Kiemennetze aus Polyamid-Monofil sind nach mauretanischem Recht verboten.
— Handleine
— Korbreusen
— Wade für den Köderfang
3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung
120 mm für Kiemennetze
16 mm für Netze zum Fang von Lebendködern; 20 mm ab 1. August 2007.
4. Beifänge
Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften.
Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.
5. Zulässige Tonnage
| Gebühr pro BRZ und Jahr in EUR | 233 | 244 | 254 | 264 | 274 | 274 |
|---|
6. Bemerkungen
Die Gebühren werden für den zweijährigen Geltungszeitraum des Protokolls sowie für den Folgezeitraum von zweimal zwei Jahren im Falle der automatischen Verlängerung nach Artikel 12 des Protokolls, also insgesamt für sechs Jahre festgesetzt.
Bei Beantragung der Lizenz ist das Fanggerät anzugeben.
Waden werden nur zum Fang von Köder eingesetzt, der bei der Leinenfischerei oder in Korbreusen verwendet wird.
Korbreusen dürfen von höchstens sieben Schiffen mit einer Tonnage von jeweils unter 135 BRZ eingesetzt werden.
Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs I gefördert.
Die beiden Vertragsparteien legen im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage der vom gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss genehmigten besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die Schonzeit fest.
KATEGORIE 4: FROSTERTRAWLER FÜR DEN FANG VON GRUNDFISCHARTEN
1. Fanggebiet
| 1.1. | i) Nördlich von 19° 15′ 60″ N und westlich der Linie durch folgende Koordinaten: 20° 46′ 30″ N 17° 03′ 00″ W 20° 36′ 00″ N 17° 11′ 00″ W 20° 36′ 00″ N 17° 36′ 00″ W 20° 03′ 00″ N 17° 36′ 00″ W 19° 45′ 70″ N 17° 03′ 00″ W 19° 29′ 00″ N 16° 51′ 50″ W 19° 15′ 60″ N 16° 51′ 50″ W 19° 15′ 60″ N 16° 49′ 60″ W ii) Südlich von 19° 15′ 60″ N bis 17° 50′ 00″ N und westlich einer Linie 18 Meilen seewärts der Niedrigwasserlinie. iii) Südlich von 17° 50′ 00″ N und westlich einer Linie 12 Meilen seewärts der Niedrigwasserlinie. |
|---|
2. Zugelassenes Fanggerät
Schleppnetz.
Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten.
Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten.
3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung
70 mm
4. Schonzeit
Zwei (2) Monate: September und Oktober
Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses einvernehmlich beschließen, die Schonzeit anzupassen, zu verlängern oder zu verkürzen sowie für bestimmte Zeiträume Sperrgebiete auszuweisen, um die Laichgebiete und die Gebiete mit hoher Jungtierkonzentration zu schützen.
5. Beifänge
Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften.
Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.
6. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren
| Gebühr pro BRZ und Jahr in EUR | 144 | 150 | 156 | 163 | 169 | 169 |
|---|
7. Bemerkungen
Die Gebühren werden für den zweijährigen Geltungszeitraum des Protokolls sowie für den Folgezeitraum von zweimal zwei Jahren im Falle der automatischen Verlängerung nach Artikel 12 des Protokolls, also insgesamt für sechs Jahre festgesetzt.
Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs I gefördert.
KATEGORIE 5: KOPFFÜSSER
1. Fanggebiet
Nördlich von 19° 15′ 60″ N und außerhalb des Gebiets, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:
| 20° 46′ 30″ N | 17° 03′ 00″ W |
|---|---|
| 20° 40′ 00″ N | 17° 07′ 50″ W |
| 19° 57′ 00″ N | 17° 07′ 50″ W |
| 19° 28′ 20″ N | 16° 48′ 00″ W |
| 19° 18′ 50″ N | 16° 48′ 00″ W |
| 19° 18′ 50″ N | 16° 40′ 50″ W |
| 19° 15′ 60″ N | 16° 38′ 00″ W |
Südlich von 19° 15′ 60″ N und bis 17° 50′ 00″ N, westlich von 9 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.
Südlich von 17° 50′ 00″ N, westlich von 6 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.
2. Zugelassenes Fanggerät
Grundschleppnetz
Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten.
Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten.
3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung
70 mm
4. Schonzeit
Zwei (2) Monate: September und Oktober
Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten einvernehmlich beschließen, die Schonzeit anzupassen, zu verlängern oder zu verkürzen sowie für bestimmte Zeiträume Sperrgebiete auszuweisen, um die Laichgebiete und die Gebiete mit hoher Jungtierkonzentration zu schützen.
5. Beifänge
Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften
Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.
6. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren
| Gebühr pro BRZ und Jahr in EUR | 321 | 335 | 349 | 363 | 377 | 377 |
|---|
7. Bemerkungen
Die Gebühren werden für den zweijährigen Geltungszeitraum des Protokolls sowie für den Folgezeitraum von zweimal zwei Jahren im Falle der automatischen Verlängerung nach Artikel 12 des Protokolls, also insgesamt für sechs Jahre festgesetzt.
Variationsgrad der zulässigen Tonnage (BRZ): höchstens 2 %.
Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs I gefördert.
KATEGORIE 6: LANGUSTEN
1. Fanggebiet
1.1. Nördlich von 19° 21′ 00″ N: 20 Meilen ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris.
1.2. Südlich von 19° 21′ 00″ N: 15 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.
2. Zugelassenes Fanggerät
Korbreuse
3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung
Netztuch: 50 mm; ab 1. August 2007: 60 mm
4. Schonzeit
Zwei (2) Monate: September und Oktober
Die Schonzeit kann im Einvernehmen zwischen beiden Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses angepasst, verlängert oder verkürzt werden.
5. Beifänge
Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften
Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.
6. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren
| Gebühr pro BRZ und Jahr in EUR | 260 | 271 | 283 | 294 | 305 | 305 |
|---|
7. Bemerkungen
Die Gebühren werden für den zweijährigen Geltungszeitraum des Protokolls sowie für den Folgezeitraum von zweimal zwei Jahren im Falle der automatischen Verlängerung nach Artikel 12 des Protokolls, also insgesamt für sechs Jahre festgesetzt.
Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs I gefördert.
KATEGORIE 7: THUNFISCHWADENFÄNGER/FROSTER
1. Fanggebiet
1.1. Nördlich von 19° 21′ 00″ N: 30 Meilen ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris.
1.2. Südlich von 19° 21′ 00″ N: 30 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.
2. Zugelassenes Fanggerät
Waden
3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung
Empfehlungen der ICCAT
4. Beifänge
Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften.
Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.
5. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren
| Vorauszahlung pro Schiff und Jahr in EUR | 1 750 EUR |
|---|
6. Bemerkungen
Die Gebühren werden für den zweijährigen Geltungszeitraum des Protokolls sowie für den Folgezeitraum von zweimal zwei Jahren im Falle der automatischen Verlängerung nach Artikel 12 des Protokolls, also insgesamt für sechs Jahre festgesetzt.
Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs I gefördert.
KATEGORIE 8: THUNFISCHFÄNGER MIT ANGELN UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER
1. Fanggebiet
Für Oberflächen-Langleinenfischer gelten dieselben Fanggebietsabgrenzungen wie für die Thunfischwadenfänger der Kategorie 7.
Für Thunfischfänger mit Angeln gilt folgende Gebietsabgrenzung:
1.1. nördlich von 19° 21′ 00″ N: 15 Meilen ab der Basislinie Cap Blan-Cap Timiris;
1.2. südlich von 19° 21′ 00″ N: 12 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.
Fanggebiet, in dem der Fang von Köderfischen erlaubt ist:
— nördlich von 19° 48′ 50″ N, 3 Meilen ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris;
— südlich von 19° 48′ 50″ N bis 19° 21′ 00″ N, westlich von 16° 45′ 00″ W;
— südlich von 19° 21′ 00″ N, 3 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.
2. Zugelassenes Fanggerät
Angeln und Oberflächenlangleinen
3. Beifänge
Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften
Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.
4. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren
| Vorauszahlung pro Schiff und Jahr in EUR | 2 500 EUR für Angelfänger 3 500 EUR für Langleinenfischer |
|---|
5. Bemerkungen
Die Gebühren werden für den zweijährigen Geltungszeitraum des Protokolls sowie für den Folgezeitraum von zweimal zwei Jahren im Falle der automatischen Verlängerung nach Artikel 12 des Protokolls, also insgesamt für sechs Jahre festgesetzt.
1. Mindestmaschenöffnung für den Fang von Köderfischen: 16 mm. Der Fang von Köderfischen ist auf eine bestimmte, durch den Gemischten Ausschuss festzusetzende Zahl von Tagen pro Monat beschränkt. Die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit sind der Fischereiüberwachungsbehörde zu melden.
2. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der ICCAT und der FAO ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus) , Weißhai (Carcharodon carcharias) , Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) verboten.
3. Unter Berücksichtigung der ICCAT-Empfehlungen 04-10 und 05-05 zur Erhaltung von Haien, die in Verbindung mit Fischereien gefangen werden, die von der ICCAT gemanagt werden.
4. Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs I gefördert.
5. Die beiden Vertragsparteien legen einvernehmlich die Durchführungsbestimmungen fest, damit die für die Fangtätigkeiten dieser Schiffe notwendigen Lebendköder gefangen oder eingesammelt werden können. Sofern diese Fangtätigkeiten in gefährdeten Gebieten oder mit unüblichem Fanggerät ausgeübt werden, erfolgt die Festlegung der Durchführungsbestimmungen auf der Grundlage der Empfehlungen des IMROP und nach Rücksprache mit der Fischereiüberwachung.
KATEGORIE 9: PELAGISCHE FISCHEREI MIT FROSTERTRAWLERN
1. Fanggebiet
| i) | | 20° 46′ 30″ N | 17° 03′ 00″ W |; | --- | --- |; | 20° 36′ 00″ N | 17° 11′ 00″ W |; | 20° 36′ 00″ N | 17° 24′ 10″ W |; | 19° 57′ 00″ N | 17° 24′ 10″ W |; | 19° 45′ 70″ N | 17° 03′ 00″ W |; | 19° 29′ 00″ N | 16° 51′ 50″ W |; | 19° 21′ 00″ N | 16° 45′ 00″ W | |
|---|
ii) Südlich von 19° 21′ 00″ N bis 17° 50′ 00″ N, 13 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.
iii) Südlich von 17° 50′ 00″ N bis 16° 04′ 00″ N, 12 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.
2. Zugelassenes Fanggerät
Pelagisches Schleppnetz
Der Steert des pelagischen oder halbpelagischen Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einem Mindestmaschenöffnungsgrad von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden. Eine Ausnahme bildet der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss. Die Versteifung der Steertmaschen und die Verwendung von Hievsteerten zu anderen Zwecken sind verboten. Mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden.
3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung
40 mm
4. Beifänge
Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften
Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.
5. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren
| Zahl der Schiffe, die gleichzeitig Fischfang betreiben dürfen | 22 |
|---|
| Gebühr pro BRZ und Monat in EUR | 2006/07 | 2007/08 | 2008/09 | 2009/10 | 2010/11 | 2011/12 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Schiffe mit einer Tonnage von 5 000 BRZ oder weniger | 8 | 8,1 | 8,2 | 8,3 | 8,4 | 8,5 |
| Schiffe mit einer Tonnage über 5 000 BRZ, aber unter 7 000 BRZ | 7 | 7,1 | 7,2 | 7,3 | 7,4 | 7,5 |
| Schiffe mit einer Tonnage von mindestens 7 000 BRZ, aber unter 9 500 BRZ | 6 | 6,1 | 6,2 | 6,3 | 6,4 | 6,5 |
Die zugelassene Höchstfangmenge, die von allen Frostertrawlern zusammen im Rahmen der Lizenzregelung erzielt werden darf, beträgt 440 000 Tonnen pro Jahr. Die den einzelnen Schiffen zugeteilte Referenzmenge ist auf den jeweiligen Lizenzen angegeben. Bei Überschreitung der Referenzmenge wird eine zusätzliche Gebühr von 15 EUR pro Tonne fällig.
6. Bemerkungen
Nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 11 können im Umfang von bis zu 25 Lizenzen pro Monat von Schiffen der Kategorie 9 in Anspruch genommen werden.
Die Gebühren werden für den zweijährigen Geltungszeitraum des Protokolls sowie für den Folgezeitraum von zweimal zwei Jahren im Falle der automatischen Verlängerung nach Artikel 12 des Protokolls, also insgesamt für sechs Jahre festgesetzt.
Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs I gefördert.
KATEGORIE 10: TASCHENKREBSE
1. Fanggebiet
| i) | | 20° 46′ 30″ N | 17° 03′ 00″ W |; | --- | --- |; | 20° 36′ 00″ N | 17° 11′ 00″ W |; | 20° 36′ 00″ N | 17° 36′ 00″ W |; | 20° 03′ 00″ N | 17° 36′ 00″ W |; | 19° 45′ 70″ N | 17° 03′ 00″ W |; | 19° 29′ 00″ N | 16° 51′ 50″ W |; | 19° 15′ 60″ N | 16° 51′ 50″ W |; | 19° 15′ 60″ N | 16° 49′ 60″ W | |
|---|
ii) Südlich von 19° 15′ 60″ N bis 17° 50′ 00″ N und westlich einer Linie 18 Meilen seewärts der Niedrigwasserlinie.
iii) Südlich von 17° 50′ 00″ N und westlich einer Linie 12 Meilen seewärts der Niedrigwasserlinie.
2. Zugelassenes Fanggerät
Korbreuse für Taschenkrebs.
3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung
Netztuch: 50 mm; ab 1. August 2007: 60 mm.
4. Schonzeit
Zwei (2) Monate: September und Oktober
Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten einvernehmlich beschließen, die Schonzeit anzupassen, zu verlängern oder zu verkürzen sowie für bestimmte Zeiträume Sperrgebiete auszuweisen, um die Laichgebiete und die Gebiete mit hoher Jungtierkonzentration zu schützen.
5. Beifänge
Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften.
Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.
6. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren
| Gebühr pro BRZ und Jahr in EUR | 260 | 271 | 283 | 294 | 305 | 305 |
|---|
7. Bemerkungen
Die Gebühren werden für den zweijährigen Geltungszeitraum des Protokolls sowie für den Folgezeitraum von zweimal zwei Jahren im Falle der automatischen Verlängerung nach Artikel 12 des Protokolls, also insgesamt für sechs Jahre festgesetzt.
Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs I gefördert.
KATEGORIE 11: PELAGISCHE FISCHEREI OHNE FROSTER
1. Fanggebiet
| i) | | 20° 46′ 30″ N | 17° 03′ 00″ W |; | --- | --- |; | 20° 36′ 00″ N | 17° 11′ 00″ W |; | 20° 36′ 00″ N | 17° 24′ 10″ W |; | 19° 57′ 00″ N | 17° 24′ 10″ W |; | 19° 45′ 70″ N | 17° 03′ 00″ W |; | 19° 29′ 00″ N | 16° 51′ 50″ W |; | 19° 21′ 00″ N | 16° 45′ 00″ W | |
|---|
ii) Südlich von 19° 21′ 00″ N bis 17° 50′ 00″ N, 13 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.
iii) Südlich von 17° 50′ 00″ N bis 16° 04′ 00″ N, 12 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.
2. Zugelassenes Fanggerät
Pelagisches Schleppnetz und Ringwade für industrielle Fischerei.
Der Steert des pelagischen oder halbpelagischen Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einem Mindestmaschenöffnungsgrad von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden. Eine Ausnahme bildet der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss. Die Versteifung der Steertmaschen und die Verwendung von Hievsteerten zu anderen Zwecken sind verboten. Mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden.
3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung
40 mm für Trawler und 20 mm für Thunfischwadenfänger
4. Beifänge
Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften
Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.
5. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren
| Zulässige Tonnage | 15 000 BRZ pro Monat im Jahresdurchschnitt, entsprechend 3 Lizenzen pro Monat für pelagische Frostertrawler der Kategorie 9 Die Abrechnung nach Monaten im Jahresdurchschnitt bedeutet, dass die durchschnittliche monatliche Ausschöpfung nach Ablauf eines Protokolljahres dem obigen Wert entspricht, während nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten von einem Monat auf den nächsten übertragen werden können. |
|---|
| Gebühr pro BRZ und Monat in EUR | 7 | 7 | 7,2 | 7,3 | 7,4 | 7,5 |
|---|
6. Bemerkungen
Nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 11 können im Umfang von bis zu 25 Lizenzen pro Monat von Schiffen der Kategorie 9 in Anspruch genommen werden.
Die Gebühren werden für den zweijährigen Geltungszeitraum des Protokolls sowie für den Folgezeitraum von zweimal zwei Jahren im Falle der automatischen Verlängerung nach Artikel 12 des Protokolls, also insgesamt für sechs Jahre festgesetzt.
Für die Fangmengen der Schiffe dieser Kategorie (pelagische Fischerei ohne Froster) wird keine Obergrenze festgesetzt.
Übergangsregelung über die Anheuerung von Seeleuten gemäß Anhang I (Kapitel XV Nummer 6).
Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs I gefördert.
1 Nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 11 können im Umfang von bis zu 25 Lizenzen pro Monat von Schiffen der Kategorie 9 in Anspruch genommen werden.
ANHANG I
Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Gemeinschaftsschiffe in den Fischereizonen Mauretaniens
KAPITEL I
FÜR DEN LIZENZANTRAG ERFORDERLICHE UNTERLAGEN
1. Bei jeder ersten Beantragung einer Lizenz für ein Schiff unterbreitet die Kommission dem Ministerium über die Delegation für jedes eine Lizenz beantragende Schiff ein ausgefülltes Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu diesem Anhang. Der angegebene Name des Schiffes, seine Tonnage in BRZ, seine äußere Kennnummer, sein Rufzeichen, seine Maschinenleistung, seine Länge über alles und sein Heimathafen decken sich mit den Angaben in der Gemeinschaftskartei der Fischereifahrzeuge.
2. Der Reeder muss seinem ersten Lizenzantrag folgende Unterlagen beifügen:
— eine vom Mitgliedstaat beglaubigte Kopie des internationalen Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRZ festgesetzt ist,
— ein neueres und von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats beglaubigtes Farbfoto, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt. Die Mindestabmessungen dieser Fotografie sind 15 cm × 10 cm.
3. Bei jeder Änderung der Tonnage eines Schiffes muss der Reeder des betreffenden Schiffes eine vom Mitgliedstaat beglaubigte Kopie des neuen Messbriefs übermitteln sowie die Unterlagen, die diese Änderung begründen, namentlich die Kopie des Antrags, den der Reeder bei seinen zuständigen Behörden gestellt hat, die Bewilligung dieser Behörden und die genaue Aufstellung der durchgeführten Umbauten.
Außerdem ist, wenn die Aufbauten oder das Äußere des Schiffes geändert wurden, ein neues von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats beglaubigtes Foto vorzulegen.
4. Anträge auf Fanglizenzen werden nur für Schiffe eingereicht, für welche die nach den Nummern 1, 2 und 3 erforderlichen Unterlagen vorliegen.
KAPITEL II
LIZENZANTRÄGE, LIZENZERTEILUNG UND GELTUNGSZEITRÄUME DER LIZENZEN
1. Zulassung zum Fischfang
1.1 Jedes Schiff, das eine Fischereitätigkeit im Rahmen dieses Abkommens ausüben möchte, muss in den Fischereizonen Mauretaniens zum Fischfang zugelassen werden können.
1.2 Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Mauretanien verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der mauretanischen Behörden offen stehen, d. h., Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Mauretanien aus Fischereitätigkeiten nachgekommen sein.
2. Lizenzanträge
2.1 Die Lizenzanträge für pelagische Fischereifahrzeuge übermittelt die Kommission dem Ministerium über die Delegation mindestens zehn Werktage vor Beginn der Fangeinsätze zusammen mit den Unterlagen über die technischen Merkmale.
Für die übrigen Fischereifahrzeuge übermittelt die Kommission dem Ministerium über die Delegation vierteljährlich mindestens einen Monat vor Beginn der Gültigkeitsdauer der beantragten Lizenzen die Verzeichnisse der Schiffe, die ihre Fangtätigkeiten innerhalb der für die einzelnen Kategorien in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Grenzen ausüben wollen. Diesen Verzeichnissen sind die Zahlungsbelege beizufügen. Lizenzanträge, die nicht innerhalb der genannten Fristen eingereicht werden, bleiben unbearbeitet.
2.2 In diesen Verzeichnissen werden für die einzelnen Kategorien die Anzahl der Schiffe sowie für jedes Schiff dessen wichtigste Merkmale einschließlich des Fanggeräts gemäß den Angaben in der Gemeinschaftskartei der Fischereifahrzeuge, die Höhe der zu leistenden Zahlungen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Rubriken, sowie die Anzahl mauretanischer Seeleute deutlich angegeben.
2.3 Dem Lizenzantrag beigefügt wird ferner eine Datei mit allen für die Ausstellung der Fanglizenzen erforderlichen Angaben — einschließlich etwaiger Änderungen der Schiffsdaten — in einem mit der vom Ministerium verwendeten Software kompatiblen Format.
2.4 Bearbeitet werden nur Lizenzanträge für Schiffe, die zum Fischfang zugelassen werden können und für die alle Förmlichkeiten gemäß den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 erfüllt wurden.
2.5 Schiffe, die im Besitz von Lizenzen anderer Länder dieser Subregion sind, können auf ihrem Lizenzantrag das Land, die Art(en) und die Gültigkeitsdauer ihrer Lizenzen angeben, um sich die mehrfache Einfahrt in die mauretanischen Fischereizonen bzw. die Ausfahrt aus diesen Fischereizonen zu erleichtern.
2.6 Persönliche Daten, die bei der Stellung der Lizenzanträge — und ganz allgemein im Rahmen dieses Abkommens — übermittelt werden, dürfen nur im Rahmen dieses Abkommens verarbeitet werden.
3. Lizenzerteilung
3.1 Das Ministerium stellt die Lizenzen aus, nachdem der Vertreter des Reeders wenigstens zehn Tage vor Beginn der Gültigkeitsdauer der beantragten Lizenzen die Zahlungsbelege für die einzelnen Schiffe (vom mauretanischen Schatzamt ausgestellte Quittungen) gemäß Kapitel IV vorgelegt hat. Diese Frist wird im Fall pelagischer Schiffe auf fünf Tage verkürzt. Die Lizenzen werden von den Dienststellen des Ministeriums in Nouadhibou oder Nouakchott ausgehändigt.
3.2 Auf den Lizenzen sind unter anderem die Gültigkeitsdauer, die technischen Merkmale des Schiffes, die Anzahl mauretanischer Seeleute und Angaben zur erfolgten Zahlung der Gebühren sowie die in den jeweiligen technischen Datenblättern festgelegten Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten verzeichnet.
3.3 Fanglizenzen werden nur für Schiffe ausgehändigt, für die alle zur Lizenzerteilung erforderlichen Verwaltungsformalitäten erfüllt wurden. Schiffe, denen eine Lizenz erteilt wird, werden auf die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die zur selben Zeit der Fischereiüberwachung und, über die Delegation, der Kommission übermittelt wird.
3.4 Die Kommission wird vom Ministerium über die Delegation über alle Fälle unterrichtet, in denen Lizenzanträgen nicht stattgegeben wurde. Das Ministerium übermittelt gegebenenfalls — nach Abzug aller eventuell ausstehenden Bußgelder — eine Gutschrift über die geleisteten Zahlungen.
3.5 Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems von elektronischen Lizenzen zu fördern.
4. Gültigkeit und Nutzung der Lizenzen
4.1 Die Lizenz gilt nur für den Zeitraum, für den die Lizenzgebühr gezahlt wurde, unter den im technischen Datenblatt angegebenen und auf der Lizenz präzisierten Bedingungen.
Die Lizenzen werden für einen Zeitraum von drei, sechs oder zwölf Monaten ausgestellt. Sie können verlängert werden.
Für pelagische Schiffe (Kategorien 9 und 11) können monatliche Lizenzen ausgestellt werden. Für Trawler, die Fischfang auf pelagische Arten betreiben (nur Kategorie 9), ist die dem Schiff zugewiesene Quote auf der Lizenz angegeben (vgl. Kapitel XV Nummer 3). Die während der Lizenzperiode nicht ausgeschöpfte Fangmenge kann auf eine neue Lizenz für dasselbe Schiff oder auf ein anderes Schiff derselben Kategorie übertragen werden.
Für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird auf folgende Jahreszeiträume Bezug genommen:
| erster Zeitraum | : | vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006, |
|---|---|---|
| zweiter Zeitraum | : | vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007, |
| dritter Zeitraum | : | vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008, |
| vierter Zeitraum | : | vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009, |
| fünfter Zeitraum | : | vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010, |
| sechster Zeitraum | : | vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011, |
| siebter Zeitraum | : | vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2012. |
Es werden keine Lizenzen für einen Zeitraum ausgestellt, der im Laufe eines Jahres beginnt und im Laufe des nächsten Jahres endet.
4.2 Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. Allerdings kann auf Antrag der Kommission im Fall höherer Gewalt, dessen Vorliegen von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bestätigt werden muss, die Lizenz eines Schiffes baldmöglichst durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Fischereikategorie ersetzt werden, dessen Tonnage aber die in der Lizenz angegebene Tonnage nicht überschreiten darf.
4.3 Die zu ersetzende Lizenz wird von der Kommission über die Delegation an das Ministerium zurückgesandt, das die neue Lizenz ausstellt.
4.4 Anpassungen von gezahlten Beträgen, die im Falle des Ersetzens einer Lizenz erforderlich sein können, werden vor der Ausstellung der Ersatzlizenz vorgenommen.
4.5 Die Lizenz muss jederzeit an Bord mitgeführt werden und ist bei jeder Kontrolle den hierzu ermächtigten Behörden vorzuzeigen.
KAPITEL III
LIZENZGEBÜHREN
1. Die Lizenzgebühren werden für jedes Schiff nach den in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Jahressätzen berechnet. Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % zur Deckung der mit der Lizenzausstellung verbundenen Kosten festgesetzt. Die Lizenzgebühren umfassen alle sonstigen Steuern und Abgaben mit Ausnahme der steuerähnlichen Abgabe 1 , der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen 2 . Bis zum 31. Juli 2008 ist ein Beitrag zu den Kosten für die Beobachter in Höhe von 2 % der Gebühren auf ein Sonderkonto gemäß Kapitel IV dieses Anhangs zu zahlen. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 des Protokolls und gemäß Anhang IV ein Haushaltsposten zur Finanzierung vereidigter, unabhängiger wissenschaftlicher Beobachter und Kontrolleure in das Finanzgesetz aufgenommen, woraufhin die anteilige Zahlung entfällt.
2. Die Gebühren sind für Vierteljahreszeiträume zu entrichten, sofern nicht im Abkommen selbst kürzere Zeiträume vorgesehen sind oder sich aus seiner Anwendung ergeben; in diesem Fall sind die Lizenzgebühren entsprechend der tatsächlichen Gültigkeitsdauer der Lizenz anteilig zu zahlen.
3. Die betreffenden Vierteljahreszeiträume beginnen am 1. Oktober, am 1. Januar, am 1. April oder am 1. Juli mit Ausnahme des ersten und des letzten Zeitraums des Protokolls, die vom 1. August 2006 bis zum 30. September 2006 bzw. vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 dauern.
KAPITEL IV
ZAHLUNGSMODALITÄTEN
1. Die Zahlungen erfolgen in Euro wie folgt:
| a) | —: Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauretanie zugunsten des mauretanischen Schatzamtes; | — | Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauretanie zugunsten des mauretanischen Schatzamtes; |
|---|---|---|---|
| — | Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauretanie zugunsten des mauretanischen Schatzamtes; |
| b) | —: Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauretanie zugunsten der Fischereiüberwachung; | — | Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauretanie zugunsten der Fischereiüberwachung; |
|---|---|---|---|
| — | Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauretanie zugunsten der Fischereiüberwachung; |
| c) | —: Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauretanie zugunsten des mauretanischen Schatzamtes; | — | Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauretanie zugunsten des mauretanischen Schatzamtes; |
|---|---|---|---|
| — | Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauretanie zugunsten des mauretanischen Schatzamtes; |
| d) | —: Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauretanie zugunsten des Ministeriums. | — | Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauretanie zugunsten des Ministeriums. |
|---|---|---|---|
| — | Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauretanie zugunsten des Ministeriums. |
2. Die Beträge gemäß Nummer 1 gelten als gezahlt, wenn das Schatzamt oder das Ministerium aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Banque Centrale de Mauritanie den Eingang bestätigt.
3. Vor Inkrafttreten des Protokolls übermitteln die mauretanischen Behörden der Kommission das Verzeichnis der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie einschließlich der für Auslandsüberweisungen erforderlichen Angaben (BIC und IBAN).
KAPITEL V
MITTEILUNG VON FANGDATEN
1. Die Dauer der Fangreise eines Gemeinschaftsschiffes ist wie folgt festgelegt:
— die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone Mauretaniens oder
— die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Mauretaniens und einer Umladung oder
— die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Mauretaniens und einer Anlandung in Mauretanien.
2. Fischereilogbuch
2.1 Die Schiffskapitäne nehmen täglich Eintragungen in das Fischereilogbuch nach dem Muster in Anlage 2 zu diesem Anhang vor. Dieses Dokument ist ordnungsgemäß und leserlich auszufüllen und vom Schiffskapitän zu unterzeichnen. Für Schiffe, die auf weit wandernde Arten fischen, gelten die Bestimmungen in Kapitel XIV dieses Anhangs.
2.2 Ein Logbuch, in dem Eintragungen fehlen oder das unvorschriftsmäßige Angaben enthält, gilt als nicht geführt.
2.3 Am Ende jeder Fangreise ist das Logbuchoriginal der Fischereiaufsicht vom Schiffskapitän zu übermitteln. Der Reeder ist verpflichtet, den einzelstaatlichen Behörden sowie der Kommission über die Delegation innerhalb von 15 Arbeitstagen je eine Durchschrift des Logbuchs zu übermitteln.
2.4 Die Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß Nummer 2.1, 2.2 und 2.3 führt unbeschadet sonstiger Strafen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mauretaniens zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
2.5 Die beiden Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems von elektronischen Fischereilogbüchern zu fördern.
2.6 Für pelagische Schiffe (Kategorien 9 und 11) erfolgt die Kontrolle der Fänge bei der Anlandung, bei der Umladung oder am Ende der Fangreise.
3. Zweitlogbuch (Anmeldung von An- und Umladungen)
3.1 Bei jeder An- oder Umladung sind die Schiffskapitäne verpflichtet, das Zweitlogbuch nach dem Muster in Anlage 3 zu diesem Anhang ordnungsgemäß und leserlich auszufüllen und zu unterzeichnen.
3.2 Der Reeder sendet nach jeder Anlandung binnen höchstens 30 Tagen das Original des Zweitlogbuchs an die Fischereiaufsicht und eine Kopie an das Ministerium. Innerhalb derselben Frist sendet er je eine Kopie an die einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats und über die Delegation an die Kommission.
3.3 Nach jeder genehmigten Umladung händigt der Kapitän das Original des Zweitlogbuchs der Fischereiaufsicht direkt aus. Zugleich übermittelt er dem Ministerium eine Kopie. Binnen 15 Arbeitstagen sendet er je eine Kopie an die einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaates und über die Delegation an die Kommission.
3.4 Die Nichteinhaltung einer der Bestimmungen gemäß Nummer 3.1, 3.2 und 3.3 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
4. Vierteljährliche Fangmeldungen
4.1 Die Kommission teilt dem Ministerium über die Delegation vor Ablauf des dritten Monats eines jeden Quartals die im vorausgegangenen Quartal gefangenen Mengen sämtlicher Gemeinschaftsschiffe mit.
4.2 Die mitgeteilten Daten beziehen sich jeweils auf die Fänge eines Monats und sind nach Fangmethoden, Schiffen und allen Arten aufzuschlüsseln.
4.3 Die Daten werden dem Ministerium auch elektronisch in einem mit der im Ministerium eingesetzten Software kompatiblen Format übermittelt.
5. Zuverlässigkeit der Daten
Die Angaben, die in den unter Nummer 1, 3 und 4 genannten Dokumenten enthalten sind, müssen die Fangtätigkeit korrekt widerspiegeln, damit sie als Grundlage für die Überwachung der Bestandsentwicklung herangezogen werden können.
KAPITEL VI
BEIFÄNGE
1. Die in den technischen Anhängen zum Protokoll in Prozent festgesetzten Beifangsätze werden gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften zu jedem Zeitpunkt der Fischerei im Verhältnis zum Gesamtlebendgewicht der an Bord behaltenen Fänge bestimmt.
2. Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der mauretanischen Rechtsvorschriften geahndet und kann für die Verantwortlichen, die Kapitäne ebenso wie die Schiffe, das endgültige Verbot jeglicher Fischereitätigkeit in Mauretanien zur Folge haben.
3. Das An-Bord-Behalten nicht zugelassener Arten ist verboten und wird nach den mauretanischen Rechtsvorschriften geahndet.
KAPITEL VII
ANLANDUNGEN IN MAURETANIEN
Die Vertragsparteien haben im Bewusstsein der Bedeutung einer verstärkten Integration im Hinblick auf die gemeinsame Weiterentwicklung ihrer jeweiligen Fischereisektoren vereinbart, freiwillige Anlandungen zu fördern und folgende Maßnahmen hinsichtlich der Anlandung in mauretanischen Häfen festzulegen.
Allgemeine Bestimmungen und finanzieller Anreiz
1. Die Anlandungen erfolgen im mauretanischen Hafen von Nouadhibou. Der Reeder bestimmt das Datum der Anlandung. Er unterrichtet die mauretanischen Hafenbehörden hiervon per Fax oder per E-Mail 72 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen und unter Angabe der geschätzten Gesamtanlandemenge. Die Hafenbehörden bestätigen dem Konsignatar oder dem Reeder per Fax oder per E-Mail binnen 24 Stunden, dass die Anlandung innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft des Schiffs im Hafen abgewickelt wird.
2. Die Anlandung wird binnen 24 Stunden nach Ankunft des Schiffes im Hafen abgeschlossen.
3. Nach Abschluss der Anlandevorgänge übergeben die zuständigen Hafenbehörden dem Kapitän eine Anlandebescheinigung.
4. Während sich das Schiff im Hafen aufhält, gilt für seine Fischer mit „Seepass“ eine Regelung des freien Transits.
5. Den Gemeinschaftsschiffen, die ihre Fänge in Mauretanien anlanden oder umladen, wird für die Dauer der Anlandung oder Umladung eine Ermäßigung der Lizenzgebühr gewährt. Diese Ermäßigung beläuft sich bei Anlandungen auf 25 % der Kosten für die geltende Lizenz und bei Umladungen auf 15 % dieser Kosten.
6. Durchführungsmodalitäten: Kopien der Anlandebescheinigungen werden an die Delegation weitergeleitet. Bei Beantragung einer neuen Lizenz für das betreffende Schiff übermittelt die Delegation dem Ministerium die Kopien der Bescheinigungen zusammen mit einem Antrag auf Ermäßigung der Gebühren für die neue Lizenz.
7. Vor Ablauf des ersten Anwendungshalbjahrs des vorliegenden Protokolls übermittelt das Ministerium der Delegation folgende Angaben:
— allgemeine Anlandebedingungen einschließlich Hafengebühren;
— nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zugelassene Unternehmen;
— Zolllager;
— maximale Größe und Zahl der Schiffe, die einlaufen können;
— Lagerkapazitäten und -bedingungen für gefrorene (– 22 °C), gekühlte und frische Erzeugnisse;
— Transportmittel und -frequenz für die Verbringung der Fischereierzeugnisse auf den Außenmarkt;
— Versorgungsbedingungen und durchschnittliche Preise (Kraftstoff, Lebensmittel usw.);
— Rufzeichen, Telefon-, Telex- und Faxnummern sowie Öffnungszeiten der Hafenbehörden;
— alle anderen sachdienlichen Angaben zur Erleichterung der Anlandungen.
Steuerliche und finanzielle Bestimmungen
Die Gemeinschaftsschiffe, die in Nouadhibou anlanden, sind von allen Steuern und Abgaben gleicher Wirkung befreit, mit Ausnahme der Abgaben und Hafengebühren, die unter gleichen Bedingungen auch auf mauretanische Schiffe Anwendung finden.
Die Fischereierzeugnisse werden als zollfrei behandelt, gemäß der geltenden mauretanischen Zollregelung. Demnach sind diese Erzeugnisse bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr von allen Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit und werden als „Durchfuhrware“ betrachtet („vorübergehende Verwahrung“).
Der Reeder bestimmt, was mit den Fängen seines Schiffes geschieht. Sie können verarbeitet, im Zolllager gelagert, in Mauretanien verkauft oder ausgeführt werden (Zahlung in Devisen).
Werden Erzeugnisse für den mauretanischen Markt verkauft, so fallen die gleichen Steuern und Abgaben an wie für mauretanische Fischereierzeugnisse.
Die Gewinne können ohne weitere Auflagen ausgeführt werden (ohne Ausfuhrabgaben oder Abgaben gleicher Wirkung).
KAPITEL VIII
ANHEUERUNG VON MAURETANISCHEN SEELEUTEN
1. Mit Ausnahme der Thunfisch-Wadenfänger, die sich bemühen, mindestens einen mauretanischen Seemann je Schiff anzuheuern, der Thunfischfänger mit Angeln, die verpflichtet sind, drei mauretanische Seeleute anzuheuern, sowie der pelagischen Fischereifahrzeuge der Kategorie 11, für die in Kapitel XV Nummer 6 eine Übergangsregelung festgelegt ist, ist jedes Gemeinschaftsschiff verpflichtet, während der Dauer seiner Fangreise mauretanische Seeleute in folgender Anzahl an Bord zu nehmen:
— 2 Seeleute zuzüglich 1 Offizier oder 1 Beobachter für Schiffe mit einer Tonnage unter 200 BRZ;
— 3 Seeleute zuzüglich 1 Offizier oder 1 Beobachter für Schiffe mit einer Tonnage von mindestens 200 BRZ, aber unter 250 BRZ;
— 4 Seeleute zuzüglich 1 Offizier oder 1 Beobachter für Schiffe mit einer Tonnage von mindestens 250 BRZ, aber unter 300 BRZ;
— 6 Seeleute und 1 Offizier auf Schiffen mit einer Tonnage von mindestens 300 BRZ, aber unter 350 BRZ;
— 7 Seeleute und 1 Offizier auf Schiffen mit einer Tonnage von mindestens 350 BRZ, aber unter 500 BRZ;
— 8 Seeleute und 1 Offizier auf Schiffen mit einer Tonnage von mindestens 500 BRZ, aber unter 800 BRZ;
— auf Schiffen mit einer Tonnage von mindestens 800 BRZ, aber unter 2 000 BRZ, entspricht die Zahl mauretanischer Seeleute 37 % der Besatzung, und sie beläuft sich auf nicht weniger als 8 Seeleute zuzüglich 2 Offizieren;
— auf Schiffen mit einer Tonnage von mindestens 2 000 BRZ entspricht die Zahl mauretanischer Seeleute 37 % der Besatzung, und sie beläuft sich auf nicht weniger als 12 Seeleute zuzüglich 2 Offizieren.
1.2 Auf Schiffen mit einer Tonnage von mindestens 800 BRZ verringert sich die Mindestzahl der anzuheuernden Seeleute für jeden zusätzlich an Bord genommenen Offizier um 2.
1.3 Die Reeder haben gemäß den Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Handelsmarine freie Wahl bei der Anheuerung der mauretanischen Seeleute einschließlich der Offiziere an Bord ihrer Schiffe.
2. Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem Ministerium die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten mauretanischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.
3. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
4. Die Arbeitsverträge der mauretanischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde Mauretaniens ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).
5. Der Reeder oder sein Vertreter schickt innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Lizenz eine Kopie des von den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats paraphierten Arbeitsvertrags unmittelbar an das Ministerium.
6. Die Heuer der mauretanischen Seeleute geht zu Lasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und den mauretanischen Seeleuten oder ihren Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der mauretanischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der mauretanischen Besatzung, und sie muss den IAO-Normen entsprechen und darf auf keinen Fall unter diesen Normen liegen.
7. Erscheint einer/erscheinen mehrere der angeheuerten Seeleute nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, darf das Schiff trotzdem auslaufen, nachdem es den zuständigen Hafenbehörden mitgeteilt hat, dass die vorgeschriebene Zahl der Seeleute nicht erreicht wurde, und es seine Besatzungsliste auf den neuesten Stand gebracht hat. Die Hafenbehörden benachrichtigen das Ministerium.
Der Reeder ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, damit sein Schiff spätestens für die folgende Fangreise die gemäß diesem Abkommen vorgeschriebene Zahl von Seeleuten an Bord nimmt.
8. Werden aus einem anderen als dem unter Nummer 7 genannten Grund keine mauretanischen Seeleute angeheuert, haben die Reeder der betreffenden Gemeinschaftsschiffe innerhalb von drei Monaten für jeden Tag der Fangreise in der mauretanischen Fischereizone einen Pauschalbetrag von 20 EUR pro Seemann und Fangtag zu zahlen.
Diese Summe wird für die Ausbildung von mauretanischen Seefischern verwendet; sie ist auf das in Kapitel IV Nummer 1 Buchstabe b dieses Anhangs angegebene Konto zu zahlen.
9. Die Kommission übermittelt dem Ministerium über die Delegation halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli die Liste der an Bord der Gemeinschaftsschiffe angeheuerten mauretanischen Seeleute. Aus der Liste geht hervor, dass die Seeleute in die Besatzungslisten eingetragen sind und auf welchen Schiffen sie angeheuert wurden.
10. Unbeschadet der unter Nummer 7 angeführten Bestimmungen wird bei wiederholter Nichteinhaltung der dem Reeder auferlegten Verpflichtung zur Anheuerung der vorgesehenen Zahl mauretanischer Seeleute die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
KAPITEL IX
TECHNISCHE KONTROLLEN
1. Jedes Gemeinschaftsschiff muss sich einmal jährlich sowie nach jeder Änderung der Tonnage und jedem Wechsel des Fischereizweigs mit entsprechender Umstellung des Fanggeräts im Hafen von Nouadhibou oder im Hafen von Nouakchott einfinden, um sich den nach den geltenden Rechtsvorschriften geforderten Inspektionen zu unterziehen. Diese Inspektionen müssen innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft im Hafen durchgeführt werden.
Die Einzelheiten für die technischen Kontrollen von Thunfischfängern, Oberflächen-Langleinenfischern und pelagischen Fischereifahrzeugen sind in den Kapiteln XIV und XV dieses Anhangs festgelegt.
2. Wird bei der Inspektion die Konformität des Fischereifahrzeugs festgestellt, so wird dem Kapitän eine Bescheinigung ausgestellt, deren Geltungsdauer der Geltungsdauer der Fanglizenz entspricht und die für Schiffe, die ihre Fanglizenzen innerhalb jenes Jahres verlängern, unentgeltlich de facto verlängert wird. Diese Bescheinigung muss jederzeit an Bord mitgeführt werden.
3. Zweck der Inspektion ist es, die Vorschriftsmäßigkeit der technischen Merkmale und der Fanggeräte an Bord zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Bestimmungen über mauretanische Seeleute eingehalten werden.
4. Die Kosten dieser Inspektion nach den in den mauretanischen Rechtsvorschriften festgesetzten Tarifen gehen zu Lasten des Reeders. Die Höhe dieser Kosten wird der Gemeinschaft mitgeteilt. Die Kosten dürfen nicht höher ausfallen als die Beträge, die normalerweise von sonstigen Schiffen für dieselben Dienstleistungen gezahlt werden.
5. Die Nichteinhaltung einer der Bestimmungen gemäß Nummer 1 oder 2 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
KAPITEL X
SCHIFFSKENNZEICHEN
1. Sämtliche Gemeinschaftsschiffe müssen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gekennzeichnet sein. Diese Rechtsvorschriften werden dem Ministerium vor Inkraftsetzen dieses Protokolls mitgeteilt. Jede Änderung dieser Rechtsvorschriften muss dem Ministerium mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden.
2. Jedes Schiff, das seinen Namen oder seine äußeren Kennbuchstaben oder -ziffern verdeckt, setzt sich den in den geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen aus.
KAPITEL XI
AUSSETZUNG ODER ENTZUG VON LIZENZEN
Beschließen die mauretanischen Behörden, in Anwendung dieses Protokolls und der mauretanischen Rechtsvorschriften die Lizenz für ein Gemeinschaftsschiff auszusetzen oder diesem endgültig zu entziehen, so muss der Kapitän dieses Schiffes seine Fangtätigkeiten sofort einstellen und unverzüglich den Hafen von Nouadhibou anlaufen, um die Originallizenz an die Fischereiaufsicht zurückzugeben. Sobald die geforderten Förmlichkeiten erfüllt sind, unterrichtet das Ministerium die Kommission über die Delegation von der Aufhebung der Aussetzung, und die Lizenz wird zurückgegeben.
KAPITEL XII
VERSTÖSSE
1. Alle Verstöße werden nach Maßgabe der mauretanischen Rechtsvorschriften geahndet.
2. Bei schwerwiegenden und äußerst schwerwiegenden Fischereiverstößen im Sinne der mauretanischen Rechtsvorschriften behält sich das Ministerium das Recht vor, jegliche Fischereitätigkeit der an diesen Verstößen beteiligten Schiffe, Kapitäne und gegebenenfalls Reeder in Mauretanien vorübergehend oder endgültig zu untersagen.
KAPITEL XIII
GELDSTRAFEN
Die Höhe der Geldstrafe, die gegen ein Gemeinschaftsschiff verhängt wird, bestimmt sich nach mauretanischem Recht innerhalb einer Spanne zwischen dem nach mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindest- und Höchstsatz. Der Betrag wird nach dem Verfahren von Anhang II Kapitel VI Nummer 3 festgesetzt. Der Betrag der Geldstrafe wird von der Fischereiaufsicht zu dem zum Zeitpunkt des Verstoßes geltenden Umrechnungskurs der Banque Centrale de Mauritanie in Euro umgerechnet; beide Beträge werden zugleich dem Reeder und, über die Delegation, der Kommission mitgeteilt.
Die mauretanischen Rechtsvorschriften einschließlich späterer Änderungen werden der Gemeinschaft übermittelt.
KAPITEL XIV
BESTIMMUNGEN FÜR SCHIFFE, DIE WEIT WANDERNDE ARTEN BEFISCHEN
(THUNFISCHFÄNGER UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER)
1. Die Lizenzen für Thunfischwadenfänger, Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer werden außer im ersten und im letzten Geltungsjahr dieses Protokolls für das jeweilige Kalenderjahr ausgestellt.
Das Original der Lizenz muss ständig an Bord mitgeführt und auf Verlangen der zuständigen mauretanischen Fischereiüberwachungsbehörden vorgezeigt werden. Die Europäische Gemeinschaft führt auf dem neuesten Stand als Entwurf eine Liste der Fischereifahrzeuge, für die eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls beantragt wurde. Dieser Entwurf wird den mauretanischen Behörden umgehend nach der Erstellung sowie nach jeder Aktualisierung übermittelt. Unmittelbar nach Eingang des Listenentwurfs sowie der Mitteilung der Europäischen Kommission an die mauretanischen Behörden, dass die Vorauszahlung geleistet wurde, wird das Schiff von der zuständigen mauretanischen Behörde auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Fischereiüberwachungsbehörden übermittelt wird. In diesem Fall erhält der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste, die bis zur Erteilung der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist.
Sobald der Nachweis der Zahlung des Vorschusses bei ihm eingegangen ist, stellt das Ministerium die Lizenz aus und setzt das betreffende Schiff auf die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe, die den Fischereiüberwachungsbehörden und, über die Delegation, der Kommission übermittelt wird.
2. Bevor die Lizenz ausgehändigt wird, lässt jedes Schiff die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen durchführen. Diese Kontrollen können in einem zu vereinbarenden Auslandshafen durchgeführt werden. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dieser Inspektion gehen zu Lasten des Reeders.
3. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem an das mauretanische Schatzamt durch Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie eine Pauschalsumme in Höhe des in den technischen Anhängen zum Protokoll genannten Vorschussbetrags gezahlt wurde. Im ersten und im letzten Geltungsjahr des Abkommens werden die Gebühren zeitanteilig entsprechend der Geltungsdauer der Fanglizenz berechnet 3 .
4. Die Kapitäne der Schiffe müssen für jeden in den Gewässern Mauretaniens verbrachten Fangeinsatz ein Logbuch nach dem ICCAT-Muster führen, das als Anlage 4 zu diesem Anhang beigefügt ist. Das Formular ist auch auszufüllen, wenn keine Fänge getätigt werden.
Für die Zeiten, in denen sich ein oben genanntes Schiff nicht in den Gewässern Mauretaniens aufgehalten hat, ist in besagtes Logbuch der Vermerk „außerhalb AWZ Mauretanien“ einzutragen.
Die in dieser Nummer genannten Logbücher werden dem Ministerium und den nationalen Behörden des Mitgliedstaates binnen 15 Arbeitstagen nach Ankunft des Schiffes im Anlandehafen übermittelt.
Die Nichteinhaltung einer der obigen Bestimmungen führt unbeschadet sonstiger Strafen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mauretaniens zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
5. Vorbehaltlich der Überprüfungen, die Mauretanien möglicherweise vorzunehmen wünscht, übermittelt die Kommission dem Ministerium über die Delegation jährlich jeweils vor dem 15. Juni eine Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren, die auf der Grundlage der von den Reedern abgegebenen Fangmeldungen erstellt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, etwa dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement, Frankreich), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia, Spanien), dem INIAP (Instituto Nacional de Investigaçao Agricola y de Pesca, Portugal) und dem IMROP (Institut Mauritanien de Recherches Océanographiques et des Pêches), bestätigt wurde.
6. Für das letzte Jahr der Anwendung des Abkommens wird die Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Abkommens notifiziert.
7. Die Endabrechnung wird den Reedern übermittelt. Diese müssen ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren zuständigen Behörden innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem das Ministerium die Genehmigung der Beträge bekannt gegeben hat, nachkommen. Die Zahlungen, die in Euro zu leisten sind, erfolgen spätestens eineinhalb Monate nach der oben erwähnten Bekanntgabe durch Überweisung auf eines der in Kapitel IV genannten Konten des mauretanischen Schatzamtes.
Fällt jedoch die endgültige Abrechnung niedriger aus als der in Nummer 4 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.
8. Die Schiffe sind abweichend von den Bestimmungen von Anhang II Kapitel I verpflichtet, den mauretanischen Behörden innerhalb von drei Stunden vor jeder Einfahrt in die Fischereizone und jeder Ausfahrt aus dieser Zone vorzugsweise über Fax und andernfalls über Funk ihre Position und die an Bord befindlichen Fänge direkt mitzuteilen.
Die Faxnummer und Funkfrequenz werden von der Fischereiaufsicht mitgeteilt.
Die mauretanischen Behörden und die Reeder heben je eine Kopie der Faxmeldungen bzw. der Funkaufzeichnungen auf, bis beide Parteien die endgültige Gebührenabrechnung gemäß Nummer 5 gebilligt haben.
9. Die Thunfisch-Wadenfänger nehmen auf Verlangen der mauretanischen Behörden und im Einvernehmen mit den betreffenden Reedern für einen vereinbarten Zeitraum einen wissenschaftlichen Beobachter pro Schiff an Bord.
KAPITEL XV
VORSCHRIFTEN FÜR PELAGISCHE FISCHEREIFAHRZEUGE
1. Das Original der Lizenz muss ständig an Bord mitgeführt und auf Verlangen der zuständigen mauretanischen Behörden vorgezeigt werden. Konnte das Original der Lizenz aus praktischen Gründen nicht unmittelbar nach Ausstellung durch das Ministerium bis zum Schiff weitergeleitet werden, so genügt es, während eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen, an Bord eine Kopie oder ein Fax aufzubewahren.
2. Die technischen Inspektionen der Schiffe können in Europa vorgenommen werden. In diesem Fall gehen die Reisekosten und Tagegelder der beiden Personen, die vom Ministerium zur Durchführung dieser Inspektionen bestellt werden, zu Lasten der Reeder.
3. Die Lizenzgebühren umfassen alle sonstigen Steuern und Abgaben mit Ausnahme der steuerähnlichen Abgabe, der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.
Für jede über die dem jeweiligen pelagische Frostertrawler der Kategorie 9 zugewiesene Referenzmenge hinaus gefangene Tonne Fisch zahlt der Reeder an das mauretanische Schatzamt den Betrag von 15 EUR pro Tonne. Die endgültigen Fangaufstellungen werden innerhalb einer von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Frist einvernehmlich festgelegt.
Der Grundsatz der höchstzulässigen Fangmenge gilt nicht für die pelagische Fischerei ohne Froster (Kategorie 11).
Die Gebühren sowie etwaige Zusatzbeträge werden zugunsten des mauretanischen Schatzamtes auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie überwiesen.
4. Die pelagischen Fischereifahrzeuge teilen der Fischereiüberwachung ihre Absicht mit, in die mauretanischen Fischereizonen einzufahren bzw. aus diesen auszufahren. Diese Mitteilungen müssen bei Einfahrten 12 Stunden im Voraus und bei Verlassen der Zonen 36 Stunden im Voraus erfolgen. Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit.
5. Die Reeder treffen geeignete Vorkehrungen für die Beförderung der mauretanischen Seeleute und wissenschaftlichen Beobachter auf ihre Kosten.
6. Für pelagische Fischereifahrzeuge der Kategorie 11 gelten hinsichtlich des Anheuerns mauretanischer Seeleute folgende Bestimmungen:
— In den ersten sechs Monaten ihrer Fangtätigkeiten in den mauretanischen Fischereizonen sind diese Schiffe von der Verpflichtung zum Anheuern mauretanischer Seeleute befreit;
— in den folgenden sechs Fangmonaten heuern diese Schiffe 50 % der Zahl der in Kapitel VIII Nummer 1 genannten Zahl von Seeleuten an.
Nach Ablauf dieser beiden Sechsmonatszeiträume gelten für Schiffe der Kategorie 11 die Bestimmungen gemäß Kapitel VIII Nummer 1.
1 Die Sätze für Fischereifahrzeuge, die industrielle Fischerei betreiben, sind gemäß dem Dekret zur Einführung der steuerähnlichen Abgaben wie folgt (1 ujb = 1 BRZ). Die Abgabe ist in Devisen zu entrichten.
| Tonnage | Betrag pro Quartal (MRO) | Tonnage | Betrag pro Monat (MRO) |
|---|---|---|---|
| < 99 ujb | 50 000 | < 2 000 ujb | 50 000 |
| 100—200 ujb | 100 000 | –3 000 ujb | 150 000 |
| 200—400 ujb | 200 000 | 3—5 000 ujb | 500 000 |
| 400—600 ujb | 400 000 | 5—7 000 ujb | 750 000 |
| > 600 ujb | 600 000 | 7—9 000 ujb | 1 000 000 |
| > 9 000 ujb | 1 300 000 |
2 Die Höhe der steuerähnlichen Abgabe für Thunfischwadenfänger wird von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.
3 Die Höhe der steuerähnlichen Abgabe für Thunfischwadenfänger wird von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.
Anlage 1
Fischereiabkommen Mauretanien — Europäische Gemeinschaft
Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz
I — ANTRAGSTELLER 1. Name des Reeders: 2. Name der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders: 3. Anschrift der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders: 4. Telefon: Fax: Telex: 5. Name des Kapitäns: Staatsangehörigkeit: II — ANGABEN ZUM SCHIFF 1. Name des Schiffs: 2. Flaggenzugehörigkeit: 3. Äußere Kennnummer: 4. Heimathafen: 5. Wann und wo gebaut: 6. Rufzeichen: Frequenz: 7. Rumpfmaterial: Stahl Holz Polyester Sonstiges III — TECHNISCHE MERKMALE DES SCHIFFES UND AUSRÜSTUNG 1. Länge über alles: Breite: 2. Tonnage (in BRZ): 3. Hauptmaschinenleistung in PS: Marke: Typ: 4. Schiffstyp: Fischereikategorie: 5. Fanggeräte: 6. Gesamtzahl der Besatzungsmitglieder: 7. Art der Haltbarmachung an Bord: Frisch Kühlung Gemischt Gefrieren 8. Gefrierleistung (Tonnen/24 Stunden): 9. Rauminhalt der Laderäume: Anzahl: Ort: , Datum: Unterschrift des Antragstellers:
Anlage 2
Rubrik Nr. 1 ISLAMISCHE REPUBLIK MAURETANIEN FANGMELDUNG Tag Monat Jahr Uhrzeit Name des Schiffes (1) Rufzeichen (2) Name des Kapitäns (3) Abfahrt von (4) Datum (6) Rückkehr nach (5) Datum (6) Fanggerät (7) Code für das Fanggerät (8) Maschen (9) Maschenöffnungsgrad (10) Unterschrift des Kapitäns (11) Signature du capitaine (11) Rubrik Nr. 2 Rubrik Nr. 3: Die nicht verwendete Aufstellung „A“ oder „B“ ist zu streichen. Rubrik Nr. 4 Daten (12) Statistisches Gebiet (13) Anzahl der Hols (14) Fangzeit (Uhrzeit) (15) Geschätzte Fangmengen nach Arten: (in Kilogramm) (oder Anmerkungen zu Unterbrechungen der Fangtätigkeiten) Gesamtgewicht der Fänge (kg) (17) Gesamtgewicht der Fische (kg) (18) Gesamtgewicht Fischmehl (kg) (19) Stöcker A Sardinen Sardinellen Anchovis Makrelen Degenfisch Thunfisch Seehecht Meerbrasse Kalmar Tintenfisch Kraken Garnelen Langusten Sonstige Fischarten Languste B Tiefseegarnele Rosa Geißelgarnele Afrikanische Tiefseegarnele Sonstige Garnelen Weißer Thun Mauretanische Languste Sonstige Krebstiere Rauer Rochen Seehecht Sonstige Fische Diverse Kopffüßer Diverse Muscheln
Anlage 3
ISLAMISCHE REPUBLIK MAURETANIEN ANLANDEERKLÄRUNG/UMLADEERKLÄRUNG Tag Monat Jahr Uhrzeit (A) Name des Schiffes (1) Rufzeichen (2) Name des Kapitäns (3) Abfahrt von (4) Datum (6) Rückkehr nach (5) Datum (6) Staatsangehörigkeit Rufzeichen Name des Empfängerschiffes Unterschrift des Kapitäns des Fischereifahrzeugs GEWICHT IN KILOGRAMM Art (B) Handelsklasse (C) Aufmachung (D) Nettogewicht (E) Verkaufspreis (F) Währung (G) Art (B) Handelsklasse (C) Aufmachung (D) Nettogewicht (E) Verkaufspreis (F) Währung (G)
Anlage 4
ICCAT-Logbuch Thunfischfang Name des Schiffs: Bruttoraumzahl: AUSFAHRT: RÜCKKEHR: Monat Tag Jahr Hafen Flaggenstaat: Ladekapazität (t): Registernummer: Kapitän: Reeder: Anzahl Besatzungsmitglieder: Anschrift: Berichtsdatum: (Berichtet durch): Zahl der Tage auf See: Anzahl Fangtage: Anzahl der durchgeführten Hols: Nummer der Reise: Datum Gebiet Wasseroberflächentemperatur (°C) Fischereiaufwand Zahl der verwendeten Haken Fänge Isco usado na pesca (Verwendeter Köder) Monat Tag Breite N/S LängeW/O Rother Thun Thunnus thynnus oder maccoyi Gelbflossenthun Thunnus albacares (Großaugenthun) Thunnus obesus (Weißer Thun) Thunnus alalunga (Schwertfisch) Xiphias gladius (Gestreifter Marlin) (Weißer Marlin) Tetraptunus audax oder albidus (Schwarzer Marlin) Makaira indica (Segelfisch) Istiophorus albicane oder platypterus Listao Katsuwonus pelamis (Gemischte Fänge) Tagesgesamtfangmenge (nur Gewicht in kg) Makrelenhecht Pfeilkalmar Lebendkdder (Sonstige) Anz. Gewicht in kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg Anz. kg ANLANDEGEWICHT (in kg) Anmerkungen 1 — Für jeden Monat ein Blatt ausfüllen und für jeden Tag eine Zeile. 2 — Am Ende jeder Fangreise ist eine Kopie zu übersenden an Ihren Korrespondenten oder an den ICCAT, Calle Corazón de María, 8, 28002 Madrid, Spanien. 3 — „Tag“ ist der Tag, an dem Sie die Leinen aussetzen. 4 — Das Fanggebiet entspricht der Schiffsposition. Längen- und Breitengrade und -minuten sind auf- bzw. abzurunden. Unbedingt N/S und O/W angeben. 5 — Die unterste Zeile — Anlandegewicht — erst am Ende der Fangreise ausfüllen. Anzugeben ist das tatsächliche Gewicht beim Entladen. 6 — Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt. Langleine Lebendköder Ringwade Schleppangel Sonstige
ANHANG II
Zusammenarbeit bei der Überwachung der Fangtätigkeiten von Gemeinschaftsschiffen in den Fischereizonen der Islamischen Republik Mauretanien
KAPITEL I
EINFAHRT IN DIE FISCHEREIZONE MAURETANIENS UND AUSFAHRT
1. Mit Ausnahme der Thunfischfänger, Oberflächen-Langleinenfischer und pelagischen Fischereifahrzeuge (deren Fristen in Anhang I Kapitel XIV und XV festgelegt sind) müssen alle Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, folgende Angaben übermitteln:
| a) | —: Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung; | — | Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung; | — | Tag, Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Einfahrt in die mauretanische AWZ; | — | zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche Fänge, wenn es sich um Schiffe handelt, die im Besitz einer weiteren Fanglizenz für eine andere Fischereizone in der Subregion sind. In diesem Fall ist die Fischereiaufsicht berechtigt, das Logbuch für diese andere Fischereizone einzusehen, aber die eventuelle Kontrolle darf nicht länger dauern, als in Nummer 4 dieses Kapitels vorgesehen; |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung; | ||||||
| — | Tag, Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Einfahrt in die mauretanische AWZ; | ||||||
| — | zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche Fänge, wenn es sich um Schiffe handelt, die im Besitz einer weiteren Fanglizenz für eine andere Fischereizone in der Subregion sind. In diesem Fall ist die Fischereiaufsicht berechtigt, das Logbuch für diese andere Fischereizone einzusehen, aber die eventuelle Kontrolle darf nicht länger dauern, als in Nummer 4 dieses Kapitels vorgesehen; |
| b) | —: Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung; | — | Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung; | — | Tag, Datum und Uhrzeit der Ausfahrt aus der mauretanischen AWZ; | — | zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung; | ||||||
| — | Tag, Datum und Uhrzeit der Ausfahrt aus der mauretanischen AWZ; | ||||||
| — | zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten. |
2. Die Reeder teilen der Fischereiaufsicht jede Einfahrt ihrer Schiffe in die AWZ Mauretaniens und jede Ausfahrt per Telefax, E-Mail oder Post an die in Anlage 1 zu diesem Anhang genannten Faxnummern bzw. die dort genannte Adresse mit.
Jede Änderung der zu wählenden Nummern oder der Adressen wird der Kommission über die Delegation 15 Tage vor der Umstellung mitgeteilt.
3. Während ihres Aufenthalts in der mauretanischen AWZ müssen die Gemeinschaftsschiffe ständig die internationalen Ruffrequenzen (UKW-Kanal 16 oder KW 2182) abhören.
4. Die mauretanischen Behörden behalten sich das Recht vor, beim Empfang der Mitteilung, dass das Schiff die Fischereizone verlassen will, vor dessen Ausfahrt auf der Reede im Hafen von Nouadhibou bzw. von Nouakchott eine stichprobenartige Kontrolle vorzunehmen.
Diese Kontrollen dürften nicht mehr als drei Stunden in Anspruch nehmen.
5. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß Nummer 1 bis 3 wird wie folgt geahndet:
| a) | —: Das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet; | — | Das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet; | — | die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt; | — | das Schiff zahlt den Mindestsatz der in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geldstrafen; |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet; | ||||||
| — | die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt; | ||||||
| — | das Schiff zahlt den Mindestsatz der in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geldstrafen; |
| b) | —: Das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet; | — | Das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet; | — | die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt; | — | das Schiff zahlt den Höchstsatz der in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geldstrafen; | — | die Lizenz wird für die restliche Gültigkeitsdauer aufgehoben; |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet; | ||||||||
| — | die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt; | ||||||||
| — | das Schiff zahlt den Höchstsatz der in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geldstrafen; | ||||||||
| — | die Lizenz wird für die restliche Gültigkeitsdauer aufgehoben; |
| c) | —: das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet; | — | das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet; | — | die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt; | — | die Lizenz wird endgültig entzogen; | — | dem Kapitän und dem Schiff wird jede weitere Tätigkeit in Mauretanien untersagt. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet; | ||||||||
| — | die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt; | ||||||||
| — | die Lizenz wird endgültig entzogen; | ||||||||
| — | dem Kapitän und dem Schiff wird jede weitere Tätigkeit in Mauretanien untersagt. |
6. Im Falle einer Flucht des Schiffes benachrichtigt das Ministerium die Kommission und den Flaggenmitgliedstaat, damit die Sanktionen nach Nummer 5 durchgesetzt werden können.
KAPITEL II
FRIEDLICHE DURCHFAHRT
Nehmen die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ihr Recht der friedlichen Durchfahrt und der Schifffahrt in den Fischereizonen Mauretaniens nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften in Anspruch, so müssen sämtliche Fanggeräte an Bord ordnungsgemäß so verstaut sein, dass sie nicht unmittelbar eingesetzt werden können.
KAPITEL III
UMLADUNGEN
1. Die Fänge der Gemeinschaftsschiffe werden ausschließlich auf der Reede in mauretanischen Häfen bzw. in den in Anlage 5 des vorliegenden Anhangs vorgesehenen Gebieten umgeladen.
2. Jedes Gemeinschaftsschiff, das Fänge umladen möchte, befolgt das nachstehend unter Nummer 3 und 4 beschriebene Verfahren.
3. Die Reeder dieser Schiffe teilen der Fischereiaufsicht mindestens 36 Stunden im Voraus über die in Kapitel I Nummer 2 dieses Anhangs genannten Kommunikationsmittel Folgendes mit:
— die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen müssen;
— den Namen des übernehmenden Frachtschiffes;
— die umzuladenden Mengen (in Tonnen) je Art;
— Tag, Datum und Uhrzeit der Umladung.
Die Fischereiaufsicht antwortet innerhalb von 24 Stunden.
4. Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizonen Mauretaniens. Die Schiffe müssen der Fischereiaufsicht daher die Originale der Logbücher und Zweitlogbücher aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die Fischereizone Mauretaniens zu verlassen.
5. Alle unter Nummer 1 bis 4 nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der AWZ Mauretaniens verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften geahndet.
6. Mauretanien behält sich das Recht vor, die Umladung zu verbieten, wenn das Transportschiff innerhalb oder außerhalb der AWZ Mauretaniens illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben hat.
KAPITEL IV
KONTROLLEN UND ÜBERWACHUNG
1. Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten Mauretaniens, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.
Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.
2. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, das besondere Kontrollprogramm in den Gemeinschaftshäfen beizubehalten. Dieses Programm wird dem Ministerium mitgeteilt, das sich das Recht vorbehält, die Teilnahme an diesen Kontrollen nach den Bestimmungen von Kapitel V zu beantragen. Dem Ministerium werden regelmäßig Zusammenfassungen der jeweiligen Kontrollberichte übermittelt.
KAPITEL V
REGELUNG DER GEGENSEITIGEN PRÄSENZ BEI KONTROLLEN AN LAND
Die Vertragsparteien beschließen, zur wirksameren Durchführung der Überwachung eine Regelung der gegenseitigen Präsenz bei Kontrollen an Land einzuführen. Zu diesem Zweck bestellen sie Vertreter, die den Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, die von den Kontrollbehörden der jeweils anderen Vertragspartei durchgeführt werden, beiwohnen. Sie haben die Möglichkeit, Anmerkungen zur Durchführung dieses Abkommens zu machen.
Diese Vertreter müssen über Folgendes verfügen:
— berufliche Qualifikationen,
— angemessene Erfahrungen in der Fischerei und
— eingehende Kenntnisse der Bestimmungen des Abkommens und dieses Protokolls.
Auch wenn diese Vertreter bei Kontrollbesuchen anwesend sind, werden diese von den nationalen Kontrolldiensten durchgeführt, und die Vertreter dürfen nicht auf eigene Initiative die den nationalen Beamten übertragenen Kontrollbefugnisse ausüben.
Wenn diese Vertreter die nationalen Beamten begleiten, haben sie Zugang zu den Schiffen, Räumlichkeiten und Unterlagen, die Gegenstand der von den nationalen Beamten durchgeführten Kontrolle sind, damit sie die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen, nicht personengebundenen Daten erheben können.
Die Vertreter begleiten die nationalen Kontrolldienste bei ihren Kontrollbesuchen in den Häfen, an Bord der festgemachten Schiffe, den Fischauktionshallen, den Läden der Fischhändler, den Kühllagern und anderen Räumlichkeiten für die Anlandung und Lagerung von Fisch vor dem Erstverkauf im Gebiet der Erstvermarktung.
Die Vertreter erstellen und übermitteln alle vier Monate einen Bericht über die Kontrollen, an denen sie teilgenommen haben. Dieser Bericht ist den zuständigen Behörden zuzuleiten. Diese Behörden lassen der anderen Vertragspartei eine Kopie zukommen.
1. Durchführung
Die zuständige Kontrollbehörde einer Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei von Fall zu Fall zehn Tage im Voraus mit, welche Kontrollen sie in ihrem Hafen durchzuführen gedenkt.
Die andere Vertragspartei teilt mit einer Vorankündigung von fünf Tagen ihre Absicht mit, einen Vertreter zu entsenden.
Der Einsatz des Vertreters sollte nicht länger als 15 Tage dauern.
2. Vertraulichkeit
Der zu den gemeinsamen Kontrollmaßnahmen entsandte Vertreter geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord der Schiffe sowie sonstigen Anlagen sorgsam um und behandelt alle Unterlagen, zu denen er Zugang hat, vertraulich.
Der Vertreter teilt die Ergebnisse seiner Arbeit ausschließlich seinen zuständigen Behörden mit.
3. Durchführungsort
Dieses Programm findet in den Anlandehäfen der Gemeinschaft und Mauretaniens Anwendung.
4. Finanzierung
Die Vertragsparteien übernehmen jeweils sämtliche Kosten der von ihnen zur Teilnahme an den gemeinsamen Kontrollmaßnahmen entsandten Vertreter einschließlich Reisekosten und Tagegelder.
KAPITEL VI
VERFAHREN IM FALLE EINER AUFBRINGUNG MIT VERHÄNGUNG VON STRAFEN
1. Benachrichtigung
Die Fischereiaufsicht benachrichtigt die Delegation baldmöglichst, auf jeden Fall aber binnen 48 Stunden, wenn ein Gemeinschaftsschiff in den Fischereizonen Mauretaniens aufgebracht und eine Strafe verhängt worden ist, und übermittelt einen zusammenfassenden Bericht über die Umstände und die Gründe, die zu dieser Aufbringung geführt haben.
2. Aufbringungsprotokoll
Das Aufbringungsprotokoll wird von der Fischereiaufsicht erstellt. Es nimmt Bezug auf eventuelle Verstöße, die bei der Kontrolle des Schiffes festgestellt und im Kontrollbericht festgehalten wurden. Der Kontrollbericht muss vom Kapitän des Schiffes unterzeichnet sein, der die Möglichkeit hat, eigene Anmerkungen einzubringen.
Die Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.
Sofern die Fischereiaufsicht dies verlangt, muss der Kapitän sein Schiff in den Hafen von Nouadhibou bringen. Anderenfalls und nach Einstellung des vorschriftswidrigen Verhaltens kann das Schiff seine Fangtätigkeiten fortsetzen. Der Reeder setzt sich unverzüglich mit dem Ministerium in Verbindung, um in Bezug auf das Vergehen zu einer Lösung zu gelangen. Wird die Angelegenheit nicht binnen 72 Stunden geregelt, so muss der Reeder zur Deckung etwaiger Geldstrafen bei einer Bank eine Sicherheit hinterlegen.
Wird das Schiff in den Hafen von Nouadhibou umgeleitet, muss es im Hafen bleiben, bis die bei Aufbringungen üblichen Formalitäten erledigt sind.
3. Verfahren im Fall einer Aufbringung
3.1. Nach den Bestimmungen dieses Abkommens und den mauretanischen Rechtsvorschriften kann der Verstoß außergerichtlich oder gerichtlich beigelegt werden.
3.2. Bei einem außergerichtlichen Verfahren wird die Höhe des Bußgeldes innerhalb der hierfür in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Spanne mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag festgelegt.
3.3. Konnte der Fall nicht außergerichtlich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer vom Ministerium bezeichneten Bank eine Sicherheit in Höhe des Höchstbetrags der nach den mauretanischen Rechtsvorschriften festgesetzten Geldbußen.
3.4. Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird vom Ministerium im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag vom Ministerium freigegeben.
3.5. Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald
— den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder
— bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens die Bankkaution gemäß Nummer 3.3 hinterlegt und vom Ministerium angenommen worden ist.
4. Folgemaßnahmen
Alle Angaben zu durch Gemeinschaftsschiffe begangenen Verstößen werden der Kommission regelmäßig über die Delegation übermittelt.
KAPITEL VII
SATELLITENÜBERWACHUNG DER FISCHEREIFAHRZEUGE
1. Alle Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, werden während ihres Aufenthalts in der mauretanischen AWZ per Satellit überwacht.
2. Die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der AWZ Mauretaniens sind für die Satellitenüberwachung in Anlage 4 aufgeführt.
3. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die X.25-Adressen und die Spezifikationen für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Kontrollzentren gemäß den unter Nummer 5 und 7 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon- und Faxnummern und die elektronischen Adressen (Internet oder https), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Kontrollzentren verwendet werden können. Die Angaben zum mauretanischen Kontrollzentrum finden sich in Anhang II Anlage 1.
4. Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt.
5. Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in die mauretanische AWZ einläuft, übermittelt das Kontrollzentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen (Schiffsidentifizierung, Längen- und Breitengrad, Kurs und Geschwindigkeit) unverzüglich und mindestens einmal stündlich an die Fischereiaufsicht (FMC). Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet.
6. Die unter Nummer 5 genannten Mitteilungen werden elektronisch im Format X.25 oder in einem anderen gesicherten Protokoll übermittelt. Die Übermittlung dieser Mitteilungen erfolgt in Echtzeit gemäß dem Format der Anlage 3.
7. Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben baldmöglichst an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats und an die mauretanische Fischereiaufsicht (FMC). In diesem Fall ist alle vier Stunden eine allgemeine Positionsmeldung zu übermitteln. Diese umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten stündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 5. Den Reedern wird empfohlen, vorsichtshalber eine zweite Sendeboje an Bord mitzuführen.
Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats leitet die Meldungen unverzüglich an die mauretanische Fischereiaufsicht (FMC) weiter. Defektes Gerät ist spätestens innerhalb von fünf Tagen zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff die mauretanische AWZ verlassen oder in einen mauretanischen Hafen einlaufen.
Im Falle ernsthafter technischer Probleme, die eine Fristverlängerung erforderlich machen, kann auf Antrag des Kapitäns eine Verlängerung von höchstens 15 Tagen gewährt werden. In diesem Fall gelten weiterhin die Bestimmungen unter Nummer 7, und alle Schiffe mit Ausnahme der Thunfischfänger müssen einen Hafen anlaufen, um einen mauretanischen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen.
8. Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in der mauretanischen AWZ in Abständen von einer Stunde. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist die mauretanische Fischereiaufsicht (FMC) unverzüglich zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 7 findet Anwendung.
9. Stellt die mauretanische Fischereiaufsicht fest, dass der Flaggenstaat die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, wird die Kommission über die Delegation unverzüglich unterrichtet.
10. Die gemäß den vorliegenden Bestimmungen an die Vertragspartei übermittelten Überwachungsangaben sind ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, durch die mauretanischen Behörden bestimmt. Die Angaben dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
11. Die Hardware- und Softwarekomponenten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h., es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen.
Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungs- bzw. Witterungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.
Die Schiffskapitäne sorgen dafür, dass
— die Daten nicht manipuliert werden,
— die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird (werden),
— die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird und
— die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden.
12. Die Vertragsparteien tauschen auf Antrag Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte aus, um sicherzustellen, dass alle Geräte für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei kompatibel sind.
13. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens statt.
14. Bei Zweifeln in Bezug auf ein bestimmtes Schiff wendet sich die mauretanische Fischereiaufsicht an die Fischereiaufsichtsbehörde des Flaggenmitgliedstaats, die ihr unverzüglich die Position des Schiffes (Polling) während des im Antrag angegebenen Zeitraums mitteilt.
15. Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses die geeignetsten Lösungen zu finden, um
a) noch vor Ende 2006 alle technischen Probleme, die die Wirksamkeit des VMS in den mauretanischen Fischereizonen beeinträchtigen könnten, zu lösen;
b) gemeinsam zu prüfen, welche Mittel und Wege geeignet sind, um die Zusammenarbeit im Interesse einer verbesserten Umsetzung der VMS-Bestimmungen zu verbessern und insbesondere die gleichzeitige Datenübermittlung von den europäischen Schiffen an die Fischereiaufsichtsbehörde des Flaggenmitgliedstaats sowie an die mauretanische Fischereiaufsicht zu fördern.
KAPITEL VIII
WISSENSCHAFTLICHE BEOBACHTER MAURETANIENS AN BORD DER GEMEINSCHAFTSSCHIFFE
Es wird eine Regelung der Übernahme von Beobachtern an Bord der Gemeinschaftsschiffe erstellt.
1. Jedes Gemeinschaftsschiff, das im Besitz einer Lizenz für den Fischfang in den mauretanischen Fischereizonen ist, nimmt einen wissenschaftlichen Beobachter Mauretaniens an Bord; ausgenommen sind die Thunfischwadenfänger, bei denen das Anbordnehmen von Beobachtern auf Antrag des Ministeriums erfolgt. Pro Schiff darf in allen Fällen nur ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord genommen werden.
Das Ministerium übermittelt der Kommission über die Delegation jedes Quartal vor Ausstellung der Lizenzen die Liste aller Schiffe, die ausgewählt worden sind, wissenschaftliche Beobachter an Bord zu nehmen.
2. Ein wissenschaftlicher Beobachter wird für die gesamte Dauer einer Fangreise an Bord genommen. Allerdings kann das Ministerium je nach Dauer der Fangreisen, die für ein bestimmtes Schiff durchschnittlich angesetzt ist, ausdrücklich verlangen, dass sich die Anwesenheit des Beobachters über mehrere Fangreisen erstreckt. Das Ministerium beantragt dies bei der Mitteilung des Namens des wissenschaftlichen Beobachters, den das betreffende Schiff an Bord nehmen soll.
Ebenso kann sich der wissenschaftliche Beobachter bei einer verkürzten Fangreise gehalten sehen, eine weitere Fangreise desselben Schiffes zu begleiten.
3. Das Ministerium teilt der Kommission über die Delegation die Namen der bestellten wissenschaftlichen Beobachter, die über alle erforderlichen Unterlagen verfügen, mindestens sieben Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Einschiffung mit.
4. Alle Kosten für den Einsatz der wissenschaftlichen Beobachter inklusive Gehältern, Vergütungen und Zulagen des wissenschaftlichen Beobachters gehen zu Lasten des Ministeriums. Wird der wissenschaftliche Beobachter jedoch in einem ausländischen Hafen ein- oder ausgeschifft, so gehen die Reisekosten und Tagegelder bis zur Ankunft des Beobachters an Bord des Schiffes oder im mauretanischen Hafen zu Lasten des Reeders.
5. Die Kapitäne der Schiffe, die ausgewählt worden sind, einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen, treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit der wissenschaftliche Beobachter an und von Bord gehen kann.
Für den Aufenthalt des wissenschaftlichen Beobachters an Bord gelten dieselben Bedingungen wie für die Schiffsoffiziere.
Dem wissenschaftlichen Beobachter wird die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jeder Hinsicht erleichtert. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, d. h. dem Logbuch, dem Zweitlogbuch und dem Schiffszertifikat, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Beobachteraufgaben Zugang haben muss.
6. Der wissenschaftliche Beobachter wird im Allgemeinen zu Beginn der ersten Fangreise nach der Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe, die 20 Tage vor Beginn der Fangreise erfolgen muss, in einem mauretanischen Hafen an Bord genommen.
Die Reeder teilen dem Ministerium über die in Kapitel I dieses Anhangs genannten Kommunikationsmittel binnen 15 Tagen nach Übermittlung dieser Liste die für die Übernahme der wissenschaftlichen Beobachter vorgesehenen Daten und Häfen mit.
7. Der wissenschaftliche Beobachter muss sich einen Tag vor dem für seine Einschiffung festgesetzten Zeitpunkt beim Kapitän des betreffenden Schiffes melden. Sofern sich der wissenschaftliche Beobachter nicht meldet, benachrichtigt der Kapitän die Fischereiaufsicht, die innerhalb von zwei Stunden ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung einen Ersatzbeobachter benennt. Anderenfalls lässt sich das Schiff die Abwesenheit des wissenschaftlichen Beobachters bescheinigen und kann hierauf den Hafen verlassen. Das Ministerium ist jedoch berechtigt, auf seine Kosten einen neuen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu bringen, ohne dass die Fangtätigkeiten des Schiffes dadurch gestört werden.
8. Die Nichteinhaltung einer der obigen Bestimmungen über wissenschaftliche Beobachter führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
9. Der wissenschaftliche Beobachter muss über Folgendes verfügen:
— berufliche Qualifikationen,
— angemessene Erfahrungen in der Fischerei und
— eingehende Kenntnisse der Bestimmungen dieses Abkommens und der geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften.
10. Der wissenschaftliche Beobachter überprüft, ob die Bestimmungen dieses Protokolls durch die Gemeinschaftsschiffe, die in den Fischereizonen Mauretaniens tätig sind, eingehalten werden.
Er erstellt hierüber einen Bericht. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
— Beobachtung der Fangtätigkeiten der Schiffe;
— Überprüfung der Position der Schiffe beim Fischfang;
— Durchführung biologischer Probenahmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme;
— Erfassung der verwendeten Fanggeräte und Maschenöffnungen.
11. Die Aufgaben des Beobachters beschränken sich auf die durch dieses Protokoll geregelte Ausübung der Fischerei und damit verbundene Tätigkeiten.
12. Der wissenschaftliche Beobachter
— trifft alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;
— verwendet für die Überprüfung der Maschenöffnungen der im Rahmen dieses Abkommens verwendeten Netze zugelassene Messinstrumente und -verfahren;
— geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord sorgsam um und behandelt alle Unterlagen des besagten Schiffes vertraulich.
13. Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der wissenschaftliche Beobachter einen Bericht nach dem Muster in Anlage 2 zu diesem Anhang. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht.
Das Ministerium übermittelt der Kommission zu Informationszwecken monatlich über die Delegation die Berichte des Vormonats.
KAPITEL IX
RÜCKWÜRFE INS MEER
Die Vertragsparteien setzen sich mit dem Problem der Fänge, die von den Fischereifahrzeugen ins Meer zurückgeworfen werden, auseinander und prüfen Mittel und Wege einer Abhilfe.
KAPITEL X
BEKÄMPFUNG DES UNERLAUBTEN FISCHFANGS
Im Interesse der Bekämpfung unerlaubter Fangtätigkeiten in der Fischereizone Mauretaniens, die der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Schaden zufügen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, regelmäßig Informationen über diese Tätigkeiten auszutauschen.
Abgesehen von den Maßnahmen, die sie auf der Grundlage ihrer geltenden Rechtsvorschriften ergreifen, konsultieren sich die Vertragsparteien auch über zusätzliche Aktionen, die getrennt oder gemeinsam unternommen werden können.
Sie vertiefen zu diesem Zweck ihre Zusammenarbeit mit dem klaren Ziel, unerlaubte Fangtätigkeiten zu bekämpfen.
Anlage 1
Fischereiabkommen Mauretanien-Europäische Gemeinschaft — Fischereiaufsicht Mauretaniens
Délégation à la Surveillance des Pêches maritimes (Delegation für Fischereiüberwachung und Kontrolle auf See) (DSPCM)
| Anschrift | : | Boîte Postale (BP) 260 Nouadhibou Mauretanien |
|---|---|---|
| Telefon | : | (222) 574 57 01 |
| Fax | : | (222) 574 63 12 |
| : | dspcm@toptechnology.mr |
Angaben zur mauretanischen Fischereiaufsicht (FMC)
| Name der Einrichtung | : | DSPCM SSN |
|---|---|---|
| Tel. SSN | : | (222) 574 67 43/574 56 26 |
| Fax SSN | : | (222) 574 67 43 |
| E-Mail SSN | : | dspcm@toptechnology.mr |
| Adresse X.25 | : | 20803403006315 |
Anlage 2
Bericht des wissenschaftlichen Beobachters Name des Beobachters: Schiff: Flaggenstaat: Registriernummer und Heimathafen: Kennzeichen: ,Tonnage: BRZ, Maschinenleistung: PS Lizenz: Nr.: Typ: Name des Kapitäns: Staatszugehörigkeit: Beobachter an Bord gekommen: Datum: , Hafen: Beobachter von Bord gegangen: Datum: , Hafen: Erlaubte Fangtechnik: Verwendete Fanggeräte: Maschenöffnung und/oder Abmessung: Angelaufene Fanggebiete: Entfernung von der Küste: Anzahl angeheuerter mauretanischer Seeleute: Meldung der Einfahrt in die Fischereizone …/…/… und der Ausfahrt …/…/… . Einschätzung des Beobachters Gesamtfangmenge (kg): , Eintragung im Logbuch: Beifänge: Arten , geschätzter Prozentsatz: % Rückwürfe: Arten: , Menge (kg): An Bord behaltene Arten Menge (kg) An Bord behaltene Arten Menge (kg) Feststellungen des Beobachters Art der Feststellung Datum Position
Bemerkungen des Beobachters (Allgemeines): Ort: , Datum: Unterschrift des Beobachters: Bemerkungen des Kapitäns Kopie des Berichts empfangen am Unterschrift des Kapitäns Bericht übermittelt am Qualität:
Anlage 3
Übermittlung von VMS-Meldungen an Mauretanien
Positionsmeldung
| Datenfeld | Kennziffer | Obligatorisch/ fakultativ | Bemerkungen |
|---|---|---|---|
| Aufzeichnungsbeginn | SR | O | Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an |
| Empfänger | AD | O | Angabe Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes |
| Absender | FR | O | Angabe Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes |
| Flaggenstaat | FS | F | |
| Art der Meldung | TM | O | Angabe Meldung — Art der Meldung „POS“ |
| Rufzeichen | RC | O | Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs |
| Interne Referenznummer der Vertragspartei | IR | O | Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats, gefolgt von einer Nummer) |
| Äußere Kennziffern | XR | O | Angabe Schiffsregistrierung — die außen angebrachte Nummer des Schiffs |
| Breitengrad | LA | O | Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad, Minuten und Sekunden N/S DDMM.m (WGS-84) |
| Längengrad | LO | O | Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad, Minuten und Sekunden N/S DDMM.m (WGS-84) |
| Kurs | CO | O | Schiffskurs, 360°-Skala |
| Geschwindigkeit | SP | O | Schiffsgeschwindigkeit in Zehntelknoten |
| Datum | DA | O | Angabe zur Position des Schiffes — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT) |
| Uhrzeit | TI | O | Angabe zur Position des Schiffes — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM) |
| Aufzeichnungsende | ER | O | Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an |
Zeichensatz: ISO 8859.1
Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:
— Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfeldes;
— ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten.
Fakultative Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.
Anlage 4
Abgrenzung der mauretanischen AWZ
Koordinaten (Breitengrade und Längengrade) der AWZ/Protokoll
VMS EU
| 1: Südliche Abgrenzung | Breite 16° 04′ 00″ N | Länge 19° 58′ 00″ W |
|---|---|---|
| 2: Koordinaten | Breite 16° 30′ 00″ N | Länge 19° 54′ 00″ W |
| 3: Koordinaten | Breite 17° 00′ 00″ N | Länge 19° 47′ 00″ W |
| 4: Koordinaten | Breite 17° 30′ 00″ N | Länge 19° 33′ 00″ W |
| 5: Koordinaten | Breite 18° 00′ 00″ N | Länge 19° 29′ 00″ W |
| 6: Koordinaten | Breite 18° 30′ 00″ N | Länge 19° 28′ 00″ W |
| 7: Koordinaten | Breite 19° 00′ 00″ N | Länge 19° 43′ 00″ W |
| 8: Koordinaten | Breite 19° 23′ 00″ N | Länge 20° 01′ 00″ W |
| 9: Koordinaten | Breite 19° 30′ 00″ N | Länge 20° 04′ 00″ W |
| 10: Koordinaten | Breite 20° 00′ 00″ N | Länge 20° 14′ 30″ W |
| 11: Koordinaten | Breite 20° 30′ 00″ N | Länge 20° 25′ 30″ W |
| 12: Nördliche Abgrenzung | Breite 20° 46′ 00″ N | Länge 20° 04′ 32″ W |
Anlage 5
Koordinaten der Zone, in der Umladungen auf der Reede des Hafens von Nouadhibou zulässig sind
(BUOY 2 = N 20° 43′ 6″ W 17° 01′ 8″)
| 1: Koordinaten | Breite 20° 43′ 6″ N | Länge 17° 01′ 4″ W |
|---|---|---|
| 2: Koordinaten | Breite 20° 43′ 6″ N | Länge 16° 58′ 5″ W |
| 3: Koordinaten | Breite 20° 46′ 6″ N | Länge 16° 58′ 5″ W |
| 4: Koordinaten | Breite 20° 46′ 7″ N | Länge 17° 00′ 4″ W |
| 5: Koordinaten | Breite 20° 45′ 3″ N | Länge 17° 00′ 4″ W |
| 6: Koordinaten | Breite 20° 45′ 3″ N | Länge 17° 01′ 5″ W |
Koordinaten der Zone, in der Umladungen auf der Reede des Hafens von Nouakchott zulässig sind
| 1: Koordinaten | Breite 18° 01′ 5″ N | Länge 16° 07′ W |
|---|---|---|
| 2: Koordinaten | Breite 18° 01′ 5″ N | Länge 16° 03′ 8″ W |
| 3: Koordinaten | Breite 17° 59′ N | Länge 16° 07′ W |
| 4: Koordinaten | Breite 17° 59′ N | Länge 16° 03′ 8″ W |
ANHANG III
GESAMTFISCHEREIAUFWAND (2005)
| Zahl der Schiffe | BRZ | Kw | Zahl der Fangtage | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Kategorie 1: Krebstiere außer Langusten | Frosttrawler | 64 | 17 124 | 35 601 | |
| Kühltrawler | 2 | 314 | 442 | ||
| Summe Kategorie 1 | 66 | 17 437 | 36 043 | ||
| Kategorie 2: Trawler und Grundleinenfänger, die Senegalesischen Seehecht befischen | |||||
| Kühltrawler | 23 | 6 421 | 12 143 | ||
| Kategorie 3: Fischereifahrzeuge, die demersale Arten außer Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen befischen | |||||
| Kühltrawler | 23 | 3 083 | 6 375 | ||
| Kategorie 4: Grundtrawler außer Senegalesischen Seehecht | Frosttrawler | 9 | 2 470 | 4 946 | |
| Kategorie 5: Fischerei auf Kopffüßer | Frosttrawler | 150 | 50 798 | 97 870 | |
| Kühltrawler | 88 | 20 081 | 26 699 | ||
| Summe Kategorie 5 | 238 | 70 879 | 124 569 | ||
| Kategorie 6: Langusten | Frosttrawler | 0 | 0 | 0 | |
| Kühltrawler | 0 | 0 | 0 | ||
| Kategorien 7—8: Thunfischwadenfänger — Thunfischfänger mit Angeln, Oberflächen-Langleinenfischer | Frosttrawler | 54 | 36 029 | 57 513 | |
| Kategorie 9: Pelagische Arten | Frosttrawler | 66 | 392 993 | 231 259 | |
| Kühltrawler | 0 | 0 | 0 | ||
| Kategorie 10: Taschenkrebse | Frosttrawler | 4 | 839 | 1 236 | |
| Kühltrawler | |||||
| Kategorie 11: Kleine pelagische Arten (keine Gefrierschiffe) | |||||
| Kühltrawler | 0 | 0 | 0 | ||
| Insgesamt | 483 | 530 151 | 474 085 | ||
| Die Zahl der Fangtage der Thunfischfänger wurde nicht nach Kategorien aufgeschlüsselt. NB : Bei der Berechnung des nationalen Gesamtfischereiaufwands werden die über längere Zeit vorübergehend stillgelegten Schiffe nicht berücksichtigt. |
ANHANG IV
Leitlinien im Hinblick auf die Erstellung einer Matrix von Zielen und Leistungsindikatoren für die Entwicklung und Durchführung der Strategie für die nachhaltige Entwicklung im Fischereisektor Mauretaniens zur Unterstützung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei in den mauretanischen Gewässern
| Strategische Achsen und Ziele | Indikatoren |
|---|---|
| 1. Verbesserung der Verwaltungsstrukturen in der Fischerei | |
| 1.1.: Gesteuerter Ausbau der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei | Festlegung und Durchführung des Bewirtschaftungsplans für die handwerkliche Fischerei und die Küstenfischerei Zahl der registrierten Fischereifahrzeuge der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei (in absoluten Zahlen und in Prozent) Führen eines Schiffsregisters in der AWT Mauretaniens Zahl der erstellten, durchgeführten und bewerteten Bewirtschaftungspläne |
| 1.2.: Verbesserung der Kenntnisse im Fischereibereich | Zahl der bewerteten Bestände Zahl der Forschungsprogramme Zahl der vorgelegten und umgesetzten Empfehlungen zum Zustand der wichtigsten Bestände (insbesondere Einfrieren und Erhaltung bei überfischten Beständen) Jährliche Bewertung des Fischereiaufwands bei Beständen, die Gegenstand eines Bewirtschaftungsplans sind Maßnahmen für die operationelle Bestandsbewirtschaftung (Einrichtung von Datenbanken, statistische Begleitinstrumente, Vernetzung der mit dem Flottenmanagement befassten Dienste, Veröffentlichung statistischer Berichte usw.) |
| 1.3.: Modernisierung und Intensivierung der Forschung im Fischereibereich | Ausbau der Forschungskapazität des IMROP (in Verbindung mit dem Ziel 1.2) |
| 2. Beschleunigung der Integration des Fischereisektors in die mauretanische Wirtschaft | |
| 2.1.: Infrastrukturentwicklung, insbesondere Entwicklung der Hafeninfrastruktur | Modernisierung des Hafens von Nouadhibou und Erweiterung des Fischereihafens Sanierung des Fischmarktes im Hafen von Nouakchott zur Anlandung der Fänge der handwerklichen Fischerei Entfernung von Schiffswracks von der Reede von Nouadhibou |
| 2.2.: Neustrukturierung der mauretanischen industriellen Fangflotte | Erfolgte Neustrukturierung der mauretanischen industriellen Fangflotte (Studien, Aktionsplan, Finanzinstrumente) |
| 2.3.: Modernisierung der handwerklichen Fischereiflotte und Anpassung an die Hygienestandards | Zahl der hölzernen Einbäume, die durch Einbäume aus geeigneterem Material ersetzt wurden (in absoluten Zahlen und in Prozent) Zahl der Einbäume mit Kühlanlagen an Bord Festsetzung und Umsetzung von Vorschriften über Mindestvorschriften in den Bereichen Hygiene und Gesundheit für Einbäume und ihre Erzeugnisse Anhebung der Zahl der Anlandehäfen Zahl der Fischereifahrzeuge der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei, die den Hygienenormen entsprechen (in absoluten Zahlen und in Prozent) |
| 2.4.: Verbesserung der Schiffsüberwachung | Einrichtung einer einsatzfähigen Gruppe vereidigter, unabhängiger Kontrolleure (Zahl der eingestellten und ausgebildeten Personen) und Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel im Rahmen des mauretanischen Finanzgesetzes vor Ablauf der ersten Halbzeit der Geltungsdauer des Protokolls Anzahl der Überwachungstage auf See Zahl der Inspektionen im Hafen und auf See Zahl der Inspektionen aus der Luft Zahl der veröffentlichten statistischen Berichte Anteil der mit Radar erfassten Fläche Anteil der mit VMS ausgerüsteten Schiffe innerhalb der Fischereiflotte Nutzungsgrad elektronischer Fischereilogbücher/gesamte Fischereiflotte (industrielle Fischerei und Küstenfischerei) Den angewandten Überwachungstechniken angepasstes Ausbildungsprogramm (Zahl der Ausbildungsstunden, Zahl der ausgebildeten Techniker usw.) |
| 2.5.: Förderung des Absatzes von Fischereierzeugnissen (Verbesserung der hygienischen Bedingungen bei der Anlandung und Verarbeitung der Fänge) | Zweckgerechtes operationelles System zur Inspektion von Fischereierzeugnissen Erfolgte Sensibilisierung der Akteure für die Hygienebestimmungen (Zahl der organisierten Schulungsmaßnahmen und Zahl der geschulten Personen) Betriebsbereites Analyselabor in Nouakchott Der Fischmarkt von Nouakchott wird den Hygienevorschriften gerecht. Zahl der Standorte, an denen Erzeugnisse der handwerklichen Fischerei angelandet und verarbeitet werden Förderung technischer und kommerzieller Partnerschaften mit privaten Marktteilnehmern aus dem Ausland Einführung des Öko-Labelling für mauretanische Produkte |
| 3. Kapazitätsaufstockung und Verwaltungsaufbau | |
| 3.1.: Verbesserung der Sicherheit auf See und der Rettung von Seeleuten insbesondere für die handwerkliche Fischereiflotte | Empfohlene Maßnahmen zur Sicherheit auf See und der Rettung von Seeleuten, insbesondere für die handwerkliche Fischereiflotte, wurden umgesetzt Anpassung an die ISPS-Normen Das Ausbildungsprogramm zur Verbesserung der Sicherheit auf See und der Rettung von Seeleuten, insbesondere für die handwerkliche Fischereiflotte, wurde entwickelt und durchgeführt Revision der Rechtsvorschriften über die Handelsmarine (Durchführungsdekrete) Nationaler Plan zur Rettung von Seeleuten auf See, Seewetterbericht, Task-Force zur Untersuchung von Berufsunfällen usw |
| 3.2.: Verbesserung der Effizienz der im Bereich der Fischereiverwaltung tätigen technischen Dienste des Ministeriums für Fischerei und Meereswirtschaft und der an der Fischereiverwaltung beteiligten Dienste | Erfolgter Ausbau der Verwaltungskapazität Ausarbeitung und Durchführung eines Ausbildungs- und Umschulungsprogramms (Zahl der geschulten Mitarbeiter, Zahl der Ausbildungsstunden usw.) Intensivierung der Mechanismen der Koordinierung, Konzertierung und Zusammenarbeit mit den Partnern Ausbau des Systems der Datenerhebung und der statistischen Begleitung der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei |
| 3.3.: Verbesserung des Systems zur Lizenzverwaltung und zur Schiffsüberwachung | Zahl der Ausbildungsstunden der Techniker Zahl der ausgebildeten Techniker Vernetzung der Dienste |
Die Sätze für Fischereifahrzeuge, die industrielle Fischerei betreiben, sind gemäß dem Dekret zur Einführung der steuerähnlichen Abgaben wie folgt (1 ujb = 1 BRZ). Die Abgabe ist in Devisen zu entrichten. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7
Die Höhe der steuerähnlichen Abgabe für Thunfischwadenfänger wird von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
Die Höhe der steuerähnlichen Abgabe für Thunfischwadenfänger wird von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ↩ ↩2
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