32006R1900•Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt
32006R1900Regulation16.01.2007
vom 20. Dezember 2006
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 1 ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 2 sieht in Anhang III gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für die gewerbsmäßige Beförderung in Flugzeugen vor. Diese harmonisierten Vorschriften und Verwaltungsverfahren gelten für alle von gemeinschaftlichen Betreibern genutzten Luftfahrzeuge, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland eingetragen sind.
(2) Die zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 3 erlassen werden.
(3) Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, die Bedingungen festzulegen, zu denen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 die gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren des Anhangs III angepasst oder ergänzt werden können oder ein Mitgliedstaat von ihrer Anwendung ausgenommen werden kann. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und nicht wesentliche Teile jener Verordnung ändern oder jene Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Teile ergänzen, sollten sie gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.
(4) Wenn aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden können, muss die Kommission bei der Annahme bestimmter Maßnahmen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
(5) Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 3922/91 entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 wird wie folgt geändert:
| 1) | a): Absatz 3 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „In diesem Fall teilt die Kommission ihre Entscheidung allen Mitgliedstaaten mit; diese sind dann zur Anwendung der betreffenden Maßnahme berechtigt. Die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs III können ebenfalls gemäß Artikel 11 geändert werden, um jener Maßnahme Rechnung zu tragen.“ | a) | Absatz 3 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „In diesem Fall teilt die Kommission ihre Entscheidung allen Mitgliedstaaten mit; diese sind dann zur Anwendung der betreffenden Maßnahme berechtigt. Die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs III können ebenfalls gemäß Artikel 11 geändert werden, um jener Maßnahme Rechnung zu tragen.“ | b) | Absatz 4 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „In diesem Fall teilt die Kommission ihre Entscheidung allen Mitgliedstaaten mit; diese sind dann zur Anwendung der betreffenden Maßnahme berechtigt. Die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs III können ebenfalls gemäß Artikel 11 geändert werden, um jener Maßnahme Rechnung zu tragen.“ |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Absatz 3 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „In diesem Fall teilt die Kommission ihre Entscheidung allen Mitgliedstaaten mit; diese sind dann zur Anwendung der betreffenden Maßnahme berechtigt. Die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs III können ebenfalls gemäß Artikel 11 geändert werden, um jener Maßnahme Rechnung zu tragen.“ | ||||
| b) | Absatz 4 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „In diesem Fall teilt die Kommission ihre Entscheidung allen Mitgliedstaaten mit; diese sind dann zur Anwendung der betreffenden Maßnahme berechtigt. Die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs III können ebenfalls gemäß Artikel 11 geändert werden, um jener Maßnahme Rechnung zu tragen.“ |
| 2) | a): Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung, die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts erforderlich sind und die in Anhang III aufgeführten gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren ändern, werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 12 Absatz 4 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.“ | a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung, die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts erforderlich sind und die in Anhang III aufgeführten gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren ändern, werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 12 Absatz 4 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.“ | b) | In Absatz 2 wird die Bezugnahme auf „Artikel 12“ durch die Bezugnahme auf „Artikel 12 Absatz 3“ ersetzt. |
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| a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung, die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts erforderlich sind und die in Anhang III aufgeführten gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren ändern, werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 12 Absatz 4 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.“ | ||||
| b) | In Absatz 2 wird die Bezugnahme auf „Artikel 12“ durch die Bezugnahme auf „Artikel 12 Absatz 3“ ersetzt. |
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006 Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident J. BORRELL FONTELLES Im Namen des Rates Der Präsident J. KORKEAOJA
1 Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2006.
2 ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 1 dieses Amtsblattes).
3 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23 . Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG ( ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11 ).
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