32006R1945•Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1945/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger der Vergütungen, die den regelmäßig im Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten gewährt werden können, sowie zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze dieser Vergütungen
32006R1945Regulation23.12.2006
vom 11. Dezember 2006
zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger der Vergütungen, die den regelmäßig im Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten gewährt werden können, sowie zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze dieser Vergütungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 1 , insbesondere auf Artikel 56b Absatz 2 des Statuts,
auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Stellungnahme des Statutsbeirats,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
(1) Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77 des Rates 2 sollte geändert werden, um sie an den geänderten Bedarf beim Bereitschaftsdienst in den Europäischen Organen anzupassen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77 wird wie folgt geändert:
| 1. | —: aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldet werden und in einer Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle oder im Rahmen indirekter Aktionen dienstlich verwendet werden oder | — | aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldet werden und in einer Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle oder im Rahmen indirekter Aktionen dienstlich verwendet werden oder | — | aus Verwaltungsmitteln besoldet werden und zur Bedienung oder Überwachung technischer Anlagen oder bei einem Sicherheitsdienst, einem anderen Dienst, der Sicherheitsaufgaben wahrnimmt, einer Dienststelle für Informations- und Kommunikationstechnologie (ITK), einer Abteilung, die Unterstützung für Maßnahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)/Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) oder für Regelungen zur Koordinierung in Krisen und Notfällen leistet, oder einem Dienst mit einem bestätigten Bedarf an regelmäßigen Bereitschaftsdiensten für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen einer Regelung zur Bereitstellung von Hilfsdiensten für die Mitgliedstaaten 24 Stunden täglich dienstlich verwendet werden, |
|---|---|---|---|---|---|
| — | aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldet werden und in einer Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle oder im Rahmen indirekter Aktionen dienstlich verwendet werden oder | ||||
| — | aus Verwaltungsmitteln besoldet werden und zur Bedienung oder Überwachung technischer Anlagen oder bei einem Sicherheitsdienst, einem anderen Dienst, der Sicherheitsaufgaben wahrnimmt, einer Dienststelle für Informations- und Kommunikationstechnologie (ITK), einer Abteilung, die Unterstützung für Maßnahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)/Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) oder für Regelungen zur Koordinierung in Krisen und Notfällen leistet, oder einem Dienst mit einem bestätigten Bedarf an regelmäßigen Bereitschaftsdiensten für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen einer Regelung zur Bereitstellung von Hilfsdiensten für die Mitgliedstaaten 24 Stunden täglich dienstlich verwendet werden, |
2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Die Kommission legt dem Rat jährlich im April einen nach Laufbahngruppen aufgeschlüsselten Bericht über die Anzahl der Beamten und sonstigen Bediensteten vor, die die in dieser Verordnung genannte Vergütung erhalten haben; auf Fälle, in denen die Vergütung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 gewährt wurde, ist gesondert hinzuweisen.“.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2006. Im Namen des Rates Der Präsident E. TUOMIOJA
1 ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 ( ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1 ).
2 ABl. L 66 vom 12.3.1977, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 859/2004 ( ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 23 ).
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