32007L0015•Richtlinie 2007/15/EG der Kommission vom 14. März 2007 zur Anpassung von Anhang I der Richtlinie 74/483/EWG des Rates über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR )
32007L0015Directive04.04.2007
vom 14. März 2007
zur Anpassung von Anhang I der Richtlinie 74/483/EWG des Rates über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 1 , insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen 2 , insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 74/483/EWG ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Die Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG über Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten gelten deshalb auch für die Richtlinie 74/483/EWG.
(2) In Anbetracht des technischen Fortschritts und im Interesse der Klarheit der technischen Vorschriften ist es angebracht, die Vorschriften für die Stoßstangen von Kraftfahrzeugen zu ändern.
(3) In Anhang IV Teil II der Richtlinie 70/156/EWG findet sich eine Liste der von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) verabschiedeten Regelungen, die als gleichwertige Alternativen zu den entsprechenden Einzelrichtlinien des EG-Typgenehmigungssystems gelten. Bei der Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 74/483/EWG an den technischen Fortschritt ist deshalb auf Übereinstimmung zwischen deren Bestimmungen und denen der gleichwertigen UN/ECE-Regelung Nr. 26 zu achten.
(4) Die Richtlinie 74/483/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden.
(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Anhang I der Richtlinie 74/483/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Mit Wirkung vom 4. April 2009 versagen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die vorstehenden Außenkanten beziehen, die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Fahrzeugtyp, wenn er den Bestimmungen der Richtlinie 74/483/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht entspricht.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 4. April 2008 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 5. April 2008 an. Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in ihnen selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. März 2007 Für die Kommission Günter VERHEUGEN Vizepräsident
1 ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12 ).
2 ABl. L 266 vom 2.10.1974, S. 4 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
Nummer 6.5.2 des Anhangs I der Richtlinie 74/483/EWG erhält folgende Fassung:
„6.5.2. Wenn die Begrenzung der vorderen oder hinteren Stoßstange, die mit der senkrechten Projektion des äußeren Fahrzeugumrisses übereinstimmt, eine harte Oberfläche hat, muss diese Fläche einen Abrundungsradius von mindestens 5 mm an allen Punkten haben, die von der Umrisslinie des Fahrzeugs bis 20 mm nach innen liegen, in allen anderen Bereichen der Stoßstange muss der Abrundungsradius mindestens 2,5 mm betragen. Diese Vorschrift gilt für den Teil der Stoßstange, der zwischen den Berührungspunkten des Fahrzeugumrisses mit zwei vertikalen Ebenen liegt, die mit der Längsmittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von 15° bilden (siehe Abbildung 1). Text von Bild 20 mm Längsmittelebene des Fahrzeugs 20 mm Der Bereich, in dem der Abrundungsradius mindestens 5 mm betragen muss, ist geschummert. Vertikale Ebene 15 °
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