32007L0071•Richtlinie 2007/71/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (Text von Bedeutung für den EWR)
32007L0071Directive15.12.2007
vom 13. Dezember 2007
zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände 1 , insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Anlage IV von Marpol 73/78 über Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser trat am 27. September 2003 in Kraft, die überarbeitete Fassung dieser Anlage trat am 1. August 2005 in Kraft.
(2) Laut Artikel 16 der Richtlinie 2000/59/EG wird die Anwendung dieser Richtlinie im Hinblick auf Abwasser bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Anhangs IV von Marpol ausgesetzt.
(3) Der Kapitän eines Schiffes, das einen Gemeinschaftshafen anlaufen möchte, muss gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/59/EG das in Anhang II enthaltene Formular ausfüllen und diese Angaben der von dem Hafenmitgliedstaat benannten Behörde oder Stelle übermitteln.
(4) Anhang II gilt nicht für Abwasser und sollte in dem Sinne geändert werden, dass Abwasser als zusätzliche Art von Schiffsabfall aufgenommen wird, für den eine Meldepflicht vor dem Einlaufen in den Hafen besteht. Die Bestimmungen der Richtlinie über Abwasser sollten in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage IV von Marpol gesehen werden, die unter besonderen Bedingungen die Möglichkeit einer Einbringung auf See vorsehen. Dies sollte unbeschadet strengerer Entladeanforderungen für Schiffe gelten, die in Einklang mit dem Völkerrecht verabschiedet werden.
(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 15. Juni 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Dezember 2007 Für die Kommission Jacques BARROT Vizepräsident
1 ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81 . Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG ( ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53 ).
2 ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 93/2007 der Kommission ( ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 12 ).
ANGABEN, DIE VOR EINLAUFEN IN DEN HAFEN VON … GEMACHT WERDEN MÜSSEN
(Anlaufhafen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/59/EG)
1. Name, Rufzeichen sowie gegebenenfalls die IMO-Identifikationsnummer des Schiffs:
2. Flaggenstaat:
3. Geschätzte Anlaufzeit:
4. Geschätzte Auslaufzeit:
5. Vorheriger Anlaufhafen:
6. Nächster Anlaufhafen:
7. Letzter Hafen, in dem Schiffsabfälle entladen wurden, und Zeitpunkt dieser Entladung:
8. Entsorgen Sie (entsprechendes Kästchen ankreuzen)
| den gesamten | einen Teil des | keinen |
|---|
Abfall(s) in den Hafenauffangeinrichtungen?
9. Art und Menge der zu entladenden und/oder an Bord verbleibenden Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und Prozentsatz der maximalen Lagerkapazität:
Bei Entsorgung des gesamten Abfalls bitte die zweite Spalte entsprechend ausfüllen.
Wird der Abfall nicht oder nur teilweise entsorgt, bitte alle Spalten ausfüllen.
| Müll | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Lebensmittelabfälle | |||||
| Kunststoff | |||||
| Sonstige | |||||
| Abwasser 1 | |||||
| Ladungsbedingte Abfälle 2 (Genaue Angabe) | |||||
| Ladungsrückstände 2 (Genaue Angabe) |
Erläuterungen
1. Diese Angaben können für die Zwecke der Hafenstaatkontrolle und anderer Überprüfungen verwendet werden.
2. Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Stellen Kopien dieser Meldung erhalten.
3. Dieses Formular ist auszufüllen, es sei denn, dem Schiff wird gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/59/EG eine Ausnahme gewährt.
Ich bestätige, dass
— die vorstehenden Angaben genau und zutreffend sind,
— die entsprechende Bordkapazität zur Lagerung des gesamten Abfalls ausreicht, der zwischen der Meldung und dem Anlaufen des nächsten Hafens anfällt, in dem der Abfall entladen wird.
Datum …
Uhrzeit …
Unterschrift …
1 Gemäß Anlage IV des Marpol-Übereinkommens 73/78, Regel 11, kann Abwasser auf See eingeleitet werden. Die entsprechenden Kästchen müssen nicht ausgefüllt werden, wenn eine genehmigte Einleitung auf See beabsichtigt wird.
2 Auch Schätzwerte sind zulässig.
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