32007R0411•Verordnung (EG) Nr. 411/2007 der Kommission vom 17. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
32007R0411Regulation01.01.2007
vom 17. April 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 1 , insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c, d und d)c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission 2 sind die Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung ab 2005 eingeführt worden.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 sind die Vorschriften über die entkoppelte Stützung für Bananen und ihre Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung eingeführt worden. Daher sind nunmehr die einschlägigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Diese sollten den gleichen Grundsätzen entsprechen wie die Durchführungsbestimmungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bereits für Tabak, Olivenöl, Baumwolle, Hopfen Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien festgelegt sind.
(3) Gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 haben Spanien, Frankreich und Portugal beschlossen, Direktzahlungen an Betriebsinhaber in den Gebieten in äußerster Randlage aus der Betriebsprämienregelung auszuschließen. Somit gelten die Vorschriften zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Bananen in die Betriebsprämienregelung nicht für diese Gebiete.
(4) Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 enthält Durchführungsbestimmungen im Hinblick auf landwirtschaftliche Betriebsinhaber, die in Produktionskapazitäten investiert oder Parzellen langfristig gepachtet haben. Diese Bestimmungen bedürfen der Anpassung, um der besonderen Situation von Betriebsinhabern im Bananensektor Rechnung zu tragen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 solche Investitionen getätigt oder solche langfristigen Pachtverträge abgeschlossen haben.
(5) Die Einbeziehung der Referenzbeträge für Bananen in die Betriebsprämienregelung wurde mittels der Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 beschlossen. Die Mitgliedstaaten verfügen daher nur über eine sehr kurze Zeitspanne, um die notwendigen Schritte zur Umsetzung der Einbeziehung einzuleiten. Deshalb sollten Maßnahmen getroffen werden, die einen reibungslosen Übergang zwischen der bisherigen Ausgleichsbeihilferegelung für Bananen und der Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung gewährleisten. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber ihre Ansprüche innerhalb angemessener Fristen nutzen können. Soweit eine solche Möglichkeit gefährdet ist, sollte vorgeschrieben werden, dass die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Fristen für die Antragstellung zu verlängern haben.
(6) Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die nationale Reserve durch eine lineare Kürzung aller Referenzbeträge wiederaufgefüllt. Daher sind nunmehr klärende Bestimmungen festzulegen, wie die Mitgliedstaaten, von denen die Betriebsprämienregelung bereits in den Jahren 2005 und 2006 angewendet wurde, vorzugehen haben, um den Referenzbetrag für Bananen in die Wiederauffüllung der nationalen Reserve einzubeziehen.
(7) Die Sondervorschriften in den Artikeln 48c und 48d der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sollten auf die Stützung für Bananen in der Betriebsprämienregelung ausgedehnt werden.
(8) Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:
| 1. | a): Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für Investitionen im Bananensektor wird das in Unterabsatz 1 genannte Datum auf den 1. Januar 2007 festgesetzt.“. | a) | Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für Investitionen im Bananensektor wird das in Unterabsatz 1 genannte Datum auf den 1. Januar 2007 festgesetzt.“. | b) | Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für Investitionen im Bananensektor wird das in Unterabsatz 1 genannte Datum auf den 1. Januar 2007 festgesetzt.“. | c) | Dem Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für langfristige Pachtverträge im Bananensektor wird das in Unterabsatz 1 genannte Datum auf den 1. Januar 2007 festgesetzt.“. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für Investitionen im Bananensektor wird das in Unterabsatz 1 genannte Datum auf den 1. Januar 2007 festgesetzt.“. | ||||||
| b) | Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für Investitionen im Bananensektor wird das in Unterabsatz 1 genannte Datum auf den 1. Januar 2007 festgesetzt.“. | ||||||
| c) | Dem Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für langfristige Pachtverträge im Bananensektor wird das in Unterabsatz 1 genannte Datum auf den 1. Januar 2007 festgesetzt.“. |
2. Der Titel von Kapitel 6b erhält folgende Fassung: „KAPITEL 6b EINBEZIEHUNG DER ZAHLUNGEN FÜR TABAK, OLIVENÖL, BAUMWOLLE UND HOPFEN UND DER STÜTZUNG FÜR ZUCKERRÜBEN, ZUCKERROHR, ZICHORIEN UND BANANEN IN DIE BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG“
| 3. | a): Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die Festsetzung des Betrags und die Bestimmung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Einbeziehung der Stützung für Bananen in die Betriebsprämienregelung gelten die Artikel 37 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorbehaltlich der mit Artikel 48d der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften.“. | a) | Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die Festsetzung des Betrags und die Bestimmung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Einbeziehung der Stützung für Bananen in die Betriebsprämienregelung gelten die Artikel 37 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorbehaltlich der mit Artikel 48d der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften.“. | b) | Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Gegebenenfalls gilt Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Wert aller bestehenden Zahlungsansprüche vor der Einbeziehung der Stützung für Bananen und/oder der Milchzahlungen sowie auch für die berechneten Referenzbeträge der Stützungen für Bananen und/oder für die Milchzahlungen.“. | c) | Dem Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung festgesetzte Kürzungssatz gilt für die in die Betriebsprämienregelung einzubeziehenden Referenzbeträge für Bananen.“. | d) | Dem Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die Festsetzung der Zahlungsansprüche für die Stützung für Bananen ist das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 7 Absatz 1, den Artikeln 12 bis 17 und Artikel 20 das Jahr 2007.“. | e) | Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Besteht die Gefahr, dass wegen der Einbeziehung der gemäß Anhang VII Abschnitte K und L der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechneten Referenzbeträge für Zucker und Bananen in die Betriebsprämienregelung die Fristen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 12 der vorliegenden Verordnung nicht eingehalten werden können, so verlängert der Mitgliedstaat diese Fristen um einen Monat.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die Festsetzung des Betrags und die Bestimmung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Einbeziehung der Stützung für Bananen in die Betriebsprämienregelung gelten die Artikel 37 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorbehaltlich der mit Artikel 48d der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften.“. | ||||||||||
| b) | Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Gegebenenfalls gilt Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Wert aller bestehenden Zahlungsansprüche vor der Einbeziehung der Stützung für Bananen und/oder der Milchzahlungen sowie auch für die berechneten Referenzbeträge der Stützungen für Bananen und/oder für die Milchzahlungen.“. | ||||||||||
| c) | Dem Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung festgesetzte Kürzungssatz gilt für die in die Betriebsprämienregelung einzubeziehenden Referenzbeträge für Bananen.“. | ||||||||||
| d) | Dem Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die Festsetzung der Zahlungsansprüche für die Stützung für Bananen ist das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 7 Absatz 1, den Artikeln 12 bis 17 und Artikel 20 das Jahr 2007.“. | ||||||||||
| e) | Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Besteht die Gefahr, dass wegen der Einbeziehung der gemäß Anhang VII Abschnitte K und L der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechneten Referenzbeträge für Zucker und Bananen in die Betriebsprämienregelung die Fristen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 12 der vorliegenden Verordnung nicht eingehalten werden können, so verlängert der Mitgliedstaat diese Fristen um einen Monat.“ |
| 4. | a): Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Sind dem Betriebsinhaber bis zum Termin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen für 2006 keine Zahlungsansprüche zugeteilt worden oder hat er bis zu diesem Termin keine Zahlungsansprüche erworben, so erhält er gemäß den Artikeln 37 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnete Zahlungsansprüche hinsichtlich der Zahlungen für Tabak, Olivenöl und Baumwolle und der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien. Für die Einbeziehung der Stützung für Bananen in die Betriebsprämienregelung gilt das Jahr 2007. Unterabsatz 1 gilt auch, wenn der Betriebsinhaber die Zahlungsansprüche für 2005 und/oder 2006 und, für die Einbeziehung der Stützung für Bananen, für 2007 gepachtet hat.“. | a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Sind dem Betriebsinhaber bis zum Termin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen für 2006 keine Zahlungsansprüche zugeteilt worden oder hat er bis zu diesem Termin keine Zahlungsansprüche erworben, so erhält er gemäß den Artikeln 37 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnete Zahlungsansprüche hinsichtlich der Zahlungen für Tabak, Olivenöl und Baumwolle und der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien. Für die Einbeziehung der Stützung für Bananen in die Betriebsprämienregelung gilt das Jahr 2007. Unterabsatz 1 gilt auch, wenn der Betriebsinhaber die Zahlungsansprüche für 2005 und/oder 2006 und, für die Einbeziehung der Stützung für Bananen, für 2007 gepachtet hat.“. | b) | a): Die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche, erhöht um die Anzahl Hektar, die gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Bananen festgesetzt wurde; | a) | Die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche, erhöht um die Anzahl Hektar, die gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Bananen festgesetzt wurde; | b) | der Wert errechnet sich, indem die Summe des Wertes der ihm gehörenden Zahlungsansprüche und der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnete Referenzbetrag für die Stützung für Bananen durch die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermittelte Zahl geteilt werden. | c) | Der folgende Absatz wird angefügt: „(5) Zum Zweck der Einbeziehung der Stützung für Bananen in die Betriebsprämienregelung wird das in den Absätzen 3 und 4 genannte Jahr 2006 durch das Jahr 2007 ersetzt.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Sind dem Betriebsinhaber bis zum Termin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen für 2006 keine Zahlungsansprüche zugeteilt worden oder hat er bis zu diesem Termin keine Zahlungsansprüche erworben, so erhält er gemäß den Artikeln 37 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnete Zahlungsansprüche hinsichtlich der Zahlungen für Tabak, Olivenöl und Baumwolle und der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien. Für die Einbeziehung der Stützung für Bananen in die Betriebsprämienregelung gilt das Jahr 2007. Unterabsatz 1 gilt auch, wenn der Betriebsinhaber die Zahlungsansprüche für 2005 und/oder 2006 und, für die Einbeziehung der Stützung für Bananen, für 2007 gepachtet hat.“. | ||||||||||
| b) | a): Die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche, erhöht um die Anzahl Hektar, die gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Bananen festgesetzt wurde; | a) | Die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche, erhöht um die Anzahl Hektar, die gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Bananen festgesetzt wurde; | b) | der Wert errechnet sich, indem die Summe des Wertes der ihm gehörenden Zahlungsansprüche und der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnete Referenzbetrag für die Stützung für Bananen durch die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermittelte Zahl geteilt werden. | ||||||
| a) | Die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche, erhöht um die Anzahl Hektar, die gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Bananen festgesetzt wurde; | ||||||||||
| b) | der Wert errechnet sich, indem die Summe des Wertes der ihm gehörenden Zahlungsansprüche und der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnete Referenzbetrag für die Stützung für Bananen durch die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermittelte Zahl geteilt werden. | ||||||||||
| c) | Der folgende Absatz wird angefügt: „(5) Zum Zweck der Einbeziehung der Stützung für Bananen in die Betriebsprämienregelung wird das in den Absätzen 3 und 4 genannte Jahr 2006 durch das Jahr 2007 ersetzt.“ |
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. April 2007 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 ( ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13 ).
2 ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 373/2007 ( ABl. L 92 vom 3.4.2007, S. 13 ).
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