32007R0583•Verordnung (EG) Nr. 583/2007 der Kommission vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 hinsichtlich der Verbuchung der Mais- und Sorghumeinfuhren und der von den betreffenden Mitgliedstaaten zu tätigenden Mitteilungen
32007R0583Regulation31.05.2007
vom 29. Mai 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 hinsichtlich der Verbuchung der Mais- und Sorghumeinfuhren und der von den betreffenden Mitgliedstaaten zu tätigenden Mitteilungen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide 1 , insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96 Kontingente zu ermäßigtem Einfuhrzoll (nachstehend „Abatimento“-Kontingente genannt) zu eröffnen, um die Einfuhr von 2 Millionen Tonnen Mais und 300 000 Tonnen Sorghum nach Spanien sowie von 500 000 Tonnen Mais nach Portugal zu gewährleisten. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen „Abatimento“-Kontingenten sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal 2 festgelegt worden.
(2) Um für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Kontingente zu sorgen, werden die nach Spanien und Portugal eingeführten Mais- und Sorghummengen von der Kommission jährlich unter Berücksichtigung aller tatsächlich getätigten Einfuhren verbucht, einschließlich derjenigen bestimmter Substitutionserzeugnisse von Getreide, die proportional von den nach Spanien einzuführenden Gesamtmengen abgezogen werden.
(3) Im Falle der Maiseinfuhren entspricht der Einfuhrzeitraum für Portugal derzeit dem Wirtschaftsjahr, während es sich bei Spanien um das Kalenderjahr handelt. Um die ordnungsgemäße Verwaltung der „Abatimento“-Kontingente zu gewährleisten, sind für beide Länder identische Einfuhr- und Verbuchungszeiträume vorzusehen, und zwar das Kalenderjahr. Um jedoch eine Überschneidung zwischen dem alten und dem neuen Verbuchungszeitraum zu vermeiden, ist für Portugal ein Sonderkontingent für das zweite Halbjahr 2007 zu eröffnen. Zu diesem Zweck muss die vorliegende Verordnung ab dem 1. Juli 2007 gelten.
(4) Um die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu gewährleisten, ist auch ein ergänzender Zeitraum vorzusehen, der über das Kalenderjahr hinausgeht und es ermöglicht, diesen Verpflichtungen für jedes Referenzkalenderjahr nachzukommen. Die Dauer dieses ergänzenden Zeitraums muss für Spanien und für Portugal identisch sein.
(5) 2002 hat sich die Zollnomenklatur bestimmter Substitutionserzeugnisse geändert, die in den „Abatimento“-Kontingenten in Spanien zu verbuchen sind. So wurden die KN-Codes 2308 90 30 (Zitrustrester) und 2308 10 00 zusammengefasst. Die betreffenden Erzeugnisse sind nunmehr unter dem KN-Code 2308 00 40 aufgeführt. Das Verzeichnis der im Rahmen der „Abatimento“-Kontingente zu verbuchenden Erzeugnisse ist daher entsprechend anzupassen.
(6) Außerdem hat die Gemeinschaft seit der Einführung dieser Kontingentregelung bestimmte spezifische Handelszugeständnisse im Rahmen von Präferenz- und anderen Regelungen gewährt. Diese neuen Zugeständnisse gelten unabhängig von den „Abatimento“-Kontingenten. Es handelt sich derzeit um die Zugeständnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 3 , dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits 4 , genehmigt mit dem Beschluss 2005/40/EG, Euratom des Rates und der Kommission 5 , dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits 6 , genehmigt mit dem Beschluss 2006/580/EG des Rates 7 , und der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Mais aus Drittländern 8 .
(7) Um daher eine ordnungsgemäße Verwaltung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 eingeführten Regelung unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu gewährleisten, sind die im Rahmen der „Abatimento“-Kontingente zu verbuchenden Einfuhren genau festzusetzen.
(8) Gemäß den derzeitigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 kann der Zeitraum der Verbuchung der Einfuhren nach Spanien bis zum Ende des Monats Februar jedes Jahres verlängert werden; für Portugal ist jedoch nichts geregelt. Diese Lage ist nicht zufrieden stellend, da sie eine Ungewissheit bei der Anwendung der Regelung zur Folge hat. Um diese Ungewissheit auszuräumen und eine ordnungsgemäße Verwaltung der „Abatimento“-Kontingente zu gewährleisten, sind für die Berücksichtigung der Mais- bzw. Sorghumeinfuhren in Spanien und in Portugal ähnliche Verfahren vorzusehen.
(9) Um dieses Ziel zu erreichen und eine wirksame Begleitung der Regelung und der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft durch die Kommission zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass Spanien und Portugal der Kommission monatlich die tatsächlich getätigten Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse unter Angabe der angewendeten Berechnungsmethode mitteilen.
(10) Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist entsprechend zu ändern.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: „(2) Am 1. Januar jedes Jahres wird ein Kontingent für die Einfuhr einer Höchstmenge von 0,5 Millionen Tonnen Mais für die Abfertigung zum freien Verkehr in Portugal eröffnet. Die Einfuhren im Rahmen dieses Kontingents erfolgen auf jährlicher Grundlage zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen. (2a) Abweichend von Absatz 2 wird für das Jahr 2007 ein Kontingent für die Einfuhr einer Höchstmenge von 250 000 Tonnen Mais für die Abfertigung zum freien Verkehr in Portugal eröffnet. Die Einfuhren im Rahmen dieses Kontingents erfolgen zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen.“
| 2. | a): In Absatz 1 wird der KN-Code „2308 90 30 “ durch den KN-Code „ex 2308 00 40 “ ersetzt. | a) | In Absatz 1 wird der KN-Code „2308 90 30 “ durch den KN-Code „ex 2308 00 40 “ ersetzt. | b) | Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: „(2) Die Kommission verbucht a) im Rahmen der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Kontingente: i) die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00 ) und Sorghum (KN-Code 1007 00 90 ), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Spanien eingeführt worden sind, sowie die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00 ), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Portugal eingeführt worden sind; ii) die in Absatz 1 dieses Artikels genannten und während jedes Kalenderjahres nach Spanien eingeführten Mengen an Rückständen aus der Maisstärkegewinnung, Abfällen aus Brauereien und Zitrustrester; b) im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 2a genannten Kontingents die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00 ), die während des zweiten Halbjahres 2007 und erforderlichenfalls bis Ende Mai 2008 nach Portugal eingeführt worden sind. Werden Mengen für Monate berücksichtigt, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b auf ein Kalenderjahr folgen, so können diese Mengen nicht mehr für das folgende Kalenderjahr berücksichtigt werden. (3) Bei der Verbuchung gemäß Absatz 2 werden die Maiseinfuhren nach Spanien und Portugal nicht berücksichtigt, die in Anwendung folgender Rechtsakte erfolgen: a) Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates , b) Beschluss 2005/40/EG, Euratom des Rates und der Kommission , c) Beschluss 2006/580/EG des Rates , d) Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission . ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1 ." ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 1 ." ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 1 ." ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44 .“ " | a) | i): die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00 ) und Sorghum (KN-Code 1007 00 90 ), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Spanien eingeführt worden sind, sowie die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00 ), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Portugal eingeführt worden sind; | i) | die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00 ) und Sorghum (KN-Code 1007 00 90 ), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Spanien eingeführt worden sind, sowie die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00 ), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Portugal eingeführt worden sind; | ii) | die in Absatz 1 dieses Artikels genannten und während jedes Kalenderjahres nach Spanien eingeführten Mengen an Rückständen aus der Maisstärkegewinnung, Abfällen aus Brauereien und Zitrustrester; | b) | im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 2a genannten Kontingents die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00 ), die während des zweiten Halbjahres 2007 und erforderlichenfalls bis Ende Mai 2008 nach Portugal eingeführt worden sind. | a) | Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates , | b) | Beschluss 2005/40/EG, Euratom des Rates und der Kommission , | c) | Beschluss 2006/580/EG des Rates , | d) | Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission . |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | In Absatz 1 wird der KN-Code „2308 90 30 “ durch den KN-Code „ex 2308 00 40 “ ersetzt. | ||||||||||||||||||||
| b) | Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: „(2) Die Kommission verbucht a) im Rahmen der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Kontingente: i) die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00 ) und Sorghum (KN-Code 1007 00 90 ), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Spanien eingeführt worden sind, sowie die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00 ), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Portugal eingeführt worden sind; ii) die in Absatz 1 dieses Artikels genannten und während jedes Kalenderjahres nach Spanien eingeführten Mengen an Rückständen aus der Maisstärkegewinnung, Abfällen aus Brauereien und Zitrustrester; b) im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 2a genannten Kontingents die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00 ), die während des zweiten Halbjahres 2007 und erforderlichenfalls bis Ende Mai 2008 nach Portugal eingeführt worden sind. Werden Mengen für Monate berücksichtigt, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b auf ein Kalenderjahr folgen, so können diese Mengen nicht mehr für das folgende Kalenderjahr berücksichtigt werden. (3) Bei der Verbuchung gemäß Absatz 2 werden die Maiseinfuhren nach Spanien und Portugal nicht berücksichtigt, die in Anwendung folgender Rechtsakte erfolgen: a) Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates , b) Beschluss 2005/40/EG, Euratom des Rates und der Kommission , c) Beschluss 2006/580/EG des Rates , d) Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission . ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1 ." ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 1 ." ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 1 ." ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44 .“ " | a) | i): die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00 ) und Sorghum (KN-Code 1007 00 90 ), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Spanien eingeführt worden sind, sowie die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00 ), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Portugal eingeführt worden sind; | i) | die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00 ) und Sorghum (KN-Code 1007 00 90 ), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Spanien eingeführt worden sind, sowie die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00 ), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Portugal eingeführt worden sind; | ii) | die in Absatz 1 dieses Artikels genannten und während jedes Kalenderjahres nach Spanien eingeführten Mengen an Rückständen aus der Maisstärkegewinnung, Abfällen aus Brauereien und Zitrustrester; | b) | im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 2a genannten Kontingents die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00 ), die während des zweiten Halbjahres 2007 und erforderlichenfalls bis Ende Mai 2008 nach Portugal eingeführt worden sind. | a) | Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates , | b) | Beschluss 2005/40/EG, Euratom des Rates und der Kommission , | c) | Beschluss 2006/580/EG des Rates , | d) | Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission . | ||||
| a) | i): die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00 ) und Sorghum (KN-Code 1007 00 90 ), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Spanien eingeführt worden sind, sowie die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00 ), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Portugal eingeführt worden sind; | i) | die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00 ) und Sorghum (KN-Code 1007 00 90 ), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Spanien eingeführt worden sind, sowie die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00 ), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Portugal eingeführt worden sind; | ii) | die in Absatz 1 dieses Artikels genannten und während jedes Kalenderjahres nach Spanien eingeführten Mengen an Rückständen aus der Maisstärkegewinnung, Abfällen aus Brauereien und Zitrustrester; | ||||||||||||||||
| i) | die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00 ) und Sorghum (KN-Code 1007 00 90 ), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Spanien eingeführt worden sind, sowie die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00 ), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Portugal eingeführt worden sind; | ||||||||||||||||||||
| ii) | die in Absatz 1 dieses Artikels genannten und während jedes Kalenderjahres nach Spanien eingeführten Mengen an Rückständen aus der Maisstärkegewinnung, Abfällen aus Brauereien und Zitrustrester; | ||||||||||||||||||||
| b) | im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 2a genannten Kontingents die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00 ), die während des zweiten Halbjahres 2007 und erforderlichenfalls bis Ende Mai 2008 nach Portugal eingeführt worden sind. | ||||||||||||||||||||
| a) | Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates , | ||||||||||||||||||||
| b) | Beschluss 2005/40/EG, Euratom des Rates und der Kommission , | ||||||||||||||||||||
| c) | Beschluss 2006/580/EG des Rates , | ||||||||||||||||||||
| d) | Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission . |
3. Folgender Artikel 2a wird eingefügt: „Artikel 2a Die zuständigen Behörden Spaniens und Portugals teilen der Kommission spätestens zum 15. jedes Monats auf elektronischem Wege anhand des Musters in Anhang III die Erzeugnismengen gemäß Artikel 2 Absatz 2 mit, die im zweiten Vormonat eingeführt wurden.“
4. Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III angefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Mai 2007 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission ( ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11 ).
2 ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 ( ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1 ).
3 ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 ( ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1 ).
4 ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 3 .
5 ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 1 .
6 ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 2 .
7 ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 1 .
8 ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 305/2007 ( ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 19 ).
„ANHANG III Einfuhren von Mais (KN-Code 1005 90 00 ), Sorghum (KN-Code 1007 00 90 ) und Substitutionserzeugnissen (KN-Codes 2303 10 19 , 2303 20 00 , 2309 90 20 und ex 2308 00 40 ) (Das Formular ist an folgende Adresse zu übermitteln: agri-c1@ec.europa.eu) Im [ Monat/Jahr ] zum freien Verkehr abgefertigt Mitgliedstaat: [ LAND/Zuständige nationale Behörde ] Verordnung KN-Code Ursprungsland Menge (Tonnen) Anwendbarer Zollsatz“
. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 305/2007 (). ↩ ↩2
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