32007R0586•Verordnung (EG) Nr. 586/2007 der Kommission vom 30. Mai 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch
32007R0586Regulation07.06.2007
vom 30. Mai 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch 1 , insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 2 sind die Bedingungen für das Funktionieren der Regelung für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch festgelegt worden.
(2) Die Rindfleischausfuhren sind seit Beginn des Jahrtausends ständig rückläufig. Die Lizenzanträge für mit und ohne Erstattung durchgeführte Ausfuhren wurden u. a. zur Überwachung der Gemeinschaftsausfuhren genutzt. Im derzeitigen Rahmen ist es im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung immer noch unerlässlich, die Entwicklung der Lizenzanträge für mit Erstattung durchgeführte Ausfuhren zu überwachen. Dagegen erscheint es nicht mehr notwendig, dieselbe Überwachung bei ohne Erstattung durchgeführten Ausfuhren vorzunehmen. In dem Bemühen um Vereinfachung ist daher die Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrlizenz auf die Ausfuhren zu beschränken, für die eine Erstattung beantragt wird.
(3) Infolge der letzten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann 3 , wird das Jahreskontingent von 5 000 Tonnen frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch, das in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden kann, nicht mehr auf vier gleiche Teilmengen je Vierteljahr aufgeteilt. Daher sind die geltenden Einzelheiten der Beantragung und Erteilung der Ausfuhrlizenzen an diese neue Lage anzupassen.
(4) In dem Bemühen um Kohärenz ist es auch nützlich, die Einzelheiten der Beantragung und Erteilung der Ausfuhrlizenzen für Rindfleischerzeugnisse, die bei der Einfuhr nach Kanada in den Genuss einer Sonderbehandlung kommen können, auf ähnliche Weise anzupassen.
(5) Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission jeden Montag vor 13.00 Uhr die Lizenzanträge mitteilen, die die Marktteilnehmer in der Vorwoche eingereicht haben. In dem Bemühen um Kohärenz mit den in den anderen Fleischsektoren geltenden Vorschriften ist auch vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten die von den Marktteilnehmern vom Montag bis Freitag einer Woche eingereichten Lizenzanträge bereits am Freitagnachmittag der betreffenden Woche mitteilen.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 ist entsprechend zu ändern.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist für alle Ausfuhren von Rindfleischerzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, die Erteilung einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 bis 13 der vorliegenden Verordnung erforderlich.“
2. Artikel 7a wird gestrichen.
3. Artikel 8 Absatz 2 wird gestrichen.
4. Artikel 9 Absatz 2 wird gestrichen.
| 5. | a): Absatz 6 wird gestrichen. | a) | Absatz 6 wird gestrichen. | b) | Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: — an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde; — spätestens am Ende des Monats der Antragstellung das Verzeichnis der Antragsteller.“ | — | an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde; | — | spätestens am Ende des Monats der Antragstellung das Verzeichnis der Antragsteller.“ | c) | Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Die Lizenzen werden am zehnten Arbeitstag erteilt, der auf den Tag der Antragstellung folgt. Für Anträge, die der Kommission nicht mitgeteilt worden sind, werden keine Lizenzen erteilt.“ |
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| a) | Absatz 6 wird gestrichen. | ||||||||||
| b) | Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: — an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde; — spätestens am Ende des Monats der Antragstellung das Verzeichnis der Antragsteller.“ | — | an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde; | — | spätestens am Ende des Monats der Antragstellung das Verzeichnis der Antragsteller.“ | ||||||
| — | an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde; | ||||||||||
| — | spätestens am Ende des Monats der Antragstellung das Verzeichnis der Antragsteller.“ | ||||||||||
| c) | Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Die Lizenzen werden am zehnten Arbeitstag erteilt, der auf den Tag der Antragstellung folgt. Für Anträge, die der Kommission nicht mitgeteilt worden sind, werden keine Lizenzen erteilt.“ |
| 6. | a): Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: — an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde; — spätestens am Ende des Monats der Antragstellung das Verzeichnis der Antragsteller.“ — — — an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde; — — — spätestens am Ende des Monats der Antragstellung das Verzeichnis der Antragsteller.“ —: an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde; —: spätestens am Ende des Monats der Antragstellung das Verzeichnis der Antragsteller.“ | a) | Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: — an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde; — spätestens am Ende des Monats der Antragstellung das Verzeichnis der Antragsteller.“ | — | an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde; | — | spätestens am Ende des Monats der Antragstellung das Verzeichnis der Antragsteller.“ | b) | Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Die Lizenzen werden am zehnten Arbeitstag erteilt, der auf den Tag der Antragstellung folgt. Für Anträge, die der Kommission nicht mitgeteilt worden sind, werden keine Lizenzen erteilt.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: — an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde; — spätestens am Ende des Monats der Antragstellung das Verzeichnis der Antragsteller.“ | — | an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde; | — | spätestens am Ende des Monats der Antragstellung das Verzeichnis der Antragsteller.“ | ||||
| — | an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde; | ||||||||
| — | spätestens am Ende des Monats der Antragstellung das Verzeichnis der Antragsteller.“ | ||||||||
| b) | Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Die Lizenzen werden am zehnten Arbeitstag erteilt, der auf den Tag der Antragstellung folgt. Für Anträge, die der Kommission nicht mitgeteilt worden sind, werden keine Lizenzen erteilt.“ |
| 7. | In Artikel 13 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) jeden Freitag ab 13.00 Uhr: i) die Lizenzanträge mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß Artikel 8 Absatz 1 (bzw. gegebenenfalls das Fehlen von Lizenzanträgen), die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche eingereicht wurden; ii) die in Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Lizenzanträge (bzw. gegebenenfalls das Fehlen von Lizenzanträgen), die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche eingereicht wurden; iii) die Mengen, für die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche Lizenzen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung erteilt wurden (bzw. gegebenenfalls die Nichterteilung von Lizenzen); iv) die Mengen, für die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche Lizenzen aufgrund von Lizenzanträgen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilt wurden, wobei jeweils das Datum der Antragstellung und das Bestimmungsland anzugeben sind; v) die Mengen, für die während der laufenden Woche Anträge auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz in dem in Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Fall zurückgezogen wurden; b) bis zum 15. jedes Monats für den vorangegangenen Monat: i) die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Lizenzanträge; ii) die Mengen, für die im Rahmen von Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Lizenzen erteilt und nicht genutzt wurden. (2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen müssen folgende genaue Angaben enthalten: a) die Gewichtsmenge für jede in Artikel 8 Absatz 4 genannte Erzeugniskategorie; b) die nach Bestimmungsländern aufgeschlüsselte Menge für die einzelnen Kategorien. Im Rahmen der Mitteilungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ist auch der Erstattungsbetrag für die einzelnen Kategorien anzugeben.“ | a) | i): die Lizenzanträge mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß Artikel 8 Absatz 1 (bzw. gegebenenfalls das Fehlen von Lizenzanträgen), die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche eingereicht wurden; | i) | die Lizenzanträge mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß Artikel 8 Absatz 1 (bzw. gegebenenfalls das Fehlen von Lizenzanträgen), die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche eingereicht wurden; | ii) | die in Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Lizenzanträge (bzw. gegebenenfalls das Fehlen von Lizenzanträgen), die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche eingereicht wurden; | iii) | die Mengen, für die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche Lizenzen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung erteilt wurden (bzw. gegebenenfalls die Nichterteilung von Lizenzen); | iv) | die Mengen, für die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche Lizenzen aufgrund von Lizenzanträgen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilt wurden, wobei jeweils das Datum der Antragstellung und das Bestimmungsland anzugeben sind; | v) | die Mengen, für die während der laufenden Woche Anträge auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz in dem in Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Fall zurückgezogen wurden; | b) | i): die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Lizenzanträge; | i) | die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Lizenzanträge; | ii) | die Mengen, für die im Rahmen von Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Lizenzen erteilt und nicht genutzt wurden. | a) | die Gewichtsmenge für jede in Artikel 8 Absatz 4 genannte Erzeugniskategorie; | b) | die nach Bestimmungsländern aufgeschlüsselte Menge für die einzelnen Kategorien. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | i): die Lizenzanträge mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß Artikel 8 Absatz 1 (bzw. gegebenenfalls das Fehlen von Lizenzanträgen), die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche eingereicht wurden; | i) | die Lizenzanträge mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß Artikel 8 Absatz 1 (bzw. gegebenenfalls das Fehlen von Lizenzanträgen), die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche eingereicht wurden; | ii) | die in Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Lizenzanträge (bzw. gegebenenfalls das Fehlen von Lizenzanträgen), die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche eingereicht wurden; | iii) | die Mengen, für die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche Lizenzen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung erteilt wurden (bzw. gegebenenfalls die Nichterteilung von Lizenzen); | iv) | die Mengen, für die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche Lizenzen aufgrund von Lizenzanträgen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilt wurden, wobei jeweils das Datum der Antragstellung und das Bestimmungsland anzugeben sind; | v) | die Mengen, für die während der laufenden Woche Anträge auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz in dem in Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Fall zurückgezogen wurden; | ||||||||||||
| i) | die Lizenzanträge mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß Artikel 8 Absatz 1 (bzw. gegebenenfalls das Fehlen von Lizenzanträgen), die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche eingereicht wurden; | ||||||||||||||||||||||
| ii) | die in Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Lizenzanträge (bzw. gegebenenfalls das Fehlen von Lizenzanträgen), die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche eingereicht wurden; | ||||||||||||||||||||||
| iii) | die Mengen, für die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche Lizenzen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung erteilt wurden (bzw. gegebenenfalls die Nichterteilung von Lizenzen); | ||||||||||||||||||||||
| iv) | die Mengen, für die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche Lizenzen aufgrund von Lizenzanträgen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilt wurden, wobei jeweils das Datum der Antragstellung und das Bestimmungsland anzugeben sind; | ||||||||||||||||||||||
| v) | die Mengen, für die während der laufenden Woche Anträge auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz in dem in Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Fall zurückgezogen wurden; | ||||||||||||||||||||||
| b) | i): die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Lizenzanträge; | i) | die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Lizenzanträge; | ii) | die Mengen, für die im Rahmen von Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Lizenzen erteilt und nicht genutzt wurden. | ||||||||||||||||||
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| a) | die Gewichtsmenge für jede in Artikel 8 Absatz 4 genannte Erzeugniskategorie; | ||||||||||||||||||||||
| b) | die nach Bestimmungsländern aufgeschlüsselte Menge für die einzelnen Kategorien. |
8. Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Ausfuhrlizenzen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für Ausfuhren, für die keine Erstattung beantragt wurde, erteilt wurden und deren Gültigkeitsdauer nach Inkrafttreten dieser Verordnung abläuft, können an die zuständige nationale Behörde zurückgeschickt werden. Abweichend von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 verfällt die Sicherheit für die genannten Lizenzen nicht, wenn weniger als 95 % der in der Lizenz angegebenen Menge ausgeführt wurde.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Mai 2007 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ( ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2 ).
2 ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 ( ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 27 ).
3 ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 44 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2006 ( ABl. L 225 vom 17.8.2006, S. 21 ).
„ANHANG IV KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD AGRI/D/2 — Rindfleischsektor Mitteilungen betreffend die Ausfuhrlizenzen — Rindfleisch Absender: Datum: Mitgliedstaat: Sachbearbeiter: Telefon: Telefax: Empfänger: : GD AGRI/D/2; Fax: (32-2) 292 17 22 E-Mail-Adresse: AGRI-EXP-BOVINE@ec.europa.eu Teil A — Freitagsmitteilungen Zeitraum vom … bis … 1. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i Kategorie Beantragte Mengen Bestimmungsland 1 2. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii Kategorie Beantragte Mengen Bestimmungsland 2 3. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii Kategorie Gelieferte Mengen Datum der Antragstellung Bestimmungsland 3 4. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv Kategorie Gelieferte Mengen Datum der Antragstellung Bestimmungsland 4 5. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v Kategorie Beantragte Mengen Bestimmungsland 5 Teil B — Monatliche Mitteilungen 1. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i Kategorie Beantragte Mengen Bestimmungsland 6 2. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii Kategorie Nicht genutzte Mengen Bestimmungsland 7 Erstattungsbetrag
1 Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3478/93 der Kommission ( ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 32 ) zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden.
2 Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3478/93 der Kommission ( ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 32 ) zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden.
3 Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3478/93 der Kommission ( ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 32 ) zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden.
4 Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3478/93 der Kommission ( ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 32 ) zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden.
5 Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3478/93 der Kommission ( ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 32 ) zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden.
6 Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3478/93 der Kommission ( ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 32 ) zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden.
7 Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3478/93 der Kommission ( ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 32 ) zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden.“
Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3478/93 der Kommission () zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3478/93 der Kommission () zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3478/93 der Kommission () zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3478/93 der Kommission () zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden. ↩ ↩2
Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3478/93 der Kommission () zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden. ↩ ↩2
Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3478/93 der Kommission () zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden. ↩ ↩2
Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3478/93 der Kommission () zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden.“ ↩ ↩2
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