32007R0643•Verordnung (EG) Nr. 643/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände des Atlantiks empfohlenen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun
32007R0643Regulation13.06.2007
vom 11. Juni 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände des Atlantiks empfohlenen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik 1 , insbesondere auf Artikel 20,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 2 werden für 2007 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgelegt.
(2) Die Gemeinschaft ist seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik 3 .
(3) Auf ihrer Jahrestagung im November 2006 hat die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) die Empfehlung 2006[05] über die Aufstellung eines Fünfzehnjahresplans für die Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer angenommen.
(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wurden die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für Roten Thun bis zu einer Einigung über die endgültige Aufteilung dieser Bestände im Rahmen der ICCAT-Konvention vorläufig festgesetzt.
(5) Für den Wiederaufbau der Bestände sieht der Wiederauffüllungsplan der ICCAT eine schrittweise Verringerung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) von 2007 bis 2010, Einschränkungen der Fangmöglichkeiten in bestimmten Gebieten und während bestimmter Zeiträume, neue Mindestgrößen für Roten Thun, Maßnahmen für die Sport- und Freizeitfischerei sowie Kontrollmaßnahmen und die Anwendung der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Plans vor.
Als Beitrag zur Erhaltung der Bestände von Rotem Thun sind ab 2007 bis zur Annahme einer Verordnung des Rates zur Durchführung mehrjähriger Maßnahmen zum Wiederaufbau der Bestände von Rotem Thun Sondermaßnahmen durchzuführen.
(6) Da die Gemeinschaftsschiffe mit der Fischerei auf Roten Thun im Februar 2007 begonnen haben, waren die in der ICCAT vereinbarten Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für diese Fischerei zur Einhaltung des Wiederauffüllungsplans für Roten Thun ab Februar 2007 und nicht, wie in der ICCAT-Empfehlung 2006[05] vorgesehen, ab 13. Juni 2007 anzuwenden.
(7) Die im Rahmen dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen sind, soweit es um ihre Finanzierung geht, als Wiederauffüllungsplan im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu betrachten.
(8) Die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wird wie folgt geändert:
| 1. | Das folgende Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL Xa BESONDERE MASSNAHMEN FÜR ROTEN THUN IM OSTATLANTIK UND IM MITTELMEER ABSCHNITT 1 Bewirtschaftungsmaßnahmen Artikel 80a Geltungsbereich Dieses Kapitel enthält die allgemeinen Bestimmungen für die Durchführung der von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) empfohlenen besonderen Maßnahmen für Roten Thun ( Thunnus thynnus ) durch die Gemeinschaft. Es gilt für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer. Artikel 80b Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck a) ‚CPC‘ Vertragsparteien der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor; b) ‚Fischereifahrzeug‘ jedes Schiff, das zum gewerblichen Thunfischfang eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Fischverarbeitungsschiffe und an Umladungen beteiligte Schiffe; c) ‚gemeinsamer Fangeinsatz‘ Einsätze mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen unter der Flagge verschiedener CPC oder verschiedener Mitgliedstaaten, bei denen Fänge eines Fahrzeugs ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Fischereifahrzeugen zugewiesen werden; d) ‚Transferaktivitäten‘ den Transfer von Rotem Thunfisch i) vom Fischereifahrzeug bis zum Mastbetrieb für Roten Thun, einschließlich der beim Transport verendeten oder entkommenen Fische; ii) von einem Mastbetrieb für Roten Thun oder einer Tonnare zu einem Verarbeitungsschiff, Transportschiff oder an Land; e) ‚Tonnare‘ ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem die Fische in eine Kammer gelenkt werden; f) ‚Hälterung‘ die Tatsache, dass der Rote Thun nicht an Bord geholt wird; dies umfasst sowohl die Mast als auch die Aufzucht; g) ‚Mast‘ die Hälterung von Rotem Thun für einen kurzen Zeitraum (normalerweise zwei bis sechs Monate) hauptsächlich mit dem Ziel, den Fettgehalt des Fisches zu steigern; h) ‚Aufzucht‘ die Hälterung von Rotem Thun für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit dem Ziel, die Gesamtbiomasse zu steigern; i) ‚Umladung‘ das Umladen aller oder bestimmter Fangmengen von Rotem Thun an Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen; j) ‚Verarbeitungsschiff‘ ein Schiff, an dessen Bord die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten; k) ‚Sportfischerei‘ nicht gewerbsmäßige Fischereiaktivitäten, wobei die Fischer einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen sind oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind; l) ‚Freizeitfischerei‘ nicht gewerbsmäßige Fischereiaktivitäten, wobei die Fischer keinem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen sind und nicht Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind; m) ‚Task II‘ Task II gemäß der Definition der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) im Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantischen Ozean (‚Field manual for statistics and sampling Atlantic tunas and tuna-like fish‘ (dritte Auflage, ICCAT 1990). Artikel 80c Quoten (1) Jeder Mitgliedstaat kann seine Quote für Roten Thun auf seine für die gezielte Befischung von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge und Tonnare aufteilen. (2) Private Handelsabmachungen zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und einer CPC über den Einsatz eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats für Fangtätigkeiten im Rahmen der Thunfischquote eines CPC dürfen nur mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats geschlossen werden, der die Kommission hierüber unterrichtet. Artikel 80d Gemeinsame Fangeinsätze (1) Gemeinsame Einsätze für den Fang von Rotem Thun, an denen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines oder mehrerer Mitgliedstaaten teilnehmen, sind nur mit Genehmigung des betreffenden Flaggenstaats bzw. der betreffenden Flaggenstaaten zulässig. (2) Jeder Mitgliedstaat trifft, wenn der Antrag auf Genehmigung gestellt wird, die erforderlichen Maßnahmen, um von seinem Fischereifahrzeug, das an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt ist, detaillierte Angaben über die Dauer des gemeinsamen Einsatzes, die Identität der Beteiligten und den Schlüssel für die Aufteilung der betreffenden Fänge auf die Fischereifahrzeuge zu erhalten. (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen gemäß Absatz 2 an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter. ABSCHNITT 2 Technische Maßnahmen Artikel 80e Schonzeiten Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 4 gilt Folgendes: a) Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern von über 24 m ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2007 verboten, ausgenommen in dem Gebiet westlich 10° W und nördlich 42° N. b) Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 verboten. c) Der Fang von Rotem Thun mit Köderschiffen ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. November 2007 bis 15. Mai 2008 verboten. d) Der Fang von Rotem Thun mit pelagischen Trawlern ist im Ostatlantik in der Zeit vom 15. November 2007 bis 15. Mai 2008 verboten. Artikel 80f Einsatz von Flugzeugen Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 ist der Einsatz von Flugzeugen oder Hubschraubern zum Auffinden von Rotem Thun im Konventionsgebiet verboten. Artikel 80g Mindestgröße (1) Abweichend von Artikel 8 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 wird die Mindestgröße für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer mit Wirkung vom 30. Juni 2007 auf 30 kg oder 115 cm festgesetzt. (2) Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 80i gilt mit Wirkung vom 30. Juni 2007 für Roten Thun eine Mindestgröße von 8 kg oder 75 cm, wenn dieser a) im Ostatlantik mit Köderschiffen, Schleppanglern und pelagischen Trawlern gefangen wird; b) im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke gefangen wird. (3) Zusätzliche Sonderbestimmungen für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik mit Köderschiffen, Schleppanglern und pelagischen Trawlern sind in Anhang XVIa Teil I festgelegt. Artikel 80h Probenahmeplan für Roten Thun (1) Abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 stellt jeder Mitgliedstaat ein Stichprobenprogramm zur Schätzung der Anzahl von gefangenem Roten Thun nach Größe auf. (2) Die Probenahme zur Größenbestimmung in Käfigen wird an einer Probe von 100 Stück je 100 Tonnen lebendem Fisch oder an einer Probe von 10 % der Gesamtzahl der in einen Käfig gesetzten Fische durchgeführt. Die Probe wird — nach Länge oder Gewicht — beim Fang im Zuchtbetrieb und an den während des Transports verendeten Fischen nach dem ICCAT-Meldeverfahren im Rahmen von Task II entnommen. (3) Für länger als ein Jahr im Zuchtbetrieb gehaltene Fische werden weitere Probemethoden festgelegt. (4) Die Probenahme wird während eines beliebigen Fangvorgangs durchgeführt und umfasst alle Käfige. Die Daten für die 2007 durchgeführte Probenahme werden der ICCAT bis zum 31. Mai 2008 übermittelt. Artikel 80i Beifänge (1) Für alle Fischereifahrzeuge, die gezielt oder nicht gezielt Roten Thun fischen, sind Beifänge von höchstens 8 % Rotem Thun mit einem Gewicht zwischen 10 und 30 kg zulässig. (2) Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 wird entweder anhand des zahlenmäßigen Gesamtanteils der Beifänge an den von dem betreffenden Schiff angelandeten Gesamtmengen an Rotem Thun oder auf der Grundlage des äquivalenten Anteils in Gewicht berechnet. (3) Die Beifänge werden auf die Fangquote des Flaggenmitgliedstaats angerechnet. Tote Fische aus den Beifängen dürfen nicht zurückgeworfen werden (Discards) und werden von der Fangquote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen. (4) Artikel 80n und Artikel 80p Absatz 3 finden auf die Anlandungen der Beifänge von Rotem Thun Anwendung. Artikel 80j Freizeitfischerei (1) Im Rahmen der Freizeitfischerei darf je Fangfahrt nur ein einziger Roter Thun gefangen, an Bord gehalten, umgeladen und angelandet werden. (2) Bei der Freizeitfischerei gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden, ausgenommen für wohltätige Zwecke. (3) Jeder Mitgliedstaat zeichnet die Fangdaten der Freizeitfischereien auf und übermittelt diese Daten an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an den ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT weiter. (4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die bei der Freizeitfischerei lebend gefangen werden, in größtmöglichem Umfang wieder ausgesetzt werden. Artikel 80k Sportfischerei (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Regelung der Sportfischerei, insbesondere durch die Erteilung einer Fangerlaubnis. (2) Bei Sportfischereiwettbewerben gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden, ausgenommen für wohltätige Zwecke. (3) Die Mitgliedstaaten zeichnen die Fangdaten der Sportfischereien auf und übermitteln diese Daten an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an den ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT weiter. (4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die bei der Sportfischerei lebend gefangen werden, möglichst wieder ausgesetzt werden. ABSCHNITT 3 Kontrollmaßnahmen Artikel 80l Register der zum gezielten Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge (1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 14. Juni 2007 auf elektronischem Wege die Liste der Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und aufgrund einer speziellen Fangerlaubnis berechtigt sind, im Ostatlantik und im Mittelmeer gezielt Roten Thun zu fischen. (2) Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 15. Juni 2007 an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter, damit die betreffenden Schiffe in das ICCAT-Register der Schiffe, die Roten Thun fischen dürfen, eingetragen werden können. (3) Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die unter diesen Artikel fallen und die nicht in dem ICCAT-Register aufgeführt sind, ist es untersagt, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fischen, an Bord zu halten, umzuladen, zu befördern, zu transferieren oder anzulanden. (4) Artikel 8a Abätze 2, 4, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 gilt sinngemäß. Artikel 80m Register der für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Tonnare (1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 14. Juni 2007 auf elektronischem Wege die Liste der Tonnare, die aufgrund einer speziellen Fangerlaubnis für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Die Liste enthält den Namen der Tonnare und die Registriernummer. (2) Die Kommission leitet diese Liste vor dem 15. Juni 2007 an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter, damit die betreffenden Tonnare in das ICCAT-Register der Tonnare, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind, eingetragen werden können. (3) Tonnare der Gemeinschaft, die nicht in dem ICCAT-Register aufgeführt sind, dürfen im Ostatlantik und im Mittelmeer nicht dazu eingesetzt werden, Roten Thun zu fischen, an Bord zu halten, umzuladen und anzulanden. (4) Artikel 8a Abätze 2, 4, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 gilt sinngemäß. Artikel 80n Bezeichnete Häfen (1) Es ist untersagt, auch nur geringe Mengen von im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenem Rotem Thun an anderen Plätzen als den von den CPC und den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen von in Artikel 80l genannten Schiffen anzulanden oder umzuladen. (2) Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder küstennahen Platz (bezeichnete Häfen), an dem Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf. (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 14. Juni 2007 eine Liste der bezeichneten Häfen. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 15. Juni 2007 an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter. Spätere Änderungen der Liste werden der Kommission zwecks Weiterleitung an das Exekutivsekretariat der ICCAT mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt. Artikel 80o Umladung (1) Abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind Umladungen von Rotem Thun auf See im Ostatlantik und im Mittelmeer verboten, ausgenommen für Langleinenfänger, die den Thunfischfang in großem Umfang gemäß der ICCAT-Empfehlung 2005[06] zur Aufstellung eines Programms für Umladungen bei großen Langleinenfängern (geänderte Fassung) betreiben. (2) Der Kapitän des übernehmenden Fischereifahrzeugs (Fangschiff oder Verarbeitungsschiff) oder sein Vertreter teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Hafen er anlaufen will, mindestens 48 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit: a) die voraussichtliche Ankunftszeit; b) die geschätzte an Bord befindliche Menge von Rotem Thun; c) die geografischen Gebiete, in denen die umzuladenden Fänge von Rotem Thun getätigt wurden; d) den Namen des Fangschiffes, das den Roten Thun abgibt, und seine Nummer im ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge; e) den Namen des übernehmenden Schiffes und seine Nummer im ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge; f) die umzuladenden Mengen von Rotem Thun. (3) Die Fangschiffe dürfen Umladungen nur vornehmen, wenn sie von ihrem Flaggenstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben. (4) Der Kapitän des Fangschiffes übermittelt seinem Flaggenstaat vor Beginn der Umladung folgende Angaben: a) die umzuladenden Mengen von Rotem Thun; b) das Datum und den Hafen der Umladung; c) den Namen, die Registriernummer und den Flaggenstaat des übernehmenden Schiffes und dessen Nummer im ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge; d) das geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden. (5) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hafen die Umladung stattfindet, inspiziert das übernehmende Schiff bei der Ankunft und kontrolliert die Ladung und die die Umladung betreffenden Unterlagen. (6) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hafen die Umladung stattfindet, übermittelt dem Flaggenstaat des Fangschiffes binnen 48 Stunden nach der Umladung einen Umladebericht. (7) Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes im Sinne des Artikels 80l füllt die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermittelt sie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Flagge das Schiff führt. Die Erklärung ist binnen 15 Tagen nach der Umladung im Hafen nach dem Muster in Anhang XVIa Teil III zu übermitteln. Artikel 80p Eintragungsvorschriften (1) Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes im Sinne des Artikels 80l der vorliegenden Verordnung befolgt die Artikel 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und trägt gegebenenfalls außerdem die in Anhang XVIa Teil II der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch ein. (2) Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes im Sinne des Artikels 80l, das an einem gemeinsamen Fangeinsatz teilnimmt, muss folgende zusätzliche Angaben ins Logbuch eintragen: a) wenn die Fänge an Bord genommen oder in Käfige eingesetzt wurden: — Datum und Uhrzeit der im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes getätigten Fänge, — den Ort (Längengrad/Breitengrad), an dem die Fänge im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes getätigt wurden, — die Mengen der an Bord genommenen oder in Käfige eingesetzten Fänge von Rotem Thun, — den Namen und das internationale Rufzeichen des Fischereifahrzeugs; b) wenn das Schiff an einem gemeinsamen Fangeinsatz, jedoch nicht am Transfer von Fischen teilgenommen hat: — Datum und Uhrzeit des gemeinsamen Fangeinsatzes, — den Ort (Längengrad/Breitengrad), an dem der gemeinsame Fangeinsatz durchgeführt wurde, — die Erklärung, dass das betreffende Schiff die Fänge nicht an Bord genommen oder in Käfige eingesetzt hat, — den Namen und das internationale Rufzeichen des Fangschiffes bzw. der Fangschiffe. (3) Der Kapitän eines Fangschiffes, das an einem gemeinsamen Fangeinsatz teilnimmt, gibt im Rahmen der Angaben zu der Menge von mit dem Fanggerät des betreffenden Schiffes gefangenem Rotem Thun für jeden einzelnen Fang an, für welches Schiff bzw. welche Schiffe die Fänge auf die Fangquote des Flaggenstaats bzw. der Flaggenstaaten anzurechnen sind. (4) Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs im Sinne des Artikels 80l der vorliegenden Verordnung oder sein Vertreter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der CPC, dessen/deren Häfen oder Anlandeorte er benutzen will, mindestens 4 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit: a) die voraussichtliche Ankunftszeit; b) die geschätzte an Bord befindliche Menge von Rotem Thun; c) Angaben zu dem Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden. (5) Im Falle einer Anlandung in einem bezeichneten Hafen eines Mitgliedstaats, der nicht der Flaggenstaat ist, übermittelt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Behörde des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs binnen 48 Stunden nach der Anlandung einen Anlandebericht. Artikel 80q Kontrolle im Hafen oder im Fischzuchtbetrieb (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle im ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge genannten Schiffe, die einen bezeichneten Hafen zur Anlandung und/oder Umladung von im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenem Rotem Thun anlaufen, einer Kontrolle im Hafen unterzogen werden. (2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sämtliche Hälterungen in den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Mast- oder Aufzuchtbetrieben zu kontrollieren. (3) Befinden sich die Mast- oder Aufzuchtbetriebe auf hoher See, so gelten die Bestimmungen von Absatz 2 sinngemäß für die Mitgliedstaaten, in denen die für die Mast- oder Aufzuchtbetriebe zuständigen natürlichen oder juristischen Personen niedergelassen sind. Artikel 80r Fangmeldungen (1) Der Kapitän eines Fangschiffes im Sinne von Artikel 80l übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenstaats eine ‚Fangmeldung‘, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Rotem Thun einschließlich der Nullfänge angegeben sind. (2) Die erste Meldung muss spätestens zehn Tage nach der Einfahrt in den Ostatlantik und das Mittelmeer oder nach Beginn der Fangreise erfolgen. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen gibt der Kapitän des Fangschiffes für jeden einzelnen Fang an, für welches Schiff bzw. welche Schiffe die Fänge auf die Fangquote des Flaggenstaats bzw. der Flaggenstaaten anzurechnen sind. (3) Ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung meldet der Kapitän eines Fischereifahrzeugs die Mengen von Rotem Thun einschließlich der Nullfänge alle fünf Tage. (4) Die Mitgliedstaaten leiten die Fangmeldungen unmittelbar nach Eingang auf elektronischem oder anderem Wege an die Kommission weiter. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter. (5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. jedes Monats in computerlesbarer Form die Mengen von im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenem Rotem Thun mit, die im Laufe des Vormonats durch ein Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge angelandet, umgeladen, in Tonnaren gefangen oder in Käfige eingesetzt worden sind. Artikel 80s Gegenkontrollen (1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die in den Logbüchern ihrer Fischereifahrzeuge, in der Transfer-/Umladeerklärung und in den Fangunterlagen eingetragenen relevanten Angaben u. a. mithilfe von VMS-Daten. (2) Die Mitgliedstaaten nehmen bei allen Anlandungen, Umladungen oder Hälterungen einen Dokumentenabgleich der im Logbuch des Schiffs oder in der Umladeerklärung eingetragenen Mengen nach Arten mit den in der Anlandeerklärung oder Hälterungserklärung oder sonstigen einschlägigen Unterlagen wie Rechnungen und/oder Verkaufsabrechnungen angegebenen Mengen vor. Artikel 80t Hälterung (1) Der Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit der Mast- oder Aufzuchtbetrieb für Roten Thun untersteht, übermittelt innerhalb von einer Woche nach Abschluss des Einsetzens in die Käfige einen von einem Beobachter validierten Hälterungsbericht an den Mitgliedstaat oder die CPC, unter dessen bzw. deren Flagge Fischereifahrzeuge Thunfischfang betrieben haben, sowie an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter. Dieser Bericht enthält die Angaben der Hälterungserklärung gemäß Artikel 4b der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001. (2) Befinden sich die Mast- oder Aufzuchtbetriebe auf hoher See, so gelten die Bestimmungen von Absatz 1 sinngemäß für die Mitgliedstaaten, in denen die für die Mast- oder Aufzuchtbetriebe zuständigen natürlichen oder juristischen Personen niedergelassen sind. (3) Vor jedem Transfer wird der Flaggenmitgliedstaat oder die Flaggen-CPC des Fangschiffes von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Mast- oder Aufzuchtbetriebs über die gehälterten Mengen der von Schiffen unter seiner Flagge gefangenen Fische unterrichtet. Der Flaggenmitgliedstaat des Fangschiffes fordert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Mast- oder Aufzuchtbetriebs auf, die Fänge zu beschlagnahmen und die Fische ins Meer freizusetzen, wenn er nach Empfang dieser Angaben zu dem Schluss gelangt, dass a) das Fischereifahrzeug, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht über eine ausreichende individuelle Quote für den in die Käfige eingesetzten Roten Thun verfügte oder b) die Menge Fisch nicht ordnungsgemäß gemeldet und nicht bei der Berechnung einer gegebenenfalls anzuwendenden Quote berücksichtigt wurde oder c) das Fischereifahrzeug, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht für den Fang von Rotem Thun zugelassen ist. (4) Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs füllt die ICCAT-Transfererklärung nach dem Muster in Anhang XVIa Teil III aus und übermittelt sie dem Flaggenmitgliedstaat oder der Flaggen-CPC binnen 15 Tagen nach der Übergabe an die Schleppschiffe oder nach dem Einsetzen in die Käfige. Die Transfererklärung muss den Fisch während des gesamten Transports zu den Käfigen begleiten. Artikel 80u Tonnare (1) Nach jeder Fangtätigkeit mit Tonnaren werden die Fänge der Tonnare registriert und die Fangmeldungen auf elektronischem oder anderem Wege binnen 48 Stunden nach Ende der Fangtätigkeit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt, in dem sich die Tonnare befinden. (2) Die Mitgliedstaaten leiten die Fangmeldungen unmittelbar nach Eingang auf elektronischem Wege an die Kommission weiter. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter. Artikel 80v Beobachterprogramm (1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass auf seinen Schiffen mit einer Länge über 15 m Beobachter anwesend sind bei mindestens a) 20 % seiner in Betrieb befindlichen Ringwadenfänger. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen muss ein Beobachter während der Fangtätigkeit anwesend sein; b) 20 % seiner in Betrieb befindlichen pelagischen Trawler; c) 20 % seiner in Betrieb befindlichen Langleinenfänger; d) 20 % seiner in Betrieb befindlichen Köderschiffe; e) 100 % während der Ernte bei Tonnaren. Die Aufgaben der Beobachter bestehen insbesondere darin, a) zu kontrollieren, ob das Schiff den Vorschriften dieses Kapitels entspricht; b) die Fangtätigkeiten zu registrieren und zu melden; c) die Fänge zu beobachten und zu schätzen und die Einträge im Logbuch zu überprüfen; d) Fischereifahrzeuge, die eine den Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlaufende Fangtätigkeit ausüben, aufzuspüren und zu registrieren. Darüber hinaus führt der Beobachter wissenschaftliche Arbeiten durch, z. B. Datenerhebungen im Rahmen der Task II gemäß der ICCAT-Definition, die von der ICCAT angefordert werden, auf der Grundlage der Anweisungen des ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik der ICCAT. (2) Der Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit der Mast- oder Aufzuchtbetrieb für Roten Thun untersteht, trägt dafür Sorge, dass während des Einsetzens von Rotem Thun in die Käfige und der Ernte der Fische aus dem Betrieb ständig Beobachter anwesend sind. Die Aufgaben der Beobachter bestehen insbesondere darin, a) die Fischzucht zu beobachten und zu kontrollieren, ob sie den Vorschriften der Artikel 4a, 4b und 4c der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 entspricht; b) den Hälterungsbericht gemäß Artikel 80t zu validieren; c) wissenschaftliche Arbeiten, z. B. Probenahmen, die von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik angefordert werden, auf der Grundlage der Anweisungen des ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik der ICCAT durchzuführen. Artikel 80w Finanzierung Die besonderen Maßnahmen für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer werden, soweit es um ihre Finanzierung geht, als Wiederauffüllungsplan im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 betrachtet und fallen somit unter Artikel 21 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds 5 . Artikel 80x Marktmaßnahmen (1) Der Gemeinschaftshandel sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Hälterungen zu Aufzucht- oder Mastzwecken, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun aus dem Ostatlantik und dem Mittelmeer ohne genaue, vollständige und anerkannte Unterlagen gemäß diesem Kapitel sind verboten. (2) Der Gemeinschaftshandel sowie Einfuhren, Anlandungen, Hälterungen zu Aufzucht- oder Mastzwecken, die Verarbeitung, Ausfuhren, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun aus dem Ostatlantik und dem Mittelmeer sind verboten, wenn der Fisch durch Fischereifahrzeuge gefangen wurde, deren Flaggenstaat über keine Fangquote verfügt, im Rahmen der ICCAT-Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen Fangbeschränkungen oder Beschränkungen des Fischereiaufwands für Roten Thun aus dem Ostatlantik und dem Mittelmeer bestehen oder wenn die Fangmöglichkeiten des Flaggenstaats ausgeschöpft sind. (3) Der Gemeinschaftshandel sowie Einfuhren, Anlandungen, die Verarbeitung und Ausfuhren von Rotem Thun aus Fischzucht- oder -mastbetrieben, die nicht der ICCAT-Empfehlung 2006[07] für die Thunfischzucht (Roter Thun) entsprechen, sind verboten. Artikel 80y Umrechnungsfaktoren Die vom ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT festgelegten Umrechnungsfaktoren werden zur Berechnung des gerundeten Gewichtsäquivalents von verarbeitetem Rotem Thun herangezogen. Artikel 80z Gemeinsame internationale Inspektionsregelung der ICCAT (1) Die gemeinsame internationale Inspektionsregelung, die die ICCAT auf ihrer vierten ordentlichen Tagung (Madrid, November 1975) angenommen hat, gilt gemeinschaftsweit. Der Wortlaut der Regelung ist in Anhang XVIa Teil IV aufgeführt. (2) Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen dürfen, stellen Inspektoren für die Inspektionen auf See ab. (3) Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann Gemeinschaftsinspektoren für die Regelung abstellen. (4) Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle koordiniert die Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten im Namen der Gemeinschaft. Sie kann zu diesem Zweck im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektionsprogramme aufstellen, die es der Gemeinschaft ermöglichen, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Regelung nachzukommen. Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe Bestände von Rotem Thun befischen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und die benötigten materiellen Mittel sowie die Einsatzzeiten und -gebiete anbelangt. (5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 14. Juni 2007 die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im darauf folgenden Jahr für die Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für das Jahr 2007 einen Plan für die Beteiligung der Gemeinschaft an der Regelung, den sie dem ICCAT-Sekretariat und den Mitgliedstaaten übermittelt.“ | a) | ‚CPC‘ Vertragsparteien der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor; | b) | ‚Fischereifahrzeug‘ jedes Schiff, das zum gewerblichen Thunfischfang eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Fischverarbeitungsschiffe und an Umladungen beteiligte Schiffe; | c) | ‚gemeinsamer Fangeinsatz‘ Einsätze mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen unter der Flagge verschiedener CPC oder verschiedener Mitgliedstaaten, bei denen Fänge eines Fahrzeugs ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Fischereifahrzeugen zugewiesen werden; | d) | i): vom Fischereifahrzeug bis zum Mastbetrieb für Roten Thun, einschließlich der beim Transport verendeten oder entkommenen Fische; | i) | vom Fischereifahrzeug bis zum Mastbetrieb für Roten Thun, einschließlich der beim Transport verendeten oder entkommenen Fische; | ii) | von einem Mastbetrieb für Roten Thun oder einer Tonnare zu einem Verarbeitungsschiff, Transportschiff oder an Land; | e) | ‚Tonnare‘ ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem die Fische in eine Kammer gelenkt werden; | f) | ‚Hälterung‘ die Tatsache, dass der Rote Thun nicht an Bord geholt wird; dies umfasst sowohl die Mast als auch die Aufzucht; | g) | ‚Mast‘ die Hälterung von Rotem Thun für einen kurzen Zeitraum (normalerweise zwei bis sechs Monate) hauptsächlich mit dem Ziel, den Fettgehalt des Fisches zu steigern; | h) | ‚Aufzucht‘ die Hälterung von Rotem Thun für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit dem Ziel, die Gesamtbiomasse zu steigern; | i) | ‚Umladung‘ das Umladen aller oder bestimmter Fangmengen von Rotem Thun an Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen; | j) | ‚Verarbeitungsschiff‘ ein Schiff, an dessen Bord die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten; | k) | ‚Sportfischerei‘ nicht gewerbsmäßige Fischereiaktivitäten, wobei die Fischer einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen sind oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind; | l) | ‚Freizeitfischerei‘ nicht gewerbsmäßige Fischereiaktivitäten, wobei die Fischer keinem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen sind und nicht Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind; | m) | ‚Task II‘ Task II gemäß der Definition der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) im Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantischen Ozean (‚Field manual for statistics and sampling Atlantic tunas and tuna-like fish‘ (dritte Auflage, ICCAT 1990). | a) | Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern von über 24 m ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2007 verboten, ausgenommen in dem Gebiet westlich 10° W und nördlich 42° N. | b) | Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 verboten. | c) | Der Fang von Rotem Thun mit Köderschiffen ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. November 2007 bis 15. Mai 2008 verboten. | d) | Der Fang von Rotem Thun mit pelagischen Trawlern ist im Ostatlantik in der Zeit vom 15. November 2007 bis 15. Mai 2008 verboten. | a) | im Ostatlantik mit Köderschiffen, Schleppanglern und pelagischen Trawlern gefangen wird; | b) | im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke gefangen wird. | a) | die voraussichtliche Ankunftszeit; | b) | die geschätzte an Bord befindliche Menge von Rotem Thun; | c) | die geografischen Gebiete, in denen die umzuladenden Fänge von Rotem Thun getätigt wurden; | d) | den Namen des Fangschiffes, das den Roten Thun abgibt, und seine Nummer im ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge; | e) | den Namen des übernehmenden Schiffes und seine Nummer im ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge; | f) | die umzuladenden Mengen von Rotem Thun. | a) | die umzuladenden Mengen von Rotem Thun; | b) | das Datum und den Hafen der Umladung; | c) | den Namen, die Registriernummer und den Flaggenstaat des übernehmenden Schiffes und dessen Nummer im ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge; | d) | das geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden. | a) | —: Datum und Uhrzeit der im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes getätigten Fänge, | — | Datum und Uhrzeit der im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes getätigten Fänge, | — | den Ort (Längengrad/Breitengrad), an dem die Fänge im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes getätigt wurden, | — | die Mengen der an Bord genommenen oder in Käfige eingesetzten Fänge von Rotem Thun, | — | den Namen und das internationale Rufzeichen des Fischereifahrzeugs; | b) | —: Datum und Uhrzeit des gemeinsamen Fangeinsatzes, | — | Datum und Uhrzeit des gemeinsamen Fangeinsatzes, | — | den Ort (Längengrad/Breitengrad), an dem der gemeinsame Fangeinsatz durchgeführt wurde, | — | die Erklärung, dass das betreffende Schiff die Fänge nicht an Bord genommen oder in Käfige eingesetzt hat, | — | den Namen und das internationale Rufzeichen des Fangschiffes bzw. der Fangschiffe. | a) | die voraussichtliche Ankunftszeit; | b) | die geschätzte an Bord befindliche Menge von Rotem Thun; | c) | Angaben zu dem Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden. | a) | das Fischereifahrzeug, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht über eine ausreichende individuelle Quote für den in die Käfige eingesetzten Roten Thun verfügte oder | b) | die Menge Fisch nicht ordnungsgemäß gemeldet und nicht bei der Berechnung einer gegebenenfalls anzuwendenden Quote berücksichtigt wurde oder | c) | das Fischereifahrzeug, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht für den Fang von Rotem Thun zugelassen ist. | a) | 20 % seiner in Betrieb befindlichen Ringwadenfänger. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen muss ein Beobachter während der Fangtätigkeit anwesend sein; | b) | 20 % seiner in Betrieb befindlichen pelagischen Trawler; | c) | 20 % seiner in Betrieb befindlichen Langleinenfänger; | d) | 20 % seiner in Betrieb befindlichen Köderschiffe; | e) | 100 % während der Ernte bei Tonnaren. | a) | zu kontrollieren, ob das Schiff den Vorschriften dieses Kapitels entspricht; | b) | die Fangtätigkeiten zu registrieren und zu melden; | c) | die Fänge zu beobachten und zu schätzen und die Einträge im Logbuch zu überprüfen; | d) | Fischereifahrzeuge, die eine den Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlaufende Fangtätigkeit ausüben, aufzuspüren und zu registrieren. | a) | die Fischzucht zu beobachten und zu kontrollieren, ob sie den Vorschriften der Artikel 4a, 4b und 4c der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 entspricht; | b) | den Hälterungsbericht gemäß Artikel 80t zu validieren; | c) | wissenschaftliche Arbeiten, z. B. Probenahmen, die von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik angefordert werden, auf der Grundlage der Anweisungen des ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik der ICCAT durchzuführen. |
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| a) | ‚CPC‘ Vertragsparteien der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | ‚Fischereifahrzeug‘ jedes Schiff, das zum gewerblichen Thunfischfang eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Fischverarbeitungsschiffe und an Umladungen beteiligte Schiffe; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | ‚gemeinsamer Fangeinsatz‘ Einsätze mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen unter der Flagge verschiedener CPC oder verschiedener Mitgliedstaaten, bei denen Fänge eines Fahrzeugs ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Fischereifahrzeugen zugewiesen werden; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| d) | i): vom Fischereifahrzeug bis zum Mastbetrieb für Roten Thun, einschließlich der beim Transport verendeten oder entkommenen Fische; | i) | vom Fischereifahrzeug bis zum Mastbetrieb für Roten Thun, einschließlich der beim Transport verendeten oder entkommenen Fische; | ii) | von einem Mastbetrieb für Roten Thun oder einer Tonnare zu einem Verarbeitungsschiff, Transportschiff oder an Land; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| i) | vom Fischereifahrzeug bis zum Mastbetrieb für Roten Thun, einschließlich der beim Transport verendeten oder entkommenen Fische; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ii) | von einem Mastbetrieb für Roten Thun oder einer Tonnare zu einem Verarbeitungsschiff, Transportschiff oder an Land; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| e) | ‚Tonnare‘ ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem die Fische in eine Kammer gelenkt werden; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| f) | ‚Hälterung‘ die Tatsache, dass der Rote Thun nicht an Bord geholt wird; dies umfasst sowohl die Mast als auch die Aufzucht; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| g) | ‚Mast‘ die Hälterung von Rotem Thun für einen kurzen Zeitraum (normalerweise zwei bis sechs Monate) hauptsächlich mit dem Ziel, den Fettgehalt des Fisches zu steigern; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| h) | ‚Aufzucht‘ die Hälterung von Rotem Thun für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit dem Ziel, die Gesamtbiomasse zu steigern; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| i) | ‚Umladung‘ das Umladen aller oder bestimmter Fangmengen von Rotem Thun an Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| j) | ‚Verarbeitungsschiff‘ ein Schiff, an dessen Bord die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| k) | ‚Sportfischerei‘ nicht gewerbsmäßige Fischereiaktivitäten, wobei die Fischer einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen sind oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| l) | ‚Freizeitfischerei‘ nicht gewerbsmäßige Fischereiaktivitäten, wobei die Fischer keinem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen sind und nicht Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| m) | ‚Task II‘ Task II gemäß der Definition der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) im Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantischen Ozean (‚Field manual for statistics and sampling Atlantic tunas and tuna-like fish‘ (dritte Auflage, ICCAT 1990). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern von über 24 m ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2007 verboten, ausgenommen in dem Gebiet westlich 10° W und nördlich 42° N. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 verboten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | Der Fang von Rotem Thun mit Köderschiffen ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. November 2007 bis 15. Mai 2008 verboten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| d) | Der Fang von Rotem Thun mit pelagischen Trawlern ist im Ostatlantik in der Zeit vom 15. November 2007 bis 15. Mai 2008 verboten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | im Ostatlantik mit Köderschiffen, Schleppanglern und pelagischen Trawlern gefangen wird; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke gefangen wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | die voraussichtliche Ankunftszeit; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | die geschätzte an Bord befindliche Menge von Rotem Thun; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | die geografischen Gebiete, in denen die umzuladenden Fänge von Rotem Thun getätigt wurden; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| d) | den Namen des Fangschiffes, das den Roten Thun abgibt, und seine Nummer im ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| e) | den Namen des übernehmenden Schiffes und seine Nummer im ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| f) | die umzuladenden Mengen von Rotem Thun. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | die umzuladenden Mengen von Rotem Thun; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | das Datum und den Hafen der Umladung; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | den Namen, die Registriernummer und den Flaggenstaat des übernehmenden Schiffes und dessen Nummer im ICCAT-Register der zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| d) | das geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | —: Datum und Uhrzeit der im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes getätigten Fänge, | — | Datum und Uhrzeit der im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes getätigten Fänge, | — | den Ort (Längengrad/Breitengrad), an dem die Fänge im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes getätigt wurden, | — | die Mengen der an Bord genommenen oder in Käfige eingesetzten Fänge von Rotem Thun, | — | den Namen und das internationale Rufzeichen des Fischereifahrzeugs; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| — | Datum und Uhrzeit der im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes getätigten Fänge, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| — | den Ort (Längengrad/Breitengrad), an dem die Fänge im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes getätigt wurden, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| — | die Mengen der an Bord genommenen oder in Käfige eingesetzten Fänge von Rotem Thun, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| — | den Namen und das internationale Rufzeichen des Fischereifahrzeugs; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | —: Datum und Uhrzeit des gemeinsamen Fangeinsatzes, | — | Datum und Uhrzeit des gemeinsamen Fangeinsatzes, | — | den Ort (Längengrad/Breitengrad), an dem der gemeinsame Fangeinsatz durchgeführt wurde, | — | die Erklärung, dass das betreffende Schiff die Fänge nicht an Bord genommen oder in Käfige eingesetzt hat, | — | den Namen und das internationale Rufzeichen des Fangschiffes bzw. der Fangschiffe. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| — | Datum und Uhrzeit des gemeinsamen Fangeinsatzes, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| — | den Ort (Längengrad/Breitengrad), an dem der gemeinsame Fangeinsatz durchgeführt wurde, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| — | die Erklärung, dass das betreffende Schiff die Fänge nicht an Bord genommen oder in Käfige eingesetzt hat, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| — | den Namen und das internationale Rufzeichen des Fangschiffes bzw. der Fangschiffe. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | die voraussichtliche Ankunftszeit; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | die geschätzte an Bord befindliche Menge von Rotem Thun; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | Angaben zu dem Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | das Fischereifahrzeug, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht über eine ausreichende individuelle Quote für den in die Käfige eingesetzten Roten Thun verfügte oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | die Menge Fisch nicht ordnungsgemäß gemeldet und nicht bei der Berechnung einer gegebenenfalls anzuwendenden Quote berücksichtigt wurde oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | das Fischereifahrzeug, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht für den Fang von Rotem Thun zugelassen ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | 20 % seiner in Betrieb befindlichen Ringwadenfänger. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen muss ein Beobachter während der Fangtätigkeit anwesend sein; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | 20 % seiner in Betrieb befindlichen pelagischen Trawler; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | 20 % seiner in Betrieb befindlichen Langleinenfänger; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| d) | 20 % seiner in Betrieb befindlichen Köderschiffe; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| e) | 100 % während der Ernte bei Tonnaren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | zu kontrollieren, ob das Schiff den Vorschriften dieses Kapitels entspricht; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | die Fangtätigkeiten zu registrieren und zu melden; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | die Fänge zu beobachten und zu schätzen und die Einträge im Logbuch zu überprüfen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| d) | Fischereifahrzeuge, die eine den Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlaufende Fangtätigkeit ausüben, aufzuspüren und zu registrieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | die Fischzucht zu beobachten und zu kontrollieren, ob sie den Vorschriften der Artikel 4a, 4b und 4c der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 entspricht; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | den Hälterungsbericht gemäß Artikel 80t zu validieren; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) | wissenschaftliche Arbeiten, z. B. Probenahmen, die von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik angefordert werden, auf der Grundlage der Anweisungen des ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik der ICCAT durchzuführen. |
2. Anhang ID wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
3. Der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XVIa eingefügt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2007. Im Namen des Rates Der Präsident H. SEEHOFER
1 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59 .
2 ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2007 ( ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 22 ).
3 ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33 .
4 ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3 .
5 ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1 .
In Anhang ID der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 erhält der Eintrag für die Fänge von Rotem Thun im Atlantik, östlich von 45° W, und im Mittelmeer folgende Fassung:
Art : Roter Thun Thunnus thynnus Gebiet : Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer BFT/AE045W „Zypern 154,68 Griechenland 287,23 Spanien 5 568,21 Frankreich 5 493,65 Italien 4 336,31 Malta 355,59 Portugal 523,88 Alle Mitgliedstaaten 60 1 EG 16 779,55 TAC 29 500
1 Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang.“
Der folgende Anhang wird in die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 eingefügt:
„ANHANG XVIa ICCAT-Wiederauffüllungsplan für Roten Thun Teil I Sonderbestimmungen für den Fang mit Köderschiffen, Schleppanglern und pelagischen Trawlern im Ostatlantik 1. Jeder Mitgliedstaat begrenzt die Höchstzahl seiner für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Köderschiffe und Schleppangler auf die Zahl der Schiffe, die 2006 am gezielten Fang von Rotem Thun teilnehmen. 2. Jeder Mitgliedstaat begrenzt die Höchstzahl seiner pelagischen Trawler, die Roten Thun als Beifang fischen dürfen. 3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis 30. Juni 2007 die gemäß den Nummern 1 und 2 festgelegte Zahl von Fischereifahrzeugen mit. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter. 4. a) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge gemäß den Nummern 1 und 2, denen eine besondere Fangerlaubnis erteilt wurde, in ein Verzeichnis aufgenommen werden, das den Schiffsnamen und die einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs (CFR-Kennnummer) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft 1 enthält. b) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission das Verzeichnis gemäß Buchstabe a und alle späteren Änderungen dieses Verzeichnisses in computerlesbarer Form. c) Änderungen des Verzeichnisses gemäß Nummer 4 Buchstabe a werden der Kommission spätestens fünf Tage vor dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem ein neu in das genannte Verzeichnis aufgenommenes Schiff in den Ostatlantik einfährt. Die Kommission leitet die Änderungen umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter. 5. Höchstens 10 % der Gemeinschaftsquote für Roten Thun werden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten zugelassenen Schiffe aufgeteilt, wobei die Mengen von Rotem Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4 kg oder einer Größe von mindestens 70 cm, die von Köderschiffen mit einer Länge über alles von weniger als 17 m gefangen werden, auf höchstens 200 Tonnen begrenzt sind. 6. Höchstens 2 % der Gemeinschaftsquote für Roten Thun können der traditionellen Küstenfischerei für frischen Fisch zugeteilt werden. 7. a) Es ist untersagt, auch nur geringe Mengen von im Ostatlantik gefangenem Rotem Thun an anderen Plätzen als den von den Mitgliedstaaten oder den CPC bezeichneten Häfen von den unter den Nummern 1 und 2 des vorliegenden Anhangs genannten Schiffen anzulanden oder umzuladen. b) Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder küstennahen Platz (bezeichnete Häfen), an dem Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf. c) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 30. Juni 2007 eine Liste der bezeichneten Häfen. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 1. Juli 2007 an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter. Spätere Änderungen der Liste werden der Kommission zwecks Weiterleitung an das Exekutivsekretariat der ICCAT mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt. 8. Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs, das unter die Nummern 1 und 2 des vorliegenden Anhangs fällt, oder sein Vertreter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich der zuständigen Behörde des Flaggenstaats) oder der CPC, dessen/deren Häfen oder Anlandeorte er benutzen will, mindestens 4 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit: a) die voraussichtliche Ankunftszeit; b) die geschätzte an Bord befindliche Menge von Rotem Thun; c) Angaben zu dem Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden. 9. Jeder Mitgliedstaat wendet eine Fangmelderegelung an, die eine wirksame Überwachung der Nutzung der Quoten der einzelnen Schiffe ermöglicht. 10. Die Fänge von Rotem Thun dürfen dem Endverbraucher — ungeachtet der Vermarktungsweise — nur mit einer angemessenen Kennzeichnung oder Etikettierung zum Verkauf angeboten werden, die folgende Angaben enthält: a) Art, verwendetes Fanggerät; b) Fanggebiet und -datum. 11. Ab dem 1. Juli 2007 führen die Mitgliedstaaten, deren Köderschiffe zum Fang von Rotem Thun im Ostatlantik zugelassen sind, folgende Anforderungen für die Schwanzmarkierung ein: a) die Schwanzmarkierungen müssen an jedem Roten Thun unmittelbar beim Entladen angebracht werden; b) jede Schwanzmarkierung enthält eine einmalige Kennnummer und wird in den statistischen Unterlagen aufgeführt und auf der Außenseite sämtlicher Verpackungen, die Thunfisch enthalten, angebracht. Teil II Spezifikationen für Logbücher Mindestspezifikationen für Logbücher: 1. Die Blattseiten des Logbuchs müssen nummeriert sein. 2. Das Logbuch muss jeden Tag (Mitternacht) oder vor der Ankunft im Hafen ausgefüllt werden. 3. Inspektionen auf See sind in das Logbuch einzutragen. 4. Eine Kopie der Blätter verbleibt im Logbuch. 5. Die Logbücher an Bord müssen den Zeitraum von einem Jahr abdecken. Mindest-Standardinformationen in Logbüchern: 1. Name und Anschrift des Kapitäns 2. Abfahrtsdaten und -häfen, Ankunftsdaten und -häfen 3. Schiffsname, Registriernummer, ICCAT-Nummer und IMO-Nummer (falls verfügbar). Bei gemeinsamen Fangeinsätzen: Schiffsnamen, Registriernummern, ICCAT-Nummern und IMO-Nummern (falls verfügbar) aller beteiligten Schiffe. 4. Fanggerät: a) FAO-Code b) Abmessungen (Länge, Maschengröße, Zahl der Haken …) 5. Tätigkeiten auf See mit (mindestens) einer Zeile pro Fangreisetag mit folgenden Angaben: a) Tätigkeit (Fischfang, An- bzw. Rückfahrt …) b) Position: genaue Tagesposition (in Grad und Minuten) für jede Fangtätigkeit oder um 12 Uhr Mittag, wenn während des Tages keine Fänge stattgefunden haben c) Fangaufzeichnung 6. Identifizierung der Arten: a) FAO-Code b) gerundetes Gewicht (RWT) in kg pro Tag 7. Unterschrift des Kapitäns 8. (Gegebenenfalls) Unterschrift des Beobachters 9. Mittel für die Gewichtsbestimmung: Schätzung, Wiegen an Bord 10. In das Logbuch wird das Gewicht in Lebendgewichtäquivalent eingetragen und werden die für die Schätzung verwendeten Umrechnungsfaktoren angegeben. Mindestangaben bei Anlandungen, Umladungen/Transfer: 1. Daten und Hafen der Anlandung/der Umladung/des Transfers 2. Erzeugnisse a) Aufmachung b) Stückzahl der Fische oder Kisten und Menge in kg 3. Unterschrift des Kapitäns oder Reeders. Teil III ICCAT-transfer-/umladeerklärung Text von Bild Dokument-Nr.: ICCAT-TRANSFER-/UMLADEERKLÄRUNG Schleppschiff/Transportschiff Fangschiff Name des Schiffs und Funkrufzeichen: Name des Schiffs und Funkrufzeichen: Flagge: Flagge: Zulassungsnr. des Flaggenstaats Zulassungsnr. des Flaggenstaats Nr. des nationalen Registers Nr. des nationalen Registers ICCAT-Registriernr. ICCAT-Registriernr. IMO-Nr. Äußere Kennnummer Fanglogbuch, Blatt Nr. Tag Monat Stunde Jahr 2 0 Name des Kapitäns des Fangschiffs: Name des Kapitäns des Schleppschiffs/Transportschiffs: ORT DER UMLADUNG/DES TRANSFERS Abfahrt von Rückfahrt nach Unterschrift: Unterschrift: Transfer/Umladung Für Umladungen das Gewicht in Kilogramm angeben Beim Transfer von lebenden Fischen sind die Stückzahl und das Lebendgewicht anzugeben. Text von Bild Hafen See Breitengrad Längengrad Arten Stückzahl Fische Art des Erzeugnisses lebend Art des Erzeugnisses ganz Art des Erzeugnisses abgetropft Art des Erzeugnisses ohne Kopf Art des Erzeugnisses filetiert Art des Erzeugnisses weitere Transfers/Umladungen Datum: Ort/Position: VP-Zulassungsnr. Unterschrift des Kapitäns des Transferschiffs: Name des übernehmenden Schiffs: Flagge ICCAT-Registriernr. IMO-Nr. Unterschrift des Kapitäns Datum: Ort/Position: VP-Zulassungsnr. Unterschrift des Kapitäns des Transferschiffs: Name des übernehmenden Schiffs: Flagge ICCAT-Registriernr. IMO-Nr. Unterschrift des Kapitäns Unterschrift des ICCAT-Beobachters (gegebenenfalls): Verpflichtungen beim Transfer/bei der Umladung: 1. Das Original der Transfer-/Umladeerklärung ist dem übernehmenden Schleppschiff/Verarbeitungsschiff/Transportschiff zu übergeben. 2. Die Kopie der Transfer-/Umladeerklärung muss von dem betreffenden Fangschiff aufbewahrt werden. 3. Weitere Transferaktivitäten oder Umladungen werden von der jeweiligen VP genehmigt, die die Tätigkeiten des Schiffs genehmigt hat. 4. Das Original der Transfer-/Umladeerklärung wird von dem übernehmenden Schiff, das den Fisch an Bord hält, bis zum Zuchtbetrieb oder Anlandeort aufbewahrt. 5. Der Transfer oder die Umladung wird in das Logbuch aller beteiligten Schiffe eingetragen. Teil IV gemeinsame internationale inspektionsregelung der ICCAT Auf ihrer vierten ordentlichen Tagung (Madrid, November 1975) hat die ICCAT-Kommission Folgendes vereinbart: Gemäß Artikel IX Absatz 3 der Konvention empfiehlt die ICCAT-Kommission, im Hinblick auf die Anwendung der Konvention und der im Rahmen der Konvention geltenden Maßnahmen folgende Bestimmungen für die internationale Kontrolle außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit aufzustellen: 1. Die Kontrollen werden von Inspektoren der Fischereikontrolldienste der Vertragsregierungen vorgenommen. Die Namen der zu diesem Zweck von den Regierungen eingesetzten Inspektoren werden der Kommission mitgeteilt. 2. Die Schiffe, an deren Bord sich Inspektoren befinden, führen eine besondere Flagge oder einen besonderen Wimpel, die bzw. der von der ICCAT-Kommission zugelassen ist und anzeigt, dass die Inspektoren internationale Inspektionsaufgaben wahrnehmen. Die Namen der derzeit zu diesem Zweck eingesetzten Schiffe, bei denen es sich um spezielle Inspektionsschiffe oder Fischereifahrzeuge handeln kann, werden der ICCAT-Kommission so schnell wie möglich mitgeteilt. 3. Jeder Inspektor führt einen von den Behörden des Flaggenstaats ausgestellten Dienstausweis nach dem von der ICCAT-Kommission zugelassenen Muster bei sich, dem zu entnehmen ist, dass er befugt ist, im Rahmen der von der ICCAT-Kommission genehmigten Regelung zu handeln. 4. Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nummer 9 stoppt ein Schiff, das derzeit für den Fang von Thunfisch oder thunfischartigen Fischen im Konventionsgebiet außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit eingesetzt wird, seine Fahrt, wenn ein Schiff mit einem Inspektor an Bord ein entsprechendes Signal nach dem internationalen Signalcode abgibt, sofern es nicht gerade aktiv Fischerei betreibt; in diesem Fall hält es seine Fahrt an, sobald es seine Fangtätigkeit beendet hat. Der Kapitän 2 des Fischereifahrzeugs gestattet dem Inspektor, der von einem Zeugen begleitet werden kann, an Bord zu gehen. Der Kapitän willigt in die Kontrolle der Fänge oder Fanggeräte und aller einschlägigen Unterlagen durch den Inspektor ein, die dieser für erforderlich hält, um zu überprüfen, ob die für den Flaggenstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs geltenden Empfehlungen der ICCAT-Kommission eingehalten werden; der Inspektor kann alle Erklärungen verlangen, die er für notwendig hält. 5. Der Inspektor weist sich beim Anbordgehen durch das unter Nummer 3 genannte Dokument aus. Die Inspektionen sind so durchzuführen, dass die Tätigkeiten des Schiffes möglichst wenig gestört werden und die Fischqualität nicht beeinträchtigt wird. Der Inspektor beschränkt seine Ermittlungen auf die Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT-Kommission, die für den Flaggenstaat des betreffenden Schiffes gelten. Bei seinen Untersuchungen kann der Inspektor vom Kapitän jede erforderliche Unterstützung verlangen. Er erstellt seinen Kontrollbericht in der von der ICCAT-Kommission genehmigten Form. Er unterzeichnet seinen Bericht in Anwesenheit des Schiffskapitäns, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die ihm sachdienlich erscheinen, und unterschreibt diese. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän und der Regierung des Inspektors übergeben, die ihrerseits Kopien an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs und an die ICCAT-Kommission weiterleitet. Werden Verstöße gegen die Empfehlungen festgestellt, so setzt der Inspektor — soweit dies möglich ist — auch die zuständigen Behörden des Flaggenstaats hiervon in Kenntnis und meldet sie der ICCAT-Kommission und jedem Inspektionsschiff des Flaggenstaats, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet. 6. Widerstand gegen einen Inspektor oder Nichtbeachtung seiner Anweisungen werden von dem Flaggenstaat des betreffenden Schiffes so behandelt, als handele es sich um Widerstand gegen einen Inspektor des eigenen Landes oder um Nichtbeachtung seiner Anweisungen. 7. Die Inspektoren nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Regelung nach den Bestimmungen dieser Empfehlung wahr; sie unterstehen bei ihrem Einsatz jedoch weiterhin ihren nationalen Behörden und bleiben ihnen gegenüber verantwortlich. 8. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien prüfen und behandeln die Berichte von ausländischen Inspektoren im Rahmen der Regelung nach denselben einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren. Eine Vertragsregierung ist gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes jedoch nicht verpflichtet, dem Bericht eines ausländischen Inspektors einen höheren Beweiswert zuzuerkennen, als er im eigenen Land des Inspektors hätte. Die Vertragsregierungen arbeiten zusammen, um gerichtliche und andere Verfahren aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen der Regelung vorgelegten Berichts zu erleichtern. 9. i) Die Vertragsregierungen unterrichten die ICCAT-Kommission jährlich zum 1. März über die vorläufigen Pläne für ihre Beteiligung an der Regelung im folgenden Kalenderjahr; die ICCAT-Kommission kann den Vertragsregierungen Vorschläge zur Koordinierung ihrer diesbezüglichen Maßnahmen einschließlich der Zahl der Inspektoren und der Inspektionsschiffe machen. ii) Die in dieser Empfehlung enthaltenen Bestimmungen und die Pläne für die Teilnahme sind zwischen den Vertragsregierungen anwendbar, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, die sie geschlossenen haben; die ICCAT-Kommission ist davon in Kenntnis zu setzen. Die Durchführung der Regelung wird jedoch bis zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen zwei Vertragsregierungen ausgesetzt, wenn eine von ihnen die ICCAT-Kommission hiervon in Kenntnis gesetzt hat. 10. i) Das Fanggerät wird nach den Vorschriften kontrolliert, die für das Teilgebiet gelten, in dem die Inspektion stattfindet. Der Inspektor gibt die Art des Verstoßes in seinem Bericht an. ii) Die Inspektoren sind befugt, alle in Gebrauch befindlichen oder gebrauchsbereiten Fanggeräte an Bord zu kontrollieren. 11. Der Inspektor bringt an inspizierten Fanggeräten, die offensichtlich gegen die für den Flaggenstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs geltenden Empfehlungen der ICCAT-Kommission verstoßen, eine von der ICCAT-Kommission zugelassene Kennzeichnung an und hält diesen Sachverhalt in seinem Bericht fest. 12. Der Inspektor kann das Fanggerät so fotografieren, dass Merkmale, die nach seiner Auffassung nicht den geltenden Vorschriften entsprechen, sichtbar sind. In diesem Fall werden die fotografierten Elemente in dem Bericht aufgelistet und dem Bericht an den Flaggenstaat Abzüge der Fotografien beigefügt. 13. Der Inspektor ist befugt, vorbehaltlich der durch die ICCAT-Kommission festgelegten Beschränkungen, die Merkmale der Fänge zu überprüfen, um festzustellen, ob die Empfehlungen der ICCAT-Kommission eingehalten werden. Er teilt seine Feststellungen den zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs so schnell wie möglich mit (Zweijahresbericht 1974—75, Teil II). Anmerkungen Es wurde vereinbart, das Datum für das Inkrafttreten der Internationalen Inspektionsregelung bis zum Beschluss der ICCAT-Kommission offen zu lassen. ICCAT-Wimpel: “ .
1 ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25 .
2 ‚Kapitän‘ bezeichnet die für das Fischereifahrzeug zuständige Person.
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