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Verordnung (EG) Nr. 801/2007 der Kommission vom 6. Juli 2007 über die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen in Länder, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (Text von Bedeutung für den EWR) | Omnilex