32007R0832•Verordnung (EG) Nr. 832/2007 der Kommission vom 16. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 197/2006 hinsichtlich der Verwendungszwecke von ehemaligen Lebensmitteln und der Verlängerung der Gültigkeit der für solche Lebensmittel geltenden Übergangsmaßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR)
32007R0832Regulation20.07.2007
vom 16. Juli 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 197/2006 hinsichtlich der Verwendungszwecke von ehemaligen Lebensmitteln und der Verlängerung der Gültigkeit der für solche Lebensmittel geltenden Übergangsmaßnahmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1 , insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurden die Gemeinschaftsvorschriften über tierische Nebenprodukte vollständig überarbeitet und eine Reihe strenger Anforderungen an ihre Verwendung und Beseitigung festgelegt. Insbesondere Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten allgemeine Beschränkungen der Verwendung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Produkte.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 197/2006 der Kommission 2 mit Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich Abholung/Sammlung, Beförderung, Behandlung, Verwendung und Beseitigung ehemaliger Lebensmittel wird eine Reihe von Übergangsmaßnahmen festgelegt, die am 31. Juli 2007 auslaufen. Gemäß Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 197/2006 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass ehemalige Lebensmittel unter bestimmten, dort genannten Bedingungen ohne weitere Behandlung in Futtermitteln oder für andere Zwecke verwendet werden.
(3) Die von diesen Übergangsmaßnahmen betroffenen Wirtschaftsakteure haben um Verlängerung der Gültigkeit dieser Maßnahmen ersucht, und unter den gegebenen Umständen ist diese Verlängerung auch angezeigt.
(4) Im Interesse der Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften sollte eindeutig festgelegt werden, dass die Verwendungszwecke, die gemäß Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 197/2006 zugelassen werden können, die allgemeinen Beschränkungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nicht berühren.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 197/2006 ist daher entsprechend zu ändern.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 197/2006 wird wie folgt geändert:
| 1. | „c): ohne weitere Behandlung in Futtermitteln oder für andere Zwecke verwendet werden, sofern i) solche ehemaligen Lebensmittel nicht in Kontakt mit Rohstoffen tierischen Ursprungs gekommen sind und die zuständige Behörde überzeugt ist, dass eine derartige Verwendung kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, und ii) bei der Verwendung in Futtermitteln diese Verwendung unbeschadet der Verwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfolgt.“ — i) — solche ehemaligen Lebensmittel nicht in Kontakt mit Rohstoffen tierischen Ursprungs gekommen sind und die zuständige Behörde überzeugt ist, dass eine derartige Verwendung kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, und — ii) — bei der Verwendung in Futtermitteln diese Verwendung unbeschadet der Verwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfolgt.“ i): solche ehemaligen Lebensmittel nicht in Kontakt mit Rohstoffen tierischen Ursprungs gekommen sind und die zuständige Behörde überzeugt ist, dass eine derartige Verwendung kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, und ii): bei der Verwendung in Futtermitteln diese Verwendung unbeschadet der Verwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfolgt.“ | „c) | i): solche ehemaligen Lebensmittel nicht in Kontakt mit Rohstoffen tierischen Ursprungs gekommen sind und die zuständige Behörde überzeugt ist, dass eine derartige Verwendung kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, und | i) | solche ehemaligen Lebensmittel nicht in Kontakt mit Rohstoffen tierischen Ursprungs gekommen sind und die zuständige Behörde überzeugt ist, dass eine derartige Verwendung kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, und | ii) | bei der Verwendung in Futtermitteln diese Verwendung unbeschadet der Verwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfolgt.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| „c) | i): solche ehemaligen Lebensmittel nicht in Kontakt mit Rohstoffen tierischen Ursprungs gekommen sind und die zuständige Behörde überzeugt ist, dass eine derartige Verwendung kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, und | i) | solche ehemaligen Lebensmittel nicht in Kontakt mit Rohstoffen tierischen Ursprungs gekommen sind und die zuständige Behörde überzeugt ist, dass eine derartige Verwendung kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, und | ii) | bei der Verwendung in Futtermitteln diese Verwendung unbeschadet der Verwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfolgt.“ | ||
| i) | solche ehemaligen Lebensmittel nicht in Kontakt mit Rohstoffen tierischen Ursprungs gekommen sind und die zuständige Behörde überzeugt ist, dass eine derartige Verwendung kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, und | ||||||
| ii) | bei der Verwendung in Futtermitteln diese Verwendung unbeschadet der Verwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfolgt.“ |
2. In Artikel 5 wird das Datum „31. Juli 2007“ durch das Datum „31. Juli 2009“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Brüssel, den 16. Juli 2007 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission
1 ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission ( ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 98 ).
2 ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 13 .
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