32007R0877•Verordnung (EG) Nr. 877/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle
32007R0877Regulation01.01.2008
vom 24. Juli 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 1 , insbesondere auf Artikel 107 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der am 2. Juli 1999 abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (nachstehend die „Genfer Akte“), die mit dem Beschluss 2006/954/EG des Rates 2 genehmigt wurde, und den damit verbundenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 müssen bestimmte Durchführungsmaßnahmen betreffend an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu entrichtende Gebühren verabschiedet werden.
(2) Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sieht vor, dass die vorgeschriebenen Benennungsgebühren nach Artikel 7 Absatz 1 der Genfer Akte durch eine individuelle Benennungsgebühr ersetzt werden.
(3) Die Höhe dieser Gebühr ist in der dem Beschluss 2006/954/EG beigefügten Erklärung zum System der individuellen Gebühren festgelegt, die nach Artikel 7 Absatz 2 der Genfer Akte abgegeben wurde.
(4) Um die nötige Flexibilität zu gewährleisten und die Zahlung der Gebühren zu erleichtern, sollten die Bestimmungen zu den Gebühren für Muster und Modelle an die Bestimmungen zu den Gebühren für Marken angeglichen werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren 3 enthalten sind, indem die Möglichkeit zur Zahlung in bar oder per Scheck gestrichen wird.
(5) Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission vom 16. Dezember 2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern 4 entsprechend zu ändern.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Gebühren, Durchführungsbestimmungen und das Verfahren der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 wird wie folgt geändert:
| 1. | „1.: die Gebühren, die zu entrichten sind an: a) das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (nachstehend ‘das Amt’) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002, b) das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum auf der Grundlage der am 2. Juli 1999 abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (nachstehend die ‘Genfer Akte’), die mit dem Beschluss 2006/954/EG des Rates genehmigt wurde, — a) — das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (nachstehend ‘das Amt’) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002, — b) — das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum auf der Grundlage der am 2. Juli 1999 abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (nachstehend die ‘Genfer Akte’), die mit dem Beschluss 2006/954/EG des Rates genehmigt wurde, a): das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (nachstehend ‘das Amt’) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002, b): das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum auf der Grundlage der am 2. Juli 1999 abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (nachstehend die ‘Genfer Akte’), die mit dem Beschluss 2006/954/EG des Rates genehmigt wurde, | „1. | a): das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (nachstehend ‘das Amt’) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002, | a) | das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (nachstehend ‘das Amt’) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002, | b) | das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum auf der Grundlage der am 2. Juli 1999 abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (nachstehend die ‘Genfer Akte’), die mit dem Beschluss 2006/954/EG des Rates genehmigt wurde, | 2. | die vom Präsidenten des Amtes festgesetzten Entgelte. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| „1. | a): das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (nachstehend ‘das Amt’) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002, | a) | das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (nachstehend ‘das Amt’) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002, | b) | das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum auf der Grundlage der am 2. Juli 1999 abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (nachstehend die ‘Genfer Akte’), die mit dem Beschluss 2006/954/EG des Rates genehmigt wurde, | ||||
| a) | das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (nachstehend ‘das Amt’) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002, | ||||||||
| b) | das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum auf der Grundlage der am 2. Juli 1999 abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (nachstehend die ‘Genfer Akte’), die mit dem Beschluss 2006/954/EG des Rates genehmigt wurde, | ||||||||
| 2. | die vom Präsidenten des Amtes festgesetzten Entgelte. |
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Gebühren (1) Die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt. (2) Die auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 der Genfer Akte und in Zusammenhang mit Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 an das Internationale Büro zu entrichtenden individuellen Benennungsgebühren sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.“
3. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren und Entgelte sind in Euro durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amtes zu zahlen.“
| 4. | a): Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Als Tag des Eingangs einer Zahlung beim Amt gilt der Tag, an dem der eingezahlte Betrag einem Bankkonto des Amts tatsächlich gutgeschrieben wird.“ | a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Als Tag des Eingangs einer Zahlung beim Amt gilt der Tag, an dem der eingezahlte Betrag einem Bankkonto des Amts tatsächlich gutgeschrieben wird.“ | b) | „a): innerhalb der Zahlungsfrist in einem Mitgliedstaat einer Bank einen ordnungsgemäßen Überweisungsauftrag erteilt hat; und“. | „a) | innerhalb der Zahlungsfrist in einem Mitgliedstaat einer Bank einen ordnungsgemäßen Überweisungsauftrag erteilt hat; und“. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Als Tag des Eingangs einer Zahlung beim Amt gilt der Tag, an dem der eingezahlte Betrag einem Bankkonto des Amts tatsächlich gutgeschrieben wird.“ | ||||||
| b) | „a): innerhalb der Zahlungsfrist in einem Mitgliedstaat einer Bank einen ordnungsgemäßen Überweisungsauftrag erteilt hat; und“. | „a) | innerhalb der Zahlungsfrist in einem Mitgliedstaat einer Bank einen ordnungsgemäßen Überweisungsauftrag erteilt hat; und“. | ||||
| „a) | innerhalb der Zahlungsfrist in einem Mitgliedstaat einer Bank einen ordnungsgemäßen Überweisungsauftrag erteilt hat; und“. |
| 5. | a): In die Tabelle wird der folgende Punkt 1a eingefügt: „1a. Individuelle Benennungsgebühr für eine internationale Eintragung (Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002; Artikel 7 Absatz 2 der Genfer Akte) — (je Geschmacksmuster) 62 “ — „1a. Individuelle Benennungsgebühr für eine internationale Eintragung (Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002; Artikel 7 Absatz 2 der Genfer Akte) — (je Geschmacksmuster) — „1a. — Individuelle Benennungsgebühr für eine internationale Eintragung (Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002; Artikel 7 Absatz 2 der Genfer Akte) — (je Geschmacksmuster) — 62 “ „1a. Individuelle Benennungsgebühr für eine internationale Eintragung (Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002; Artikel 7 Absatz 2 der Genfer Akte) — (je Geschmacksmuster): „1a. — Individuelle Benennungsgebühr für eine internationale Eintragung (Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002; Artikel 7 Absatz 2 der Genfer Akte) — (je Geschmacksmuster) — 62 “ „1a.: Individuelle Benennungsgebühr für eine internationale Eintragung (Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002; Artikel 7 Absatz 2 der Genfer Akte) — (je Geschmacksmuster) |
|---|
Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle für die Europäische Gemeinschaft in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Juli 2007 Für die Kommission Charlie McCREEVY Mitglied der Kommission
1 ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 ( ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 14 ).
2 ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 28 .
3 ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 33 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1687/2005 ( ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 14 ).
4 ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 54 .
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