32007R0900•Verordnung (EG) Nr. 900/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker
32007R0900Regulation28.07.2007
vom 27. Juli 2007
über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker 1 , insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Rücksicht auf die Lage des Zuckermarkts in der Gemeinschaft sowie des Weltmarkts ist es angebracht, eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weißzucker bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zu eröffnen, in der wegen der möglichen Schwankungen der Weltzuckerpreise die Festsetzung von Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden muss.
(2) Die allgemeinen Regeln des Ausschreibungsverfahrens für die Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Zucker, die mit Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegt wurden, sind anzuwenden.
(3) Zur Verhinderung von Missbrauch bei der Wiedereinfuhr oder Wiederverbringung von Erzeugnissen des Zuckersektors, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt wurden, in die Gemeinschaft sollten für die Länder des Westbalkans keine Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden.
(4) Gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden, um das Wettbewerbsgefälle zwischen Gemeinschafts- und Drittlandsausfuhren auszugleichen. Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Daher sollten Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesen Bestimmungen abgeschafft werden.
(5) Die Besonderheit dieses Verfahrens erfordert, angepasste Bestimmungen für die im Rahmen der Dauerausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen vorzusehen, insbesondere Bestimmungen über die Frist für die Erteilung der Lizenzen, ihre Geltungsdauer, die Höhe der Sicherheit sowie die Menge, für die die Ausfuhrverpflichtung nach Maßgabe der Lizenz erfüllt ist. Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse 2 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 der Kommission vom 19. Januar 1989 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse 3 müssen jedoch anwendbar bleiben.
(6) Für die Teilausschreibungen des Monats August 2007 ersetzen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker 4 . Aus Gründen der Transparenz und der Rechtsklarheit ist besagte Verordnung daher zum 1. August 2007 aufzuheben.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Es wird eine Dauerausschreibung für die Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 für alle Bestimmungen mit Ausnahme von Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, den Färöern, den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien 5 , Montenegro und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durchgeführt. Während der Geltungsdauer dieser Dauerausschreibung werden Teilausschreibungen durchgeführt.
(2) Die Dauerausschreibung bleibt bis zum 25. September 2008 gültig.
(1) Die Ausschreibungsbekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Auf dieser Grundlage erstellen die Mitgliedstaaten eine Ausschreibungsbekanntmachung, die sie veröffentlichen oder an anderer Stelle veröffentlichen lassen können.
(2) Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an.
(3) Die Ausschreibungsbekanntmachung kann während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung geändert werden. Sie wird geändert, wenn während der Gültigkeitsdauer eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen erfolgt.
(1) Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung a) beginnt am 1. August 2007, b) läuft am 9. August 2007 um 10.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab.
(2) Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung a) beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt, b) läuft an folgenden Tagen um 10.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab: — 30. August 2007, — 13. und 27. September 2007, — 11. und 25. Oktober 2007, — 8. und 22. November 2007, — 6. und 20. Dezember 2007, — 10. und 31. Januar 2008, — 14. und 28. Februar 2008, — 13. und 27. März 2008, — 10. und 24. April 2008, — 8. und 29. Mai 2008, — 12. und 26. Juni 2008, — 10. und 24. Juli 2008, — 7. und 28. August 2008, — 11. und 25. September 2008.
(1) Die Interessenten beteiligen sich durch Telefax oder elektronische Mitteilung an die zuständige Stelle eines Mitgliedstaats an der Ausschreibung, wenn diese Kommunikationsformen von der zuständigen Stelle zugelassen sind. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können verlangen, dass elektronisch übermittelte Angebote mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 zu versehen sind.
(2) Ein Angebot ist nur gültig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Im Angebot sind angegeben: i) die Bezeichnung der Ausschreibung (Nr. 1/2007) und die Teilausschreibung, ii) Name und Anschrift des Bieters sowie seine MwSt.-Nr., iii) die auszuführende Menge Weißzucker, iv) der Betrag der Ausfuhrerstattung je 100 kg Weißzucker in Euro mit 3 Dezimalstellen, v) der Betrag der Sicherheit, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 für die Zuckermenge nach Ziffer iii zu leisten ist, in der Währung des Mitgliedstaats, in dem das Angebot eingereicht wird. b) Vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote wird der Nachweis erbracht, dass der Bieter die in dem Angebot genannte Sicherheit gestellt hat. c) Die auszuführende Menge beträgt mindestens 250 Tonnen Weißzucker. d) Das Angebot enthält eine Erklärung des Bieters, durch die er sich verpflichtet, die Ausfuhrlizenz oder die Ausfuhrlizenzen für die auszuführende Weißzuckermenge innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist zu beantragen, falls er den Zuschlag erhält. e) Das Angebot enthält eine Erklärung des Bieters, in der er bestätigt, dass es sich bei dem zur Ausfuhr vorgesehenen Erzeugnis um Weißzucker einwandfreier und handelsüblicher Qualität des KN-Codes 1701 99 10 handelt. f) Das Angebot enthält eine Erklärung des Bieters, durch die er sich verpflichtet, falls er den Zuschlag erhält, i) die Sicherheit durch Zahlung des in Artikel 12 Absatz 3 genannten Betrags zu ergänzen, falls die Ausfuhrverpflichtung, die aus der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Ausfuhrlizenz erwächst, nicht erfüllt wurde, ii) der Stelle, die die betreffende Ausfuhrlizenz erteilt hat, innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz die Menge oder die Mengen mitzuteilen, für die die Lizenz nicht verwendet wurde.
(3) Ein Angebot, das nicht gemäß den Absätzen 1 und 2 eingereicht wird oder das andere als die durch diese Ausschreibung vorgesehenen Bedingungen enthält, wird nicht berücksichtigt.
(4) Ein eingereichtes Angebot kann nicht zurückgezogen werden.
(5) Ein Angebot kann die Angabe enthalten, dass es nur dann als eingereicht gilt, wenn eine oder beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) über den Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung ist am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung der betreffenden Angebote zu beschließen, b) der Zuschlag muss die ganze oder einen bestimmten Teil der angebotenen Menge betreffen.
(1) Jeder Bieter stellt je 100 kg Weißzucker, der aufgrund dieser Ausschreibung auszuführen ist, eine Sicherheit von 11 EUR. Diese Sicherheit bildet für die Zuschlagsempfänger unbeschadet des Artikels 12 Absatz 3 die Sicherheit für die Ausfuhrlizenz bei der Einreichung des in Artikel 11 Absatz 2 genannten Antrags.
(2) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird nach Wahl des Bieters in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Instituts gestellt, das den Kriterien des Mitgliedstaats entspricht, in dem das Angebot eingereicht wird.
(3) Die in Absatz 1 genannte Sicherheit wird freigegeben a) im Fall von Bietern für die Mengen, für die dem Angebot nicht stattgegeben wurde, b) im Fall von Zuschlagsempfängern, die ihre entsprechende Ausfuhrlizenz nicht innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Frist beantragt haben, in Höhe von 10 EUR je 100 kg Weißzucker, c) im Fall von Zuschlagsempfängern für die Menge, für die sie die Ausfuhrverpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung im Sinne von Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erfüllt haben, unter den Bedingungen des Artikels 35 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000. Im Fall von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird der freizugebende Teil der Sicherheit gegebenenfalls um die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der für die fragliche Teilausschreibung festgesetzten Ausfuhrerstattung und dem Höchstbetrag der für die folgende Teilausschreibung festgesetzten Ausfuhrerstattung verringert, wenn der letztgenannte Betrag höher ist als der erstgenannte. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt der nicht freigegebene Teil der Sicherheit oder die nicht freigegebene Sicherheit für die Zuckermenge, für die die entsprechenden Verpflichtungen nicht erfüllt wurden.
(4) Im Falle höherer Gewalt erlässt die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die Maßnahmen zur Freigabe der Sicherheit, die sie angesichts der durch den Bieter geltend gemachten Umstände für notwendig hält.
(1) Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die betreffende zuständige Stelle unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die zur Auswertung zugelassenen Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2) Die nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung eingereichten Angebote werden der Kommission, wenn sie zulässig sind, ohne Namensnennung mitgeteilt und müssen bei der Kommission über die Mitgliedstaaten spätestens eine Stunde und 30 Minuten nach Ablauf der Frist für die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene wöchentliche Einreichung der Angebote eingehen. Liegen keine Angebote vor, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission dies innerhalb derselben Frist mit.
(1) Nach Prüfung der eingegangenen Angebote kann für jede Teilausschreibung eine Höchstmenge festgesetzt werden.
(2) Es kann beschlossen werden, eine bestimmte Teilausschreibung zurückzuziehen.
(1) Beschließt die Kommission, für die Teilausschreibung einen Zuschlag zu erteilen, so setzt sie nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung fest. Dieser Betrag wird unter besonderer Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarkts in der Gemeinschaft sowie des Weltmarkts festgesetzt.
(2) Unbeschadet des Artikels 9 erhalten die Bieter den Zuschlag, deren Angebot dem Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.
(1) Wurde für eine Teilausschreibung eine Höchstmenge festgesetzt, so erhält den Zuschlag der Bieter, dessen Angebot die niedrigste Ausfuhrerstattung enthält. Wird die Höchstmenge durch dieses Angebot nicht völlig ausgeschöpft, so erhalten bis zur Ausschöpfung dieser Menge die übrigen Bieter den Zuschlag, und zwar nach Maßgabe der Höhe der vorgeschlagenen Ausfuhrerstattung in aufsteigender Folge.
(2) Würde das Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 durch die Berücksichtigung eines Angebots dazu führen, dass die Höchstmenge überschritten wird, so erhält der betreffende Bieter den Zuschlag nur für die Menge, mit der die Höchstmenge ausgeschöpft wird. Die Angebote, die die gleiche Erstattung enthalten, werden, wenn durch die Berücksichtigung der Summe der in den betreffenden Angeboten genannten Mengen die Höchstmenge überschritten würde, auf eine der folgenden Weisen berücksichtigt: a) im Verhältnis der in den einzelnen Angeboten genannten Mengen, b) je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge, c) durch Losentscheid.
(1) Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich alle Bieter von dem Ergebnis ihrer Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren. Darüber hinaus richtet diese Stelle eine Zuschlagserklärung an diejenigen, die den Zuschlag erhalten haben.
(2) Die Zuschlagserklärung enthält mindestens: a) die Bezeichnung der Ausschreibung, b) die Menge des auszuführenden Weißzuckers, c) die bei der Ausfuhr zu gewährende Erstattung je 100 kg Weißzucker der unter Buchstabe b genannten Menge in Euro.
(1) Der Zuschlagsempfänger hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 für die zugeteilte Menge Anspruch auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz, in der die im Angebot angegebene Ausfuhrerstattung genannt wird.
(2) Der Zuschlagsempfänger hat die Pflicht, nach den betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 für die ihm zugeteilte Menge eine Ausfuhrlizenz zu beantragen, und dieser Antrag kann abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 nicht widerrufen werden. Der Antrag ist spätestens zu einem der folgenden Zeitpunkte einzureichen: a) am letzten Arbeitstag vor der für die folgende Woche vorgesehenen Teilausschreibung, b) am letzten Arbeitstag der folgenden Woche, wenn im Laufe dieser Woche keine Teilausschreibung vorgesehen ist.
(3) Der Zuschlagsempfänger hat die Pflicht, die im Angebot genannte Menge auszuführen und bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung gegebenenfalls den in Artikel 12 Absatz 3 genannten Betrag zu zahlen.
(4) Das Recht und die Pflichten nach den Absätzen 1, 2 und 3 sind nicht übertragbar.
(1) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer der Lizenzen findet Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 Anwendung.
(2) Die im Rahmen einer Teilausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung an bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die betreffende Teilausschreibung stattgefunden hat.
(3) Außer im Falle höherer Gewalt zahlt der Lizenzinhaber an die zuständige Stelle einen bestimmten Betrag für die Menge, für die die Ausfuhrverpflichtung im Zusammenhang mit der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Ausfuhrlizenz nicht erfüllt wurde, wenn die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Sicherheit geringer ist als die Differenz zwischen der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, die am letzten Gültigkeitstag der Lizenz in Kraft ist, und der in der fraglichen Lizenz genannten Erstattung. Der nach Unterabsatz 1 zu zahlende Betrag entspricht der Differenz zwischen der in Unterabsatz 1 genannten Differenz und der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Sicherheit.
Die Verordnung (EG) Nr. 958/2006 wird ab dem 1. August 2007 aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Juli 2007 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission ( ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3 ).
2 ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 ( ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52 ).
3 ABl. L 16 vom 20.1.1989, S. 19 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1847/2006 ( ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 21 ).
4 ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 49 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 203/2007 ( ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 2 ).
5 Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.
6 ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12 .
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1847/2006 (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 203/2007 (). ↩ ↩2
Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999. ↩ ↩2
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