32007R0922•Verordnung (EG) Nr. 922/2007 der Kommission vom 1. August 2007 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 hinsichtlich der Übergangsregelung für die Mittelzuweisungen an Bulgarien und Rumänien für die Umstrukturierung und Umstellung
32007R0922Regulation01.01.2007
vom 1. August 2007
zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 hinsichtlich der Übergangsregelung für die Mittelzuweisungen an Bulgarien und Rumänien für die Umstrukturierung und Umstellung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 1 , insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials 2 sind die Bestimmungen für die Finanzierung der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung festgelegt.
(2) Für das Haushaltsjahr 2007 wurden Bulgarien und Rumänien mit der Entscheidung 2007/381/EG der Kommission vom 1. Juni 2007 zur Festsetzung der vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an Bulgarien und Rumänien für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Wirtschaftsjahr 2006/07 nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates 3 Mittel zugewiesen.
(3) Nach den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 werden die einem Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel, bei denen die entsprechenden Ausgaben bis zum 30. Juni nicht getätigt oder festgestellt wurden, den Mitgliedstaaten zugewiesen, deren getätigte und festgestellte Ausgaben der ihnen bewilligten Mittelzuweisung entsprechen. Außerdem werden nach diesen Artikeln die den Mitgliedstaaten zugewiesenen Beträge im darauf folgenden Haushaltsjahr gekürzt, wenn die bis zum 30. Juni getätigten Ausgaben weniger als 75 % ihrer vorläufigen Mittelzuweisung ausmachen.
(4) Bulgarien und Rumänien, für die das Weinwirtschaftsjahr 2006/07 das erste Anwendungsjahr der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung war, sind nicht in der Lage, den Großteil ihrer vorläufigen Mittelzuweisung bis zum 30. Juni in Anspruch zu nehmen. Die Anwendung der Artikel 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 würde zu übermäßigen Kürzungen der Mittel führen, die diesen Mitgliedstaaten im laufenden und im nächsten Haushaltsjahr für die Umstrukturierung und Umstellung zur Verfügung stehen.
(5) Für das Weinwirtschaftsjahr 2006/07 sollten daher übergangsweise diese übermäßigen Kürzungen vermieden werden, indem in Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 Bulgarien und Rumänien die Möglichkeit gegeben wird, bis Ende des laufenden Haushaltsjahrs 90 % ihrer vorläufigen Mittelzuweisung für das Weinwirtschaftsjahr 2006/07 auszuzahlen, und von der Kürzung ihrer vorläufigen Mittelzuweisung im folgenden Weinwirtschaftsjahr abgesehen wird.
(6) Eine vergleichbare Bestimmung wurde 2001 und 2005 eingeführt, als die Regelung für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen von den betreffenden Mitgliedstaaten erstmals angewendet wurde. Da die Tatsache, dass die betreffenden Mitgliedstaaten ihre vorläufige Mittelzuweisung nicht ausgeben konnten, auch auf die verspätete Veröffentlichung der Entscheidung über die vorläufige Mittelzuweisung zurückzuführen sein könnte, muss der Umfang, bis zu dem diese Mittelzuweisungen in Anspruch genommen werden können, auf dasselbe hohe Niveau festgesetzt werden wie im Jahr 2005.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 können Bulgarien und Rumänien für das Haushaltsjahr 2007 bei der Kommission bis spätestens 10. Juli 2007 im Rahmen von 90 % der ihnen mit der Entscheidung 2007/381/EG bewilligten Mittelzuweisung die weitere Finanzierung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2007 beantragen, die über den der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung gemeldeten Betrag hinausgehen. Sie können bis spätestens 15. Oktober 2007 90 % ihrer vorläufigen Mittelzuweisung für das Weinwirtschaftsjahr 2006/07 auszahlen.
(2) Abweichend von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 werden die Anträge auf weitere Finanzierung, die bei der Kommission von anderen Mitgliedstaaten als Bulgarien und Rumänien gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung eingereicht wurden, anteilmäßig berücksichtigt, wobei die Mittel verwendet werden, die verfügbar sind, nachdem die von allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung gemeldeten Beträge und die von Bulgarien und Rumänien gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung sowie gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gemeldeten Beträge abgezogen worden sind.
(3) Abweichend von Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 wird in Bezug auf das Haushaltsjahr 2007 für Bulgarien und Rumänien keine Kürzung ihrer vorläufigen Mittelzuweisung für das folgende Weinwirtschaftsjahr vorgenommen.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. August 2007 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 ).
2 ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/2005 ( ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 32 ).
3 ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 80 .
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