32007R0958•Verordnung (EG) Nr. 958/2007 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2007/8)
32007R0958Regulation31.08.2007
vom 27. Juli 2007
über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds
(EZB/2007/8)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank 1 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) statistische Daten zu erheben. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist festgelegt, dass Investmentfonds, soweit dies zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unter anderem im Bereich der Geld- und Bankenstatistik erforderlich ist, zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen gehören. Außerdem hat gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen zu bestimmen. Zugleich ist die EZB berechtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von deren statistischen Berichtspflichten zu entbinden.
(2) Um seine Aufgaben zu erfüllen und das Finanzgeschäft außer dem der monetären Finanzinstitute (MFIs) zu überwachen, benötigt die ESZB hochwertige statistische Daten über das Geschäft der Investmentfonds. Der Hauptzweck dieser Daten besteht darin, der EZB ein umfassendes statistisches Bild des Investmentfondssektors in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu verschaffen, die als ein Wirtschaftsraum angesehen werden.
(3) Um den Meldeaufwand zu verringern, ist es den NZBen gestattet, die erforderlichen Daten über Investmentfonds bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens, welcher anderen statistischen Zwecken dient, zu erheben, sofern die Erfüllung der von der EZB auferlegten statistischen Berichtspflichten dadurch nicht gefährdet wird. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen darüber zu unterrichten, dass die Daten zu anderen statistischen Zwecken erhoben werden.
(4) Sind Daten über finanzielle Transaktionen verfügbar, so erleichtern diese eine gründlichere Analyse für geldpolitische und sonstige Zwecke. Daten über finanzielle Transaktionen sowie Daten über Bestände werden auch für die Erstellung anderer Statistiken, insbesondere die Finanzierungsrechnung des Euro-Währungsgebiets, verwendet.
(5) Obgleich nach Artikel 34 Absatz 1 der Satzung erlassene Verordnungen für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten keinerlei Rechte oder Verpflichtungen entstehen lassen, gilt Artikel 5 der Satzung für alle Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie den Euro eingeführt haben oder nicht. Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 verdeutlicht, dass gemäß Artikel 5 der Satzung in Verbindung mit Artikel 10 (ex-Artikel 5) des Vertrags die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um teilnehmende Mitgliedstaaten zu werden.
(6) Obgleich diese Verordnung in erster Linie an die Investmentfonds gerichtet ist, sind vollständige Daten über Inhaber der von Investmentfonds begebenen Inhaberanteile möglicherweise nicht unmittelbar von Investmentfonds zugänglich, sodass es erforderlich ist, weitere Rechtssubjekte in den Kreis der Berichtspflichtigen aufzunehmen.
(7) Das in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegte Sanktionsverfahren der EZB findet auf Investmentfonds Anwendung.
(8) Spätestens bis 2012 wird der EZB-Rat beurteilen, ob er es nur Mitgliedstaaten, deren Investmentfondssektor gemessen am Gesamtvermögen sich auf weniger als einen Mindestanteil am im Euro-Währungsgebiet verwalteten gesamten Sondervermögen beläuft, gestattet, den „aggregierten“ Berichtsansatz gemäß dieser Verordnung zu verwenden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
| — | a): in finanzielle und nichtfinanzielle Vermögenswerte im Sinne des Anhangs II investiert, soweit ihr Ziel in der Investition von der Öffentlichkeit beschaffter Gelder besteht, und | a) | in finanzielle und nichtfinanzielle Vermögenswerte im Sinne des Anhangs II investiert, soweit ihr Ziel in der Investition von der Öffentlichkeit beschaffter Gelder besteht, und | b) | i): Vertragsform (gemeinsamer, von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter Fonds); | i) | Vertragsform (gemeinsamer, von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter Fonds); | ii) | die Form des Trust („unit trust“); | iii) | Gesellschaftsform (Investmentgesellschaft) oder | iv) | alle anderen ähnlichen Mechanismen. | a) | Einrichtungen, deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber direkt oder indirekt aus den Vermögenswerten der Einrichtung zurückgekauft oder getilgt werden, und | b) | Einrichtungen, die eine festgelegte Anzahl von begebenen Aktien haben und dessen Aktionäre bestehende Aktien kaufen oder verkaufen müssen, wenn sie dem Fonds beitreten oder diesen verlassen. | a) | Pensionskassen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a und Anhang B zur Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und | b) | Geldmarktfonds im Sinne des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) 2 . |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | in finanzielle und nichtfinanzielle Vermögenswerte im Sinne des Anhangs II investiert, soweit ihr Ziel in der Investition von der Öffentlichkeit beschaffter Gelder besteht, und | ||||||||||||||||||||
| b) | i): Vertragsform (gemeinsamer, von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter Fonds); | i) | Vertragsform (gemeinsamer, von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter Fonds); | ii) | die Form des Trust („unit trust“); | iii) | Gesellschaftsform (Investmentgesellschaft) oder | iv) | alle anderen ähnlichen Mechanismen. | ||||||||||||
| i) | Vertragsform (gemeinsamer, von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter Fonds); | ||||||||||||||||||||
| ii) | die Form des Trust („unit trust“); | ||||||||||||||||||||
| iii) | Gesellschaftsform (Investmentgesellschaft) oder | ||||||||||||||||||||
| iv) | alle anderen ähnlichen Mechanismen. | ||||||||||||||||||||
| a) | Einrichtungen, deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber direkt oder indirekt aus den Vermögenswerten der Einrichtung zurückgekauft oder getilgt werden, und | ||||||||||||||||||||
| b) | Einrichtungen, die eine festgelegte Anzahl von begebenen Aktien haben und dessen Aktionäre bestehende Aktien kaufen oder verkaufen müssen, wenn sie dem Fonds beitreten oder diesen verlassen. | ||||||||||||||||||||
| a) | Pensionskassen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a und Anhang B zur Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und | ||||||||||||||||||||
| b) | Geldmarktfonds im Sinne des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) 2 . |
— „teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat;
— „nicht teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht eingeführt hat;
— „Berichtspflichtiger“: ein Berichtspflichtiger im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
— „Gebietsansässiger“: ein Gebietsansässiger im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Handelt es sich im Sinne dieser Verordnung um ein Rechtssubjekt, das keine physisch greifbare Präsenz besitzt, so richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsraum, nach dessen Recht das betreffende Rechtssubjekt errichtet wurde. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so wird der juristische Sitz als Kriterium zugrunde gelegt, namentlich das Land, nach dessen Rechtssystem die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts erfolgt ist bzw. erfolgt;
— „MFI“: ein monetäres Finanzinstitut im Sinne des Anhangs I, Teil 1, Absatz 1 zur Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13);
— „SFI“: sonstige Finanzinstitute außer Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a und des Anhangs B zur Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
— „betreffende NZB“: die NZB des teilnehmenden Mitgliedstaates, in dem der fragliche Investmentfonds seinen Sitz hat.
Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen
(1) Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen Investmentfonds. Der Investmentfonds selbst — oder im Fall von Investmentfonds, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, seine Vertreter — ist bzw. sind für die Berichterstattung über die nach dieser Verordnung erforderlichen statistischen Daten verantwortlich.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 sind zum Zweck der Erhebung von Daten über Inhaber von Inhaberanteilen, die von Investmentfonds begeben wurden, (Anhang I, Teil 2, Absatz 3) in den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen MFIs und solche SFIs, die keine Investmentfonds sind, einzuschließen. Die NZBen können diesen Rechtssubjekten unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen statistischen Daten gemäß Anhang I, Teil 2, Absatz 3 von anderen verfügbaren Quellen eingeholt werden, Ausnahmeregelungen gewähren. Die NZBen überprüfen rechtzeitig die Einhaltung dieser Voraussetzung, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung von Beginn eines jeden Jahres im Einvernehmen mit der EZB zu gewähren oder zu widerrufen. Die NZBen können für Zwecke dieser Verordnung gemäß den in Anhang I, Teil 2, Absatz 3 genannten Grundsätzen eine Liste berichtender SFIs, die keine Investmentfonds sind, erstellen und führen.
Ausnahmeregelungen
(1) Die NZBen können den kleinsten Investmentfonds Ausnahmeregelungen gewähren, wenn auf die Investmentfonds, die Daten für die aggregierte Vierteljahresbilanz liefern, mindestens 95 % des gesamten Investmentfondsvermögens in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat entfallen. Die NZBen prüfen die Erfüllung dieser Bedingung rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung vom Beginn eines jeden Kalenderjahres zu gewähren bzw. zu widerrufen. Die Investmentfonds, auf die diese Ausnahmeregelungen Anwendung finden, erstatten nur vierteljährlich Meldung: Bestandsdaten über begebene Investmentfondsanteile zum Quartalsende sowie gegebenenfalls die entsprechenden vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen.
(2) Die NZBen können Investmentfonds, die nationalen Rechnungslegungsvorschriften unterliegen, die die Bewertung ihrer Aktiva in größeren Zeitabständen als vierteljährlich erlauben, Ausnahmeregelungen gewähren. Die Investmentfondskategorien, denen NZBen Ausnahmeregelungen gewähren können, werden durch den EZB-Rat beschlossen. Die Investmentfonds, auf die diese Ausnahmeregelungen Anwendung finden, unterliegen den in Artikel 6 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an eine mit ihren Rechnungslegungspflichten im Einklang stehende Häufigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt der Bewertung ihrer Aktiva.
(3) Die Investmentfonds können sich entscheiden, keinen Gebrauch von den Ausnahmeregelungen zu machen und stattdessen den in Artikel 6 bestimmten Berichtspflichten in vollem Umfang nachzukommen. Trifft ein Investmentfonds diese Entscheidung, so holt er vor einer Änderung bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelungen die Zustimmung der betreffenden NZB ein.
Liste der Investmentfonds für statistische Zwecke
(1) Das Direktorium der EZB erstellt und führt eine Liste der dieser Verordnung unterliegenden Investmentfonds, einschließlich gegebenenfalls ihrer Unterfonds im Sinne von Artikel 5 Absatz 2. Die Liste kann auf bestehenden Listen der von nationalen Behörden beaufsichtigten Investmentfonds beruhen, sofern solche Auflistungen verfügbar sind, ergänzt um sonstige Investmentfonds, die in der Begriffsbestimmung von Investmentfonds in Artikel 1 enthalten sind.
(2) Die NZBen und die EZB machen den betreffenden Investmentfonds die für statistische Zwecke erstellte Liste der Investmentfonds und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Weise zugänglich, unter anderem auf einem elektronischen Datenträger, über das Internet oder, auf Antrag des betreffenden Berichtspflichtigen, auch in gedruckter Form.
(3) Die für statistische Zwecke erstellte Liste der Investmentfonds hat rein informatorischen Charakter. Ist jedoch die zuletzt zur Verfügung gestellte elektronische Fassung der in Absatz 2 genannten Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein Rechtssubjekt, das seine Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.
Meldung auf der Basis einzelner Fonds
(1) Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet Daten über seine Aktiva und Passiva auf der Basis des einzelnen Fonds.
(2) Wenn unbeschadet des Absatzes 1 ein Investmentfonds seine Aktiva in einer Weise in unterschiedlichen Unterfonds getrennt führt, dass Anteile, die sich auf jeden Unterfonds beziehen, durch unterschiedliche Aktiva unabhängig voneinander gedeckt sind, wird jeder Unterfonds als ein individueller Investmentfonds betrachtet.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung und gemäß den Weisungen der betreffenden NZB, können Investmentfonds unter der Voraussetzung, dass dies zu Ergebnissen führt, die der Meldung auf der Basis einzelner Fonds ähneln, ihre Aktiva und Passiva als eine Gruppe melden.
Vierteljährliche und monatliche statistische Berichtspflichten
(1) Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen stellt gemäß Anhang I folgende Daten zur Verfügung: a) vierteljährlich: Bestandsdaten über Aktiva und Passiva der Investmentfonds zum Quartalsende sowie gegebenenfalls vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen und b) monatlich: Bestandsdaten über begebene Investmentfondsanteile zum Monatsende sowie gegebenenfalls die entsprechenden monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen.
(2) Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung und gemäß den Weisungen der betreffenden NZB meldet der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen im Einklang mit den in Anhang II enthaltenen Begriffsbestimmungen auf Grundlage einer der beiden in Anhang I genannten Berichtsansätze statistische Daten.
(3) Die NZBen können entscheiden, die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten monatlich anstatt vierteljährlich zu erheben.
Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen
(1) Gemäß den Weisungen der betreffenden NZB meldet der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen für die nach dem in Anhang I dargelegten kombinierten oder aggregierten Ansatz gemeldeten aggregierten Daten.
(2) Nach dem in Anhang I festgelegten kombinierten Ansatz können NZBen entweder Näherungswerte der Wertpapiergeschäfte auf der Basis von Bestandsdaten über einzelne Wertpapiere ableiten oder direkt Transaktionen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erheben.
(3) Weitere Anforderungen und Leitlinien über die Erstellung der Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen sind in Anhang III festgelegt.
Rechnungslegungsvorschriften
(1) Die nach dieser Verordnung von den Investmentfonds für die Meldungen angewandten Rechnungslegungsvorschriften sind in der jeweiligen nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten 3 oder, falls die zuvor genannte Bestimmung keine Anwendung findet, in sonstigen geltenden nationalen oder internationalen Standards, die auf Investmentfonds Anwendung finden, festgelegt.
(2) Unbeschadet der in den teilnehmenden Mitgliedstaaten geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanzielle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis ausgewiesen.
Vorlagefrist
(1) Die NZBen entscheiden, wann sie gemäß Artikel 6 die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um die in Absatz 2 festgelegten Fristen einhalten zu können.
(2) Die NZBen übermitteln der EZB: a) aggregierte vierteljährliche Bestände und Bereinigungen infolge Neubewertung bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, auf der Grundlage von vierteljährlichen Daten, die von Investmentfonds erhoben wurden, und b) aggregierte monatliche Bestände und Bereinigungen infolge Neubewertung bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, auf der Grundlage von monatlichen Daten über von Investmentfonds begebene Anteile oder von tatsächlichen Daten gemäß Artikel 6 Absatz 3.
Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren
(1) Der Investmentfonds meldet der betreffenden NZB die benötigten statistischen Daten gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen.
(2) Die NZBen legen die Berichtsverfahren für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten fest und führen sie durch. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen ermöglichen.
Verschmelzungen, Spaltungen und Reorganisationen
Nachdem ein Berichtspflichtiger die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation, welche die Erfüllung seiner statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert hat, benachrichtigt er die betreffende NZB rechtzeitig vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisationsmaßnahme über das Verfahren, das er beabsichtigt, um seinen statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.
Überprüfung und Zwangserhebung
Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung statistischer Daten, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung liefern, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht kommt insbesondere dann durch die NZBen zur Anwendung, wenn ein Institut aus dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen nicht erfüllt.
Erstmalige Meldung
Erstmalige Meldung erfolgt mit den monatlichen und vierteljährlichen Daten für Dezember 2008.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Juli 2007. Für den EZB-Rat Der Präsident der EZB Jean-Claude TRICHET
1 ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8 .
2 ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1 .
3 ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1 .
STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN
TEIL 1
Berichtsansatz
1. Die EZB muss regelmäßig die aggregierte Summe der Aktiva und Passiva für die Investmentfonds aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammenstellen; Letztere werden im Hinblick auf Bestände und Transaktionen als ein Wirtschaftsgebiet angesehen.
| 2. | a): Kombinierter Ansatz: bei diesem werden folgende Daten geliefert: — vierteljährlich: i) Daten über einzelne Wertpapiere für Wertpapiere, die von Investmentfonds gehalten werden und über öffentlich zugängliche Kennungen verfügen; ii) aggregierte Daten, untergliedert nach Arten der Instrumente, Fristenkategorien, Währungen sowie der Geschäftspartner für Aktiva und Passiva außer Wertpapiere und für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen, sowie iii) entweder auf der Basis von Daten über einzelne Wertpapiere oder aggregierten Daten über Inhaber von begebenen Investmentfondsanteilen gemäß Teil 2 dieses Anhangs. Die betreffende NZB kann verlangen, dass die Berichtspflichtigen für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen Daten über einzelne Wertpapiere bzw. bei den anderen Aktiva und Passiva über einzelne Positionen melden, und — monatlich: Daten über einzelne Wertpapiere, die alle von Investmentfonds begebenen Anteile getrennt ausweisen. Wie in Tabelle 2 festgelegt, kann die betreffende NZB entscheiden, zusätzlich zu den Daten in Bezug auf die Felder, die im Zusammenhang mit den Daten über einzelne Wertpapiere gemeldet werden müssen, um aggregierte Daten über Wertpapiere abzuleiten, auch Daten über Transaktionen auf der Basis von Daten über einzelne Wertpapiere zu erheben. Die aggregierten Daten müssen als Bestände und — in Übereinstimmung mit den Weisungen der betreffenden NZB — als i) Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder ii) Transaktionen zur Verfügung gestellt werden. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der betreffenden NZB können Berichtspflichtige, die die erforderlichen vierteljährlichen Daten auf der Grundlage von Daten über einzelne Wertpapiere zur Verfügung stellen, sich entscheiden, die erforderlichen monatlichen Daten auf aggregierter Basis zu melden anstatt Daten über einzelne Wertpapiere bereitzustellen. — — — vierteljährlich: i) Daten über einzelne Wertpapiere für Wertpapiere, die von Investmentfonds gehalten werden und über öffentlich zugängliche Kennungen verfügen; ii) aggregierte Daten, untergliedert nach Arten der Instrumente, Fristenkategorien, Währungen sowie der Geschäftspartner für Aktiva und Passiva außer Wertpapiere und für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen, sowie iii) entweder auf der Basis von Daten über einzelne Wertpapiere oder aggregierten Daten über Inhaber von begebenen Investmentfondsanteilen gemäß Teil 2 dieses Anhangs. Die betreffende NZB kann verlangen, dass die Berichtspflichtigen für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen Daten über einzelne Wertpapiere bzw. bei den anderen Aktiva und Passiva über einzelne Positionen melden, und — — — monatlich: Daten über einzelne Wertpapiere, die alle von Investmentfonds begebenen Anteile getrennt ausweisen. —: vierteljährlich: i) Daten über einzelne Wertpapiere für Wertpapiere, die von Investmentfonds gehalten werden und über öffentlich zugängliche Kennungen verfügen; ii) aggregierte Daten, untergliedert nach Arten der Instrumente, Fristenkategorien, Währungen sowie der Geschäftspartner für Aktiva und Passiva außer Wertpapiere und für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen, sowie iii) entweder auf der Basis von Daten über einzelne Wertpapiere oder aggregierten Daten über Inhaber von begebenen Investmentfondsanteilen gemäß Teil 2 dieses Anhangs. Die betreffende NZB kann verlangen, dass die Berichtspflichtigen für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen Daten über einzelne Wertpapiere bzw. bei den anderen Aktiva und Passiva über einzelne Positionen melden, und —: monatlich: Daten über einzelne Wertpapiere, die alle von Investmentfonds begebenen Anteile getrennt ausweisen. | a) | —: vierteljährlich: i) Daten über einzelne Wertpapiere für Wertpapiere, die von Investmentfonds gehalten werden und über öffentlich zugängliche Kennungen verfügen; ii) aggregierte Daten, untergliedert nach Arten der Instrumente, Fristenkategorien, Währungen sowie der Geschäftspartner für Aktiva und Passiva außer Wertpapiere und für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen, sowie iii) entweder auf der Basis von Daten über einzelne Wertpapiere oder aggregierten Daten über Inhaber von begebenen Investmentfondsanteilen gemäß Teil 2 dieses Anhangs. Die betreffende NZB kann verlangen, dass die Berichtspflichtigen für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen Daten über einzelne Wertpapiere bzw. bei den anderen Aktiva und Passiva über einzelne Positionen melden, und | — | vierteljährlich: i) Daten über einzelne Wertpapiere für Wertpapiere, die von Investmentfonds gehalten werden und über öffentlich zugängliche Kennungen verfügen; ii) aggregierte Daten, untergliedert nach Arten der Instrumente, Fristenkategorien, Währungen sowie der Geschäftspartner für Aktiva und Passiva außer Wertpapiere und für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen, sowie iii) entweder auf der Basis von Daten über einzelne Wertpapiere oder aggregierten Daten über Inhaber von begebenen Investmentfondsanteilen gemäß Teil 2 dieses Anhangs. Die betreffende NZB kann verlangen, dass die Berichtspflichtigen für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen Daten über einzelne Wertpapiere bzw. bei den anderen Aktiva und Passiva über einzelne Positionen melden, und | — | monatlich: Daten über einzelne Wertpapiere, die alle von Investmentfonds begebenen Anteile getrennt ausweisen. | b) | —: vierteljährlich: vollständige aggregierte Daten, untergliedert nach Arten der Instrumente, Fristenkategorien, Währungen sowie der Geschäftspartner in Bezug auf die Aktiva und Passiva der Investmentfonds, und | — | vierteljährlich: vollständige aggregierte Daten, untergliedert nach Arten der Instrumente, Fristenkategorien, Währungen sowie der Geschäftspartner in Bezug auf die Aktiva und Passiva der Investmentfonds, und | — | monatlich: aggregierte Daten in Bezug auf die von Investmentfonds begebenen Anteile. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | —: vierteljährlich: i) Daten über einzelne Wertpapiere für Wertpapiere, die von Investmentfonds gehalten werden und über öffentlich zugängliche Kennungen verfügen; ii) aggregierte Daten, untergliedert nach Arten der Instrumente, Fristenkategorien, Währungen sowie der Geschäftspartner für Aktiva und Passiva außer Wertpapiere und für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen, sowie iii) entweder auf der Basis von Daten über einzelne Wertpapiere oder aggregierten Daten über Inhaber von begebenen Investmentfondsanteilen gemäß Teil 2 dieses Anhangs. Die betreffende NZB kann verlangen, dass die Berichtspflichtigen für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen Daten über einzelne Wertpapiere bzw. bei den anderen Aktiva und Passiva über einzelne Positionen melden, und | — | vierteljährlich: i) Daten über einzelne Wertpapiere für Wertpapiere, die von Investmentfonds gehalten werden und über öffentlich zugängliche Kennungen verfügen; ii) aggregierte Daten, untergliedert nach Arten der Instrumente, Fristenkategorien, Währungen sowie der Geschäftspartner für Aktiva und Passiva außer Wertpapiere und für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen, sowie iii) entweder auf der Basis von Daten über einzelne Wertpapiere oder aggregierten Daten über Inhaber von begebenen Investmentfondsanteilen gemäß Teil 2 dieses Anhangs. Die betreffende NZB kann verlangen, dass die Berichtspflichtigen für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen Daten über einzelne Wertpapiere bzw. bei den anderen Aktiva und Passiva über einzelne Positionen melden, und | — | monatlich: Daten über einzelne Wertpapiere, die alle von Investmentfonds begebenen Anteile getrennt ausweisen. | ||||||||
| — | vierteljährlich: i) Daten über einzelne Wertpapiere für Wertpapiere, die von Investmentfonds gehalten werden und über öffentlich zugängliche Kennungen verfügen; ii) aggregierte Daten, untergliedert nach Arten der Instrumente, Fristenkategorien, Währungen sowie der Geschäftspartner für Aktiva und Passiva außer Wertpapiere und für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen, sowie iii) entweder auf der Basis von Daten über einzelne Wertpapiere oder aggregierten Daten über Inhaber von begebenen Investmentfondsanteilen gemäß Teil 2 dieses Anhangs. Die betreffende NZB kann verlangen, dass die Berichtspflichtigen für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen Daten über einzelne Wertpapiere bzw. bei den anderen Aktiva und Passiva über einzelne Positionen melden, und | ||||||||||||
| — | monatlich: Daten über einzelne Wertpapiere, die alle von Investmentfonds begebenen Anteile getrennt ausweisen. | ||||||||||||
| b) | —: vierteljährlich: vollständige aggregierte Daten, untergliedert nach Arten der Instrumente, Fristenkategorien, Währungen sowie der Geschäftspartner in Bezug auf die Aktiva und Passiva der Investmentfonds, und | — | vierteljährlich: vollständige aggregierte Daten, untergliedert nach Arten der Instrumente, Fristenkategorien, Währungen sowie der Geschäftspartner in Bezug auf die Aktiva und Passiva der Investmentfonds, und | — | monatlich: aggregierte Daten in Bezug auf die von Investmentfonds begebenen Anteile. | ||||||||
| — | vierteljährlich: vollständige aggregierte Daten, untergliedert nach Arten der Instrumente, Fristenkategorien, Währungen sowie der Geschäftspartner in Bezug auf die Aktiva und Passiva der Investmentfonds, und | ||||||||||||
| — | monatlich: aggregierte Daten in Bezug auf die von Investmentfonds begebenen Anteile. |
3. Die Daten müssen der NZB nach dem in Tabelle 2 bestimmten kombinierten Ansatz auf der Grundlage von Daten über einzelne Wertpapiere zur Verfügung gestellt werden. Die aggregierten vierteljährlichen Berichtspflichten für Bestände sind in Tabelle 1 festgelegt, die für Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder Transaktionen sind in Tabelle 3 aufgeführt. Die aggregierten monatlichen Berichtspflichten für Bestände und Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder Transaktionen finden sich in Tabelle 4.
TEIL 2
Gebietsansässigkeit und Wirtschaftssektor der Inhaber von Investmentfondsanteilen
1. Die Berichtspflichtigen melden vierteljährlich gemäß einer Aufgliederung nach Inland/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/übrige Welt Daten über die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Investmentfondsanteilen, die von Investmentfonds der teilnehmenden Mitgliedstaaten begeben werden. Die im Inland und in den sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen Geschäftspartner werden ferner nach Sektoren untergliedert.
2. Bei auf den eingetragenen Inhaber lautenden Anteilen melden emittierende Investmentfonds oder ihre Vertreter Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der begebenen Anteile aufgegliedert sind. Wenn ein emittierender Investmentfonds nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit und den Sektor des Inhabers unmittelbar zu ermitteln, meldet er die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten.
| 3. | a): Emittierende Investmentfonds: Emittierende Investmentfonds oder ihre Vertreter oder die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Rechtssubjekte melden Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der begebenen Anteile aufgegliedert sind. Der betreffende Wertpapiermakler oder jedes sonstige Rechtssubjekt, das an der Emission, dem Rückkauf oder der Übertragung der Anteile beteiligt ist, können diese Daten zur Verfügung stellen. | a) | Emittierende Investmentfonds: Emittierende Investmentfonds oder ihre Vertreter oder die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Rechtssubjekte melden Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der begebenen Anteile aufgegliedert sind. Der betreffende Wertpapiermakler oder jedes sonstige Rechtssubjekt, das an der Emission, dem Rückkauf oder der Übertragung der Anteile beteiligt ist, können diese Daten zur Verfügung stellen. | b) | MFIs und SFIs, die Investmentfondsanteile verwahren: Als Berichtspflichtige melden MFIs und SFIs, die Investmentfondsanteile verwahren, nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der Anteile aufgegliederte Daten, soweit es sich um Anteile eines gebietsansässigen Investmentfonds handelt, und die für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson, die ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, verwahrt werden. Diese Variante kommt in Betracht, wenn: i) die Verwahrstelle zwischen Investmentfondsanteilen, die für Inhaber verwahrt werden, und Anteilen, die für andere Verwahrstellen verwahrt werden, unterscheidet; ii) die meisten Investmentfondsanteile von im Inland ansässigen Instituten verwahrt werden, die den Finanzintermediären (MFIs oder SFIs) zuzuordnen sind. | c) | MFIs und SFIs, die Daten über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Investmentfonds übermitteln: Als Berichtspflichtige melden MFIs und SFIs, die Daten über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Investmentfonds übermitteln, Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der Anteile aufgegliedert sind, die von gebietsansässigen Investmentfonds begeben werden und mit denen sie für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson handeln, die ebenfalls an dem Geschäft beteiligt ist. Diese Variante kommt in Betracht, wenn: i) der Erfassungsgrad der Meldungen hoch ist, d. h. sie umfassen im Wesentlichen alle Geschäfte, die von den Berichtspflichtigen ausgeführt werden; ii) genaue Daten über Kauf- und Verkaufsgeschäfte mit Gebietsfremden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden; iii) die Unterschiede zwischen dem Ausgabe- und Rückzahlungswert gleicher Anteile ohne Gebühren sehr gering sind und iv) die von Gebietsfremden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gehaltenen Bestände an Anteilen, die von gebietsansässigen Investmentfonds begeben werden, gering sind. | d) | Wenn die Varianten a bis c keine Anwendung finden, melden die Berichtspflichtigen, einschließlich MFIs und SFIs, die keine Investmentfonds sind, die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Emittierende Investmentfonds: Emittierende Investmentfonds oder ihre Vertreter oder die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Rechtssubjekte melden Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der begebenen Anteile aufgegliedert sind. Der betreffende Wertpapiermakler oder jedes sonstige Rechtssubjekt, das an der Emission, dem Rückkauf oder der Übertragung der Anteile beteiligt ist, können diese Daten zur Verfügung stellen. | ||||||||
| b) | MFIs und SFIs, die Investmentfondsanteile verwahren: Als Berichtspflichtige melden MFIs und SFIs, die Investmentfondsanteile verwahren, nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der Anteile aufgegliederte Daten, soweit es sich um Anteile eines gebietsansässigen Investmentfonds handelt, und die für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson, die ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, verwahrt werden. Diese Variante kommt in Betracht, wenn: i) die Verwahrstelle zwischen Investmentfondsanteilen, die für Inhaber verwahrt werden, und Anteilen, die für andere Verwahrstellen verwahrt werden, unterscheidet; ii) die meisten Investmentfondsanteile von im Inland ansässigen Instituten verwahrt werden, die den Finanzintermediären (MFIs oder SFIs) zuzuordnen sind. | ||||||||
| c) | MFIs und SFIs, die Daten über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Investmentfonds übermitteln: Als Berichtspflichtige melden MFIs und SFIs, die Daten über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Investmentfonds übermitteln, Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der Anteile aufgegliedert sind, die von gebietsansässigen Investmentfonds begeben werden und mit denen sie für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson handeln, die ebenfalls an dem Geschäft beteiligt ist. Diese Variante kommt in Betracht, wenn: i) der Erfassungsgrad der Meldungen hoch ist, d. h. sie umfassen im Wesentlichen alle Geschäfte, die von den Berichtspflichtigen ausgeführt werden; ii) genaue Daten über Kauf- und Verkaufsgeschäfte mit Gebietsfremden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden; iii) die Unterschiede zwischen dem Ausgabe- und Rückzahlungswert gleicher Anteile ohne Gebühren sehr gering sind und iv) die von Gebietsfremden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gehaltenen Bestände an Anteilen, die von gebietsansässigen Investmentfonds begeben werden, gering sind. | ||||||||
| d) | Wenn die Varianten a bis c keine Anwendung finden, melden die Berichtspflichtigen, einschließlich MFIs und SFIs, die keine Investmentfonds sind, die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten. |
4. Wenn auf den eingetragenen Inhaber lautende Anteile oder Inhaberanteile zum ersten Mal begeben werden oder wenn Marktentwicklungen es erforderlich machen, dass eine Variante geändert wird oder mehrere Varianten miteinander kombiniert werden, können die NZBen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Regelungen der Absätze 2 und 3 für ein Jahr gewähren.
TEIL 3
Berichtstabellen
Tabelle 1
Bestände
Vierteljährlich erforderliche Daten
| 10.: Sonstige Passiva | |||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Investmentsfonds, die dem aggregierten Ansatz folgen, melden alle Fehler, einschließlich schwarz und grau. Investmentsfonds, die dem aggregierten Ansatz folgen, melden: i) die schwarzen Felder; ii) die in Tabelle 2 geforderten Daten für solche Wertpapiere, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhoben werden; und ii) die grauen Felder für solche Wertpapiere, die nicht auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhoben werden. |
Tabelle 2
Erforderliche Daten über einzelne Wertpapiere
Wenn der kombinierte Ansatz verwendet wird, müssen Daten für die Felder in der nachfolgenden Tabelle für jedes Wertpapier innerhalb der Kategorie Wertpapiere „Wertpapiere außer Aktien“, „Aktien und sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen“ und „begebene Investmentfondsanteile“ nach den folgenden Regeln gemeldet werden.
a) Daten für das Feld 1 müssen gemeldet werden.
b) Wenn die betreffende NZB nicht direkt Daten über Transaktionen auf der Basis von Daten über einzelne Wertpapiere erhebt, müssen Daten für zwei der drei Felder 2, 3 und 4 gemeldet werden (d. h. Felder 2 und 3, Felder 2 und 4 oder Felder 3 und 4).
| c) | i): Feld 5 oder Felder 6 und 7 und | i) | Feld 5 oder Felder 6 und 7 und | ii) | Feld 4 oder Felder 2 und 3. |
|---|---|---|---|---|---|
| i) | Feld 5 oder Felder 6 und 7 und | ||||
| ii) | Feld 4 oder Felder 2 und 3. |
d) Die betreffende NZB kann von den Berichtspflichtigen auch verlangen, Daten für Feld 8 zu melden.
e) Die betreffende NZB kann entscheiden, Daten für Feld 2 nur in den Fällen b und c ii oben zu erheben. Falls ja, muss die NZB mindestens einmal jährlich überprüfen und der EZB mitteilen, dass die Qualität der durch die NZB gemeldeten aggregierten Daten, einschließlich der Häufigkeit und dem Umfang der Bereinigungen, unberührt bleibt.
| Feld | Titel |
|---|---|
| 1 | Wertpapierkennnummer |
| 2 | Stückzahl oder aggregierter Nominalwert |
| 3 | Preis |
| 4 | Gesamtbetrag |
| 5 | Transaktionen |
| 6 | Gekaufte (Aktiva) oder emittierte (Passiva) Wertpapiere |
| 7 | Veräußerte (Aktiva) oder getilgte (Passiva) Wertpapiere |
| 8 | Währung des Wertpapiers |
Tabelle 3
Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen
Vierteljährlich erforderliche Daten
| 10.: Sonstige Passiva | |||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Investmentsfonds, die dem aggregierten Ansatz folgen, melden alle mit „MINIMUM“ markierten Felder. Die NZBen können diese Anforderungen auf die schwarzen und grauen Felder, die das Wort „MINIMUM“ nicht enthalten, erweitern. Investmentsfonds, die dem kombinierten Ansatz folgen, melden: i) die mit „MINIMUM“ markierten schwarzen Felder; ii) die mit „MINIMUM“ markierten grauen Felder für solche Wertpapiere, die nicht auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhoben werden; und iii) für den Fall, daß die bestreffende NZB Transaktionen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren direkt ermittelt, die in Tabelle 2 geforderten Daten für solche Wertpapiere, die auf der Baisis von einzelnen Wertpapieren erhoben werden. Die NZBen können diese Anforderungen erweitern auf: i) die schwarzen Felder, die das Wort „MINIMUM“ nicht enthalten; und ii) die grauen Felder, die das Wort „MINIMUM“ für solche Wertpapiere, die nicht auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhoben werden, nicht enthalten. |
Tabelle 4
Bestände; Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen
Monatlich erforderliche Daten
| 8.: Investmentfondsanteile |
|---|
1 Falls der Berichtspflichtige nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit und den Sektor des Inhabers unmittelbar zu ermitteln, meldet er die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten. Im Fall von Inhaberanteilen können die Daten von MFIs oder SFIs außer Investmentsfonds (wie in Artikel 2 Absatz 2 und Anhang I) erhoben werden.
2 Falls der Berichtspflichtige nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit und den Sektor des Inhabers unmittelbar zu ermitteln, meldet er die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten. Im Fall von Inhaberanteilen, können die Daten von MFIs oder SFIs außer Investmentfonds (wie in Artikel 2 Absatz 2 und Anhang I, Teil 2, Absatz 3 zu dieser Verordnung festgelegt) erhoben werden.
3 Die NZBen können die Investmentfonds von dieser Meldepflicht befreien, wenn die vierteljährlichen Bestände in Tabelle 1 weniger als 5 % der begebenen Investmentsfondsanteile ausmachen.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Teil 1
Definitionen der Instrumentenkategorien
Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den NZBen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung so verwendet werden, dass sie den nationalen Gegebenheiten entsprechen 1 . Die Definitionen beziehen sich auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (das ESVG 95).
TABELLE A
Definitionen der Instrumentenkategorien der Investmentfonds-Aktiva und -Passiva
AKTIVA-KATEGORIEN
| Kategorie | Beschreibung der Hauptmerkmale |
|---|---|
| 1.: Einlagen und Kreditforderungen | —: Einlagen bei MFIs: a) übertragbare Einlagen: Einlagen (in nationaler Währung oder in Fremdwährung) bei Banken, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügung übertragbar sind, und zwar beides ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühr (Abschnitte 5.42 bis 5.44 des ESVG 95); b) sonstige Einlagen: alle Bestände an Einlagen, bei denen es sich nicht um übertragbare Einlagen handelt. Sonstige Einlagen können nicht jederzeit als Zahlungsmittel verwendet werden, und es ist nicht ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühren möglich, ihre Umwandlung in Bargeld zu verlangen oder sie auf Dritte zu übertragen. Zu dieser Unterkategorie gehören Termineinlagen und Spareinlagen (Abschnitte 5.45 bis 5.49 des ESVG 95). — a) — übertragbare Einlagen: Einlagen (in nationaler Währung oder in Fremdwährung) bei Banken, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügung übertragbar sind, und zwar beides ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühr (Abschnitte 5.42 bis 5.44 des ESVG 95); — b) — sonstige Einlagen: alle Bestände an Einlagen, bei denen es sich nicht um übertragbare Einlagen handelt. Sonstige Einlagen können nicht jederzeit als Zahlungsmittel verwendet werden, und es ist nicht ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühren möglich, ihre Umwandlung in Bargeld zu verlangen oder sie auf Dritte zu übertragen. Zu dieser Unterkategorie gehören Termineinlagen und Spareinlagen (Abschnitte 5.45 bis 5.49 des ESVG 95). a): übertragbare Einlagen: Einlagen (in nationaler Währung oder in Fremdwährung) bei Banken, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügung übertragbar sind, und zwar beides ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühr (Abschnitte 5.42 bis 5.44 des ESVG 95); b): sonstige Einlagen: alle Bestände an Einlagen, bei denen es sich nicht um übertragbare Einlagen handelt. Sonstige Einlagen können nicht jederzeit als Zahlungsmittel verwendet werden, und es ist nicht ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühren möglich, ihre Umwandlung in Bargeld zu verlangen oder sie auf Dritte zu übertragen. Zu dieser Unterkategorie gehören Termineinlagen und Spareinlagen (Abschnitte 5.45 bis 5.49 des ESVG 95). |
| 2.: Wertpapiere außer Aktien | —: Bestände an Wertpapieren (ob durch Papiere verbrieft oder nicht), die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag (oder bestimmten Tagen) oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen; |
| 3.: Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen | —: Investmentfonds- und Geldmarktfondsanteile; |
| 3a.: Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, darunter börsennotierte Aktien ohne Investmentfonds- und Geldmarktfondsanteile | Aktien, deren Kurse an amtlichen Börsen oder anderen Sekundärmärkten notiert sind (Abschnitte 5.90 bis 5.93 des ESVG 95). |
| 3b.: Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, darunter | Investmentfonds- und Geldmarktfondsanteile. Diese Aktivposition umfasst Bestände an von Investmentfonds und Geldmarktfonds begebenen Anteilen, die in der für statistische Zwecke erstellten Liste der Investmentfonds und MFIs enthalten sind.Geldmarktfonds sind Einrichtungen, deren Anteile liquiditätsmäßig Einlagensubstitute im engeren Sinne darstellen und die hauptsächlich in Geldmarktinstrumente und/oder Geldmarktfondsanteile bzw. in sonstige übertragbare Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich bzw. in Bankeinlagen investieren, bzw. die eine Rendite anstreben, die den Zinsen für Geldmarktinstrumente nahekommt. Geldmarktfonds sind in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute definiert. Investmentfonds sind in Artikel 1 dieser Verordnung definiert. |
| 4.: Finanzderivate | —: Optionen (ob handelbare Optionen oder Freiverkehrsoptionen); |
| 5.: Nichtfinanzielle Vermögenswerte (einschließlich Sachanlagen) | —: Investitionen in Sachanlagen (z. B. Wohnbauten, sonstige Gebäude und Bauten, Nichtwohngebäude) und Wertsachen (z. B. Edelmetalle) und |
| 6.: Sonstige Aktiva | —: aufgelaufenen Zinsforderungen aus Einlagen und Krediten, |
PASSIVA-KATEGORIEN
| Kategorie | Beschreibung der Hauptmerkmale |
|---|---|
| 7.: Entgegengenommene Kredite und Einlagen | —: Kredite: Kredite, die berichtenden Investmentfonds gewährt werden und die nicht durch börsenfähige Papiere verkörpert oder durch ein einziges Papier belegt sind (selbst wenn Letzteres börsenfähig geworden ist); |
| 8.: Investmentfondsanteile | —: „auf den eingetragenen Inhaber lautende Investmentfonds“: Investmentfondsanteile, für die nach nationalem Recht ein Nachweis über die Identität des Inhabers der Anteile, einschließlich von Angaben zu dessen Gebietsansässigkeit und Sektor, vorhanden ist; |
| 9.: Finanzderivate | Siehe Kategorie 4. |
| 10.: Sonstige Passiva | —: begebenen Schuldverschreibungen Wertpapiere (ohne Dividendenpapiere), die von Investmentfonds begeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel übertragbar sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen |
Teil 2
Definitionen anhand der Attribute über einzelne Wertpapiere
TABELLE B
Definitionen anhand der Attribute über einzelne Wertpapiere
| Feld | Beschreibung |
|---|---|
| Wertpapierkennnummer | Ein Code, der ein Wertpapier eindeutig kennzeichnet. Es kann sich dabei um die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) oder um eine andere Wertpapierkennzahl handeln, die den Weisungen der NZB unterliegt. |
| Stückzahl oder aggregierter Nominalwert | Stückzahl eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird. |
| Preis | Preis je Einheit eines Wertpapiers oder Prozentsatz des aggregierten Nominalbetrags, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird. Der Preis ist gewöhnlich der Marktpreis oder nahe am Marktpreis. NZBen können auch die aufgelaufenen Zinsen unter dieser Position verlangen. |
| Gesamtbetrag | Gesamtbetrag für ein Wertpapier. Bei Wertpapieren, die in Einheiten gehandelt werden, entspricht dieser Betrag der Zahl der Wertpapiere multipliziert mit dem Preis je Einheit. Bei Wertpapieren, die in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt werden, entspricht dieser Betrag dem aggregierten Nominalbetrag, der mit dem Preis (ausgedrückt in Prozent) multipliziert wird. Der Gesamtbetrag entspricht grundsätzlich dem Marktwert oder ist nahe am Marktwert. NZBen können auch die aufgelaufenen Zinsen unter dieser Position verlangen. |
| Transaktionen | Die Summe der Käufe abzüglich der Summe der Verkäufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Absatz abzüglich der Tilgungen (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zu den Transaktionswerten. |
| Gekaufte (Aktiva) oder emittierte (Passiva) Wertpapiere | Die Summe der Käufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Absatz (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zu den Transaktionswerten. |
| Veräußerte (Aktiva) oder getilgte (Passiva) Wertpapiere | Die Summe der Verkäufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Tilgungen (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zu den Transaktionswerten. |
| Währung des Wertpapiers | ISO-Code oder Gegenwert der Währung, um den Preis und/oder den ausstehenden Betrag des Wertpapiers auszudrücken. |
Teil 3
Definition von Sektoren
Das ESVG 95 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Die Abgrenzung der in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Geschäftspartner erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Sektor im Einklang mit der für statistische Zwecke erstellten Liste der Investmentfonds und MFIs und dem „Monetary financial institutions and markets statistics sector manual. Guidance for the statistical classification of customers“ der EZB.
TABELLE C
Definition von Sektoren
| Sektor | Definition |
|---|---|
| 1.: MFIs | Gebietsansässige nationale Zentralbanken, gebietsansässige Kreditinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts sowie andere gebietsansässige Finanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinne) zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren (Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13)). |
| 2.: Öffentliche Haushalte (Staat) | Gebietsansässige Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, nicht marktbestimmte Güter und Dienstleistungen für den Individual- und Kollektivkonsum bereitzustellen und/oder die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (Abschnitte 2.68 bis 2.70 des ESVG 95). |
| 3.: Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen | Finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften (außer Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen), deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die gegenüber anderen institutionellen Einheiten (außer MFIs) zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und/oder Substituten für Einlagen oder versicherungstechnischen Rückstellungen im engeren Sinne haben (Abschnitte 2.53 bis 2.56 des ESVG 95). Ebenfalls eingeschlossen sind Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen, zu denen alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften gehören, die grundsätzlich in Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten engagiert sind (Abschnitte 2.57 bis 2.59 des ESVG 95). Die in dieser Verordnung definierten Investmentfonds werden hier aufgeführt. |
| 4.: Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen | Finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (Abschnitte 2.60 bis 2.67 des ESVG 95). |
| 5.: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die keine finanziellen Mittlertätigkeiten ausüben und die als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (Abschnitte 2.21 bis 2.31 des ESVG 95). |
| 6.: Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck | Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Eigenschaft als Konsumenten und Produzenten von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen ausschließlich für den eigenen Konsum sowie als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren, sofern deren Aktivitäten nicht denen von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Eingeschlossen sind private Organisationen ohne Erwerbszweck, die in der Hauptsache nicht marktbestimmte Waren und Dienstleistungen für bestimmte Gruppen privater Haushalte bereitstellen (Abschnitte 2.75 bis 2.88 des ESVG 95). |
1 D. h. diese Tabellen sind keine Listen einzelner Finanzinstrumente.
BEREINIGUNGEN INFOLGE NEUBEWERTUNG ODER TRANSAKTIONEN
1. Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet die in Artikel 7 der Verordnung genannten Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen. Wenn der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen Bereinigungen infolge Neubewertung meldet, umfassen diese mit der vorherigen Zustimmung der betreffenden NZB entweder Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder nur Preisänderungen im Berichtszeitraum. Wenn die Bereinigung infolge der Neubewertung nur die Neubewertung aufgrund von Preisänderungen umfasst, erhebt die betreffende NZB die erforderlichen Daten, die mindestens eine Aufgliederung nach Währungen in Pfund Sterling, US-Dollar, japanische Yen und Schweizer Franken umfassen, um die Neubewertungen aufgrund von Wechselkursänderungen abzuleiten.
2. „Finanztransaktionen“ beziehen sich auf solche Transaktionen, die auf die Entstehung, die Abwicklung oder den Wechsel im Eigentum an Forderungen oder Verbindlichkeiten zurückzuführen sind. Diese Transaktionen werden als Differenz zwischen den an den Meldestichtagen vorhandenen Bestandspositionen gemessen, wobei die Auswirkung von Veränderungen durch „Bereinigungen infolge Neubewertung“ (verursacht durch Preis- und Wechselkursänderungen) und „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ herausgerechnet wird. Die EZB benötigt statistische Daten, um Transaktionen als Bereinigungen in Form von „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ und „Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“ zu erstellen. Finanztransaktionen stehen grundsätzlich im Einklang mit dem ESVG 95, können aber aufgrund von nationalen Gepflogenheiten abweichen.
3. „Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“ beziehen sich auf Bewertungsänderungen von Forderungen und Verbindlichkeiten, die entweder aufgrund von Veränderungen der Preise der Forderungen und Verbindlichkeiten und/oder der Wechselkurse, die den Euro-Wert von auf Fremdwährung lautenden Aktiva und Passiva beeinflussen, zurückgehen. Die Bereinigung in Bezug auf Preisneubewertungen von Forderungen bzw. Verbindlichkeiten bezieht sich auf Bewertungsänderungen von Forderungen bzw. Verbindlichkeiten, die aufgrund von Veränderungen des Preises, zu dem Forderungen bzw. Verbindlichkeiten erfasst oder gehandelt werden, auftreten. Die Preisneubewertungen umfassen Änderungen, die sich im Laufe der Zeit hinsichtlich des Werts der Bestandsgrößen zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen hinsichtlich des Referenzwerts, zu dem sie ausgewiesen werden, ergeben, d. h. Umbewertungsgewinne/-verluste. Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro, die zwischen den Meldestichtagen zum Ende des Berichtszeitraums auftreten, verursachen Veränderungen des Werts von Fremdwährungsforderungen/-verbindlichkeiten, wenn diese in Euro ausgewiesen sind. Da diese Veränderungen Umbewertungsgewinne/-verluste darstellen und nicht auf Finanztransaktionen zurückzuführen sind, müssen diese aus den Transaktionsgrößen herausgerechnet werden. Grundsätzlich enthalten „Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“ auch Bewertungsänderungen, die aus Transaktionen in Forderungen bzw. Verbindlichkeiten, d. h. realisierten Gewinnen/Verlusten resultieren; in dieser Hinsicht gibt es jedoch unterschiedliche nationale Gepflogenheiten.
VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN
Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB die folgenden Mindeststandards einhalten:
1. Mindestanforderungen für die Übermittlung
a) Die Meldungen an die NZBen müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen.
b) Statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtspflichten der NZBen entsprechen.
c) Der/die Ansprechpartner bei dem Berichtspflichtigen müssen benannt werden.
d) Die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung zu den NZBen müssen beachtet werden.
e) Für Meldungen auf der Basis von Einzelwertpapieren müssen die Berichtspflichtigen, wenn es die betreffende NZB verlangt, weitere Daten bereitstellen (z. B. Name des Emittenten, Datum für die Ausgabe), die zur Ermittlung von Wertpapieren erforderlich sind, deren Wertpapierkennzahlen entweder fehlerhaft oder nicht öffentlich zugänglich sind.
2. Mindestanforderungen für die Exaktheit
| a) | —: Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z. B. müssen die Forderungen und Verbindlichkeiten übereinstimmen, die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben), und | — | Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z. B. müssen die Forderungen und Verbindlichkeiten übereinstimmen, die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben), und | — | die Daten müssen zwischen allen Berichtsterminen konsistent sein. |
|---|---|---|---|---|---|
| — | Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z. B. müssen die Forderungen und Verbindlichkeiten übereinstimmen, die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben), und | ||||
| — | die Daten müssen zwischen allen Berichtsterminen konsistent sein. |
b) Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern.
c) Die statistischen Daten müssen vollständig sein: Bestehende Lücken sollten erwähnt, den NZBen erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden.
d) Die statistischen Daten dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen.
e) Die Berichtspflichtigen müssen in ihren Meldungen die von den NZBen für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten.
f) Die Berichtspflichtigen müssen die von den NZBen für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Rundungsregeln befolgen.
3. Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung
a) Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen der Verordnung entsprechen.
b) Sollte von diesen Definitionen und Klassifizierungen abgewichen werden, müssen die Berichtspflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren.
c) Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.
4. Mindestanforderungen für Korrekturen
Die von der EZB und den NZBen vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.
D. h. diese Tabellen sind keine Listen einzelner Finanzinstrumente. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5
Falls der Berichtspflichtige nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit und den Sektor des Inhabers unmittelbar zu ermitteln, meldet er die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten. Im Fall von Inhaberanteilen, können die Daten von MFIs oder SFIs außer Investmentfonds (wie in Artikel 2 Absatz 2 und Anhang I, Teil 2, Absatz 3 zu dieser Verordnung festgelegt) erhoben werden. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
Die NZBen können die Investmentfonds von dieser Meldepflicht befreien, wenn die vierteljährlichen Bestände in Tabelle 1 weniger als 5 % der begebenen Investmentsfondsanteile ausmachen. ↩ ↩2 ↩3
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