32007R1028•Verordnung (EG) Nr. 1028/2007 der Kommission vom 5. September 2007 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren
32007R1028Regulation07.09.2007
vom 5. September 2007
zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absätze 3 und 5,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
(1) in der Erwägung, dass die Kommission beschlossen hat, gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf eigene Initiative eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China einzuleiten.
A. WARE
(1) Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe, Pantoffeln und andere Hausschuhe und Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, („bestimmte Schuhe mit Oberteil aus Leder“), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die gemeinhin unter den KN-Codes 6403 20 00 , ex 6403 51 05 , ex 6403 51 11 , ex 6403 51 15 , ex 6403 51 19 , ex 6403 51 91 , ex 6403 51 95 , ex 6403 51 99 , ex 6403 59 05 , ex 6403 59 11 , ex 6403 59 31 , ex 6403 59 35 , ex 6403 59 39 , ex 6403 59 91 , ex 6403 59 95 , ex 6403 59 99 , ex 6403 91 05 , ex 6403 91 11 , ex 6403 91 13 , ex 6403 91 16 , ex 6403 91 18 , ex 6403 91 91 , ex 6403 91 93 , ex 6403 91 96 , ex 6403 91 98 , ex 6403 99 05 , ex 6403 99 11 , ex 6403 99 31 , ex 6403 99 33 , ex 6403 99 36 , ex 6403 99 38 , ex 6403 99 91 , ex 6403 99 93 , ex 6403 99 96 , ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00 2 eingereiht werden („betroffene Ware“). Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.
(2) Bei der Ware, auf die sich die Untersuchung bezieht, handelt es sich um Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe, Pantoffeln und andere Hausschuhe und Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandt („untersuchte Ware“) und normalerweise unter denselben Codes eingereiht werden wie die betroffene Ware.
B. GELTENDE MASSNAHMEN
(3) Bei den derzeit geltenden und möglicherweise umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates 3 eingeführten Antidumpingmaßnahmen.
C. BEGRÜNDUNG
(4) Der Kommission liegen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen durch Umladung und/oder Montage der untersuchten Ware in der Sonderverwaltungsregion Macau umgangen werden.
(5) Es wurden folgende Beweise vorgelegt:
— Aus dem Antrag geht hervor, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China und der Sonderverwaltungsregion Macau in die Gemeinschaft nach Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert hat und dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gibt.
— Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint auf die Umladung bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China in der Sonderverwaltungsregion Macau und/oder die Montage bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder in der Sonderverwaltungsregion Macau zurückzuführen sein.
— Ferner enthält der Antrag Anhaltspunkte dafür, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware sowohl in Bezug auf die Menge als auch den Preis untergraben wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware bedeutende Mengen der untersuchten Ware eingeführt. Außerdem liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise dieser steigenden Einfuhren deutlich unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.
— Schließlich liegen der Kommission ausreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise der untersuchten Ware im Vergleich zu dem ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt sind.
(6) Sollten im Verlauf der Untersuchung neben dem Versand über die Sonderverwaltungsregion Macau noch andere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.
D. VERFAHREN
(7) Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Beweise ausreichen, um eine Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung einzuleiten und die Einfuhren der untersuchten Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.
a) Fragebogen
(8) Um die von der Kommission für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird sie den Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden in der Sonderverwaltungsregion Macau und den Einführern und ihren Verbänden in der Gemeinschaft, die an der zu den geltenden Maßnahmen führenden Untersuchung mitarbeiteten, sowie den Behörden der Volksrepublik China und der Sonderverwaltungsregion Macau Fragebogen zusenden. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingeholt.
(9) Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, umgehend, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der in Artikel 3 genannten Frist, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und, erforderlichenfalls, vor Ablauf der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Frist einen Fragebogen anzufordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.
(10) Die Behörden der Volksrepublik China und der Sonderverwaltungsregion Macau werden über die Einleitung der Untersuchung informiert.
b) Einholung von Informationen und Anhörungen
(11) Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
c) Befreiung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen
(12) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der untersuchten Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.
(13) Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Gemeinschaft stattfindet, können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung Hersteller bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder in der Sonderverwaltungsregion Macau, die nachweisen können, dass sie nicht mit einem Hersteller verbunden sind, der den geltenden Maßnahmen unterliegt, und für die festgestellt wurde, dass sie nicht an den Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen befreit werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen.
E. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(14) Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich erfasst werden, damit in dem Fall, in dem bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird, rückwirkend vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten Einfuhren Antidumpingzölle in entsprechender Höhe erhoben werden können.
F. FRISTEN
(15) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren
— interessierte Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den Fragebogen beantworten oder sonstige Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;
— Hersteller in der Sonderverwaltungsregion Macau eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können;
— interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.
(16) Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist selbst meldet.
G. MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
(17) Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.
(18) Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Angaben gemacht hat, so werden diese Angaben nicht berücksichtigt, stattdessen können die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
H. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(19) Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 4 verarbeitet —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Es wird eine Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet um festzustellen, ob mit den Einfuhren bestimmter aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandter Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, die mit der letztgenannten Verordnung eingeführten Maßnahmen umgangen werden. Die TARIC-Codes für Einfuhren aus der Sonderverwaltungsregion Macau sind im Anhang aufgeführt.
Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Gemeinschaft einzustellen, die von Ausführern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Antidumpingzölle nicht umgehen.
(1) Die Fragebogen sind bei der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union anzufordern.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den Fragebogen beantworten oder sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
(3) Hersteller in der Sonderverwaltungsregion Macau, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, sollten innerhalb derselben Frist von 40 Tagen einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen.
(4) Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
(5) Alle sachdienlichen Informationen, Anträge auf Anhörung oder Anforderungen eines Fragebogens sowie alle Anträge auf Befreiung der Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen sind von den interessierten Parteien schriftlich (nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese wäre ausdrücklich zugelassen) unter Angabe von Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummern zu übermitteln. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, Fragebogenantworten und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „ Zur eingeschränkten Verwendung “ 5 tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „ Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien “ trägt. Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro: J-79 4/22 B-1049 Brüssel Fax (+32 2) 295 65 05.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. September 2007 Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17 ).
2 Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1 ). Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.
3 ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1 .
4 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1 .
5 Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ( ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43 ) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.
TARIC-Codes für Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006, die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht
| KN-Code | TARIC-Code Versandt aus der Sonderverwaltungsregion Macau |
|---|---|
| 6403 20 00 | 20 |
| 6403 51 05 | 15 |
| 6403 51 05 | 95 |
| 6403 59 05 | 15 |
| 6403 59 05 | 95 |
| 6403 91 05 | 15 |
| 6403 91 05 | 95 |
| 6403 99 05 | 15 |
| 6403 99 05 | 95 |
| 6403 51 11 | 91 |
| 6403 51 15 | 91 |
| 6403 51 19 | 91 |
| 6403 51 91 | 91 |
| 6403 51 95 | 91 |
| 6403 51 99 | 91 |
| 6403 59 11 | 91 |
| 6403 59 31 | 91 |
| 6403 59 35 | 91 |
| 6403 59 39 | 91 |
| 6403 59 91 | 91 |
| 6403 59 95 | 91 |
| 6403 59 99 | 91 |
| 6403 91 11 | 95 |
| 6403 91 13 | 95 |
| 6403 91 16 | 95 |
| 6403 91 18 | 95 |
| 6403 91 91 | 95 |
| 6403 91 93 | 95 |
| 6403 91 96 | 95 |
| 6403 91 98 | 95 |
| 6403 99 11 | 91 |
| 6403 99 31 | 91 |
| 6403 99 33 | 91 |
| 6403 99 36 | 91 |
| 6403 99 38 | 91 |
| 6403 99 91 | 95 |
| 6403 99 93 | 25 |
| 6403 99 93 | 95 |
| 6403 99 96 | 25 |
| 6403 99 96 | 95 |
| 6403 99 98 | 25 |
| 6403 99 98 | 95 |
| 6405 10 00 | 81 |
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (). ↩ ↩2
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (). Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes. ↩ ↩2
Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission () geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt. ↩ ↩2
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"title": "Règlement (CE) n° 1028/2007 de la Commission du 5 septembre 2007 portant ouverture d'une enquête sur le contournement éventuel des mesures antidumping instituées par le règlement (CE) n° 1472/2006 du Conseil sur les importations de certaines chaussures à dessus en cuir originaires de la République populaire de Chine par des importations de certaines chaussures à dessus en cuir expédiées de la RAS de Macao, qu'elles aient ou non été déclarées originaires de la RAS de Macao, et soumettant ces importations à enregistrement",
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"title": "Commission Regulation (EC) No 1028/2007 of 5 September 2007 initiating an investigation concerning the possible circumvention of anti-dumping measures imposed by Council Regulation (EC) No 1472/2006 on imports of certain footwear with uppers of leather originating in the People's Republic of China by imports of certain footwear with uppers of leather consigned from Macao SAR, whether declared as originating in Macao SAR or not, and making such imports subject to registration",
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"title": "Regolamento (CE) n. 1028/2007 della Commissione, del 5 settembre 2007 , che apre un’inchiesta sulla possibile elusione delle misure antidumping istituite dal regolamento (CE) n. 1472/2006 del Consiglio sulle importazioni di alcuni tipi di calzature con tomaie di cuoio originarie della Repubblica popolare cinese mediante importazioni di alcuni tipi di calzature con tomaie di cuoio spedite dalla RAS di Macao, indipendentemente dal fatto che siano dichiarate o meno originarie di tale paese, e che dispone la registrazione di dette importazioni",
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