32007R1069•Verordnung (EG) Nr. 1069/2007 der Kommission vom 17. September 2007 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyvinylalkohol (PVA) mit Ursprung in der Volksrepublik China
32007R1069Regulation19.09.2007
vom 17. September 2007
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyvinylalkohol (PVA) mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
(1) Am 19. Dezember 2006 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens 2 („Einleitungsbekanntmachung“) gemäß Artikel 5 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren von Polyvinylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und Taiwan („betroffene Länder“) in die Gemeinschaft.
(2) Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 6. November 2006 von dem Unternehmen Kuraray Specialties Europe GmbH („Antragsteller“), seit Januar 2007 Kuraray Europe GmbH, eingereicht wurde, auf das mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Polyvinylalkohol entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei PVA mit Ursprung in den betroffenen Ländern und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; die Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.
1.2. Von dem Verfahren betroffene Parteien
(3) Die Kommission unterrichtete den antragstellenden Hersteller und die anderen bekannten Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Händler und Verwender und die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(4) Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller sowie an die Behörden der VR China. Ein ausführender Hersteller in der VR China stellte einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung, ersatzweise auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass er die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllte.
(5) Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China und der Einführer in der Gemeinschaft wurden für diese Parteien in der Einleitungsbekanntmachung gemäß Artikel 17 der Grundverordnung Stichprobenverfahren zur Untersuchung von Dumping und Schädigung vorgesehen.
(6) Da von den ausführenden Herstellern in der VR China jedoch nur drei an der Untersuchung mitarbeiteten, erübrigte sich hier die Bildung einer Stichprobe.
(7) Die Kommission forderte ferner alle bekannten Einführer von PVA auf, Informationen über ihre Einfuhren und Verkäufe der betroffenen Ware vorzulegen. Auf der Grundlage der von 14 mitarbeitenden Einführern übermittelten Informationen wählte die Kommission eine Stichprobe aus fünf Einführern aus, von denen zwei in Deutschland, einer in Italien, einer in den Niederlanden und einer in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässig war. Auf diese Einführer entfiel das größte repräsentative Verkaufsvolumen der mitarbeitenden Einführer in der Gemeinschaft (rund 80 %), das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.
(8) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Sie erhielt ausgefüllte Fragebogen von zwei Gemeinschaftsherstellern, drei ausführenden Herstellern in der VR China, einem ausführenden Hersteller in Taiwan, den fünf Einführern der Stichprobe und sieben Verwendern in der Gemeinschaft.
(9) Zwei der von den Verwendern übermittelten Fragebogenantworten waren unvollständig und konnten daher nicht berücksichtigt werden. Außerdem gaben mehrere Verwender Stellungnahmen ab, ohne jedoch den Fragebogen zu beantworten.
(10) Einer der in die Stichprobe einbezogenen Einführer sagte zweimal sehr kurzfristig einen vereinbarten Kontrollbesuch ab. Infolgedessen konnten die von diesem Unternehmen gemachten Angaben nicht nachgeprüft werden und mussten vorläufig unberücksichtigt bleiben.
(11) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Entscheidung über die MWB/IB im Falle der VR China und zur vorläufigen Ermittlung des Dumpings, der Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft im Falle beider betroffenen Länder benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
| a) | —: Kuraray Europe GmbH, Frankfurt, Deutschland, | — | Kuraray Europe GmbH, Frankfurt, Deutschland, | — | Celanese Chemicals Ibérica S.L., Tarragona, Spanien; |
|---|---|---|---|---|---|
| — | Kuraray Europe GmbH, Frankfurt, Deutschland, | ||||
| — | Celanese Chemicals Ibérica S.L., Tarragona, Spanien; |
| b) | —: Chang Chun Petrochemical Co. Ltd, Taipeh; | — | Chang Chun Petrochemical Co. Ltd, Taipeh; |
|---|---|---|---|
| — | Chang Chun Petrochemical Co. Ltd, Taipeh; |
| c) | —: Shanxi Sanwei Group Co., Ltd, Hongdong; | — | Shanxi Sanwei Group Co., Ltd, Hongdong; |
|---|---|---|---|
| — | Shanxi Sanwei Group Co., Ltd, Hongdong; |
| d) | —: Cordial Beheer en Registergoederen BV, Winschoten, Niederlande, | — | Cordial Beheer en Registergoederen BV, Winschoten, Niederlande, | — | Menssing Chemiehandel & Consultants GmbH, Hamburg, Deutschland, | — | Omya Peralta GmbH, Hamburg, Deutschland; |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Cordial Beheer en Registergoederen BV, Winschoten, Niederlande, | ||||||
| — | Menssing Chemiehandel & Consultants GmbH, Hamburg, Deutschland, | ||||||
| — | Omya Peralta GmbH, Hamburg, Deutschland; |
| e) | —: Cordial Beheer en Registergoederen BV, Winschoten, Niederlande, | — | Cordial Beheer en Registergoederen BV, Winschoten, Niederlande, | — | Wacker Chemie AG, Burghausen, Deutschland. |
|---|---|---|---|---|---|
| — | Cordial Beheer en Registergoederen BV, Winschoten, Niederlande, | ||||
| — | Wacker Chemie AG, Burghausen, Deutschland. |
(12) Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, die keine MWB beantragten oder denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus dem in der Einleitungsbekanntmachung vorgesehenen Vergleichsland Japan ermittelt werden musste, wurde zur Ermittlung dieses Normalwerts in den Betrieben des folgenden Herstellers in Japan ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:
— Kuraray Japan, Tokio
1.3. Untersuchungszeitraum
(13) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 („Untersuchungszeitraum“ bzw. „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Betroffene Ware
(14) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Polyvinylalkohole (PVA) in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4 %igen Lösung) von mindestens 3 mPa·s, aber nicht mehr als 61 mPa·s und einem Hydrolysegrad von mindestens 84,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-% mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan („betroffene Ware“), die normalerweise unter dem KN-Code ex 3905 30 00 eingereiht werden.
(15) PVA werden durch Hydrolyse von Polyvinylacetat gewonnen, das wiederum durch Polymerisation von Vinylacetatmonomer (das hauptsächlich aus Ethylen und Essigsäure hergestellt ist) produziert wird. PVA haben eine Vielzahl von Verwendungszwecken. In der Gemeinschaft werden sie in erster Linie zur Herstellung von Polyvinylbutyral („PVB“) (25—29 % des Verbrauchs), als Polymerisationshilfsstoff (21—25 % des Verbrauchs), in der Papierbeschichtung (17—21 %), in Klebstoffen (13—17 %) und zum Schlichten von Textilien (8—12 %) eingesetzt.
(16) Ein Verwender in der Gemeinschaft brachte vor, ein bestimmtes Produkt, das er aus der VR China beziehe, solle nicht der betroffenen Ware zugerechnet werden, da es i) kein Standard-PVA sei und andere, sehr spezifische chemische und materielle Eigenschaften besitze und ii) für andere Zwecke verwendet werde als Standard-PVA.
(17) Zum ersten Vorbringen wurde festgestellt, dass dieser Warentyp unter die Warendefinition gemäß Randnummer 14 fällt und dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweist wie die anderen unter die Warendefinition fallenden Typen. Zu der zweiten Behauptung ist anzumerken, dass dieser PVA-Typ für die PVB-Herstellung verwendet wurde, was nicht nur, wie unter Randnummer 15 erläutert, die wichtigste Anwendung, sondern auch der am schnellsten wachsende Markt für PVA in der Gemeinschaft ist. Es würde den Tatsachen nicht gerecht, einen solchen Markt nicht als Standard-Markt einzustufen. Außerdem wurde festgestellt, dass sich die Durchschnittspreise für PVA für die verschiedenen Anwendungen in derselben Größenordnung bewegten. Aus all diesen Gründen wurde die Auffassung vertreten, dass kein Anlass bestand, diesen Typ aus der Warendefinition auszunehmen; das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
2.2. Gleichartige Ware
(18) Die Untersuchung ergab, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften PVA, die in der VR China und Taiwan hergestellten und auf dem chinesischen und taiwanischen Inlandsmarkt verkauften PVA, die in der VR China und Taiwan hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten PVA und die in Japan hergestellten und verkauften PVA dieselben grundlegenden chemischen und materiellen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen. Sie werden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.
3. DUMPING
3.1. Taiwan
3.1.1. Normalwert
(19) Zur Ermittlung des Normalwertes wurde zunächst gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für den einzigen ausführenden Hersteller in Taiwan untersucht, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, d. h. ob ihr Gesamtvolumen mindestens 5 % der gesamten Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entsprach.
(20) Für jeden von dem ausführenden Hersteller auf seinem Inlandsmarkt verkauften Warentyp, der den Feststellungen zufolge mit dem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Warentyp auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen an unabhängige Abnehmer verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge des vergleichbaren Typs entsprachen.
(21) Danach prüfte die Kommission für jeden auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften Warentyp, ob die Inlandsverkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Hierzu wurde für jeden im UZ ausgeführten Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt.
(22) Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mehr als 80 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft und entsprach der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises aller Inlandsverkäufe dieses Typs ermittelt.
(23) Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zu Grunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt allein der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen.
(24) Wurden bei einem Typ weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge gewinnbringend verkauft, so wurde davon ausgegangen, dass dieser Typ nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurde, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können.
(25) In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von dem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps zur Ermittlung des Normalwerts nicht herangezogen werden konnten, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.
(26) Bei der Ermittlung des Normalwertes gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurden die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen festgesetzt, die der ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.
3.1.2. Ausfuhrpreis
(27) Die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware des einzigen ausführenden Herstellers in die Gemeinschaft gingen direkt an unabhängige Abnehmer. Daher wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von diesen unabhängigen Abnehmern tatsächlich für die betroffene Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
3.1.3. Vergleich
(28) Die Normalwerte und die Ausfuhrpreise für den einzigen ausführenden Hersteller wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Kundendienstkosten (Garantie und Gewährleistung) und andere Faktoren (Bankgebühren) vorgenommen.
3.1.4. Dumpingspanne
(29) Der Vergleich der Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen ergab für Chang Chun Petrochemical Co. Ltd, den einzigen ausführenden Hersteller in Taiwan, im UZ eine Dumpingspanne von – 2,30 %.
(30) Da das einzige mitarbeitende Unternehmen der einzige ausführende Hersteller der betroffenen Ware in Taiwan ist und im UZ 100 % der taiwanischen Ausfuhren in die Gemeinschaft tätigte, wurde der Schluss gezogen, dass für Taiwan kein Dumping vorlag.
3.2. Volksrepublik China (VR China)
3.2.1. Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
(31) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Fertigung und bei dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:
— Unternehmensentscheidungen werden auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss getroffen, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;
— die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;
— es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;
— Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit;
— Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.
(32) Ein ausführender Hersteller in der VR China und die mit ihm verbundene Handelsgesellschaft stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und füllten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht aus. Der Hersteller stellt die betroffene Ware her, während die mit ihm verbundene Handelsgesellschaft mit den Ausfuhrverkäufen der betroffenen Ware befasst ist. Die Kommission untersucht im Falle verbundener Unternehmen stets, ob auch die gesamte Gruppe die MWB-Kriterien erfüllt.
(33) Zu dem ausführenden Hersteller und seiner Handelsgesellschaft holte die Kommission alle ihr erforderlich erscheinenden Daten ein und überprüfte die Angaben des MWB-Antrags soweit erforderlich bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben der Unternehmen.
(34) Die Untersuchung ergab, dass dem ausführenden Hersteller in der VR China keine MWB gewährt werden konnte, da er das erste Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllte.
(35) Die Untersuchung ergab, dass sowohl der ausführende Hersteller als auch die mit ihm verbundene Handelsgesellschaft von Unternehmen kontrolliert wurden, die zu 100 % im Staatsbesitz sind, und deren Vertreter eine Mehrheit im Vorstand des Unternehmens innehatten, die in keinem angemessenen Verhältnis zu ihren Geschäftsanteilen stand. Außerdem hielt im UZ letztlich der Staat die Anteilsmehrheit. Da die betroffenen Unternehmen keine Beweise vorlegen konnten, die die Vermutung eines erheblichen staatlichen Eingreifens in Managemententscheidungen hätten entkräften können, wurde der Schluss gezogen, dass diese Unternehmensgruppe erheblicher staatlicher Kontrolle und Einflussnahme unterlag. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zu den vorstehenden Ergebnissen Stellung zu nehmen. Die eingegangenen Stellungnahmen boten keinen Anlass zu einer Änderung der Schlussfolgerungen.
(36) Der chinesische ausführende Hersteller und die mit ihm verbundene Handelsgesellschaft konnten mithin nicht nachweisen, dass sie alle Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllten, deshalb konnte ihnen keine MWB zugestanden werden.
3.2.2. Individuelle Behandlung (IB)
(37) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.
(38) Der chinesische ausführende Hersteller und die mit ihm verbundene Handelsgesellschaft, die als einzige chinesische Unternehmen MWB beantragten, beantragten auch IB für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde.
(39) Anhand der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass der ausführende Hersteller und die mit ihm verbundene Handelsgesellschaft nicht nachweisen konnten, dass sie zusammen alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllten. So wurde aus den unter Randnummer 35 aufgeführten Gründen festgestellt, dass der ausführende Hersteller und die mit ihm verbundene Handelsgesellschaft die in Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe c der Grundverordnung festgelegte Voraussetzung nicht erfüllten, wonach die Mehrheit der Anteile im Besitz von Privatpersonen sein muss und staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, entweder in der Minderheit sein müssen oder das Unternehmen dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig sein muss.
3.2.3. Vergleichsland
(40) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland zu ermitteln.
(41) In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission ihre Absicht mitgeteilt, Japan als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China heranzuziehen. Die interessierten Parteien wurden zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. Einige interessierte Parteien lehnten diesen Vorschlag ab und schlugen stattdessen Indien oder Taiwan vor.
(42) In Indien gab es keine nennenswerte Produktion der gleichartigen Ware. Taiwan war Gegenstand der Untersuchung, sodass Daten aus diesem Land durch Dumping hätten verzerrt sein können. Deshalb wurde den Parteien mitgeteilt, dass Japan als Vergleichsland gewählt wurde, da es nicht Gegenstand der Untersuchung war, eine repräsentative Produktion der gleichartigen Ware aufwies und offenbar angemessene Wettbewerbsbedingungen bot.
(43) Die Kommission bemühte sich um die Mitarbeit von vier ihr bekannten Herstellern in Japan und sandte ihnen entsprechende Fragebogen zu. Zwei der vier japanischen Hersteller beantworteten den Fragebogen. Einer machte jedoch keine vollständigen Angaben und lehnte einen Kontrollbesuch ab. Die Angaben des einzigen japanischen Herstellers der uneingeschränkt mitarbeitete, wurden vor Ort überprüft.
(44) Nach dem Kontrollbesuch bei dem ausführenden Hersteller in Taiwan wurde indessen festgestellt, das Taiwan im UZ nicht dumpte. Deshalb wurde die Wahl des Vergleichslandes neu geprüft.
(45) Diesbezüglich wurde festgestellt, dass das Produktionsvolumen in Taiwan mehr als 100 % des Volumens der chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entspricht. Außerdem kann der taiwanische Markt als offen bezeichnet werden, weil der Einfuhrzoll niedrig ist (Meistbegünstigungszoll von 5 %). Die Untersuchung ergab auch erhebliche Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware in Taiwan und ausreichende Einfuhren nach Taiwan. Taiwan wurde daher als hinreichend repräsentativer Wettbewerbsmarkt für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China angesehen.
(46) Außerdem machen die PVA-Einfuhren nach Taiwan rund 15 % des inländischen Verbrauchs aus, gegenüber nur rund 3 % im Fall Japans, was darauf hinweist, dass der japanische Markt hinsichtlich des Einfuhrwettbewerbs weniger geeignet ist als Taiwan. Aus diesen Gründen wurde vorläufig entschieden, Taiwan als Vergleichsland heranzuziehen, da es das am besten geeignete Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.
3.2.4. Normalwert
(47) Nachdem Taiwan, wie unter Randnummer 46 erläutert, als Vergleichsland ausgewählt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung der nach dem unter Randnummer 19 bis 26 dargestellten Verfahren ermittelte Normalwert für Taiwan zur Berechnung des Dumpings für die VR China herangezogen.
3.2.5. Ausfuhrpreis
(48) Da auf die drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller in China im UZ fast die gesamten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entfielen, wurden die eigenen Daten dieser Unternehmen zur Ermittlung des Ausfuhrpreises herangezogen. Die Zuverlässigkeit der Angaben wurde jedoch durch einen Abgleich mit Eurostat-Einfuhrdaten überprüft, der zufrieden stellend ausfiel.
(49) Die Ausfuhrverkäufe dieser drei ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft erfolgten entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über verbundene Handelsgesellschaften mit Sitz im Ausfuhrland.
(50) Daher wurden für alle Ausfuhrverkäufe die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
3.2.6. Vergleich
(51) Die Normalwerte für den einzigen Hersteller im Vergleichsland Taiwan und die Ausfuhrpreise der drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs der Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Provisionen vorgenommen.
3.2.7. Dumpingspanne
(52) Da keinem der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China MWB oder IB zugestanden wurde, wurde für die gesamte VR China eine landesweite Dumpingspanne anhand des gewogenen Durchschnitts der Ab-Werk-Ausfuhrpreise der drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller berechnet.
(53) Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen chinesischen Ausfuhrpreises mit dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert des Vergleichlandes ergab eine Dumpingspanne von 10,06 %.
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
(54) In der Gemeinschaft wird die gleichartige Ware von drei Unternehmen zum Verkauf hergestellt: von Kuraray Europe GmbH („KEG“) in Deutschland, von Celanese Ibérica Chemicals („Celanese“) in Spanien und von einem dritten Hersteller, der sehr geringe Mengen produziert, aber nicht an der Untersuchung mitarbeitete. KEG und Celanese arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit.
(55) Drei Gemeinschaftshersteller produzieren darüber hinaus die gleichartige Ware für den Eigenverbrauch. Zwei dieser Unternehmen arbeiteten als Verwender an der Untersuchung mit, da sie auch erhebliche Mengen der betroffenen Ware für die Herstellung ihrer nachgelagerten Produkte kauften.
(56) Auf die beiden unter Randnummer 54 aufgeführten mitarbeitenden Gemeinschaftshersteller entfiel im UZ mit 80 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion (für den Eigenverbrauch und den freien Markt) der gleichartigen Ware. Sie werden daher als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und nachstehend auch als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet.
(57) Da sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur aus zwei Herstellern zusammensetzt, mussten die Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gemäß Artikel 19 der Grundverordnung zur Wahrung der Vertraulichkeit als Indexwerte wiedergegeben werden.
(58) Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt wurde und um den Verbrauch sowie die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu untersuchen, wurde geprüft, ob und in welchem Umfang die spätere Verwendung der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei der Analyse berücksichtigt werden musste.
(59) PVA werden als Zwischenprodukt bei der Herstellung einer Vielzahl anderer Erzeugnisse verwendet. In der Gemeinschaft werden sie häufig bei der Herstellung von Polyvinylbutyral („PVB“), in Klebstoffen, in der Papierbeschichtung, als Polymerisationshilfsstoff und zum Schlichten von Textilien eingesetzt. Die Untersuchung ergab, dass einer der Gemeinschaftshersteller, der das Gros seiner PVA-Produktion auf dem freien Markt verkaufte, auch erhebliche Mengen des von ihm hergestellten PVA zu nachgelagerten Produkten im selben Unternehmen weiterverarbeitete. Dies wird als Eigenverbrauch bezeichnet. Wie unter Randnummer 55 erläutert, produzierten drei weitere Unternehmen in der Gemeinschaft PVA ausschließlich für den Eigenverbrauch, von denen mindestens zwei auch erhebliche Mengen PVA auf dem Markt für die Weiterverarbeitung kauften.
(60) Die Untersuchung ergab, dass die von den betroffenen Unternehmen in der Gemeinschaft für den Eigenverbrauch verwendeten Mengen im Prinzip durch gekaufte PVA ersetzt werden könnten, d. h. wenn die Gegebenheiten am Markt und/oder finanzielle Erwägungen dies erfordern würden. Sie wurden daher in die Analyse des Gemeinschaftsmarktes einbezogen.
4.2. Gemeinschaftsverbrauch
(61) Zur Ermittlung des Gemeinschaftsverbrauchs wurden folgende Daten herangezogen: die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem freien Markt in der Gemeinschaft verkauften Warenmengen, der Eigenverbrauch des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Produktionsmengen des anderen (kleineren) Gemeinschaftsherstellers gemäß den Daten aus der meistgenutzten Datenbank für diesen Bereich, der Eigenverbrauch der beiden unter Randnummer 55 genannten Verwender, die überprüfte Einfuhrmenge des einzigen taiwanischen Herstellers und die Eurostat-Daten über die aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Mengen.
Eurostat-Daten
(62) Zu den Eurostat-Daten über die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen ist anzumerken, dass die betroffene Ware, wie unter Randnummer 14 erläutert, gegenwärtig unter KN-Code ex 3905 30 00 eingereiht wird. Die Eurostat-Daten zu diesem Ex-KN-Code umfassen auch bestimmte Nischenprodukte, die nicht unter die Warendefinition fallen. Da es nicht möglich war, die Daten über die betroffene Ware aus der umfassenderen Warenkategorie zu isolieren, wurden sie anhand von Angaben im Antrag über die Einfuhren dieser Nischenprodukte berichtigt.
(63) Bei den Eurostat-Daten ist auch zu beachten, dass bestimmte Einfuhren der betroffenen Ware unter „secret extra“ erfasst wurden und in der öffentlichen Datenbank daher keine Angaben über den Ursprung verfügbar waren. Angaben über die Ursprungsländer der unter dieser Rubrik erfassten Einfuhren wurden bei den zuständigen Zollbehörden ermittelt und in allen relevanten Tabellen und Analysen berücksichtigt.
(64) Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass sich der PVA-Verbrauch im Bezugszeitraum, und insbesondere von 2004 auf 2005, beträchtlich erhöhte. Der Verbrauchsanstieg im Bezugszeitraum betrug 14 % und war in erster Linie auf eine schnell wachsende Nachfrage nach PVA als Rohstoff für die Herstellung von Polyvinylbutyral (PVB) zurückzuführen, das wiederum zur Herstellung von PVB-Folien oder -Platten verwendet wird. PVB-Folie wird als Zwischenlage bei der Herstellung von Verbundsicherheitsglas für die Automobilindustrie und die Architektur, ein schnell wachsender Markt in der Gemeinschaft, verwendet.
| Index (2003 = 100) | 100 | 104 | 115 | 114 |
|---|
4.3. Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(65) Da die für Taiwan ermittelte Dumpingspanne unter der Geringfügigkeitsschwelle lag, sollten Ausfuhren mit Ursprung in diesem Land vorläufig von der Schadensuntersuchung ausgenommen werden.
a) Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren
(66) Die eingeführte Menge der betroffenen Ware sank von 2003 auf 2004 um 39 Prozentpunkte, stieg 2005 um 29 Prozentpunkte an und ging danach wieder leicht zurück, was für den UZ im Vergleich zu 2003 einen Rückgang von 11 % ergab.
| Einfuhren | 2003 | 2004 | 2005 | UZ |
|---|---|---|---|---|
| VR China (Tonnen) | 24 067 | 14 710 | 21 561 | 21 513 |
| Index (2003 = 100) | 100 | 61 | 90 | 89 |
(67) Auch der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China war zunächst stark rückläufig und stieg dann wieder an. 2005 und im UZ betrug der Anteil der Einfuhren aus der VR China 13 % des Gemeinschaftsmarktes.
| Marktanteil VR China | 2003 | 2004 | 2005 | UZ |
|---|---|---|---|---|
| Gemeinschaftsmarkt | 17 % | 10 % | 13 % | 13 % |
| Index (2003 = 100) | 100 | 59 | 78 | 78 |
b) Preise
(68) Von 2003 bis zum UZ sank der Durchschnittspreis der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China um 2 Prozentpunkte.
| Stückpreise | 2003 | 2004 | 2005 | UZ |
|---|---|---|---|---|
| China (EUR/Tonne) | 1 150 | 1 115 | 1 164 | 1 132 |
| Index (2003 = 100) | 100 | 97 | 101 | 98 |
c) Preisunterbietung
(69) Zur Ermittlung der Preisunterbietung wurden die Preisdaten für den UZ herangezogen. Die entsprechenden Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren Nettopreise nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten. Sofern erforderlich, wurden diese Preise durch entsprechende Berichtigungen auf Ab-Werk-Stufe (ohne Frachtkosten in der Gemeinschaft) gebracht. Auch die Preise der Einfuhren aus der VR China wurden um Preisnachlässe und Mengenrabatte berichtigt und, soweit erforderlich, nach gebührender Berichtigung für Zölle (6,5 %) und für nach der Einfuhr angefallene Kosten auf die Stufe cif Gemeinschaftsgrenze gebracht.
(70) Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Preise der Einfuhren aus der VR China wurden auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen, nämlich auf der Stufe des Verkaufs an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt. Da die Auffassung vertreten wurde, dass der Vergleich je Warentyp fair und aussagekräftig sein müsste und daher eine Standardqualität nicht mit einer unter die Warendefinition fallenden Sonderqualität verglichen werden dürfte, erschien es angezeigt, eine begrenzte Zahl von Warentypen vom Vergleich auszunehmen. Diese Warentypen machten 35 % der Einfuhren aus der VR China aus, entsprachen jedoch nur einer geringen Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt.
(71) Auf dieser Grundlage ergab sich für die VR China eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, von 3,3 %.
4.4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(72) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum beeinflussten. Da die Analyse sich nur auf zwei Unternehmen bezieht, werden die meisten Indikatoren aus Gründen der Vertraulichkeit als Index oder Spanne angegeben.
a) Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
| Kapazitätsauslastung (Index) | 100 | 97 | 92 | 94 |
|---|
(73) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich im Bezugszeitraum um 26 %. Der starke Anstieg der Produktionskapazität, vor allem im Jahr 2005, war auf die steigende Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt zurückzuführen.
(74) Von 2003 bis zum UZ baute der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktionskapazität aus. Die Kapazitätsauslastung ging im selben Zeitraum um 6 % zurück.
b) Verkaufsmengen und Marktanteile in der Gemeinschaft
(75) Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beim Verkauf an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft.
| Wirtschaftszweig der Gemeinschaft | 2003 | 2004 | 2005 | UZ |
|---|---|---|---|---|
| Verkaufsvolumen (Index) | 100 | 110 | 112 | 122 |
| Marktanteil (Index) | 100 | 104 | 97 | 104 |
(76) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft stiegen von 2003 bis zum UZ um 22 %. Dies muss vor dem Hintergrund eines steigenden Verbrauchs in der Gemeinschaft gesehen werden.
(77) 2004 erhöhte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, 2005 ging er stark zurück und war im UZ 4 Prozentpunkte höher als 2003.
c) Preise in der Gemeinschaft
(78) Der Hauptrohstoff für die PVA-Herstellung ist Vinylacetatmonomer oder VAM. VAM ist ein Grundstoff, weshalb sich sein Preis nach Angebot und Nachfrage richtet. Darüber hinaus wird der Marktpreis von VAM sehr stark von der Entwicklung der Öl- und Gaspreise beeinflusst, da die Hauptrohstoffe für die VAM-Produktion Essigsäure (zu deren Herstellung sehr viel Erdgas benötigt wird) und Ethylen (das durch Destillation von Kohlenwasserstoffen gewonnen wird) sind. Außerdem ist Energie ein erheblicher Kostenfaktor bei der Herstellung von PVA aus VAM. Die Energiekosten schlagen bei der Herstellung von PVA letztlich mit 50—60 % zu Buche, weshalb unter normalen Umständen bei größeren Veränderungen der Öl- und Gaspreise direkte Auswirkungen auf die PVA-Verkaufspreise zu erwarten sind.
(79) Die Untersuchung ergab, dass die Weltmarktpreise für diese Rohstoffe zwischen 2003 und im UZ erheblich anzogen. Im selben Zeitraum erhöhten sich die VAM-Preise um 20—30 %, und die Energiepreise stiegen noch sehr viel stärker an. Diese dramatische Preisentwicklung bei den Hauptrohstoffen spiegelte sich jedoch nicht in höheren Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wider: Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen im selben Zeitraum um 5 % zurück, wobei 2004 ein besonders schlechtes Jahr war (–7 %). Anstatt den allgemeinen Kostenanstieg an seine Abnehmer weiterzugeben, musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft also seine Preise senken, um keine Kunden zu verlieren.
| Stückpreise (Index) | 100 | 93 | 95 | 95 |
|---|
d) Lagerbestände
(80) In der nachstehenden Tabelle sind die jeweiligen Lagerbestände zum Ende des jeweiligen Zeitraums aufgeführt.
| Lagerbestände (Index) | 100 | 87 | 96 | 87 |
|---|
(81) Insgesamt blieben die Lagerbestände relativ stabil. Von 2003 auf 2004 reduzierten sie sich um 13 %, anschließend stiegen sie bis Ende 2005 wieder um 9 Prozentpunkte an, bevor sie wieder um 9 Prozentpunkte zurückgingen.
e) Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
| Investitionen (Index) | 100 | 369 | 177 | 62 |
|---|
(82) Die Investitionen erreichten ihren Höchststand in den Jahren 2004 und 2005, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund der gestiegenen Nachfrage seine Kapazitäten ausweitete. Die Untersuchung ergab, dass die Investitionen in Gebäude, Anlagen und Maschinen 2003 und im UZ hauptsächlich der Aufrechterhaltung der Produktionskapazität dienten.
(83) Sie ergab außerdem, dass sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte, lieferte aber keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte Beeinträchtigung der Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten im Bezugszeitraum.
f) Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow
(84) Angesichts der sehr hohen, verzerrenden außerordentlichen Kosten des wichtigsten Gemeinschaftsherstellers im Bezugszeitraum erschien es nicht sinnvoll, die Rentabilität anhand des Nettogewinns vor Steuern zu ermitteln. Diese außergewöhnlichen Kosten hingen mit einem Eigentümerwechsel bei diesem Gemeinschaftshersteller im Jahr 2001 zusammen. Deshalb wurde die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als Betriebsgewinn aus Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes dieser Verkäufe, ermittelt.
| Cashflow (Index) | 100 | 55 | 26 | –7 |
|---|
(85) Der Rückgang der Verkaufspreise zwischen 2003 und dem UZ führte zu erheblichen Rentabilitätseinbußen beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Die Rentabilität ging im Bezugszeitraum um über 10 Prozentpunkte zurück. Die Kapitalrendite wurde ausgedrückt als Betriebsgewinn aus dem Verkauf der gleichartigen Ware in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen, die der gleichartigen Ware zugeordnet werden. Bei diesem Indikator war im Bezugszeitraum eine ähnliche Entwicklung festzustellen wie bei der Rentabilität, d. h. er ging deutlich zurück. Auch beim Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war ein ähnlicher Negativtrend zu beobachten; er führte zu einer dramatischen Verschlechterung seiner finanziellen Gesamtsituation im UZ.
g) Beschäftigung, Produktivität und Löhne
| Produktivität (Index) | 100 | 103 | 123 | 132 |
|---|
(86) Aufgrund intensiver Bemühungen um Kostensenkungen ging die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von 2004 bis zum UZ um 4 % zurück. Zwischen 2003 und dem UZ gelang es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Produktivität je Beschäftigten um 32 % zu steigern. Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten sanken im selben Zeitraum um 5 %. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum bei der Kosteneffizienz sehr deutliche Fortschritte machte.
h) Höhe der Dumpingspanne
(87) Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen können angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich betrachtet werden.
i) Erholung von früherem Dumping
(88) In Ermangelung von Informationen über ein etwaiges Dumping vor dem im Rahmen dieses Verfahrens untersuchten Zeitraum wurde dieser Aspekt als nicht relevant angesehen.
j) Wachstum
(89) Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Anteil am Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum um 1—2 % erhöhte.
4.5. Schlussfolgerung zur Schädigung
(90) Eine Reihe von Schadensindikatoren entwickelten sich zwischen 2003 und dem UZ positiv: Es gelang dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, sein Verkaufsvolumen und seinen Marktanteil zu erhöhen, und er investierte in beträchtlichem Umfang in die Ausweitung seiner Produktionskapazität.
(91) Die finanziellen Indikatoren weisen jedoch eine dramatische Negativentwicklung auf: Während die Gewinnspanne 2003 noch ein angemessenes Niveau aufwies, ging sie anschließend von 2004 bis zum UZ drastisch und kontinuierlich zurück. Bei Kapitalrendite und Cashflow potenzierte sich der Negativtrend. Diese Entwicklung war darauf zurückzuführen, dass der drastische Anstieg der Rohstoffpreise nicht durch eine Anhebung der Verkaufspreise der gleichartigen Ware aufgefangen werden konnte. Während in einer normalen Marktsituation aufgrund des Anstiegs der Rohstoffpreise ein Anziehen der PVA-Verkaufspreise um 10—20 % zu erwarten gewesen wäre, gingen die Verkaufspreise der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten gleichartigen Ware um 5 % zurück, was auf die Rentabilität drückte. Dennoch lagen im UZ die Preise der Einfuhren aus der VR China im gewogenen Durchschnitt 3,3 % unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
(92) In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
5. SCHADENSURSACHE
5.1. Einleitung
(93) Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.
5.2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(94) Im Bezugszeitraum wurden erhebliche Mengen der betroffenen Ware aus der VR China eingeführt, ihr Marktanteil betrug konstant mindestens 10 %. Gleichzeitig gingen die Durchschnittspreise aller ausführenden Hersteller in der VR China um 2 % zurück und lagen im UZ 3,3 % unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Um seine Präsenz auf seinem Heimatmarkt zu sichern und angesichts der sehr niedrigen Marktpreise der Einfuhren aus der VR China sah sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezwungen, seine Verkaufspreise im Bezugszeitraum um 5 % zu senken.
(95) Durch diese unfaire Preispolitik bei den gedumpten Einfuhren aus der VR China wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gedrückt, sodass sie den drastischen Anstieg der Rohstoffkosten nicht auffangen konnten. Bestätigt wurde dies durch die drastischen Rentabilitätseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
(96) Aus den dargelegten Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich unterboten, entscheidend zu Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, was sich insbesondere in einem Rentabilitätseinbruch und einer drastischen Verschlechterung der anderen Finanzindikatoren niederschlug.
5.3. Auswirkungen anderer Faktoren
a) Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern
(97) Den Daten von Eurostat und den im Zuge der Untersuchung erhobenen Informationen zufolge sind die USA, Japan und Taiwan die wichtigsten übrigen Drittländer für Einfuhren von PVA.
Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern (Menge)
| Einfuhren (Tonnen) | 2003 | 2004 | 2005 | UZ |
|---|---|---|---|---|
| USA | 11 313 | 21 207 | 22 919 | 22 638 |
| Index (2003 = 100) | 100 | 187 | 203 | 200 |
| Japan | 13 682 | 11 753 | 12 694 | 14 151 |
| Index (2003 = 100) | 100 | 86 | 93 | 103 |
| Taiwan (Spannen) | 11 000 -14 000 | 13 000 -16 500 | 10 000 -13 000 | 9 000 -12 000 |
| Index (2003 = 100) | 100 | 118 | 88 | 83 |
Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern (Durchschnittspreis)
| Durchschnittspreis (EUR) | 2003 | 2004 | 2005 | UZ |
|---|---|---|---|---|
| USA | 1 334 | 1 282 | 1 298 | 1 358 |
| Index (2003 = 100) | 100 | 96 | 97 | 102 |
| Japan | 1 916 | 1 532 | 1 846 | 1 934 |
| Index (2003 = 100) | 100 | 80 | 96 | 101 |
| Taiwan | 1 212 | 1 207 | 1 308 | 1 302 |
| Index (2003 = 100) | 100 | 100 | 108 | 108 |
Marktanteil
| Marktanteil (%) | 2003 | 2004 | 2005 | UZ |
|---|---|---|---|---|
| USA | 7,9 % | 14,3 % | 14,0 % | 13,9 % |
| Japan | 9,6 % | 7,9 % | 7,7 % | 8,7 % |
| Taiwan | 100 | 113 | 77 | 73 |
(98) Die Einfuhren aus den USA stiegen ab 2003 beträchtlich an und lagen im UZ bei über 22 000 Tonnen, was fast 14 % des gesamten Gemeinschaftsmarktes (Eigenverbrauch und freier Markt) entsprach. Die Untersuchung ergab, dass das Gros dieser Verkäufe zwischen verbundenen Parteien abgewickelt wurde und die durchschnittlichen Stückpreise dieser Transferverkäufe während des gesamten Bezugszeitraums zwischen 15 % und 20 % über den durchschnittlichen cif-Preisen der chinesischen Einfuhren lagen. Außerdem wurde festgestellt, dass diese Mengen zu Preisen, die 10—20 % über den oben genannten Transfer-Einfuhrpreisen lagen, an unabhängige Abnehmer weiterverkauft wurden. Da sich die Marktpreise von PVA mit Ursprung in den USA konstant in derselben Größenordnung bewegten wie die Verkaufspreise der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten PVA, spielten sie keine Rolle bei dem im Bezugszeitraum festgestellten Druck auf die Preise. Es wird deshalb der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren keine wesentlichen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.
(99) Im Bezugszeitraum wurden auch erhebliche Mengen PVA aus Japan eingeführt, die im UZ fast 9 % des Gemeinschaftsmarktes ausmachten. Nachdem sie in 2004 zurückgegangen waren, erhöhten sich die Einfuhren aus Japan ab 2005 wieder und lagen im UZ 3 % über dem Niveau von 2003. Die Analyse der Verkaufspreise dieser Einfuhren ergab jedoch, dass der durchschnittliche Einfuhrpreis über den Preisen lag, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verlangen konnte, und dass sie folglich nicht zur negativen Preisentwicklung beigetragen haben, durch die sich die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stark verschlechterte.
(100) Die Einfuhren aus Taiwan kommen alle von einem Hersteller, der uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeitete. Seine Zahlen wurden als zuverlässiger eingestuft als die Eurostat-Daten, da der KN-Code sich auch auf Waren erstreckt, die nicht unter die Warendefinition fallen. Aus Gründen der Vertraulichkeit werden sie als Indizes oder Spannen angegeben. Nach einem kräftigen Anstieg 2004 gingen die Einfuhren aus Taiwan schrittweise zurück und machten im UZ 6—7 % des gesamten Gemeinschaftsmarktes aus (etwa die Hälfte des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China). Im selben Zeitraum stiegen die Durchschnittspreise dieser Einfuhren um 8 %, wiesen also einen gegenläufigen Trend zu den Einfuhren aus der VR China auf. Dadurch vergrößerte sich die Preisdifferenz zwischen aus der VR China und aus Taiwan eingeführten PVA im UZ auf 12—18 %. Es wird deshalb der vorläufige Schluss gezogen, dass diese Einfuhren keine wesentlichen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.
(101) Neben den Einfuhren aus den USA, Japan und Taiwan gibt es keine nennenswerten Importe aus anderen Drittländern. Angesichts der Feststellungen in Bezug auf diese Einfuhren (vgl. Randnummern 97 bis 100) kann der vorläufige Schluss gezogen werden, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.
b) Verkäufe anderer Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt
(102) Wie unter den Randnummern 54 und 55 erläutert gibt es neben den beiden Herstellern, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden, vier weitere bekannte Hersteller der betroffenen Ware in der Gemeinschaft. Drei von ihnen, von denen zwei als Verwender an der Untersuchung mitarbeiteten, verbrauchen ihre gesamte PVA-Produktion für die Herstellung nachgelagerter Produkte. Der vierte produziert nur sehr geringe Mengen. Aus diesen Gründen wird davon ausgegangen, dass die anderen Gemeinschaftshersteller keine Rolle für den Druck auf die Preise und die daraus resultierende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gespielt haben.
c) Selbstverschuldete Schädigung wegen mangelnder Kosteneffizienz
(103) Mehrere interessierte Parteien brachten vor, eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hänge damit zusammen, dass es diesem nicht gelungen sei, bei den Kosten konkurrenzfähig zu bleiben und dass er unvertretbare Investitionsentscheidungen getroffen habe. Dazu ist anzumerken, dass die Untersuchung, wie unter Randnummer 86 erläutert, ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dank einer Steigerung des Produktionsvolumens und einer Verringerung der Beschäftigtenzahl seine Produktivität im Bezugszeitraum erheblich steigern konnte. Ferner wurde festgestellt, dass die mit der Ausweitung der Produktionskapazitäten verbundenen Investitionen (vgl. Randnummer 73) keinen wesentlichen Einfluss auf die dramatische Negativentwicklung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.
(104) Der einzige Faktor, der im Bezugszeitraum einen wesentlichen negativen Einfluss auf die Produktionskosten der gleichartigen Ware hatte, war mithin der drastische Kostenanstieg bei den wichtigsten Rohstoffen für die Herstellung der gleichartigen Ware (vgl. Randnummern 78 und 79). Die Untersuchung ergab, dass die Entwicklung der VAM- und Energie-Einkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft der Entwicklung der entsprechenden Rohstoffpreise auf dem Weltmarkt entsprach, sie kann daher nicht auf die Art und Weise zurückgeführt werden, in der der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft diese Käufe tätigte. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.
d) Zeitlich verzögerte Preisanpassung
(105) Ein wichtiger PVA-Verwender brachte vor, in dieser besonderen Branche sei es normal, dass der Anstieg der VAM-Einkaufspreise noch nicht zu einer Korrektur der PVA-Verkaufspreise nach oben geführt habe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass es in der Branche üblich sei, mit langfristigen Verträgen zu arbeiten, so dass eine erhebliche Zeitverzögerung normal sei. Dazu ist anzumerken, dass bestimmte Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwar zugegebenermaßen auf der Grundlage langfristiger Vereinbarungen getätigt werden, es aber nicht üblich ist, dass solche Vereinbarungen einen Festpreis für mehr als ein Jahr vorsehen. Die Preise im Rahmen dieser Vereinbarungen werden also nach einem bestimmten Zeitraum oder wenn sich die Rohstoffpreise erheblich verändert haben, neu ausgehandelt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
5.4. Schlussfolgerung zur Schadensursache
(106) Die obige Analyse hat folglich gezeigt, dass die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt während dieses gesamten Zeitraums erheblich drückten. Im UZ lagen die Preise der Einfuhren aus der VR China deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
(107) Dieser Preisdruck führte zu einem erheblichen Rückgang der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, was wiederum mit einem Einbruch der Rentabilität, der Kapitalrendite und des Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammenfiel.
(108) Andererseits ergab die Untersuchung der anderen Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch geschädigt haben könnten, dass keiner davon nennenswerte nachteilige Auswirkungen gehabt haben konnte.
(109) Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.
6. GEMEINSCHAFTSINTERESSE
(110) Die Kommission prüfte, ob ungeachtet der Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Gemeinschaft lag. Dazu prüfte die Kommission nach Artikel 21 der Grundverordnung die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen für alle betroffenen Parteien.
6.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(111) Wie unter Randnummer 56 dargelegt, besteht der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus zwei Unternehmen mit Produktionsstätten in Deutschland und Spanien, in denen 200—300 Personen direkt mit Herstellung, Verkauf und Verwaltung der gleichartigen Ware beschäftigt sind. Im Falle der Einführung von Maßnahmen wird erwartet, dass der Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt verschwindet, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sich wieder erholen und seine Finanzlage sich dadurch verbessert.
(112) Sollte hingegen auf Antidumpingmaßnahmen verzichtet werden, dürfte die negative Entwicklung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, und insbesondere seiner Rentabilität, anhalten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft würde dann erhebliche Marktanteile einbüßen und könnte nicht mehr mit den durch die Einfuhren aus der VR China vorgegebenen Preisen Schritt halten. Im ungünstigsten Fall würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezwungen, sich vom freien Markt zurückzuziehen und PVA nur noch für den Eigenverbrauch herzustellen. In beiden Fällen müsste mit Einschnitten bei der Produktion und den Investitionen, der Stilllegung bestimmter Produktionskapazitäten und einem Stellenabbau in der Gemeinschaft gerechnet werden.
(113) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen würde, sich von den Auswirkungen des festgestellten schädigenden Dumpings zu erholen.
6.2. Interesse der unabhängigen Einführer
(114) Wie unter Randnummer 8 erläutert, beantworteten fünf Unternehmen der Stichprobe, auf die rund 80 % der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft im UZ entfielen, den Fragebogen. Die Angaben eines dieser Stichprobenunternehmen konnten in diesem Stadium nicht berücksichtigt werden, da das Unternehmen einen vereinbarten Kontrollbesuch zweimal absagte. Die Antworten von drei Unternehmen wurden bei Kontrollbesuchen vor Ort nachgeprüft.
(115) Der Gesamtanteil von PVA am Umsatz dieser Einführer war sehr gering. Im Durchschnitt konnten 3—4 % der Tätigkeit dieser Einführer mit Einfuhren von PVA aus der VR China verknüpft werden. Die Einführer haben ein sehr viel breiteres Tätigkeitsfeld, das zuweilen auch allgemein Handel und Vertrieb umfasst. Einige Einführer beziehen die Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, nicht nur aus der VR China, sondern auch aus anderen Quellen in und außerhalb der Gemeinschaft, darunter auch vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Die durchschnittliche Gewinnspanne der Einführer der Stichprobe beim Handel mit PVA liegt bei rund 5 %.
(116) Die Einführer in der Gemeinschaft lehnen die Einführung von Maßnahmen ab. Die mitarbeitenden Einführer argumentierten, die Einführung von Maßnahmen würde ihre Tätigkeit ernsthaft beeinträchtigen, da sie die Preiserhöhungen nicht an die Verwender weitergeben könnten. Dazu ist anzumerken, dass die Einführung von Antidumpingzöllen gegenüber Einfuhren aus der VR China, wie unter Randnummer 111 erläutert, voraussichtlich eine leichte Korrektur der Marktpreise nach oben zur Folge hätte. Es wäre daher zu erwarten, dass Einführer, die die betroffene Ware aus der VR China beziehen, in der Lage wären, diese Zollkosten an die Endabnehmer weiterzugeben. Auch der Umstand, dass selbst nach Berichtigung des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft und die nach der Einfuhr angefallenen Kosten noch eine erhebliche Preisunterbietungsspanne festzustellen war, deutet darauf hin, dass Raum für eine Preisanhebung vorhanden ist. Angesichts der geringen Bedeutung, die die Verkäufe dieser Waren für die Tätigkeit der Einführer haben, und der gegenwärtig sowohl insgesamt als auch für PVA von ihnen erzielten Gewinnspannen ist in jedem Fall davon auszugehen, dass der vorläufige Zoll die Finanzlage dieser Wirtschaftsbeteiligten nicht nennenswert beeinträchtigen würde.
(117) Obwohl die Einführer/Vertriebsgesellschaften die Maßnahmen nicht befürworten, kann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen der Schluss gezogen werden, dass keiner der Vorteile, die sich ihnen böten, wenn keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt würden, schwerer wöge als das Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft daran, die unlauteren und schädigenden Handelspraktiken der VR China zu neutralisieren.
6.3. Interesse der Verwender
(118) Sieben Verwender beantworteten einen entsprechenden Fragebogen. Die Antworten von zwei dieser Unternehmen waren unvollständig und konnten bei der Analyse daher nicht berücksichtigt werden. Die fünf verbleibenden Unternehmen verwendeten PVA für unterschiedlichste Zwecke: für die Herstellung von Klebstoffen, industriellen Pulvern und PVB, für das Schlichten und Ausrüsten von Textilien und für die Produktion von Harzen.
(119) Des Weiteren ist den Angaben der fünf mitarbeitenden Verwender über ihre Käufe zu entnehmen, dass diese im UZ rund 19 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an PVA und ihre Einfuhren aus China rund 22 % der Gesamteinfuhren aus diesem Land ausmachten. Zu beachten ist, dass die Einfuhren aus der VR China insgesamt den geringeren Teil ihrer Käufe, nämlich 15 %, ausmachten. Das Bild ist jedoch sehr uneinheitlich: Einer der mitarbeitenden Verwender tätigte im UZ überhaupt keine Einfuhren aus der VR China, während ein anderer seine gesamten PVA von dort bezog.
(120) Die mitarbeitenden Verwender brachten verschiedene Argumente gegen die Einführung von Antidumpingzöllen vor.
(121) Zwei Unternehmen verwendeten PVA für die Klebstoffherstellung. Die Untersuchung ergab, dass PVA ein bedeutender Kostenfaktor bei der Herstellung solcher Klebstoffe ist, der, je nach Zusammensetzung mit bis zu 80 % bei den Herstellkosten zu Buche schlagen kann. Die Unternehmen machten geltend, angesichts der beim Verkauf von Klebstoffen erzielten Gewinnspannen und da PVA einen erheblichen Kostenfaktor darstelle, könnte ein Antidumpingzoll sie in den Konkurs treiben oder sie zwingen, ihre Produktion an Standorte außerhalb der Gemeinschaft zu verlagern. Diese Unternehmen bezweifelten sehr stark, dass ihre Abnehmer bereit wären, eine etwaige, durch Zölle verursachte Preiserhöhung in Kauf zu nehmen. Die Gewinnspannen in dieser Branche sind zugegebenermaßen moderat, allerdings beeinflussen die vorgeschlagenen Maßnahmen unmittelbar lediglich die Kaufpreise von PVA mit Ursprung in China, das eine der Bezugsquellen ist, und diese Preise lagen im Bezugszeitraum deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Auswirkungen eines Zolls auf die Kosten der Klebstoffproduktion in diesen Unternehmen sind zwar nicht unerheblich, aber angesichts der vorgeschlagenen Höhe des Zolls ist auch nicht einzusehen, warum ihre Abnehmer nicht bereit sein sollten, zumindest einen Großteil dieses Kostenanstiegs zu tragen.
(122) Zwei andere Unternehmen verwendeten PVA für die PVB-Herstellung. Auch bei der PVB-Herstellung ist PVA ein bedeutender Kostenfaktor. Eines der Unternehmen, das das PVB anschließend für die Herstellung von PVB-Folie verwendet, brachte vor, die Einführung von Maßnahmen könnte das Unternehmen veranlassen, seine PVB-Produktion an Standorte außerhalb der Gemeinschaft zu verlagern. Dieses Unternehmen machte auch geltend, angesichts der Zeit, die benötigt werde, um für diese Anwendung geeignetes PVA ausfindig zu machen, wäre es schwierig und aufwändig den Zulieferer zu wechseln. Der andere PVB-Hersteller, der als Verwender an der Untersuchung mitarbeitete und PVA nicht nur für die PVB-Herstellung, sondern hauptsächlich für die Herstellung von industriellen Pulvern verwendete, verwies ebenfalls darauf, dass es schwierig und zeitaufwändig wäre, den Zulieferer zu wechseln, und äußerte Besorgnis hinsichtlich des Kostenanstiegs, zu dem die Verhängung von Maßnahmen führen könnte.
(123) Es wird nicht bestritten, dass ein Anstieg der Einkaufspreise von PVA zu einem Anstieg der PVB-Herstellkosten führt. Da indessen die Einfuhren aus der VR China 13 % des Gemeinschaftsmarktes ausmachen, wären 87 % der in der Gemeinschaft verbrauchten PVA nicht unmittelbar von den Maßnahmen betroffen. Außerdem ist der vorgeschlagene Zoll moderat. Aus diesen Gründen und angesichts der günstigen Marktbedingungen für PVB wird die Wirkung eines solchen Zolls als zumutbar betrachtet.
(124) Was die Prüfung der PVA auf ihre Eignung für bestimmte Anwendungen angeht, so kann diese zwar sehr aufwändig und spezifisch sein und daher sehr viel Zeit in Anspruch nehmen und intensives Testen erfordern. Aber es sei daran erinnert, dass Antidumpingmaßnahmen nicht dazu dienen, bestimmten Zulieferern den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt zu verwehren. Sie sollen lediglich den fairen Handel wiederherstellen und eine verzerrte Marktsituation berichtigen. Deshalb, und mehr noch angesichts der Höhe des vorgeschlagenen Zollsatzes, gibt es keinen Grund, weshalb bestimmte Verwender gezwungen sein sollten, nach der Einführung von Maßnahmen ihren Zulieferer zu wechseln.
(125) Ein mitarbeitender Verwender, der Polyester/Baumwolle und Baumwollegewebe herstellt und PVA zum Schlichten und Ausrüsten von Rohgewebe verwendet, machte geltend, dass die Einführung von Maßnahmen das Unternehmen dazu zwingen könnte, seine Spinnereien und Webereien aus der Gemeinschaft auszulagern. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass der Anteil von PVA an den Herstellkosten dieses Unternehmens eher gering war (zwischen 0,2 % und 0,8 %). Angesichts des vorgeschlagenen Zollsatzes wird deshalb die Auffassung vertreten, dass ein solcher Zoll keine nennenswerten Auswirkungen hätte.
(126) Schließlich brachte der Antragsteller KEG vor, der Verzicht auf Maßnahmen liefe dem Interesse der Verwender zuwider, da die schlechten Geschäftsergebnisse aus seinen PVA-Tätigkeiten das Unternehmen veranlassen könnten, sich vom Handelsmarkt zurückzuziehen und sich auf die nachgelagerten Märkte zu konzentrieren. Wenn das geschehe, würden die Verwender mit Lieferengpässen konfrontiert, da KEG ein großer und zuverlässiger Zulieferer sei. Dieses Vorbringen wurde zwar nicht ausdrücklich von den betroffenen Verwendern bestätigt, aber es trifft zu, dass drei der fünf betroffenen Verwender erhebliche Mengen PVA von KEG beziehen und dass dieses Unternehmen als wichtigster Zulieferer auf dem Gemeinschaftsmarkt betrachtet werden kann. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass, sollte sich KEG, aus welchen Gründen auch immer, vom Markt zurückziehen, die Verwenderbranchen mit ernsthaften Lieferengpässen rechnen müssten.
6.4. Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft
(127) Es ist zu erwarten, dass die Einführung von Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzt, seine Rentabilität zu steigern. Angesichts der ungünstigen finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht die reale Gefahr, dass er bei einem Verzicht auf Maßnahmen Produktionsstätten schließen und Beschäftigte entlassen muss. Generell würden die Verwender in der Gemeinschaft ebenfalls Nutzen aus der Einführung von Maßnahmen ziehen, da die Belieferung mit ausreichenden PVA-Mengen nicht gefährdet würde und der Anstieg des PVA-Kaufpreises insgesamt moderat wäre. Daraus wird der vorläufige Schluss gezogen, dass in diesem Fall keine zwingenden Gründe des Gemeinschaftsinteresses gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen.
7. VORGESCHLAGENE VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(128) In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(129) Für die Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in Taiwan wurde, wie unter Randnummer 30 erläutert, vorläufig kein Dumping festgestellt. Folglich sollten keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt werden. Angesichts des Zeitpunkts dieser Entscheidung erschien es angemessen, den interessierten Parteien eine Frist von einem Monat für Stellungnahmen zu dieser vorläufigen Feststellung einzuräumen, in deren Folge das Verfahren in Bezug auf Einfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan möglicherweise eingestellt wird.
7.1. Schadensbeseitigungsschwelle
(130) Die vorläufigen Antidumpingzölle gegenüber Einfuhren mit Ursprung in der VR China sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelte Dumpingspanne überschritten wird. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und insgesamt den angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte.
(131) Es wird die Auffassung vertreten, dass 2003 auf dem Gemeinschaftsmarkt eine normale Wettbewerbssituation herrschte, in der der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, ohne schädigendes Dumping, einen normalen Gewinn in der unter Randnummer 84 beschriebenen Größenordnung erzielte. Folglich wurde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen vorläufig festgestellt, dass eine Gewinnspanne in dieser Höhe als angemessene Gewinnspanne angesehen werden konnte, die für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping vermutlich erzielbar wäre.
(132) Die erforderliche Preiserhöhung wurde dann durch einen Vergleich des bei der Berechnung der Preisunterbietungsspannen zugrunde gelegten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren auf derselben Handelsstufe ermittelt. Zur Ermittlung des nicht schädigenden Preises wurde der Verkaufspreis jedes Herstellers des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Break-even-Punkt berichtigt und die vorgenannte Gewinnspanne hinzugerechnet. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt. Angesichts der guten Mitarbeit und da keinem der kooperierenden chinesischen Hersteller MWB oder IB gewährt wurde, wurde für China die vorläufige landesweite Schadensbeseitigungsspanne als gewogener Durchschnitt der Schadensspannen aller drei kooperierenden ausführenden Hersteller in China ermittelt.
(133) Die so für die VR China ermittelte Schadensspanne war deutlich höher als die festgestellte Dumpingspanne.
7.2. Vorläufige Maßnahmen
(134) Aus den dargelegten Gründen sollte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung (Regel des niedrigeren Zolls) auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden.
(135) Es wird daher für die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China ein Zollsatz von 10,0 % vorgeschlagen.
7.3. Schlussbestimmung
(136) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen bezüglich der Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle möglicherweise zu überprüfen sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf bestimmte Polyvinylalkohole in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4 %igen Lösung) von mindestens 3 mPa·s, aber nicht mehr als 61 mPa·s und einem Hydrolysegrad von mindestens 84,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-% mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter dem KN-Code ex 3905 30 00 (TARIC-Code 3905 30 00 20) eingereiht werden.
(2) Der vorläufige Antidumpingzoll auf den Nettopreis der unter Absatz 1 beschriebenen Ware frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 10 %.
(3) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. September 2007 Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17 ).
2 ABl. C 311 vom 19.12.2006, S. 47 .
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