32007R1071•Verordnung (EG) Nr. 1071/2007 der Kommission vom 18. September 2007 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm (Koks 80+) mit Ursprung in der Volksrepublik China
32007R1071Regulation20.09.2007
vom 18. September 2007
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm (Koks 80+) mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 1 („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Einleitung
(1) Am 20. Dezember 2006 veröffentlichte die Kommission gemäß Artikel 5 der Grundverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union 2 eine Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kokskohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm („Koks 80+“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“).
(2) Die Verfahrenseinleitung erfolgte am 20. November 2006 aufgrund eines Antrags von drei Gemeinschaftsherstellern („Antragsteller“), auf die mit mehr als 30 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Koks 80+ entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.
(3) Die betroffene Ware war bereits von Juni 2000 bis 2004 Gegenstand von Antidumpingmaßnahmen. Die Maßnahmen wurden mit der Entscheidung Nr. 1238/2000/EGKS der Kommission 3 vorläufig und mit der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS der Kommission 4 („vorausgegangene Maßnahmen“) endgültig eingeführt, aber im März 2004 mit der Entscheidung 2004/264/EG der Kommission 5 wegen einer vorübergehenden Veränderung der Marktbedingungen ausgesetzt. Die Aussetzung wurde nach Außerkrafttreten der Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 2117/2004 des Rates 6 bis 15. Dezember 2005 verlängert.
2. Von dem Verfahren betroffene Parteien
(4) Die Kommission unterrichtete die antragstellenden und die anderen bekannten Gemeinschaftshersteller, die Vertreter der VR China, die ausführenden Hersteller in der VR China sowie die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Händler, Verwender und Verbände offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen. Ein in der VR China ansässiger Ausführer sowie Hersteller, Verwender und ein Einführer in der Gemeinschaft nahmen schriftlich Stellung. Allen Parteien, die dies fristgerecht und unter Angabe von stichhaltigen Gründen beantragten, wurde eine Anhörung gewährt.
(5) Angesichts der offenbar großen Zahl der von dieser Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.
(6) Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller und die Einführer aufgefordert, sich zu melden und die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen zu übermitteln. Nur ein ausführender Hersteller bot seine Mitarbeit an. Daher erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe.
(7) Ebenso wurde in Bezug auf die Einführer von Koks 80+ beschlossen, dass eine Stichprobenbildung nicht erforderlich war, da nur ein Einführer zur Mitarbeit bereit war.
(8) Damit der einzige kooperierende ausführende Hersteller in der VR China, sofern er es wünschte, einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung oder individuelle Behandlung („IB“) gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung stellen konnte, übermittelte die Kommission diesem ein MWB/IB-Formular. Der ausführende Hersteller beantragte weder MWB noch IB.
(9) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen anderen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebögen zu. Sie erhielt Antworten auf den Fragebogen von dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China, von fünf Gemeinschaftsherstellern, von einem Einführer und von 36 Verwendern. Außerdem übermittelten mehrere Verwender schriftliche Stellungnahmen, ohne den Fragebogen zu beantworten. Ferner gingen Stellungnahmen vom Europäischen Gießereiverband („CAEF“) ein, der auch im Namen seiner Mitglieder, nationalen Gießereiverbänden aus 17 EU-Mitgliedstaaten, handelte.
(10) Die Kommission holte alle für eine vorläufige Feststellung des Dumpings, der Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. In den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
| a) | —: Industrial Química del Nalón, SA, Oviedo, Asturias, Spanien, | — | Industrial Química del Nalón, SA, Oviedo, Asturias, Spanien, | — | Industrias Doy Manuel Mórate, SL, Oviedo, Asturias, Spanien, | — | Italiana Coke SpA, Savona, Italien, | — | OKD, OKK, a.s., Ostrava-Přívoz, Tschechische Republik, | — | Productos de Fundición, SA, Baracaldo, Vizcaya, Spanien; |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| — | Industrial Química del Nalón, SA, Oviedo, Asturias, Spanien, | ||||||||||
| — | Industrias Doy Manuel Mórate, SL, Oviedo, Asturias, Spanien, | ||||||||||
| — | Italiana Coke SpA, Savona, Italien, | ||||||||||
| — | OKD, OKK, a.s., Ostrava-Přívoz, Tschechische Republik, | ||||||||||
| — | Productos de Fundición, SA, Baracaldo, Vizcaya, Spanien; |
| b) | —: ThyssenKrupp MinEnergy GmbH, Essen, Deutschland; | — | ThyssenKrupp MinEnergy GmbH, Essen, Deutschland; |
|---|---|---|---|
| — | ThyssenKrupp MinEnergy GmbH, Essen, Deutschland; |
| c) | —: Rockwool International A/S und ihre Tochtergesellschaft Rockwool A/S, Dänemark; beide in Hedehusene, Dänemark; | — | Rockwool International A/S und ihre Tochtergesellschaft Rockwool A/S, Dänemark; beide in Hedehusene, Dänemark; | — | Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co, Stadtallendorf, Deutschland. |
|---|---|---|---|---|---|
| — | Rockwool International A/S und ihre Tochtergesellschaft Rockwool A/S, Dänemark; beide in Hedehusene, Dänemark; | ||||
| — | Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co, Stadtallendorf, Deutschland. |
(11) Da kein Antrag auf MWB oder IB gestellt wurde und der Normalwert für die ausführenden Hersteller in der VR China anhand der Daten aus dem ausgewählten Vergleichsland ermittelt werden sollte, wurde in den Betrieben der folgenden Unternehmen ein Kontrollbesuch durchgeführt:
Hersteller im Vergleichsland USA
— Tonawanda Coke Co., New York,
— Erie Coke Co., Pennsylvania.
3. Untersuchungszeitraum
(12) Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).
B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1. Betroffene Ware
(13) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm („Koks 80+“) mit Ursprung in der VR China („betroffene Ware“), der normalerweise unter dem KN-Code ex 2704 00 19 eingereiht wird.
(14) Kokskohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm (Koks 80+) wird aus Fettkohle hergestellt, einem aus der Erde geförderten organischen Sedimentgestein. Die Stahlindustrie verwendet hauptsächlich Koks kleiner und mittlerer Körnung (Koks 80–, auch „Hochofenkoks“ genannt), wogegen Gießereien und Hersteller von Dämmstoffen für ihre Kupolöfen Koks großer Körnung (Koks 80+, auch „Gießereikoks“ genannt) verwenden. Beide Koksarten fallen unter denselben KN-Code.
(15) Die Untersuchung ergab, dass alle Arten der betroffenen Ware trotz der Unterschiede bei den Qualitäten der als Rohmaterial verwendeten Kohle, bei den Herstellungsverfahren und bei den Korngrößen die gleichen technischen und chemischen Merkmale aufweisen und als Brennmaterial in Kupolöfen verwendet werden.
(16) Daraus wird der Schluss gezogen, dass es sich bei der betroffenen Ware um Gießereikoks mit Ursprung in der VR China handelt, also um Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm der Art, die in Kupolöfen verwendet wird. Ferner wird der Schluss gezogen, dass es sich bei sämtlichem Gießereikoks um eine einzige Ware handelt, da er immer die gleichen grundlegenden technischen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen aufweist.
2. Gleichartige Ware
(17) Die Untersuchung ergab, dass in der Gemeinschaft vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, in der VR China für die Ausfuhr in die Gemeinschaft und im Vergleichsland (den USA) hergestellter Koks 80+ die gleichen grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Daher handelt es sich bei ihnen um gleichartige Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung.
C. DUMPING
1. Mitarbeit
(18) Wie unter Randnummer 6 erläutert, hat nur ein ausführender chinesischer Hersteller in dem Verfahren mitgearbeitet. Die Exportverkäufe dieses ausführenden Herstellers machten weniger als 30 % aller Einfuhren von Koks 80+ mit Ursprung in China aus, die während des UZ in der Gemeinschaft verkauft wurden. Daraus wird der Schluss gezogen, dass der Umfang der Mitarbeit sehr gering war. Den Vertretern der VR China wurde mitgeteilt, dass eine so geringe Mitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung führen kann.
2. Normalwert
a) Vergleichsland
(19) In der Einleitungsbekanntmachung wurde die Absicht bekannt gegeben, die USA als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China heranzuziehen, und die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen. Hierzu gingen von keiner Partei Anmerkungen oder Einwände ein.
(20) Der US-amerikanische Inlandsmarkt für Koks 80+ ist mit fünf einheimischen Herstellern (während des UZ) und einem ausreichenden Umfang an Einfuhren relativ groß und offen. Außerdem werden für die Herstellung der betroffenen Ware ähnliche Verfahren wie in der VR China angewandt.
(21) Die Eignung anderer Länder, in denen allem Anschein nach Koks 80+ hergestellt wird, wurde ebenfalls geprüft. Im Falle Australiens, dem einzigen Land, zu dem Nachweise für die Herstellung der betroffenen Ware vorlagen, ist der Inlandsmarkt nach Auskunft des einzigen australischen Herstellers sehr klein.
(22) Daher wurde der Schluss gezogen, dass die USA als Vergleichsland eine angemessene Wahl darstellten. Deshalb wurde der American Association of coke producers (der amerikanische Verband der Kokereien) um Mitarbeit ersucht.
b) Ermittlung des Normalwerts
(23) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der überprüften Angaben von zwei kooperierenden Unternehmen in den USA ermittelt.
(24) Bei der Ermittlung des Normalwerts prüfte die Kommission zunächst gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Verkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt durch zwei kooperierende Hersteller in den USA repräsentativ waren, das heißt, ob ihre gesamten Inlandsverkäufe mindestens 5 % der gesamten Exportverkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entsprachen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der betroffenen Ware um einen einzigen Warentyp handelt
(25) Sodann prüfte die Kommission, ob die genannten Inlandsverkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Dabei wurde festgestellt, dass mengenmäßig mehr als 95 % der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt gewinnbringend waren.
(26) Folglich wurde der Normalwert anhand des gewogenen Durchschnitts der Ab-Werk-Inlandsverkaufspreise der beiden kooperierenden Hersteller in den USA für unabhängige Abnehmer ermittelt.
3. Ausfuhrpreis
(27) Angesichts der geringen Mitarbeit in der VR China wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 18 der Grundverordnung im Wesentlichen anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt. Seit Januar 2006 gibt es für Koks 80+ keinen spezifischen KN-Code mehr. Deshalb konnten zur Berechnung der chinesischen Ausfuhrpreise für Koks 80+ oder der Mengen im UZ keine Eurostat-Zahlen herangezogen werden. Bei den Zollbehörden der Einfuhrmitgliedstaaten konnten jedoch detaillierte Informationen über die im UZ aus China eingeführten Mengen an Koks 80+ und die entsprechenden Preise eingeholt werden.
(28) Da diese Informationen über die Einfuhr der betroffenen Ware im UZ die besten verfügbaren Informationen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung darstellten, wurden sie zur Beurteilung von Menge und Preis der Ausfuhren aus der VR China in diesem Zeitraum herangezogen. Angesichts der Tatsache, dass der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller Informationen über die Ausfuhrpreise übermittelt hatte, wurden diese ebenfalls berücksichtigt, und es wurde festgestellt, dass sie den Informationen entsprachen, die von den oben genannten Zollbehörden eingeholt worden waren. Anhand dieser Daten wurde für die Stufe ab Werk ein gewogener durchschnittlicher Netto-Ausfuhrpreis von 107,73 EUR je Tonne ermittelt.
4. Vergleich
(29) Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden, sofern angemessen und durch verifizierte Beweise untermauert, gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei materiellen Eigenschaften, Preisnachlässen, Transport- und Versicherungs-, Verpackungs-, Kredit- und Kundendienstkosten, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, vorgenommen.
(30) Der einzige kooperierende ausführende Hersteller in der VR China machte geltend, die während des UZ aus der VR China eingeführte betroffene Ware sei von anderer Qualität gewesen als die im Vergleichsland hergestellte gleichartige Ware und es seien weitere Siebvorgänge erforderlich gewesen, bevor sie tatsächlich verkauft werden konnte.
(31) Die Qualitätsanforderungen an die betroffene und an die gleichartige, im Vergleichsland hergestellte Ware bezüglich chemischer Zusammensetzung und Korngröße wurden verglichen und es wurde eine Berichtigung zur Berücksichtigung der festgestellten qualitativen Unterschiede vorgenommen. Für das Sieben in Europa ist keine Berichtigung erforderlich, da dieser Vorgang nach Feststellung des cif-Werts, der die Grundlage für die Berechnung des Ausfuhrpreises ab Werk bildet, erfolgt.
5. Dumpingspanne
(32) Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung anhand des Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts ab Werk mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ab Werk ermittelt. Die landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 53,3 %.
D. SCHÄDIGUNG
1. Allgemeines
(33) Wie unter Randnummer 3 dargelegt, wurden im Jahr 2000 Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Koks 80+ mit Ursprung in der VR China eingeführt. Diese Maßnahmen wurden im März 2004 ausgesetzt und traten im Dezember 2005 außer Kraft. Zu Beginn des Bezugszeitraums existierten also Maßnahmen für die Einfuhren aus dem betroffenen Land.
2. Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
(34) In der Gemeinschaft wird die gleichartige Ware von sieben Herstellern produziert. Die Produktion dieser sieben Hersteller wurde daher als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen.
(35) Von diesen sieben Herstellern bekundeten innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Frist insgesamt fünf Interesse daran, an dem Verfahren mitzuarbeiten, und unterstützten die Untersuchung in vollem Umfang. Auf diese fünf Hersteller entfiel mit 75 % ein wesentlicher Teil der Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware. Diese fünf kooperierenden Hersteller bilden daher den „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung und werden im Folgenden als solcher bezeichnet. Die verbleibenden beiden Gemeinschaftshersteller werden im Folgenden als „die anderen Gemeinschaftshersteller“ bezeichnet. Diese beiden anderen Gemeinschaftshersteller haben gegen den Antrag keine Einwände erhoben.
3. Gemeinschaftsverbrauch
(36) Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen der für den Gemeinschaftsmarkt bestimmten Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der mit den Schätzungen der Gemeinschaftshersteller und den Angaben der Verwender abgeglichenen Angaben der anderen Gemeinschaftshersteller über die in der EG verkauften Mengen sowie der Einfuhrmengen ermittelt. Bezüglich der Einfuhren aus China gab es 2006 für Koks 80+ keinen spezifischen KN-Code, so dass auch keine diesbezüglichen Eurostat-Zahlen vorliegen. Deshalb wurden die Einfuhrmengen im UZ, wie unter Randnummer 27 dargelegt, anhand der genauen Informationen der EG-Zollbehörden ermittelt. Bei der vorläufigen Ermittlung der Einfuhrmengen in den Jahren 2003 und 2005 wurden Eurostat-Zahlen zugrunde gelegt, die mit Marktdaten abgeglichen wurden, die bei der Untersuchung von den Verwendern und Einführern eingeholt worden waren. Die Eurostat-Zahlen zu den Einfuhrmengen im Jahr 2004 stehen in scharfem Gegensatz zu den bei der Untersuchung von den Herstellern, Einführern und Verwendern eingeholten Marktinformationen. Denn den Marktinformationen zufolge wurden 2004 geringe Mengen aus China eingeführt, wogegen die Eurostat-Zahlen für dieses Jahr eine Massierung der Einfuhren ausweisen. Deshalb ist es möglich, dass die Einführer nach Aussetzung der vorausgegangenen Maßnahmen im März 2004 Koks 80– unter dem KN-Code für Koks 80+ anmeldeten und somit die Eurostat-Zahlen kein genaues Bild von den tatsächlichen Einfuhrmengen im Jahr 2004 vermitteln. Aus diesem Grund und angesichts der äußerst geringen Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China und der Einführer in der Gemeinschaft wurden die Einfuhrmengen für 2004 in diesem Stadium der Untersuchungen anhand der im Antrag enthaltenen Informationen ermittelt, die mit den bei der Untersuchung von den Einführern und Verwendern eingeholten Informationen übereinstimmen. Die Kommission wird ihre Untersuchung über die Einfuhrmengen fortsetzen, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
(37) Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum zunahm und der Gemeinschaftsmarkt für die betroffene und für die gleichartige Ware im UZ um etwa 25 % größer war als 2003.
| Index (2003 = 100) | 100 | 119 | 122 | 125 |
|---|
4. Einfuhren aus dem betroffenen Land
a) Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren
(38) Nach den verfügbaren Informationen der Zollbehörden und der kooperierenden Parteien war die VR China während des gesamten Bezugszeitraums für die betroffene Ware die einzige Einfuhrquelle der EG. Deswegen werden alle Einfuhren in die EG im Bezugszeitraum als Ursprungserzeugnisse der VR China angesehen.
(39) Auf der Grundlage der gegenwärtig verfügbaren und unter der Randnummer 36 dargelegten Informationen wurde festgestellt, dass das Volumen der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China von 2003 bis zum UZ von etwa 311 000 Tonnen auf über 452 000 Tonnen, d. h. um 45 %, zunahm.
(40) Der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land stieg von 24 % im Jahr 2003 auf 28 % im UZ, also um 4 Prozentpunkte. Während des UZ stieg der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land gegenüber 2005 um 3 Prozentpunkte.
| Marktanteil der Einfuhren aus der VR China | 24 % | 10 % | 25 % | 28 % |
|---|
b) Preise
(41) Da für 2006 zu den Einfuhren der betroffenen Ware aus China keine Eurostat-Zahlen vorliegen (siehe Randnummer 36) und die ausführenden Hersteller in der VR China und die Einführer in der Gemeinschaft nur in sehr geringem Umfang mitarbeiteten, wurde der durchschnittliche Preis der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China für den UZ vorläufig anhand der detaillierten Angaben der unter Randnummer 27 erwähnten EG-Zollbehörden ermittelt. Der durchschnittliche Einfuhrpreis für die Jahre 2003—2005 wurde vorläufig anhand von Eurostat-Zahlen ermittelt, die mit den Ergebnissen der Untersuchung im Einklang standen. Zwar scheinen die Eurostat-Zahlen für die Einfuhrmengen im Jahr 2004 ungenau zu sein (siehe Randnummer 36), in Bezug auf die Einfuhrpreise stimmen sie aber mit den Untersuchungsergebnissen und dem Vergleich der Preisentwicklungen bei Koks 80+ und Koks 80– während des gesamten Bezugszeitraums überein. Deshalb wurden die Eurostat-Zahlen vorläufig auch zur Ermittlung der Einfuhrpreise im Jahr 2004 herangezogen. Die Kommission wird die Untersuchung der Einfuhrpreise jedoch fortsetzen, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
(42) Den oben genannten Daten zufolge stieg der durchschnittliche Preis der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China von 2003 (122 EUR/Tonne) auf 2004 auf mehr als das Doppelte (275 EUR/Tonne), ging aber 2005 deutlich zurück (auf 224 EUR/Tonne); diese Tendenz setzte sich während des UZ fort (156 EUR/Tonne). In Prozentzahlen ausgedrückt sanken die Preise zwischen 2004 und dem UZ um 35 %; im gesamten Bezugszeitraum (2003 — UZ) stiegen sie jedoch um 27 % an.
| Index (2003 = 100) | 100 | 225 | 184 | 127 |
|---|
c) Preisunterbietung
(43) Zur Ermittlung der Preisunterbietung wurden die Preisdaten für den UZ untersucht. Bei den entsprechenden Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelte es sich um die Nettopreise für unabhängige Abnehmer nach Abzug der Preisnachlässe und Rabatte. Sofern erforderlich, wurden diese Preise durch entsprechende Berichtigungen auf Ab-Werk-Stufe (ohne Frachtkosten in der Gemeinschaft) gebracht. Die Preise der betroffenen Einfuhren, die sich wie unter Randnummer 41 erläutert auf die verfügbaren Daten stützten, wurden, soweit erforderlich, nach gebührender Berichtigung für nach der Einfuhr angefallene Kosten (Sieben und Zollabfertigungskosten) auf die auf die Stufe cif-Gemeinschaftsgrenze gebracht.
(44) Der Vergleich ergab, dass die betroffene Ware im Ursprung in der VR China im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, mit denen die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ausgedrückt als Prozentsatz dieser Preise, um 10,2 % unterboten wurden.
5. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(45) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum beeinflussten.
a) Produktion
(46) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von 824 000 Tonnen im Jahr 2003 auf einen Spitzenwert von etwa 1 017 000 Tonnen im Jahr 2004, ging im Jahr 2005 zurück und stieg im UZ wieder leicht an. Der beträchtliche Anstieg der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2004 erklärt sich durch das geringe Angebot auf dem Markt infolge der niedrigen Einfuhren aus der VR China und durch die Stilllegung anderer Anlagen zur Herstellung von Koks 80+ in der Gemeinschaft. Insgesamt stieg die Produktion im Bezugszeitraum um 18 % auf etwa 971 000 Tonnen im UZ.
| Index (2003 = 100) | 100 | 123 | 116 | 118 |
|---|
b) Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(47) Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb während des gesamten Bezugszeitraums unverändert bei etwa 1,1 Mio. Tonnen. Die Kapazitätsauslastung lag 2003 bei 75 %. 2004 stieg sie auf 93 %, 2005 ging sie leicht zurück auf 87 %, und im UZ nahm sie wieder auf 89 % zu. Dieser Wirtschaftszweig zeichnet sich dadurch aus, dass sich der Grad der Kapazitätsauslastung kaum ändert, da sich der Produktionsprozess nicht vorübergehend einstellen lässt.
| Index (2003 = 100) | 100 | 123 | 116 | 118 |
|---|
c) Verkaufsmenge
(48) Die Verkaufsmenge der eigenen Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt stieg 2004 deutlich an (40 %), flachte aber 2005 (Rückgang um 12 Prozentpunkte) und im UZ (Rückgang um weitere 3 Prozentpunkte) wieder ab. Insgesamt nahmen die Verkaufsmengen im gesamten Bezugszeitraum um 25 % zu; dieser Prozentsatz entspricht der Zunahme des Gemeinschaftsverbrauchs.
| Index (2003 = 100) | 100 | 140 | 128 | 125 |
|---|
d) Marktanteil
(49) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war im Bezugszeitraum mit 51 % sowohl im Jahr 2003 als auch im UZ relativ konstant. 2004 wurde wegen eines Engpasses bei den Einfuhren aus der VR China ein Spitzenwert erreicht. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte also während des gesamten Bezugszeitraums von der positiven Marktentwicklung, d. h. dem Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs profitieren, indem er seinen Marktanteil hielt. Im UZ ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft jedoch gegenüber 2005 um 2,5 % zurück.
| Index (2003 = 100) | 100 | 118 | 105 | 100 |
|---|
e) Wachstum
(50) Zwischen 2003 und dem UZ, als der Gemeinschaftsverbrauch um 25 Prozentpunkte stieg, nahm die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im entsprechenden Umfang zu, so dass sein Marktanteil konstant blieb. Im selben Zeitraum wuchs der Marktanteil der gedumpten Einfuhren um etwa 4 Prozentpunkte, was einem Anstieg der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt um rund 141 000 Tonnen entsprach.
f) Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(51) Die durchschnittlichen Preise je Einheit für die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer stiegen zwischen 2003 (154 EUR/Tonne) und 2005 (244 EUR/Tonne) beträchtlich an, gingen dann während des UZ zurück, blieben aber mit 199 EUR/Tonne weiterhin 29 % höher als 2003.
| Index (2003 = 100) | 100 | 125 | 158 | 129 |
|---|
(52) Angesichts des Umfangs der Preisunterbietung durch die betroffenen Einfuhren hatten diese unzweifelhaft Einfluss auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
g) Lagerbestände
(53) Der Schlussbestand des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nahm im Bezugszeitraum beträchtlich ab. 2004 nahmen die Bestände zunächst um 29 %, 2005 um weitere 41 Prozentpunkte und im UZ um 88 Prozentpunkte zu. Der Umfang der Lagerbestände ist im Vergleich zur Jahresproduktion aber relativ unbedeutend (etwa 3,5 % im Jahr 2003 und 7,6 % im UZ). Da die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum, wie unter Randnummer 48 erläutert, insgesamt stieg, erklärt sich die Zunahme bei den Schlussbeständen durch den Rückgang seiner Exportverkäufe in diesem Zeitraum, wie unter der Randnummer 70 dargelegt.
| Index (2003 = 100) | 100 | 129 | 170 | 258 |
|---|
h) Investitionen
(54) Die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die Produktion der gleichartigen Ware blieben im Bezugszeitraum konstant bei etwa 9 Mio. EUR pro Jahr, nur 2004 sank dieser Betrag vorübergehend. Dabei wurde in die Wartung und Erneuerung vorhandener Anlagen (teilweise zur Erfüllung bestimmter EU-Umweltschutzvorschriften), nicht aber in die Kapazitätssteigerung investiert.
| Index (2003 = 100) | 100 | 91 | 101 | 101 |
|---|
i) Rentabilität, Kapitalrendite, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(55) Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ausgedrückt als Prozentsatz der Nettoumsatzerlöse, nahm im Bezugszeitraum zwischen 2003 (11 %) und 2005 (18 %) beträchtlich zu; im UZ änderte sich die Lage jedoch dramatisch, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geriet in die Verlustzone (– 1 %). Der dramatische Rückgang der Rentabilität war auf den starken Einbruch der Verkaufspreise zwischen 2005 und dem UZ zurückzuführen.
(56) Die Kapitalrendite („ROI“), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte weitgehend dem Trend der Rentabilität.
(57) Beim Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war ein ähnlicher Negativtrend festzustellen, was im UZ zu einer beträchtlichen Gesamtverschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führte.
(58) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft meldete keine ernsthaften Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung. Angesichts der besonderen Gegebenheiten des Wirtschaftszweigs, nämlich der Tatsache, dass der Produktionsprozess nicht unterbrochen werden kann, ohne dass die Öfen zerstört werden, würde die Stilllegung einiger Öfen und ihre erneute Inbetriebnahme indessen umfangreiche zusätzliche Investitionen (nach Schätzungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Größenordnung von 2 Mio. EUR je Ofen) erforderlich machen. Nach Einschätzung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wären die Möglichkeiten der Beschaffung von zusätzlichem Kapital begrenzt, wenn sich die Investoren nicht auf die Rentabilität des Absatzmarkts für Koks 80+ verlassen könnten. Dementsprechend ist die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwangsläufig weitgehend unveränderlich.
| Index (2003 = 100) | 100 | 77 | 196 | 26 |
|---|
j) Beschäftigung, Produktivität und Löhne
(59) Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stieg von 2003 bis zum UZ um 13 %. Unter Berücksichtigung der gestiegenen Produktion blieb die Produktivität, gemessen als Output je Beschäftigten und Jahr (in Tonnen), konstant. Die durchschnittlichen jährlichen Arbeitskosten je Arbeitnehmer stiegen im Bezugszeitraum um 9 %.
| Index (2003 = 100) | 100 | 100 | 105 | 109 |
|---|
k) Höhe der Dumpingspanne
(60) Angesichts des Umfangs, des Marktanteils und des Preises der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne nicht als unerheblich angesehen werden.
(61) Wie unter Randnummer 3 erläutert, wurden die vorausgegangenen Antidumpingmaßnahmen im März 2004 ausgesetzt, da angesichts der vorübergehenden Änderung der Marktbedingungen die Auffassung vertreten wurde, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China unwahrscheinlich sei. Der Zeitraum, über den die Entwicklung der Mengen und Preise untersucht wurde, erstreckte sich vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2003. Die Aussetzung wurde bis Dezember 2005, dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahmen, verlängert. Deshalb wird davon ausgegangen, dass früheres Dumping im Bezugszeitraum dieser Untersuchung keine nennenswerten Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte.
6. Schlussfolgerung zur Schädigung
(62) Zwischen 2003 und dem UZ sind die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China um 45 % und ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt um etwa 4 Prozentpunkte gestiegen. Abgesehen vom Ausnahmejahr 2004 waren die durchschnittlichen Preise der gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum niedriger als die des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Außerdem wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von den Preisen der Einfuhren aus dem betroffenen Land während des UZ erheblich unterboten. Die festgestellte Unterbietungsspanne betrug 10,2 %.
(63) Die meisten Schadensindikatoren entwickelten sich für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bis 2005 positiv (obwohl schon 2005 nach dem Ausnahmejahr 2004 eine gewisse Abflachung zu verzeichnen war), verschlechterten sich aber im UZ. Dies gilt insbesondere für die Finanzindikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, namentlich die Rentabilität: Die im Zeitraum 2004—2005 erreichten Gewinnspannen von 17—18 % gingen im UZ dramatisch zurück, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte Verluste. Auch Kapitalrendite und Cashflow entwickelten sich nachteilig. Dieser dramatische Einbruch war auf den starken Rückgang der Verkaufspreise zwischen 2005 und dem UZ zurückzuführen, als die durchschnittlichen Verkaufspreise der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 19 % sanken, was sich nachteilig auf die Rentabilität auswirkte.
(64) Ebenso entwickelten sich zahlreiche andere Schadensindikatoren zwischen 2005 und dem UZ negativ, wenn auch weniger stark als die Rentabilität: so sank die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um etwa 3 %, er verlor 2,5 % seines Marktanteils und seine durchschnittlichen Verkaufspreise gingen um 19 % zurück. Andererseits entwickelten sich Produktionsvolumen, Kapazitätsauslastung und Beschäftigung zwischen 2005 und dem UZ leicht positiv.
(65) In Anbetracht der dargelegten Sachverhalte wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
E. SCHADENSURSACHE
1. Einleitung
(66) Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.
2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(67) Zwischen 2003 und dem UZ erhöhte sich das Volumen der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China um 45 %, und ihr Marktanteil in der Gemeinschaft erreichte während des gesamten Bezugszeitraums eine beträchtliche Höhe, d. h. er lag ständig bei 24 % oder mehr. Während des UZ betrug der Marktanteil 28 %. Der Durchschnittspreis dieser Einfuhren erhöhte sich zwischen 2003 und dem UZ um insgesamt 46 %, dennoch waren die Preise abgesehen vom Ausnahmejahr 2004 im Bezugszeitraum durchweg niedriger als die des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im UZ lagen die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China um 10,2 % unter den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Um seine Präsenz auf seinem Heimatmarkt zu sichern und angesichts der niedrigen Marktpreise der Einfuhren aus der VR China sah sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezwungen, seine Verkaufspreise im UZ um 29 % zu senken. Dennoch büßte er von 2005 bis zum UZ 2,5 % seines Marktanteils ein.
(68) Durch diese unfaire Preispolitik bei den gedumpten Einfuhren aus der VR China wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft so gedrückt, dass sie die hohen Rohstoffkosten nicht mehr auffangen konnten. Dies wurde durch die Rentabilitätseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ bestätigt.
(69) Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ erheblich unterboten und die auch mengenmäßig zunahmen, entscheidend zur Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, die sich insbesondere in einem Rentabilitätseinbruch und einer Verschlechterung anderer Finanzindikatoren im UZ sowie in einem Verlust von Marktanteilen widerspiegelt.
3. Auswirkungen anderer Faktoren
a) Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(70) Wie der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen ist, ging das Volumen der Ausfuhrverkäufe von Koks 80+ durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 36 % zurück. Während des UZ, als die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wie oben erläutert stark rückläufig war, stiegen die Ausfuhrverkäufe jedoch erheblich an. Im Übrigen sind die Ausfuhrverkäufe im Vergleich zu den Gesamtverkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht sonderlich hoch, sie machten im UZ lediglich 10 % der Gesamtverkäufe aus. Daher wird die Auffassung vertreten, dass der Rückgang dieser Ausfuhren keinen wesentlichen Anteil an der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte.
| Index (2003 = 100) | 100 | 74 | 40 | 64 |
|---|
b) Einfuhren aus anderen Drittländern
(71) Nach den unter Randnummer 38 genannten besten verfügbaren Informationen gab es im Bezugszeitraum keine Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China. Es kann mithin der Schluss gezogen werden, dass Einfuhren aus anderen Drittländern in die EG nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.
c) Konkurrenz durch andere Gemeinschaftshersteller
(72) Wie unter Randnummer 35 erwähnt, arbeiteten die beiden anderen Gemeinschaftshersteller an der Untersuchung nicht mit. Diese beiden Hersteller übermittelten der Kommission jedoch einige Informationen über ihre Gesamtproduktion und ihre Verkaufsmengen, die durch einen Abgleich mit Informationen der mitarbeitenden Gemeinschaftshersteller überprüft wurden. Über die Verkaufspreise der anderen Gemeinschaftshersteller standen keine Angaben zur Verfügung.
(73) Nach den verfügbaren Daten dürfte die Verkaufsmenge der beiden anderen Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft im UZ zwischen 280 000 und 380 000 Tonnen 7 gelegen haben. Ihr entsprechender Marktanteil betrug rund 20 %. Wie vorstehend dargelegt, blieb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft den gesamten Bezugszeitraum über mehr oder weniger unverändert, während sich der Marktanteil der chinesischen Einfuhren im selben Zeitraum um 4 Prozentpunkte erhöhte. Logischerweise muss daher die Erhöhung der chinesischen Einfuhrmengen über den gesamten Zeitraum hinweg betrachtet hauptsächlich zu Lasten der anderen Gemeinschaftshersteller gegangen sein. Dem von den chinesischen Einfuhren verzeichneten Zugewinn von 3 Prozentpunkten Marktanteil im UZ steht indessen ein Marktanteilverlust des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in ähnlicher Größenordnung (2,5 Prozentpunkte) gegenüber.
(74) Aus diesen Gründen und da keine Informationen vorliegen, die auf das Gegenteil hindeuten, wird der Schluss gezogen, dass die anderen Gemeinschaftshersteller nicht zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.
d) Rohstoffpreise
(75) Einige interessierte Parteien behaupteten, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Anstieg der Rohstoffpreise zurückzuführen sei. Die entsprechende Untersuchung ergab, dass auf den Hauptrohstoff für die Herstellung von Koks 80+, die Kokskohle, rund 50 % der Herstellkosten von Koks 80+ entfallen. Die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verwendete Kokskohle wird aus den USA bezogen, mit Ausnahme eines einzigen Herstellers des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Kokskohle aus lokaler Produktion verwendet. Die Preise der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verwendeten Kokskohle stiegen der Untersuchung zufolge im Bezugszeitraum beträchtlich und kontinuierlich an, wie die nachfolgende Tabelle zeigt:
| Index (2003 = 100) | 100 | 125 | 163 | 164 |
|---|
(76) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Anstieg der Rohstoffpreise zwischen 2003 und 2005 über die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weitergegeben werden konnte, die, wie unter Randnummer 51 angemerkt, im gleichen Zeitraum anstiegen. In dieser Zeit erzielte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft höhere Gewinnspannen. Hingegen verschlechterte sich im UZ die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, obwohl die Rohstoffpreise gegenüber 2005 um nur 1 Prozentpunkt stiegen, dramatisch, da seine Verkaufspreise erheblich sanken.
(77) Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Rohstoffpreise nicht zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.
4. Schlussfolgerung zur Schadensursache
(78) Die vorstehende Analyse zeigt, dass die Einfuhren aus der VR China die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt im UZ, als diese Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich unterboten, erheblich drückten. Dieser Preisdruck bewirkte einen erheblichen Rückgang der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, was wiederum zu einem Einbruch der Rentabilität, der Kapitalrendite und des Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führte. Darüber hinaus hatten die höheren Einfuhren aus China im UZ einen Anstieg des Marktanteils (um 3 Prozentpunkte) zur Folge, dem ein Marktanteilverlust des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in ähnlicher Größenordnung (2,5 Prozentpunkte) gegenüberstand.
(79) Andererseits ergab die Untersuchung der anderen Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch geschädigt haben könnten, dass keiner davon nennenswerte nachteilige Auswirkungen gehabt haben konnte.
(80) Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.
F. GEMEINSCHAFTSINTERESSE
(81) Die Kommission prüfte, ob ungeachtet der Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprechen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. Deshalb wurde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung untersucht, welche Auswirkungen die Einführung von bzw. der Verzicht auf Maßnahmen für alle betroffenen Parteien hätte. Aus Gründen der Vertraulichkeit werden Daten über einzelne Einführer oder Verwender nachstehend nicht in genauen Werten, sondern als Spannen angegeben.
1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(82) Wie unter Randnummer 35 dargelegt, besteht der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus fünf Unternehmen mit Produktionsstätten in der Tschechischen Republik, Italien und Spanien, in denen rund 750 Personen direkt mit Herstellung, Verkauf und Verwaltung der gleichartigen Ware beschäftigt sind. Im Falle der Einführung von Maßnahmen wird erwartet, dass der Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt verschwindet, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sich wieder erholen und seine Finanzlage sich dadurch verbessert.
(83) Sollte hingegen auf Antidumpingmaßnahmen verzichtet werden, dürfte die negative Entwicklung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und insbesondere seiner Rentabilität anhalten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft würde dann wahrscheinlich weiterhin Marktanteile einbüßen, da er nicht mehr mit den durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China vorgegebenen Preisen Schritt halten könnte. Infolgedessen müsste mit Einschnitten bei der Produktion und den Investitionen, der Stilllegung bestimmter Produktionskapazitäten und einem Stellenabbau in der Gemeinschaft gerechnet werden.
(84) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen würde, sich von den Auswirkungen des festgestellten schädigenden Dumpings zu erholen.
2. Interesse der unabhängigen Einführer/Händler in der Gemeinschaft
(85) Wie unter Randnummer 9 dargelegt, wurde der Fragebogen nur von einem einzigen Einführer/Händler beantwortet. Aus den unter Randnummer 36 erwähnten Informationen geht hervor, dass im UZ auf dieses Unternehmen nahezu alle Gemeinschaftseinfuhren der betroffenen Ware entfielen.
(86) Anhand der von dem betroffenen Einführer übermittelten Informationen wurde festgestellt, dass der Anteil der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China im UZ rund 20 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens ausmachte. Der Einführer/Händler bezieht Koks 80+ nicht nur aus der VR China, sondern auch aus anderen Quellen, zu denen auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zählt. Die durchschnittliche Gewinnspanne des betreffenden Einführers beim Handel mit Koks 80+ liegt bei rund 5—10 %.
(87) Der kooperierende Einführer lehnt die Einführung von Maßnahmen ab. In Anbetracht der sehr starken Position dieses Einführers bei der Einfuhr der betroffenen Ware ist jedoch damit zu rechnen, dass er die meisten, wenn nicht sogar alle durch die Antidumpingmaßnahmen verursachten zusätzlichen Kosten an die Verwender weitergeben könnte. Dazu ist anzumerken, dass die Einführung eines Antidumpingzolls gegenüber Einfuhren aus der VR China, wie unter Randnummer 82 erläutert, voraussichtlich eine Korrektur der Marktpreise nach oben zur Folge hätte. Es wäre daher zu erwarten, dass Einführer, die die Ware aus der VR China beziehen, in der Lage wären, diese Zollkosten an die Endabnehmer weiterzugeben. Angesichts der relativ geringen Bedeutung, die diese Ware für die Tätigkeit des Einführers haben, und der gegenwärtig beim Handel mit Koks 80+ von ihm erzielten Gewinnspanne ist in jedem Fall davon auszugehen, dass ein vorläufiger Zoll in der vorgesehenen Höhe die Finanzlage dieses Wirtschaftsbeteiligten nicht nennenswert beeinträchtigen würde.
3. Interesse der Verwender
(88) Wie unter Randnummer 9 angegeben, haben zahlreiche Verwender und ihre Verbände Fragebogenantworten und andere Stellungnahmen übermittelt. Die Verwenderindustrie in der Gemeinschaft umfasst zwei große Gruppen, nämlich Hersteller von Steinwolle und Gießereien.
a) Hersteller von Steinwolle
(89) Verwenderfragebogen wurden von Tochterunternehmen von Rockwool International A/S („Rockwool“), der wichtigsten Herstellergruppe für Steinwolle in der Gemeinschaft, eingesandt. Koks 80+ wird von Rockwool bei der Steinwollproduktion als Brennstoff zum Schmelzen von Steinen verwendet. Steinwolle wird überwiegend als Isoliermaterial verwendet. Die Gewinnspanne der gesamten Rockwool-Gruppe lag im UZ bei mehr als 10 %.
(90) Es zeigte sich, dass auf Rockwool im UZ rund 13 % des Gesamtverbrauchs von Koks 80+ in der Gemeinschaft und rund 18 % der Gesamteinfuhren von chinesischem Koks 80+ entfielen.
(91) Das Unternehmen hat in der Gemeinschaft 15 Produktionsbetriebe, in denen insgesamt rund 6 600 Personen beschäftigt sind. Chinesischer Koks 80+ wird in seinen Produktionsbetrieben in drei EU-Mitgliedstaaten verwendet, in denen insgesamt 2 400 Beschäftigte arbeiten, die übrigen Betriebe verwenden Koks 80+ aus der EG. Im UZ entfielen auf Koks 80+ zwischen 4 % und 8 % der Gesamtproduktionskosten derjenigen Rockwool-Unternehmen, die chinesischen Koks 80+ einsetzten.
b) Gießereien
(92) Auf Gießereien entfallen schätzungsweise knapp 80 % des Gesamtverbrauchs von Koks 80+ in der Gemeinschaft. In der Gießereiindustrie dient Koks 80+ als Brennstoff zum Schmelzen von Schrott für die Herstellung von eisenhaltigen Gusserzeugnissen, die zur Herstellung von Teilen für Automobilindustrie, Hoch- und Tiefbau, Maschinenbau und öffentliche Versorgungseinrichtungen verwendet werden.
(93) Die möglichen Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen auf die Gießereien wurden auf der Grundlage der ausgefüllten Verwenderfragebogen geschätzt, die von Gießereien der Gemeinschaft eingesandt wurden, auf die im UZ rund 18 % des Gesamtverbrauchs von Koks 80+ in der Gemeinschaft und ebenfalls rund 18 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware aus der VR China entfielen. Begründete Stellungnahmen gingen außerdem vom CAEF (Committee of Associations of European Foundries) und von der deutschen Gießereivereinigung ein.
(94) Auf Koks 80+ entfielen den Untersuchungsergebnissen zufolge im UZ zwischen 3 % und 6 % der Gesamtproduktionskosten der in die Analyse einbezogenen Gießereien. Dieses Ergebnis unterscheidet sich von der Schätzung des CAEF, der zufolge der Kokspreis einen Anteil von bis zu 15 % an den Produktionskosten von Gusserzeugnissen haben könnte.
c) Argumente der Verwender
(95) Das erste Hauptargument, das von den Verwendern gegen die Einführung von Maßnahmen vorgebracht wird, lautet, dass der Koksbedarf in der Gemeinschaft nicht allein von den europäischen Herstellern gedeckt werden kann. Dies wurde vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bestätigt und ist auch eindeutig daran erkennbar, dass der Gemeinschaftsverbrauch im UZ 1,6 Millionen Tonnen betrug (und nach den Vorausschätzungen der Verwender in den kommenden Jahren noch steigen dürfte), während die Gesamtproduktion der Gemeinschaft nach den Informationen, die sowohl von den Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als auch von den anderen Gemeinschaftsherstellern vorgelegt wurden (siehe Randnummer 72), im gleichen Zeitraum bei rund 1,3 Millionen Tonnen lag. Angesichts der hohen Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegt es auf der Hand, dass Einfuhren erforderlich sind, um die Verwendernachfrage zu decken, selbst wenn die gesamte Gemeinschaftsproduktion innerhalb der Gemeinschaft verbraucht würde.
(96) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel von Antidumpingmaßnahmen darin besteht, unfaire Handelspraktiken, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigen, zu beseitigen und auf dem Gemeinschaftsmarkt wieder einen wirksamen Wettbewerb herzustellen, nicht jedoch darin, Einfuhren zu stoppen. Was den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt angeht, so ist zu anzumerken, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen zwar wahrscheinlich dazu führen würde, dass die Preise der Ausfuhren mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft steigen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen den Gemeinschaftsmarkt aber nicht gegen die chinesischen Ausführer abschotten, so dass die chinesischen Waren weiterhin auf dem Markt präsent sein werden.
(97) Darüber hinaus haben Verwender argumentiert, dass die Einführung von Maßnahmen zu einem Anstieg der Einkaufspreise führen würde, was ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen und daher ihre Produktionstätigkeit in der Gemeinschaft gefährden könnte. Es wurde auch vorgebracht, dass die Situation für diejenigen Verwender, die nicht von chinesischem Koks 80+ auf europäischen Koks 80+ umstellen können, noch nachteiliger wäre, da ihnen nichts anderes übrig bliebe, als die zusätzliche Belastung durch einen Antidumpingzoll zu tragen.
(98) Die Untersuchung ergab, dass auf Koks 80+ zwischen 4 % und 8 % der Gesamtkosten der Steinwollproduktion und 3—6 % der Gesamtkosten der Gießereien entfallen. Folglich würde ein Antidumpingzoll in der vorgeschlagenen Höhe, selbst wenn die Einführer seine Kosten in vollem Umfang an die Verwender weitergeben würden, die Produktionskosten sowohl von Rockwool als auch der Gießereien höchstens um 1 % erhöhen.
(99) Außerdem gäbe es im Falle einer Verkleinerung oder gar eines Verschwindens des Koks 80+ herstellenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weniger Bezugsquellen, was für die Verwender in der Gemeinschaft, für die Koks 80+ von strategischer Bedeutung ist, negative Folgen hätte. Dann könnte die Gemeinschaft völlig von der chinesischen Koks-80+-Produktion abhängig werden, und die Chinesen hätten auf dem Gemeinschaftsmarkt eine marktbeherrschende Stellung. Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass die Existenz verschiedener Bezugsquellen von größter Bedeutung ist, um einen angemessenen Rohstoffzugang sicherzustellen.
(100) Die der Kommission vorliegenden Informationen zeigen, dass zurzeit eine gewisse Verknappung des zur Ausfuhr bestimmten chinesischen Koks 80+ zu beobachten ist. Die Gründe hierfür hängen jedoch nicht mit dem Antidumpingverfahren zusammen, sondern vielmehr damit, dass die chinesische Regierung Maßnahmen zur Drosselung von Ausfuhren unter anderem der betroffenen Ware ergriffen hat. Die Ausfuhrabgaben auf Koks 80+ wurden zum 1. Juni 2007 von 5 % auf 15 % angehoben. Die Verkleinerung oder gar das Verschwinden des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft könnte solche Probleme noch verschärfen und zu Engpässen in der Verwenderindustrie führen. Die Beseitigung der unfairen Vorteile durch die Dumpingpraktiken soll dagegen eine weitere Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verhindern und dazu beitragen, dass weiterhin zwischen einer Vielzahl von Anbietern gewählt werden kann und der Wettbewerb zwischen den vorhandenen Herstellern sogar noch intensiviert wird.
d) Schlussfolgerung
(101) Aus den der Kommission in diesem Stadium vorliegenden Belegen geht hervor, dass Koks 80+ nur einen unbedeutenden Anteil an den Gesamtkosten sowohl der Steinwollhersteller als auch der Gießereien hat und dass die Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen auf ihre Produktionskosten daher unbedeutend sein dürften. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass die Einführer einen Teil des Kostenanstiegs tragen würden oder dass die Verwender einen Teil oder auch den gesamten Kostenanstieg an ihre Endabnehmer weitergeben könnten. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen einer Antidumpingmaßnahme in der vorgeschlagenen Höhe die wirtschaftliche Lage der Verwender wahrscheinlich nicht nennenswert beeinträchtigen würde. Angesichts der begrenzten Auswirkungen einer Antidumpingmaßnahme auf die Kosten der Verwender ist es unwahrscheinlich, dass es wegen der Verhängung von Maßnahmen zu Schließungen kommen würde. Folglich dürften die Auswirkungen auf die Beschäftigung in der Verwenderindustrie unerheblich sein.
4. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft
(102) Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen wird den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft voraussichtlich in die Lage versetzen, seine Rentabilität zu verbessern, was letztlich dem Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt zugute kommen wird. Angesichts der ungünstigen finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht die Gefahr, dass bei einem Verzicht auf Maßnahmen Produktionsstätten geschlossen und Beschäftigte entlassen werden müssten. In diesem Fall würde der Gemeinschaftsmarkt stärker von Einfuhren abhängig werden.
(103) Negative Auswirkungen auf die Einführer in Form von Preissteigerungen sind zwar nicht auszuschließen, sie können jedoch durch eine Reduzierung der Spannen oder die Weitergabe der Erhöhung an die Verwenderindustrien in Grenzen gehalten werden.
(104) Auf die Produktionskosten der Verwender würde ein Antidumpingzoll in der vorgeschlagenen Höhe nur sehr begrenzte Auswirkungen haben.
(105) Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen und dass die Anwendung von Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft läge.
G. VORGESCHLAGENE VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(106) In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
1. Schadensbeseitigungsschwelle
(107) Die vorläufigen Antidumpingzölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelte Dumpingspanne überschritten wird. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt den angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte. Die bei dieser Berechnung vorläufig zugrunde gelegte Gewinnspanne vor Steuern betrug 15,3 % des Umsatzes, was der durchschnittlichen Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Zeitraum 2003—2005 entspricht.
(108) Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung ermittelten durchschnittlichen Einfuhrpreises (vgl. Randnummer 43) mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Zwecks Ermittlung des nicht schädigenden Preises wurde der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Berücksichtigung der vorgenannten Gewinnspanne angepasst. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz betrug, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Gesamteinfuhrwerts, 35,7 %, d. h. weniger als die festgestellte Dumpingspanne.
(109) Da keiner der ausführenden Hersteller aus der VR China eine individuelle Behandlung beantragte, wurde für alle Ausführer in der VR China eine einheitliche landesweite Schadensbeseitigungsspanne berechnet.
2. Vorläufige Maßnahmen
(110) Der vorläufige Antidumpingzoll sollte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung (Regel des niedrigeren Zolls) in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden.
(111) Auf dieser Grundlage sollte der vorläufige Antidumpingzoll daher 35,7 % betragen.
3. Form der Maßnahmen
(112) Es gibt verschiedene Formen von Antidumpingmaßnahmen, der Zweck besteht jedoch immer darin, die Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen. Nach dem UZ kam es bei Einfuhren der betroffenen Ware aus China zu erheblichen Preisanstiegen über das schädigende Niveau hinaus. Unter diesen Umständen und da dieser Markt in der Vergangenheit durch starke Preisschwankungen gekennzeichnet war, wird die Auffassung vertreten, dass ein Zoll in Form eines Mindesteinfuhrpreises („MEP“) im vorliegenden Fall die geeignetste Maßnahme darstellt. Ein MEP gewährleistet, dass die betroffene Ware nicht zu schädigenden Preisen verkauft wird, und verhindert gleichzeitig, dass die Preise übermäßig steigen, wenn bereits ein hinreichend hohes Preisniveau erreicht ist. Ein MEP wird den Markt voraussichtlich stabilisieren, da er für ein angemessenes Preisniveau für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sorgt und es ihm ermöglicht, seine Tätigkeit unter tragbaren wirtschaftlichen Bedingungen auszuüben. Gleichzeitig stellt er eine Bezugsgröße für Einführer und Verwender dar, an der sie die rechtzeitige Vorausplanung ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten ausrichten können.
(113) Die Höhe des Mindesteinfuhrpreises ergibt sich aus der Anwendung der Schadensspanne auf die Ausfuhrpreise, die zur Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle im UZ herangezogen wurden. Der so berechnete Mindesteinfuhrpreis beläuft sich auf 227 EUR je Tonne.
4. Durchführung
(114) Wie unter Randnummer 14 dargelegt, wird Koks 80+ unter demselben KN-Code eingeführt wie Koks 80–. Die beiden Produkte unterscheiden sich lediglich durch ihre Größe, sind jedoch für zwei unterschiedliche Wirtschaftszweige bestimmt und werden zum überwiegenden Teil von unterschiedlichen Herstellern in der Gemeinschaft erzeugt. Mit der vorliegenden Verordnung soll nur die Einfuhr von Koks 80+ in den freien Verkehr in der Gemeinschaft geregelt werden. Da in Einfuhren von Koks 80– ein gewisser Prozentanteil von Koks 80+ enthalten sein kann, muss sichergestellt werden, dass die Einführung des Zolls auf Koks 80+ im Fall von Mischsendungen nicht zu einer ungerechtfertigten Anwendung der Zölle auf Koks 80– führt.
(115) Daher sollte der Antidumpingzoll auf Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm angewandt werden, wenn die versandten Mischungen sowohl Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm als auch Koks aus Steinkohle in Stücken mit kleinerem Durchmesser umfassen, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Menge an Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm nicht mehr als 20 % des Netto-Trockengewichts der Mischung ausmacht. Der in den Mischungen enthaltene Anteil Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm kann im Einklang mit den Artikeln 68 bis 70 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates 8 anhand von Proben ermittelt werden. In den Fällen, in denen die Menge an Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm anhand von Proben ermittelt wird, ist die Probe nach ISO 18238:2006 auszuwählen.
(116) Sollte sich jedoch herausstellen, dass gemischter Koks aus Steinkohle (Koks 80+ und Koks 80–) unter KN-Code ex 2704 00 19 in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft gelangt ist und anschließend gesiebt und als Koks 80+ verkauft wurde, so wird dieser Koks als die betroffene Ware angesehen, und die Bestimmungen dieser Verordnung werden folglich auf ihn angewandt.
5. Schlussbestimmung
(117) Bevor eine endgültige Feststellung getroffen wird, müssen einige Faktoren wie etwa Einfuhrmengen und -preise, insbesondere für das Jahr 2004, die Auswirkungen der jüngsten Entscheidungen der chinesischen Regierung zum Thema Koksausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt und den Weltmarkt sowie die Durchführbarkeit eines Indexierungssystems für MEP eingehender analysiert werden. Aus den bis zu diesem Stadium der Untersuchung eingeholten und überprüften Informationen geht jedoch eindeutig hervor, dass Dumping, Schädigung und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Dumping und der Schädigung vorliegen und dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Notwendigkeit, vor einer endgültigen Feststellung weitere Informationen einzuholen und die vorstehend aufgeführten Elemente noch eingehender zu analysieren, der Einführung vorläufiger Maßnahmen keineswegs entgegensteht.
(118) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung getroffenen Feststellungen zur Einführung von Zöllen vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle möglicherweise überprüft werden müssen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken von mehr als 80 mm maximalen Durchmessers (Koks 80+) des KN-Codes ex 2704 00 19 (TARIC-Code 2704 00 19 10) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt. Der Durchmesser der Stücke wird nach ISO 728:1995 ermittelt.
(2) Der vorläufige Antidumpingzoll für die in Absatz 1 beschriebene Ware entspricht der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 227 EUR je Tonne und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, sofern der letztgenannte Preis niedriger ist.
(3) Der Antidumpingzoll ist auch auf Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm anzuwenden, wenn die versandten Mischungen sowohl Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm als auch Koks aus Steinkohle in Stücken mit kleinerem Durchmesser umfassen, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Menge an Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm nicht mehr als 20 % des Netto-Trockengewichts der Mischung ausmacht. Der in den Mischungen enthaltene Anteil Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm kann im Einklang mit den Artikeln 68 bis 70 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 anhand von Proben ermittelt werden. In den Fällen, in denen die Menge an Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm anhand von Proben ermittelt wird, sind die Proben nach ISO 18238:2006 auszuwählen.
(4) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission 9 bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der vorgenannte Mindesteinfuhrpreis um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der Zoll entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem herabgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem herabgesetzten Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.
(5) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. September 2007 Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission
1 ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17 ).
2 ABl. C 313 vom 20.12.2006, S. 15 .
3 ABl L 141 vom 15.6.2000, S. 9 .
4 ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 30 . Entscheidung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 497/2004 ( ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 1 ).
5 ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 89 .
6 ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 3 .
10 Angesichts der Tatsache, dass nur zwei Unternehmen die Kategorie „andere Gemeinschaftserzeuger“ bilden, werden aus Gründen der Vertraulichkeit für den Gesamtverbrauch der EG nur Spannen angegeben.
7 Da die Analyse sich nur auf zwei Unternehmen bezieht, wird aus Gründen der Vertraulichkeit lediglich eine Spanne angegeben.
8 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 ).
9 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 ( ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6 ).
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (). ↩ ↩2
. Entscheidung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 497/2004 (). ↩ ↩2
Da die Analyse sich nur auf zwei Unternehmen bezieht, wird aus Gründen der Vertraulichkeit lediglich eine Spanne angegeben. ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (). ↩ ↩2
. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (). ↩ ↩2
Angesichts der Tatsache, dass nur zwei Unternehmen die Kategorie „andere Gemeinschaftserzeuger“ bilden, werden aus Gründen der Vertraulichkeit für den Gesamtverbrauch der EG nur Spannen angegeben. ↩
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