32007R1073•Verordnung (EG) Nr. 1073/2007 der Kommission vom 19. September 2007 über ein Fangverbot für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° westlicher Länge und im Mittelmeer durch Gemeinschaftsschiffe
32007R1073Regulation20.09.2007
vom 19. September 2007
über ein Fangverbot für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° westlicher Länge und im Mittelmeer durch Gemeinschaftsschiffe
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik 1 , insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik 2 , insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen 3 ist festgelegt, in welcher Menge Gemeinschaftsschiffe 2007 östlich von 45° westlicher Länge und im Mittelmeer Roten Thun fischen dürfen.
(2) Die gemeinsame Fischereipolitik ist darauf ausgerichtet, die Lebensfähigkeit des Fischereisektors über eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes zu gewährleisten.
(3) Die der Kommission vorliegenden Daten und die von ihren Inspektoren bei ihren Inspektionen in den betroffenen Mitgliedstaaten gesammelten Daten belegen, dass die der Gemeinschaft für 2007 zugewiesenen Fangmöglichkeiten für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° westlicher Länge und im Mittelmeer als erschöpft gelten.
(4) Deshalb muss die Kommission auf eigene Initiative den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die Fangquote der Gemeinschaft als ausgeschöpft gilt, und die Befischung jenes Bestands von Rotem Thun ab jenem Zeitpunkt verbieten. Auch die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fischen aus jenem Bestand, die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gefangen wurden, ist ab jenem Zeitpunkt zu verbieten.
(5) Der Fang von Rotem Thun sowie dessen Aufbewahrung an Bord, Umladen und Anlanden durch Schiffe, die die Flagge Italiens bzw. Frankreichs führen oder in Italien bzw. Frankreich registriert sind, wurde bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2007 der Kommission vom 28. August 2007 über ein Fangverbot für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° westlicher Länge und im Mittelmeer durch Schiffe unter der Flagge Italiens 4 und die Verordnung (EG) Nr. 1048/2007 der Kommission vom 11. September 2007 über ein Fangverbot für Roten Thun im Atlantischen Ozean östlich von 45° westlicher Länge und im Mittelmeer durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs 5 verboten.
(6) In Anbetracht der der Kommission vorliegenden Daten über die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° westlicher Länge und im Mittelmeer muss diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Ausschöpfung der Quote
Die der Gemeinschaft zugewiesene Fangquote für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° westlicher Länge und im Mittelmeer durch Schiffe unter der Flagge der Mitgliedstaaten gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als ausgeschöpft.
Verbote
Die Befischung von Rotem Thun im Atlantik östlich von 45° westlicher Länge und im Mittelmeer durch Schiffe, die die Flagge Zyperns, Griechenlands, Spaniens, Maltas oder Portugals führen oder in diesen Staaten registriert sind, ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2007 verboten.
Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. September 2007 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission
1 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 ( ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1 ).
2 ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 ( ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11 ). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6 .
3 ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission ( ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22 ).
4 ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 5 .
5 ABl. L 240 vom 13.9.2007, S. 3 .
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