32007R1260•Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 des Rates vom 9. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker
32007R1260Regulation30.10.2007
vom 9. Oktober 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes zu wahren, kann die Kommission die Marktrücknahme von Zucker beschließen. Wenn eine präventive Marktrücknahme beschlossen wird, muss die Reichweite der Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates 1 begrenzt werden, um zu vermeiden, dass die Zuckerunternehmen den Mindestpreis für Zuckerrübenmengen zahlen müssen, die ihrer gesamten Quote entsprechen, einschließlich der etwaigen über die Schwelle hinaus erzeugten Mengen.
(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 muss die Kommission spätestens Ende Februar 2010 eine Entscheidung über eine lineare Kürzung der nationalen und regionalen Quoten treffen, um diese Quoten anzupassen und sie nach Ablauf der Umstrukturierungsregelung, die mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft 2 eingeführt wurde, auf ein tragfähiges Niveau zurückzuführen.
Zur Förderung einer verstärkten Teilnahme an dieser Umstrukturierungsregelung wird es als zweckmäßig erachtet, den Prozentsatz gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zu verringern, wobei der gesamte Quotenverzicht je Mitgliedstaat im Rahmen der Umstrukturierungsregelung zu berücksichtigen ist, und diesen Prozentsatz für jedes einzelne Unternehmen nach Maßgabe seiner jeweiligen Umstrukturierungsbemühungen zu differenzieren.
(3) Die in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 320/2006. Infolgedessen sollten sie von der endgültigen Kürzung ausgenommen werden, mit der die Kommission die Quoten nach Auslaufen der Umstrukturierungsregelung anpassen kann.
(4) Gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 können Erzeuger von Zuckerrüben oder Zuckerrohr für die Quotenerzeugung die Umstrukturierungsbeihilfe direkt beantragen, sofern sie die Unternehmen, an die sie im vorangegangenen Wirtschaftsjahr durch Lieferverträge gebunden waren, nicht länger beliefern. Infolge der Genehmigung dieser Anträge müssen die Mitgliedstaaten die Quote der betreffenden Unternehmen maximal um den in Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzten Prozentsatz von 10 % kürzen. In diesem Zusammenhang muss der letztgenannte Artikel geändert werden, um die endgültige Kürzung der den Unternehmen zugeteilten Quoten zu ermöglichen.
(5) Wirtschaftliche Verwaltung von Zucker in öffentlichen Interventionsbeständen bedeutet, dass der Zucker auf dem Markt verkauft werden sollte, sobald der Markttrend es zulässt, um eine lange Lagerungszeit zu vermeiden, die das Risiko einer Qualitätsverschlechterung birgt. Es ist deshalb angezeigt, einen Weiterverkauf als Industriezucker zu ermöglichen.
(6) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann Zucker erforderlichenfalls vom Markt genommen werden, um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes auf einem Preisniveau zu halten, das sich dem Referenzpreis nähert. Die Anwendung dieser Maßnahme erfolgt auf der Grundlage eines derzeit für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Prozentsatzes, der für die gesamte Quotenerzeugung gilt. Wie die jüngsten Erfahrungen gezeigt haben, kann eine solche lineare Anwendung das Gegenteil bewirken, da die Erzeuger angeregt werden, über ihren vertraglichen Bedarf hinaus zu produzieren, um einer etwaigen obligatorischen Einlagerung der aus dem Markt genommenen Mengen zuvorzukommen.
Es wird daher für zweckmäßig erachtet, das Marktrücknahmeinstrument anzupassen und den linearen Prozentsatz durch eine Schwelle zu ersetzen, die durch Anwendung eines Koeffizienten auf die jedem Unternehmen zugeteilte Quote festzusetzen ist und bei deren Überschreitung die im Rahmen der Quote erzeugten Mengen vom Markt genommen werden müssen. Auf diese Weise sollten die Unternehmen in der Lage sein, den Folgen einer Marktrücknahme zuvorzukommen, indem sie ihre Erzeugung so anpassen, dass sie diese Schwelle nicht überschreitet.
(7) In diesem Zusammenhang wird angenommen, dass sich das Rücknahmeziel besser erreichen lässt, wenn der Rücknahmekoeffizient vorbeugend bis Mitte März des vorhergehenden Wirtschaftsjahres festgelegt wird, da die Erzeuger so ihre Aussaat an die voraussichtliche Bilanz anpassen können. Die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eröffnet die Möglichkeit eines Quotenverzichts gegen Zahlung von Umstrukturierungsbeihilfen in zwei Stufen. Die Mengen, die im Rahmen der zweiten Stufe aufgegeben werden können, werden bei der Festlegung des für das Wirtschaftsjahr 2008/09 geltenden Koeffizienten für die präventive Marktrücknahme nicht berücksichtigt werden können, da die betreffenden Zahlen erst nach dem 16. März 2008, dem äußersten Termin für die Festlegung des Koeffizienten, vorliegen werden. Daher sollte verdeutlicht werden, dass der Koeffizient auf die Quoten angewendet werden muss, die zum betreffenden Zeitpunkt noch verfügbar sind.
(8) Um die aktualisierten Marktangaben über die Erzeugung berücksichtigen zu können, sollte es möglich sein, den im März für die präventive Marktrücknahme festgesetzten Koeffizienten gegebenenfalls für das betreffende Wirtschaftsjahr anzupassen.
(9) Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 gelten die vom Markt genommenen Mengen, die nicht als Industriezucker oder Industrieisoglukose vermarktet werden, als die ersten im Rahmen der Quote erzeugten Mengen für das folgende Wirtschaftsjahr. Diese Regel könnte bedeuten, dass Unternehmen, die in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10 an der Umstrukturierungsregelung teilnehmen möchten, von dieser nicht im vollen Umfang profitieren können. Um die Umstrukturierung des Zuckersektors nicht zu behindern, wird eine Regelung für notwendig erachtet, wonach Unternehmen, die in dem Wirtschaftsjahr der betreffenden Marktrücknahme mit Erfolg eine Umstrukturierungsbeihilfe im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 beantragt haben und folglich im folgenden Wirtschaftjahr ihre gesamte Quote zurückgeben werden, eine Freistellung von der Marktrücknahme im Wirtschaftsjahr 2007/08 oder von einer möglichen Marktrücknahme im Wirtschaftsjahr 2008/09 beantragen können.
(10) Um eine verstärkte Teilnahme an der Umstrukturierungsregelung zu fördern, wird es für zweckmäßig erachtet, eine Anhebung des Koeffizienten im Verhältnis zum gesamten Quotenverzicht je Mitgliedstaat im Rahmen der Umstrukturierungsregelung vorzusehen.
(11) Einfuhrlizenzen im Rahmen präferenzieller Vereinbarungen werden nur Vollzeitraffinerien im Rahmen ihres traditionellen Versorgungsbedarfs gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erteilt. Dieses Vorrecht sollte durch die Anwendung einer Marktrücknahme nicht beeinträchtigt werden, da Raffinerien nicht wie Zuckerunternehmen die Möglichkeit haben, ihre Erzeugung an die Rücknahmeschwellen anzupassen.
(12) In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sind die Regeln für Branchenvereinbarungen festgelegt. Gemäß Absatz 6 des genannten Artikels kann im Rahmen einer Branchenvereinbarung von einigen dieser Regeln abgewichen werden. Es sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, von der Verpflichtung abzuweichen, wonach Zuckerunternehmen, die nicht vor der Aussaat Lieferverträge über eine ihrem Quotenzucker entsprechende Menge abgeschlossen haben, für alle zu Zucker verarbeiteten Rübenmengen den Mindestpreis zu zahlen haben, wie dies bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 der Fall war.
(13) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden die in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten nationalen und regionalen Quoten jährlich angepasst, wobei sich die Anpassungen aus der Anwendung verschiedener Mechanismen ergeben, durch die die den einzelnen Unternehmen zugeteilten Quoten entweder angehoben oder verringert werden. In Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird auch auf die Artikel 14 und 19 der genannten Verordnung Bezug genommen, die die Übertragung von Überschusszucker bzw. die Marktrücknahme von Zucker betreffen. Die Anwendung dieser Artikel hat jedoch weder eine Anhebung noch eine Verringerung der Quote zur Folge. Die betreffende Bezugnahme ist daher zu streichen.
(14) Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist daher entsprechend zu ändern.
(15) Im Rahmen dieser Verordnung ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die gesamte Quote für die Erzeugung von Inulinsirup im Wirtschaftsjahr 2006/07 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingeführten Umstrukturierungsregelung zurückgegeben wurde —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 Absätze 5 und 6 erhält folgende Fassung: „(5) Zuckerunternehmen, die nicht vor der Aussaat Lieferverträge über eine Zuckerrübenmenge, die dem Zucker entspricht, für den sie eine Quote haben, zu dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben — gegebenenfalls angepasst durch einen nach Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgelegten Koeffizienten für eine präventive Marktrücknahme — geschlossen haben, sind verpflichtet, für alle von ihnen zu Zucker verarbeiteten Rübenmengen zumindest den Mindestpreis zu zahlen. (6) Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann vorbehaltlich der Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 3, 4 und 5 abgewichen werden.“
2. Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Verwaltung der Quote (1) Nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren werden die in Anhang III dieser Verordnung festgelegten Quoten für das Wirtschaftsjahr 2008/09 spätestens am 30. April 2008 und für die Wirtschaftsjahre 2009/10 und 2010/11 spätestens Ende Februar 2009 bzw. 2010 angepasst. Die Anpassungen ergeben sich aus der Anwendung der Artikel 8 und 9 dieser Verordnung, des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels sowie des Artikels 3 und des Artikels 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006. (2) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umstrukturierungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 entscheidet die Kommission spätestens Ende Februar 2010 nach dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren, um welchen gemeinsamen Prozentsatz die bestehenden Quoten für Zucker und Isoglucose für jeden Mitgliedstaat bzw. jede Region gekürzt werden müssen, um ein Marktungleichgewicht in den Wirtschaftsjahren ab 2010/11 zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten passen die Quote jedes Unternehmens entsprechend an. Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes wird für die Mitgliedstaaten, deren nationale Quote sich infolge des Quotenverzichts gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verringert hat, der Prozentsatz nach dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren und unter Anwendung des Anhangs VIII der vorliegenden Verordnung festgesetzt. Diese Mitgliedstaaten passen für jedes Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet, das über eine Quote verfügt, den Prozentsatz nach Maßgabe des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung an. Die Unterabsätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten nicht für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags.“
| 3. | a): Der Titel erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Neuzuteilung der nationalen Quote und Quotenkürzung“ | a) | Der Titel erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Neuzuteilung der nationalen Quote und Quotenkürzung“ | b) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ein Mitgliedstaat darf die Zucker- oder Isoglucosequote eines in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmens für das Wirtschaftsjahr 2008/09 und das darauf folgende Wirtschaftsjahr um höchstens 10 % kürzen; er muss dabei die Berechtigung der Unternehmen berücksichtigen, an den Verfahren teilzunehmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingeführt wurden. Die Mitgliedstaaten stützen sich dabei auf objektive und nicht diskriminierende Kriterien.“ | c) | Der folgende Absatz wird angefügt: „(4) Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels passen die Mitgliedstaaten im Falle der Anwendung des Artikels 4a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 die dem betreffenden Unternehmen zugeteilte Zuckerquote durch Anwendung der Kürzung gemäß Absatz 4 des genannten Artikels im Rahmen des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzten Prozentsatzes an.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Der Titel erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Neuzuteilung der nationalen Quote und Quotenkürzung“ | ||||||
| b) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ein Mitgliedstaat darf die Zucker- oder Isoglucosequote eines in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmens für das Wirtschaftsjahr 2008/09 und das darauf folgende Wirtschaftsjahr um höchstens 10 % kürzen; er muss dabei die Berechtigung der Unternehmen berücksichtigen, an den Verfahren teilzunehmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingeführt wurden. Die Mitgliedstaaten stützen sich dabei auf objektive und nicht diskriminierende Kriterien.“ | ||||||
| c) | Der folgende Absatz wird angefügt: „(4) Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels passen die Mitgliedstaaten im Falle der Anwendung des Artikels 4a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 die dem betreffenden Unternehmen zugeteilte Zuckerquote durch Anwendung der Kürzung gemäß Absatz 4 des genannten Artikels im Rahmen des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzten Prozentsatzes an.“ |
| 4. | „c): Zucker und Isoglucose, die gemäß den Artikeln 19 und 19a vom Markt genommen und für die die Verpflichtungen des Artikels 19 Absatz 3 nicht eingehalten worden sind.“ | „c) | Zucker und Isoglucose, die gemäß den Artikeln 19 und 19a vom Markt genommen und für die die Verpflichtungen des Artikels 19 Absatz 3 nicht eingehalten worden sind.“ |
|---|---|---|---|
| „c) | Zucker und Isoglucose, die gemäß den Artikeln 19 und 19a vom Markt genommen und für die die Verpflichtungen des Artikels 19 Absatz 3 nicht eingehalten worden sind.“ |
| 5. | —: zur industriellen Nutzung im Sinne von Artikel 13.“ | — | zur industriellen Nutzung im Sinne von Artikel 13.“ |
|---|---|---|---|
| — | zur industriellen Nutzung im Sinne von Artikel 13.“ |
| 6. | Artikel 19 erhält folgende Fassung: „Artikel 19 Marktrücknahme von Zucker (1) Um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes auf einem Preisniveau in der Nähe des Referenzpreises zu erhalten, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, beschließen, für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die Mengen Quotenzucker oder Quotenisoglucose, die die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnete Schwelle überschreiten, vom Markt zu nehmen. (2) Die Rücknahmeschwelle gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird für jedes über eine Quote verfügende Unternehmen berechnet, indem seine Quote mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren spätestens am 16. März des vorausgehenden Wirtschaftsjahres auf der Grundlage der erwarteten Markttendenzen festgesetzt wird. Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 wird dieser Koeffizient im Anschluss an den bis spätestens 15. März 2008 gewährten Quotenverzicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 auf die Quote angewendet. Auf der Grundlage aktualisierter Daten über die Markttendenzen kann die Kommission nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren bis zum 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahres beschließen, den Koeffizienten entweder anzupassen oder, falls keine derartige Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes getroffen wurde, einen Koeffizienten festzusetzen. (3) Jedes über eine Quote verfügende Unternehmen lagert die Mengen Quotenzucker, die über die gemäß Absatz 2 berechnete Schwelle hinaus erzeugt werden, bis zum Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung ein. Die in einem Wirtschaftsjahr vom Markt genommenen Zucker- oder Isoglucosemengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote erzeugten Mengen für das folgende Wirtschaftsjahr. Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann jedoch unter Berücksichtigung der erwarteten Zuckermarkttendenzen nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, für das laufende und/oder das folgende Wirtschaftsjahr die Gesamtheit oder einen Teil der vom Markt genommenen Zucker- oder Isoglucosemengen als a) Überschusszucker oder Überschussisoglucose zu betrachten, der bzw. die verfügbar ist, um zu Industriezucker oder Industrieglucose zu werden, oder als b) vorübergehende Quotenerzeugung zu betrachten, die unter Wahrung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, teilweise zur Ausfuhr vorbehalten werden kann. (4) Ist die Zuckerversorgung der Gemeinschaft unzureichend, so kann nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass eine bestimmte vom Markt genommene Zuckermenge vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden darf. (5) Wird der vom Markt genommene Zucker als die erste im Rahmen der Quote erzeugte Menge des folgenden Wirtschaftsjahrs behandelt, so wird den Zuckerrübenerzeugern der in dem folgenden Wirtschaftsjahr geltende Mindestpreis gezahlt. Wird der vom Markt genommene Zucker zu Industriezucker oder wird er gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels ausgeführt, so gelten die Anforderungen des Artikels 5 zum Mindestpreis nicht. Wird der vom Markt genommene Zucker gemäß Absatz 4 vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft, so wird den Zuckerrübenerzeugern der im laufenden Wirtschaftjahr geltende Mindestpreis gezahlt.“ | a) | Überschusszucker oder Überschussisoglucose zu betrachten, der bzw. die verfügbar ist, um zu Industriezucker oder Industrieglucose zu werden, oder als | b) | vorübergehende Quotenerzeugung zu betrachten, die unter Wahrung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, teilweise zur Ausfuhr vorbehalten werden kann. |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Überschusszucker oder Überschussisoglucose zu betrachten, der bzw. die verfügbar ist, um zu Industriezucker oder Industrieglucose zu werden, oder als | ||||
| b) | vorübergehende Quotenerzeugung zu betrachten, die unter Wahrung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, teilweise zur Ausfuhr vorbehalten werden kann. |
7. Der folgende Artikel 19a wird eingefügt: „Artikel 19a Marktrücknahme von Zucker in den Wirtschaftsjahren 2007/08, 2008/09 und 2009/10 (1) Abweichend von Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung wird für die Mitgliedstaaten, deren nationale Zuckerquote sich infolge des Quotenverzichts gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verringert hat, der Koeffizient nach dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren für die Wirtschaftsjahre 2007/08, 2008/09 und 2009/10 unter Anwendung von Anhang X der vorliegenden Verordnung festgesetzt. (2) Unternehmen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 die ihnen zugeteilte Quote mit Wirkung ab dem folgenden Wirtschaftsjahr vollständig aufgeben, werden auf ihren Antrag von der Anwendung der in Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Koeffizienten befreit. Diese Anträge sind vor Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, für das die Marktrücknahme gilt.“
8. Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der traditionelle Versorgungsbedarf an zur Raffination bestimmtem Zucker wird für die Gemeinschaft auf 2 324 735 Tonnen je Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzucker, festgesetzt.“
9. In Anhang V Nummer VI wird die Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz 3 durch die Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz 2 ersetzt.
10. Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge VIII, IX und IX angefügt.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2007. Im Namen des Rates Der Präsident F. TEIXEIRA DOS SANTOS
1 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission ( ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3 ).
2 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 (siehe Seite 8 dieses Amtsblatts).
„ANHANG VIII BERECHNUNG DES NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 FESTZUSETZENDEN PROZENTSATZES 1. Für die Berechnung gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ‚Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene‘: der nach Nummer 2 festzusetzende Prozentsatz zur Bestimmung der Mengenreduzierung, die insgesamt auf Ebene des betreffenden Mitgliedstaats durchzusetzen ist; b) ‚gemeinsamer Prozentsatz‘: der von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzte gemeinsame Prozentsatz; c) ‚Kürzung‘: der Wert, der sich aus der Division der Summe aller Quoten, auf die in dem Mitgliedstaat verzichtet wird, durch die nationalen Quoten, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung festgesetzt sind, ergibt. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, bezieht sich der Verweis auf Anhang III auf die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung. 2. Der Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene entspricht dem gemeinsamen Prozentsatz, multipliziert mit 1 – [(1/0,6) × die Kürzung]. Ist das Ergebnis weniger als Null, so ist der anzuwendende Prozentsatz gleich Null. „ANHANG IX BERECHNUNG DES AUF UNTERNEHMEN ANZUWENDENDEN PROZENTSATZES NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 1. Für die Berechnung gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ‚anzuwendender Prozentsatz‘: nach Nummer 2 festzusetzender Prozentsatz, der auf die dem betreffenden Unternehmen zugeteilte Quote anzuwenden ist; b) ‚gemeinsamer Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene‘: der für den betreffenden Mitgliedstaat nach folgender Formel berechnete Prozentsatz: MR/Σ [(1 – V/K) × Q] Dabei ist: MR = auf Mitgliedstaatsebene zu bewirkende Mengenreduzierung im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe a, V = Verzicht im Sinne von Buchstabe c für ein bestimmtes Unternehmen, Q = Ende Februar 2010 verfügbare Quote des betreffenden Unternehmens, K = nach Buchstabe d berechneter Wert, Σ ist die Summe der Werte, die nach der Formel ‚(1 – V/K) × Q‘ für jedes Unternehmen berechnet werden, dem im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine Quote zugeteilt wurde, wobei Werte unter Null mit Null gleichgesetzt werden; c) ‚Verzicht‘: der Wert, der sich aus der Division der Summe aller vom betreffenden Unternehmen aufgegebenen Quoten durch die ihm nach Artikel 7 und Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 zugeteilte Quote ergibt; d) ‚K‘: das in jedem Mitgliedstaat zu errechnende Ergebnis aus der Division der insgesamt in dem betreffenden Mitgliedstaat reduzierten Quoten (Summe der freiwillig aufgegebene Mengen und der auf Mitgliedstaatsebene zu reduzierenden Mengen, wie sie in Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe a genannt sind) durch die ursprüngliche Quote des betreffenden Mitgliedstaats, wie sie in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzt ist. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, bezieht sich die Bezugnahme auf Anhang III auf die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung. 2. Der anzuwendende Prozentsatz entspricht dem gemeinsamen Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene multipliziert mit 1 – [(1/K) × den Verzicht]. Ist das Ergebnis weniger als Null, so ist der anzuwendende Prozentsatz gleich Null. „ANHANG X BERECHNUNG DES NACH ARTIKEL 19a ABSATZ 1 FESTZULEGENDEN KOEFFIZIENTEN 1. Für die Berechnungen gemäß den Nummern 2 und 3 gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ‚Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene‘: der nach Nummer 2 festzulegende Koeffizient; b) ‚Kürzung‘: der Wert, der sich aus der Division der Summe aller Zuckerquoten, auf die in dem Mitgliedstaat verzichtet wird (einschließlich des Quotenverzichts in dem Wirtschaftsjahr, auf die sich die Marktrücknahme bezieht), durch die nationalen Zuckerquoten, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzt sind, ergibt; für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen; c) ‚Koeffizient‘: der von der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 2 festgesetzte Koeffizient. 2. Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 entspricht der Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene dem um [(1/0,5) × die Kürzung] erhöhten Koeffizienten × (1 – der Koeffizient). Ist das Ergebnis mehr als 1, so ist der anzuwendende Koeffizient gleich 1. 3. Für die Wirtschaftsjahre 2008/09 und 2009/10 entspricht der Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene dem um [(1/0,6) × die Kürzung] erhöhten Koeffizienten × (1 – der Koeffizient). Ist das Ergebnis mehr als 1, so ist der anzuwendende Koeffizient gleich 1. “
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