32007R1273•Verordnung (EG) Nr. 1273/2007 der Kommission vom 29. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres
32007R1273Regulation02.11.2007
vom 29. Oktober 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 1 , insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Angesichts der bei Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 der Kommission 2 gewonnenen Erfahrungen sollten einige Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse 3 sieht die Ausstellung und Verwendung von Bescheinigungen auf elektronischem Wege vor. Hinweise auf diese Möglichkeit sollten in die Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 aufgenommen werden.
(3) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 macht nicht eindeutig klar, dass Zahlungen im Laufe des Jahres getätigt werden können. Er sollte daher entsprechend geändert werden. Parallel dazu sollte Artikel 35 der genannten Verordnung geändert werden, um für die in diesem Artikel erwähnten Maßnahmen Zahlungen im Laufe des gesamten Jahres zu ermöglichen.
(4) Die in Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 vorgesehenen Verfahren für Programmänderungen müssen genauer festgelegt werden. Dabei sollten die Regeln für die Vorlage von Anträgen auf Änderung des Gesamtprogramms und für deren Genehmigung durch die Kommission sowie der Zeitplan für deren Anwendung genauer definiert werden. Aufgrund von Haushaltsregeln sollten die genehmigten Änderungen ab dem 1. Januar des Jahres gelten, das auf das Antragsjahr folgt. Darüber hinaus sollte ein Unterschied gemacht werden zwischen wesentlichen Änderungen, die eine Genehmigung durch eine Entscheidung der Kommission erfordern, und unwesentlichen Änderungen, die der Kommission nur zu Informationszwecken mitzuteilen sind.
(5) Die Frist von 90 Tagen, innerhalb der die Beihilfe von den zuständigen Behörden nach Einreichung der ausgeschöpften Beihilfebescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 gezahlt werden muss, ist zu lang und führt zu verwaltungstechnischen Schwierigkeiten. Sie sollte daher auf 60 Tage reduziert werden.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 ist daher entsprechend zu ändern.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 wird wie folgt geändert:
| 1. | a): Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) In Unterabsatz 3 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: „Die zuständigen Behörden zahlen die Beihilfe innerhalb von sechzig Tagen nach Einreichung der ausgeschöpften Beihilfebescheinigung; dies gilt nicht“ ii) folgender Text wird als Unterabsatz 4 angefügt: „Zahlungen sind im Laufe des Jahres zu tätigen.“ — i) — In Unterabsatz 3 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: „Die zuständigen Behörden zahlen die Beihilfe innerhalb von sechzig Tagen nach Einreichung der ausgeschöpften Beihilfebescheinigung; dies gilt nicht“ — ii) — folgender Text wird als Unterabsatz 4 angefügt: „Zahlungen sind im Laufe des Jahres zu tätigen.“ i): In Unterabsatz 3 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: „Die zuständigen Behörden zahlen die Beihilfe innerhalb von sechzig Tagen nach Einreichung der ausgeschöpften Beihilfebescheinigung; dies gilt nicht“ ii): folgender Text wird als Unterabsatz 4 angefügt: „Zahlungen sind im Laufe des Jahres zu tätigen.“ | a) | i): In Unterabsatz 3 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: „Die zuständigen Behörden zahlen die Beihilfe innerhalb von sechzig Tagen nach Einreichung der ausgeschöpften Beihilfebescheinigung; dies gilt nicht“ | i) | In Unterabsatz 3 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: „Die zuständigen Behörden zahlen die Beihilfe innerhalb von sechzig Tagen nach Einreichung der ausgeschöpften Beihilfebescheinigung; dies gilt nicht“ | ii) | folgender Text wird als Unterabsatz 4 angefügt: „Zahlungen sind im Laufe des Jahres zu tätigen.“ | b) | Absatz 2 Unterabsatz 1 wird wie folgt ersetzt: „Beihilfebescheinigungen werden auf der Grundlage des Einfuhrbescheinigungsmusters in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt. Artikel 8 Absatz 5, die Artikel 13, 15, 17, 18, 19, 21, 23, 26, 27, 29 bis 33 und 36 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.“ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | i): In Unterabsatz 3 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: „Die zuständigen Behörden zahlen die Beihilfe innerhalb von sechzig Tagen nach Einreichung der ausgeschöpften Beihilfebescheinigung; dies gilt nicht“ | i) | In Unterabsatz 3 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: „Die zuständigen Behörden zahlen die Beihilfe innerhalb von sechzig Tagen nach Einreichung der ausgeschöpften Beihilfebescheinigung; dies gilt nicht“ | ii) | folgender Text wird als Unterabsatz 4 angefügt: „Zahlungen sind im Laufe des Jahres zu tätigen.“ | ||||
| i) | In Unterabsatz 3 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: „Die zuständigen Behörden zahlen die Beihilfe innerhalb von sechzig Tagen nach Einreichung der ausgeschöpften Beihilfebescheinigung; dies gilt nicht“ | ||||||||
| ii) | folgender Text wird als Unterabsatz 4 angefügt: „Zahlungen sind im Laufe des Jahres zu tätigen.“ | ||||||||
| b) | Absatz 2 Unterabsatz 1 wird wie folgt ersetzt: „Beihilfebescheinigungen werden auf der Grundlage des Einfuhrbescheinigungsmusters in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt. Artikel 8 Absatz 5, die Artikel 13, 15, 17, 18, 19, 21, 23, 26, 27, 29 bis 33 und 36 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.“ |
| 2. | Artikel 34 wird wie folgt ersetzt: „Artikel 34 Programmänderungen (1) Änderungen der gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 genehmigten Programme werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt und sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist: a) die Gründe und möglicherweise aufgetretene Schwierigkeiten bei der Durchführung, die eine Änderung rechtfertigen; b) die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung; c) die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Kontrollen der Verpflichtungen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände legt Griechenland Programmänderungsanträge höchstens einmal pro Kalenderjahr und Programm spätestens am 30. September jeden Jahres vor. Erhebt die Kommission keine Einwände gegen die beantragten Änderungen, so wendet Griechenland diese ab dem ersten Januar des Jahres an, das auf das Beantragungsjahr folgt. Solche Änderungen können eher gelten, wenn die Kommission Griechenland vor dem in Unterabsatz 3 genannten Datum schriftlich bestätigt, dass die beantragten Änderungen mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen. Entspricht die beantragte Änderung nicht den Gemeinschaftsvorschriften, so setzt die Kommission Griechenland davon in Kenntnis, und die Änderung gilt nicht, bis die Kommission einen Änderungsvorschlag erhält, der als vorschriftsmäßig eingestuft werden kann. (2) Abweichend von Absatz 1 bewertet die Kommission die Vorschläge Griechenlands und entscheidet über deren Genehmigung in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 innerhalb von vier Monaten nach deren Einreichung, wenn es sich um folgende Änderungen handelt: a) die Aufnahme neuer Maßnahmen oder Beihilferegelungen in das Gesamtprogramm und b) die Erhöhung des bereits genehmigten Einheitsbetrags der Beihilfen für jede bestehende Maßnahme oder Regelung um mehr als 50 % der zum Zeitpunkt des Änderungsantrags geltenden Beträge. (3) Griechenland wird ermächtigt, folgende Änderungen ohne Einhaltung des in Absatz 1 beschriebenen Verfahrens durchzuführen, sofern die Kommission davon in Kenntnis gesetzt wird: a) Im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen Änderungen der Mengen der unter die Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse und somit Änderungen des Gesamtbetrags der für einen Erzeugnisbereich bereitgestellten Beihilfe und b) im Rahmen der gemeinschaftlichen Förderprogramme zugunsten der örtlichen Erzeugung Anpassungen von bis zu 20 % der Mittelzuweisungen für die einzelnen Maßnahmen. Solche Änderungen gelten nicht vor dem Datum ihres Eingangs bei der Kommission. Sie können nur einmal jährlich umgesetzt werden, außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bei Änderung der Erzeugnismengen im Rahmen der Versorgungsregelung und bei Änderung der statistischen Nomenklatur oder der Codes des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 . ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1 .“ " | a) | die Gründe und möglicherweise aufgetretene Schwierigkeiten bei der Durchführung, die eine Änderung rechtfertigen; | b) | die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung; | c) | die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Kontrollen der Verpflichtungen. | a) | die Aufnahme neuer Maßnahmen oder Beihilferegelungen in das Gesamtprogramm und | b) | die Erhöhung des bereits genehmigten Einheitsbetrags der Beihilfen für jede bestehende Maßnahme oder Regelung um mehr als 50 % der zum Zeitpunkt des Änderungsantrags geltenden Beträge. | a) | Im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen Änderungen der Mengen der unter die Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse und somit Änderungen des Gesamtbetrags der für einen Erzeugnisbereich bereitgestellten Beihilfe und | b) | im Rahmen der gemeinschaftlichen Förderprogramme zugunsten der örtlichen Erzeugung Anpassungen von bis zu 20 % der Mittelzuweisungen für die einzelnen Maßnahmen. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | die Gründe und möglicherweise aufgetretene Schwierigkeiten bei der Durchführung, die eine Änderung rechtfertigen; | ||||||||||||||
| b) | die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung; | ||||||||||||||
| c) | die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Kontrollen der Verpflichtungen. | ||||||||||||||
| a) | die Aufnahme neuer Maßnahmen oder Beihilferegelungen in das Gesamtprogramm und | ||||||||||||||
| b) | die Erhöhung des bereits genehmigten Einheitsbetrags der Beihilfen für jede bestehende Maßnahme oder Regelung um mehr als 50 % der zum Zeitpunkt des Änderungsantrags geltenden Beträge. | ||||||||||||||
| a) | Im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen Änderungen der Mengen der unter die Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse und somit Änderungen des Gesamtbetrags der für einen Erzeugnisbereich bereitgestellten Beihilfe und | ||||||||||||||
| b) | im Rahmen der gemeinschaftlichen Förderprogramme zugunsten der örtlichen Erzeugung Anpassungen von bis zu 20 % der Mittelzuweisungen für die einzelnen Maßnahmen. |
3. In Artikel 35 wird folgender Text als Absatz 2 angefügt: „Zahlungen zur Finanzierung von Studien, Demonstrationsprojekten, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen werden im Laufe des Jahres getätigt.“
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Oktober 2007 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission
1 ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1 .
2 ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 64 .
3 ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 ( ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52 ).
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